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RT150073

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-05-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 25. März 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2015) gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 (Urk. 4/4) und auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 12. Mai 2014 (Urk. 4/2) definitive Rechts- öffnung für Fr. 34'950.55 nebst Zins zu 4,5 % seit 20. Januar 2015, Fr. 2'114.10 sowie Fr. 948.05 (Urk. 16). Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Mai 2014 (am 22. April 2015 zur Post ge- geben) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): " 1. Die Beschwerde hat nach dem Schweizer Gesetzbuch vorm Ober- gericht des Kantons Zürich, aufschiebende Wirkung, womit wir hier bezugnehmend auf unsere hier verfasste Beschwerde beim Ober- gericht, den Antrag stellen der Aufschiebenden Wirkung zu ent- sprechen.

E. 2 Weiter stellen wir den Antrag, den selbigen Zeugen zur fehlerhalfen Beurteilung des Kantonale Steueramt Zürich zu befragen um dann zu einem gerechten Urteil zu gelangen.

E. 3 Vorsorglich stellen wir den Antrag, sofern in einer Hauptverhand- lung vorm Obergericht des Kantons Zürich, ein Urteil zu unseren Gunsten bewiesen werden kann, die Rechtseröffnung kostenpflich- tig an die Unterliegende Partei abzuweisen.

E. 4 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
  4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 15 und 17/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'950.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. Mai 2015 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. März 2015 (EB150341-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. März 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2015) gestützt auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 (Urk. 4/4) und auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 12. Mai 2014 (Urk. 4/2) definitive Rechts- öffnung für Fr. 34'950.55 nebst Zins zu 4,5 % seit 20. Januar 2015, Fr. 2'114.10 sowie Fr. 948.05 (Urk. 16). Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Mai 2014 (am 22. April 2015 zur Post ge- geben) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchs- gegnerin) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): " 1. Die Beschwerde hat nach dem Schweizer Gesetzbuch vorm Ober- gericht des Kantons Zürich, aufschiebende Wirkung, womit wir hier bezugnehmend auf unsere hier verfasste Beschwerde beim Ober- gericht, den Antrag stellen der Aufschiebenden Wirkung zu ent- sprechen.

2. Weiter stellen wir den Antrag, den selbigen Zeugen zur fehlerhalfen Beurteilung des Kantonale Steueramt Zürich zu befragen um dann zu einem gerechten Urteil zu gelangen.

3. Vorsorglich stellen wir den Antrag, sofern in einer Hauptverhand- lung vorm Obergericht des Kantons Zürich, ein Urteil zu unseren Gunsten bewiesen werden kann, die Rechtseröffnung kostenpflich- tig an die Unterliegende Partei abzuweisen.

4. Im Weiteren stellen wir den Antrag, dass bei Abweisung der Rechtsöffnung, uns der def. Einschätzungsentscheid zugesendet wird, wogegen wir dann die üblichen 30 Tage Zeit haben, fristenge- recht Einsprache zu erheben."

2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-

- 3 - böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Die Einsprache gegen den Einschätzungsvorschlag vom 11. Juli 2013 (Urk. 17/1) sowie die Einsprache gegen den Einschätzungsvorschlag vom

24. September 2013 (Urk. 17/2) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu be- rücksichtigen. Auch wenn die beiden Urkunden zu berücksichtigen gewesen wären, ist da- rauf hinzuweisen, dass sie keinen Beweiswert haben, da sie sich weder auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 (Urk. 4/4) noch auf den Einsprache- entscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 29. September 2014 (Urk. 4/6) beziehen. So datieren die Schreiben der Gesuchsgegnerin vom

12. August 2013 (Urk. 17/1) und vom 23. Oktober 2013 (Urk. 17/2) und beziehen sich gemäss jeweiligem Betreff auf die Einschätzungsvorschläge vom 11. Juli 2013 und 24. September 2013.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift aus, sie hätte keinen definitiven Einschätzungsentscheid (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010) mit Begründung usw. erhalten. Sie habe auch nicht die Frist zur Erhebung einer Einsprache verpasst, wie die Vorinstanz fälschlicherweise an- genommen habe. Ihre erste Einsprache vom 12. August 2013 sei fristgerecht ein- gereicht und mit den entsprechenden Unterlagen belegt worden. Auch die zweite Einsprache vom 23. Oktober 2013 sei fristgerecht erfolgt (Urk. 15 S. 1). Die Gesuchsteller haben im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren be- legt, dass die Gesuchsgegnerin den Einschätzungsentscheid des kantonalen

- 4 - Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 (Urk. 4/4) am 14. April 2014 (Urk. 4/5) und den diesbezüglichen Einsprache- entscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 29. September 2014 (Urk. 4/6) am 30. September 2014 (Urk. 4/7) in Empfang genommen hat. Dies blieb im erst- instanzlichen Verfahren auch unbestritten. Der Gesuchsgegnerin gelang es im Beschwerdeverfahren hingegen nicht, glaubhaft zu machen, dass sie gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2014, mit welchem auf die Einsprache der Gesuchsgegnerin wegen Verspätung nicht eingetreten wurde (Urk. 4/6), tat- sächlich ein Rechtsmittel erhoben hat; ihre diesbezügliche Behauptung blieb un- belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom

11. April 2014 vollstreckbar ist (vgl. dazu Urk. 4/3).

c) Die Gesuchsgegnerin rügt sodann in ihrer Beschwerdeschrift, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob die Forderung der Gesuchsteller gerechtfertigt sei (Urk. 15 S. 1). Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöff- nungsrichterin durfte daher den Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 11. April 2014 (Urk. 4/4) und die dazugehörige Schlussrechnung vom 12. Mai 2014 (Urk. 4/2) nicht nochmals selber überprüfen.

d) da) Schliesslich bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Vorinstanz hätte ihr Verschiebungsgesuch vom 16. März 2015 nicht abweisen dürfen, da es ihr so nicht möglich gewesen sei, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten und die dazu notwendigen Beweise zu sammeln (Urk. 15 S. 1). db) Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Grün- den bewilligt (Art. 135 ZPO). Entscheidendes Kriterium ist, ob der vorgeladenen Person die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden

- 5 - kann oder nicht. Das Interesse an einer zügigen Verfahrensförderung ist in die Würdigung der geltend gemachten Gründe stets mit einzubeziehen. Im summari- schen Verfahren ist besondere Zurückhaltung zu üben. Berufliche Inanspruch- nahme bildet nur dann einen zureichenden Verschiebungsgrund, soweit durch Unterlagen belegt wird, welche genau bezeichneten beruflichen Obliegenheiten die vorgeladene Person von der Verhandlung abhalten und weshalb ihre Oblie- genheiten gerade zur Zeit der Verhandlung verrichtet werden müssen, wenn mit anderen Worten in personeller und zeitlicher Hinsicht kein Ausweg besteht (Huber, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 135 N 11 m.w.H. [Online-Stand 09.09.2011]). Der Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, B._____, belegte im Verschie- bungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 16. März 2015 die von ihm geltend ge- machte berufliche Belastung sowie die anderweitigen Termine nicht. Er hat somit

– wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – den Verschiebungsgrund diesbe- züglich nicht belegt (Urk. 11 S. 2). dc) Beruht die Forderung sodann auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden be- weist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Wie ausgeführt sind tatsächliche Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr möglich, da der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung befinden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin brachte in ihrem Verschiebungsgesuch vom 16. März 2015 vor, sie brauche noch Zeit für Abklärungen betreffend die Widersprüche der Einschätzungen. Ihr Steuerberater, der gegenwärtig nicht verfügbar sei, müsse hierzu noch Nachweise einholen (Urk. 10). Da tatsächliche Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel im gerichtlichen Verfahren betreffend definitive Rechts- öffnung nicht mehr möglich sind, entschied die erstinstanzliche Richterin zu

- 6 - Recht, dass der von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Grund eine Verschie- bung der Verhandlung nicht rechtfertige (Urk. 11 S. 2).

e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- ler oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 15 und 17/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'950.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js