Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 13. April 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2015) ge- stützt auf eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezir- kes Winterthur vom 26. Oktober 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'550.– nebst Zins zu 5 % seit 22. Janu- ar 2015 sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 10). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 22. April 2015 erhob der Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde (Urk. 9).
b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbe- gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli- che Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer-
- 3 - defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da aus ihr keine konkreten Anträge hervorgehen. Zudem setzt er sich in seiner Be- schwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinan- der. So führt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 9 i.V.m. Urk. 11) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, die vom Gesuchsgegner erhobenen Einwendungen betreffend seine finanzielle Leistungsfähigkeit ver- möchten den Rechtsöffnungstitel nicht im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG / Art. 81 SchKG zu entkräften und seien im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens unbeachtlich (Urk. 10 S. 3 E. 3.1), nicht zutreffend sei. Er führt im Rahmen der Beschwerde erneut einzig aus, dass er nicht mehr in der Lage sei, die in der Ver- fügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom
26. Oktober 2010 festgehaltenen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kann der Betriebene hingegen lediglich die Verjährung anrufen oder durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Gelingt ihm dies nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Rechts- öffnungsverfahren hat der Gesuchsgegner keine dieser Einwendungen vorge- bracht. Auf die Beschwerde ist daher mangels konkreter Anträge und einer genü- genden Begründung nicht einzutreten.
c) In Bezug auf die vom Gesuchsgegner beantragte Inkraftsetzung der Kon- kubinatsklausel ist anzufügen, dass die Konkubinatsklausel gemäss Ziffer 2. a/cc) des Scheidungsurteils vom 4. August 2008 mit der Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 26. Oktober 2010 betref- fend Abänderung Scheidungsurteil aufgehoben wurde (Urk. 2/2 S. 3 Dispositivzif- fer 1).
d) Der Gesuchsgegner ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Rechts- öffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvor-
- 4 - schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Be- zirkes Winterthur vom 26. Oktober 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil nicht nochmals selber überprüfen. Daher kann im vorliegenden Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren auch nicht – wie vom Gesuchsgegner beantragt (Urk. 9) – die Verfügung vom
26. Oktober 2010 abgeändert werden.
E. 3 a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9 und 11, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. April 2015 (EB150085-K)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 13. April 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2015) ge- stützt auf eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezir- kes Winterthur vom 26. Oktober 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'550.– nebst Zins zu 5 % seit 22. Janu- ar 2015 sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 10). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 22. April 2015 erhob der Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde (Urk. 9).
b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbe- gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzli- che Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer-
- 3 - defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da aus ihr keine konkreten Anträge hervorgehen. Zudem setzt er sich in seiner Be- schwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinan- der. So führt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 9 i.V.m. Urk. 11) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, die vom Gesuchsgegner erhobenen Einwendungen betreffend seine finanzielle Leistungsfähigkeit ver- möchten den Rechtsöffnungstitel nicht im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG / Art. 81 SchKG zu entkräften und seien im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens unbeachtlich (Urk. 10 S. 3 E. 3.1), nicht zutreffend sei. Er führt im Rahmen der Beschwerde erneut einzig aus, dass er nicht mehr in der Lage sei, die in der Ver- fügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom
26. Oktober 2010 festgehaltenen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kann der Betriebene hingegen lediglich die Verjährung anrufen oder durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Gelingt ihm dies nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Rechts- öffnungsverfahren hat der Gesuchsgegner keine dieser Einwendungen vorge- bracht. Auf die Beschwerde ist daher mangels konkreter Anträge und einer genü- genden Begründung nicht einzutreten.
c) In Bezug auf die vom Gesuchsgegner beantragte Inkraftsetzung der Kon- kubinatsklausel ist anzufügen, dass die Konkubinatsklausel gemäss Ziffer 2. a/cc) des Scheidungsurteils vom 4. August 2008 mit der Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 26. Oktober 2010 betref- fend Abänderung Scheidungsurteil aufgehoben wurde (Urk. 2/2 S. 3 Dispositivzif- fer 1).
d) Der Gesuchsgegner ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Rechts- öffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvor-
- 4 - schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Be- zirkes Winterthur vom 26. Oktober 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil nicht nochmals selber überprüfen. Daher kann im vorliegenden Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren auch nicht – wie vom Gesuchsgegner beantragt (Urk. 9) – die Verfügung vom
26. Oktober 2010 abgeändert werden.
3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9 und 11, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'550.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc