Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens.
E. 3 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen im laufenden Betreibungsverfahren Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach.
E. 4 Es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beru- fungsverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
E. 4.1 Gestützt auf einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts wird die definitive Rechtsöffnung unter anderem erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beweislast für das Vorliegen dieser Einwendung trägt der Schuldner (BGE 124 III 501, E. 3.a [Pra 88 {1999} Nr. 137]). Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forde- rung nach Erlass des Entscheides. Der Schuldner kann dabei insbesondere durch Urkunde beweisen, dass der Betreibende gar nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zugesprochene und in Betreibung gesetzte Forderung inzwischen abge- treten hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 18 N 14 mit weiteren Hinweisen). Die Einwendungen sind durch Urkunden zu beweisen, sofern sie nicht vom Gläubiger anerkannt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG ist lex specialis zu Art. 254 ff. ZPO; vgl. Seminar Europa Institut, 9. Zürcher Tagung zum Zivilprozessrecht 7. Mai 2015: Vock, SchKG-Klagen und ZPO: Fallstricke in der Praxis mit Hinweis auf BGE 138 III 636 E. 4.3.2). Zulässig sind nur Urkunden, die in der Hauptverhandlung selbst bzw. innerhalb des Schriftenwechsels sofort vorgelegt werden können (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 109). Es entspricht dem Willen des Ge- setzes, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im zur definitiven Rechtsöffnung führenden Verfahren eng beschränkt sind und jede Verschleppung der Vollstreckung verhindert wird (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs,
- 6 -
2. Aufl., Bd. I, S. 142). Die vom Gesuchsgegner offerierten Beweismittel (Befra- gung der Gesuchsteller im Sinne von Art. 191 f. ZPO und Anfrage bei der Amts- stelle gemäss Art. 190 ZPO verbunden mit einem Editionsbegehren) im Zusam- menhang mit der Frage der Übernahme der Anwaltskosten der Gesuchsteller durch die Gemeinde G._____ (Urk. 8 S. 7; Urk. 15 S. 7 f.; Urk. 19 S. 7) wurden daher von der Vorinstanz, welche das Verfahren zulässigerweise schriftlich ge- führt hat (Urk. 5 S. 3; vgl. Art. 84 Abs. 2 SchKG), zu Recht nicht abgenommen. Ein eigentliches Beweisverfahren findet im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung nicht statt bzw. beschränkt sich auf sofort verfügbare Urkunden. Es wurde mithin seitens der ersten Instanz weder das rechtliche Gehör verweigert, noch wurden die Beweisregeln verletzt, noch stellte die Erstrichterin in nicht zulässiger Weise auf die mündliche Behauptung eines Zessionaren ab (Urk. 19 S. 7), zumal nicht die Gesuchsteller zu beweisen haben, dass die Honorarforderungen ihrer Anwälte bereits vollständig getilgt waren oder eine Rückzession stattgefunden hatte etc. Der Passus in den fünf von den Gesuchstellern jeweils unterschriebenen Prozessvollmachten, worauf sich der Gesuchsgegner zur Verneinung der Aktivle- gitimation der Gesuchsteller zufolge Zession beruft, lautet wie folgt: "Ferner tritt die Klientschaft den Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe ihrer Ansprüche zahlungshalber ab." (Urk. 3/1-5). Es handelt sich um die Abtretung einer künftigen Forderung. Eine solche ist zulässig, wenn (nebst Schuldner und Rechtsgrund) die Höhe der Forderung im Zeitpunkt ihrer Entste- hung ohne weiteres bestimmbar ist (Stücheli, a.a.O., S. 171). Dies ist betreffend die vorliegend abgetretenen allfälligen Prozessentschädigungen sicherlich der Fall. Das Verfügungsgeschäft wird indessen erst mit der Entstehung der Forde- rung wirksam (Gauch/Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, Schweizerisches Obli- gationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., Zürich 2014, Band II, Rz 3438 und 3445 mit Verweisen; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
2. A., Zürich 1988, § 31 S. 54 3 ff.; BSK OR I-Girsberger, N 47 zu Art. 164). Die Tilgung der Prozessentschädigungen durch Zession konnte vorliegend somit nicht vor Fällung der beiden Urteile geltend gemacht werden, weil die Parteientschädi- gungen gerade erst mit der Fällung dieser Urteile festgelegt wurden (vgl. dazu BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 4, wonach der Zeitpunkt entscheidend sei, bis
- 7 - zu dem die Tilgung im Erkenntnisverfahren noch habe berücksichtigt werden kön- nen). Der Einwand der Tilgung (durch Übertragung der Forderung auf einen Drit- ten) kann somit im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt werden, weil die Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen nicht vor Fällung der beiden Urteile wirksam und geltend gemacht werden konnte (vgl. auch Urk. 15 S. 3; Urk. 19 S. 9). Solches läuft somit nicht auf eine verpönte materielle Überprüfung der beiden als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteile hinaus. Ob betreffend die Ent- stehung der abgetretenen künftigen Forderung nun die Unmittelbarkeits- oder die Durchgangs-Theorie (vgl. Bucher, a.a.O., § 31, S. 546 f.) zur Anwendung gelangt (vgl. Urk. 8 S. 5), spielt dabei keine Rolle. Massgebend ist, dass die Zession in den Urteilen noch keine Berücksichtigung finden konnte. Bloss mittels der aktenkundigen Prozessvollmachten und eines erstinstanz- lichen Präjudizes (vgl. Urk. 19 S. 4, 6; Urk. 3/1-5; Urk. 10/2) vermag der Schuld- ner und Gesuchsgegner den erforderlichen Urkundenbeweis, dass die Betreiben- den nicht mehr Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung sind (Art. 81 Abs. 1 SchKG), nicht zu erbringen. Die Gesuchsteller und Vollmachtgeber traten den Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen nicht uneingeschränkt, sondern nur "bis zur Höhe ihrer Ansprüche" ab (Urk. 3/1-5). Eine derartige Abtre- tung konnte daher nur bedeuten, dass die bevollmächtigten Rechtsanwälte die einkassierten Entschädigungen insoweit für sich behalten konnten und können, als ihre Honoraransprüche nicht durch Vorschüsse der Mandanten oder ander- weitig gedeckt waren bzw. sind. Ob und allenfalls in welcher Höhe den Rechts- anwälten noch Ansprüche gegenüber den Gesuchstellern zustanden und zu- stehen, lässt sich nun aber aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der fünf im Recht liegenden Anwaltsvollmachten nicht beurteilen. Sodann kann der Rechtsöffnungsrichter nicht wissen, ob die bei den Akten liegenden Zessionen noch aktuell sind; es könnte eine Rückzession stattgefunden haben oder die Zes- sion könnte aus anderen Gründen unwirksam sein. Es liegt jedoch am Gesuchs- gegner, seinen materiellen Einwand betreffend die fehlende Aktivlegitimation an- lässlich des Rechtsöffnungsverfahrens vorzutragen und (mittels Urkunden) zu beweisen (vgl. ZR 111/2012 S. 58; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 2003, SK 03
- 8 - 690, LGVE 2003 I Nr. 48; auch Stücheli, a.a.O., S. 171 FN 26 mit Hinweis auf ZR 85 Nr. 53, wonach die in den Vollmachtserklärungen der Anwälte oft enthaltene Klausel, allfällige Prozessansprüche würden bis zur Höhe der Ansprüche des An- walts abgetreten, für sich alleine nicht für den Urkundenbeweis genüge; der An- walt habe auch die Höhe seines Honorars durch Urkunden zu belegen). Kann der beweisbelastete Gesuchsgegner mittels der Vollmachten allein den Beweis der wirksamen Abtretung der Prozessentschädigungen nicht erbringen, sind die Ge- suchsteller auch nicht zum Gegenbeweis, dass die Abtretungsverfügung ungültig sei (vgl. Urk. 19 S. 5f.), gehalten. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betrei- bende der Berechtigte aus dem Titel sei; wurde die Forderung abgetreten, ist zu- sätzlich zum betreffenden Urteil die schriftliche Zessionsurkunde des ursprünglich Berechtigten vorzulegen (Art. 165 Abs. 1 OR). Die Abtretungserklärung muss die abgetretene Forderung genau umschreiben und es muss der Wille des Zedenten ersichtlich sein, dass mit Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde die Forde- rung auf den Empfänger übergehe (Stücheli, a.a.O., S. 171). Im vorliegenden Fall sind jedoch die aus den Titeln berechtigten Gesuchsteller die Betreibenden. Be- streitet nun der Schuldner, wie vorliegend, deren Aktivlegitimation, hat er dies mit- tels liquider Urkunden zu beweisen. Wie erörtert, genügt dazu die blosse Vorlage der Vollmachten nicht, denn darin ist keine betragsmässig klare, aktuelle Abtre- tung enthalten. Wenn der Gesuchsgegner einwendet, es sei notorisch, dass allfällige Kos- tenvorschüsse der Gesuchsteller die Honorarforderungen der Anwälte keines- wegs gedeckt hätten (Urk. 8 S. 6), hilft ihm dies nicht weiter. Einerseits wäre auch eine anderweitige Deckung der Honorarforderungen möglich, vorliegend nament- lich durch die Gemeinde G._____ (vgl. Urk. 8 S. 6ff. und nachstehend), anderer- seits obliegt es, wie erwähnt, dem Schuldner, mittels Urkunden zu beweisen, dass noch Honoraransprüche im Umfang der Parteientschädigungen offen sind, die Zession mithin in diesem Umfang wirksam wurde und nach wie vor ist. Zudem ist der betriebene Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt und kann die alten Gläubiger als Noch-Gläubiger betrachten und ihnen
- 9 - mit befreiender Wirkung leisten, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt wurde (Art. 167 OR). Dass dem Gesuchsgegner die in den besagten Vollmachten ver- ankerte Zession angezeigt worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. In der blossen Vorlage der Vollmachten betreffend Straf- und Zivilverfahren durch den Kläger, offenbar erstmals im Jahre 2009 anlässlich des Untersuchungsverfahrens, das zum Urteil vom 11. Mai 2011 des Bezirksgerichts Meilen und zum Urteil vom
E. 4.2 Der Vorinstanz ist somit im Ergebnis beizupflichten und die Aktivlegiti- mation der Gesuchsteller als nach wie vor gegeben zu betrachten, weshalb die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 11'000.– zuzüglich 5% Zins seit
E. 4.3 Vor Vorinstanz hielt der Gesuchsgegner dafür, selbst wenn das Rechtsöffnungsgesuch nicht abgewiesen werden könnte, so wäre den Gesuch- stellern keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie diese Umstände selber zu vertreten hätten, indem sie für die Betreibung weiterhin alte Vollmachten mit abgetretenen Prozessentschädigungen ohne Rückzession und andere Belege, die für eine ungültige Abtretung sprächen, eingereicht hätten (Urk. 15 S. 9). Auch im Beschwerdeverfahren lässt der Gesuchsgegner vorbringen, weil die Gesuch- steller die Unklarheiten hinsichtlich der Aktivlegitimation zu vertreten hätten, hät- ten sie für die Gerichtskosten aufzukommen, und es sei dem Gesuchsgegner, dem es bei dieser komplizierten Rechtslage im Zusammenhang mit der Zession mit verschiedenen Parteien und Personen lediglich um die befreiende einmalige Leistung an den richtigen Gläubiger gehe, eine angemessene Parteientschädi- gung für das erstinstanzliche und auch für das vorinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen (Urk. 19 S. 15). Mit Blick auf die klare Kammerpraxis (vgl. ZR 111/2012 S. 58) ist kein Grund ersichtlich, um von der ausgangsgemässen Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen abzuweichen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 ZPO). Wie bereits erwähnt, ist es denn auch durchaus üblich, ein und dieselbe Vollmacht für sämtli- che Verfahren in einer Streitsache mitsamt allfälligem Betreibungsverfahren zu verwenden. Es kann vorliegend nicht gesagt werden, die Gesuchsteller hätten damit irgendwie unklare Verhältnisse betreffend ihre Aktivlegitimation geschaffen. Überdies soll nicht über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen die Beweisregel von Art. 81 Abs. 1 SchKG unterlaufen werden.
- 13 - Dementsprechend bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid, deren Höhe unan- gefochten blieb (Urk. 20 S. 5 f., Dispositivziffern 2-5). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind auch sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und aus seinem Kostenvorschuss (über Fr. 750.–, Urk. 27) zu beziehen. Mangels Umtrieben ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 5 November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich führte (vgl. Urk. 8 S. 4 f.; Urk. 19 S. 4), ist jedenfalls noch keine (indirekte) Notifikation zu erblicken, wenn- gleich eine solche formfrei erfolgen kann (OFK-Schaufelberger/Keller, OR 167 N 3). Die Abtretung einer noch nicht entstandenen Forderung, da zessionsrechtlich vorerst unwirksam, kann dem Schuldner im Übrigen nicht gültig notifiziert werden (Bucher, a.o.O., § 31 S. 546). Der Gesuchsgegner riskierte mithin, entgegen sei- ner Ansicht (Urk. 8 S. 8), keine Doppelzahlung der Parteientschädigungen, wenn er diese den Gesuchstellern, wie in den Urteilen vorgesehen, bezahlt hätte. Ge- gen eine (noch) wirksame Zession spricht auch das Schreiben von Rechtsanwalt Y._____ an den Gesuchsgegner vom 4. Dezember 2014, worin er namens seiner Mandanten (den Gesuchstellern) betreffend die Parteientschädigungen die Ver- rechnung mit der Forderung des Gesuchsgegners über Fr. 4'000.– erklärte (vgl. Urk. 12 S. 4; Urk. 4/6), sowie auch dass er namens und im Auftrag der Parteien das Betreibungsbegehren und das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren stellte (Urk. 1 S. 1; Urk. 2). Zwar wurden die nämlichen, in der Zeit zwischen dem 17. September 2009 und 26. November 2009 ausgestellten Vollmachten nicht nur im rechtskräftig erle- digten strafrechtlichen Ehrverletzungsprozess, sondern auch im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erneut eingereicht. Allerdings beziehen sie sich nun auf die Vertretungsmacht der bevollmächtigten Rechtsvertreter im gegenständlichen Rechtsöffnungsprozess. Dementsprechend bezieht sich der Passus betreffend die Abtretung nunmehr auf allfällige Prozessentschädigungen im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. Es ist notorisch, dass die Vollmachten im Zusammen- hang mit dem gesamten Streitverhältnis betreffend Straf- und Zivilverfahren, ein- schliesslich Vollstreckung und Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibun- gen, häufig einmalig erteilt werden (vgl. Urk. 3/1-5). Dass die Vollmachten bezüg-
- 10 - lich einer Abtretung der beiden gegenständlichen, später entstandenen Parteient- schädigungsforderungen über Fr. 12'000.– und Fr. 3'000.– betreffend das rechts- kräftig erledigte strafrechtliche Ehrverletzungsverfahren heute noch aktuell sind, vermag der beweisbelastete Gesuchsgegner jedenfalls allein durch den Hinweis, dass es sich um die nämlichen Vollmachten handle, nicht zu belegen. Im Übrigen scheint der Gesuchsgegner, wenn er sich auf die Abstraktions- theorie stützen will (vgl. Urk. 15 S. 4, 7; Urk. 19 S. 6), zu verkennen, dass es vor- liegend um die Abtretung einer künftigen Forderung geht, bei welcher zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden ist. Eine solche Abtre- tung wird, wie bereits ausgeführt, erst auf den Zeitpunkt der Entstehung der For- derung wirksam. Weil die Abtretung an die bevollmächtigten Rechtsanwälte "bis zur Höhe ihrer Ansprüche" erfolgte, ist es sodann sehr wohl von Bedeutung, ob sie bereits bezahlt wurden (vgl. demgegenüber: Urk. 15 S. 5), hängt die Wirksam- keit der Zession doch von den noch offenen Honoraransprüchen ab, deren Siche- rung sie bezweckt. Der weitere Einwand, wonach der Gegenanwalt auch bei An- wendung der Kausalitätstheorie den Nachweis der vollständigen Tilgung seiner Honorarforderungen im Zeitpunkt der Entstehung der Prozessentschädigungen nicht erbracht habe (Urk. 15 S. 5), scheitert bereits an der klaren Regel von Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach der Schuldner und damit der Gesuchsgegner seine Einwendungen mit Urkunden zu beweisen hat. Selbst wenn die Gemeinde G._____ die Anwaltskosten der Gesuchsteller bezahl hätte, was zwar zumindest glaubhaft erscheint (vgl. Urk. 8 S. 6 f.; Urk. 10/3), vom Gesuchsgegner aber vor Vorinstanz nicht mittels Urkunden bewiesen werden konnte (die im Beschwerdeverfahren neu beigebrachten Belege [Urk. 22/1a, b; Urk. 24 i.V.m. Urk. 25] können zufolge des hier geltenden umfassenden Novenverbots nach Art. 326 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden), wäre da- mit im Übrigen noch keineswegs belegt, dass die den Gesuchstellern zugespro- chenen Parteientschädigungen mit der Bezahlung durch die Gemeinde an diese übergegangen respektive dieser weiterzediert worden wären und die Gesuchstel- ler ihrer diesbezüglichen Aktivlegitimation verlustig gegangen wären. Eine Zessi-
- 11 - onsurkunde ist jedenfalls nicht aktenkundig und eine Legalzession liegt, selbst nach Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 24), nicht vor. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach mit der schriftlichen Geltend- machung der Parteientschädigungen durch den (ehemaligen) Zessionar, Rechts- anwalt Y._____, namens der Gesuchsteller und (ehemaligen) Zedenten von einer konkludenten Rückzession auszugehen sei (Urk. 20 S. 6), überzeugen mit dem Gesuchsgegner (vgl. Urk. 19 S. 13) zwar in der Tat nicht, zumal auch eine solche Rückzession der einfachen Schriftform bedarf (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR). Dies än- dert in der Sache aber nichts. Im Übrigen wurde eine Rückzession von den Ge- suchstellern nicht behauptet. Vielmehr stellten sie sich auf den Standpunkt, das Honorar ihres Rechtsvertreters sei schon vor Jahren bezahlt worden, weshalb keine Ausstände mehr bestanden hätten, womit eine allfällige Abtretung der Pro- zessentschädigungen überhaupt nicht wirksam geworden wäre (Urk. 12 S. 4). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren obliegt es, wie gesagt, dem Gesuchsgeg- ner, allfällige Honorarausstände und damit die Wirksamkeit der Zession durch Ur- kunden zu beweisen, was ihm jedoch nicht gelingt. Allerdings geht selbst der Ge- suchsgegner davon aus, dass keine solchen Ausstände bestehen, weil die Ge- meinde G._____ den gegnerischen Anwalt längst bezahlt habe (Urk. 19 S. 14). Dem neu und verspätet im Beschwerdeverfahren beigebrachten Schreiben der Gemeinde G._____ vom 9. April 2015 ist im Übrigen zu entnehmen, dass Fr. 137'000.– für Anwalts- und/oder Prozesskosten bereits bezahlt worden seien, "exkl. die den Klägern noch zustehende Prozessentschädigung, welche vollum- fänglich in die Gemeindekasse fliesst" (vgl. Urk. 25). Mithin geht selbst die Ge- meinde davon aus, dass die Prozessentschädigung (zunächst) noch den Ge- suchstellern zusteht. Eine Weiterzession an die Gemeinde ist mit diesem Schrei- ben jedenfalls nicht belegt, geschweige denn rechtzeitig, weshalb die Aktivlegiti- mation der Gesuchsteller auch nicht daran scheitern kann. Die seitens des Gesuchsgegners zitierte (durch keine Lehrmeinung gestütz- te) Praxis der Audienz des Bezirksgerichts Zürich (vgl. Urk. 10/2 [Urteil vom 23. September 2011] S. 3; Urk. 15 S. 7; Urk. 19 S. 4) widerspricht im Übrigen der un- ter ZR 111/2012 S. 58 publizierten, differenzierteren Praxis der I. Zivilkammer des
- 12 - Obergerichts des Kantons Zürich. Daran ändern selbstredend auch die offenbar in Anlehnung an die Zürcher Audienzpraxis erlassenen Informationen 4/11 Dezem- ber 2011 des Zürcher Anwaltsverbandes nichts (Urk. 16/2).
E. 9 August 2014 (vgl. zum Zinsenlauf: Urk. 20 S. 6) zu Recht gewährt wurde, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 21, 22/B-1/a, b, 24 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 14 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150065-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 21. Mai 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, lic.oec.publ.,
5. F._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. März 2015 (EB150021-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 24. März 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 18. September
2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'000.– nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2014 und Betreibungskosten sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen des ange- fochtenen Urteils und wies das Zinsbegehren im Mehrumfang ab (Urk. 20 S. 7, Dispositivziffer 1). Mit fristgerechter Eingabe vom 10. April 2015 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren vom 24.03.2015 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Ge- such um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 18.09.2014) im geltend gemachten Betrag von CHF 11'000.00 nebst Zinsen von 5 % ab 08.08.2014 und CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen im laufenden Betreibungsverfahren Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach.
4. Es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Beru- fungsverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegner." Mit Schreiben vom 14. April 2015 nahm die Vorinstanz vom Eingang der Be- schwerde Kenntnis (Urk. 23). Gemäss Präsidialverfügung vom 17. April 2015 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, seiner Beschwerde sei die
- 3 - aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm Frist an- beraumt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen (Urk. 26). Dieser Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 27). Weil sich die Beschwerde, wie darzutun sein wird, als offensichtlich unbe- gründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund und weil solches, im Unterschied zum Beru- fungsverfahren (vgl. Art. 316 Abs. 2 ZPO), im Beschwerdeverfahren auch nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO sowie Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 327 N 7), ist der (im Übrigen nicht weiter begründete) Antrag des Gesuchsgegners, wonach ein weiterer Schrif- tenwechsel durchzuführen sei (Urk. 19 S. 2), ohne weiteres abzuweisen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
2. Die Gesuchsteller stützen ihr Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag über Fr. 11'000.– nebst Zins zu 5% seit 8. August 2014 auf zwei rechtskräftige Urteile, nämlich ein Urteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Meilen vom 11. Mai 2011 (Urk. 4/2), worin der Gesuchsgegner ver- pflichtet wurde, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zu
- 4 - bezahlen, sowie auf das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2012 (Urk. 4/3), wonach der Gesuchsgegner verpflichtet wurde, den Gesuchstellern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen, abzüglich Fr. 4'000.– verrechnete Gegenforderung des Gesuchsgegners (Urk. 1 S. 2ff.; Urk. 4/2-4, 6). Der Gesuchsgegner stellte vor Vorinstanz einzig die Aktivlegitimation der Gesuchsteller in Abrede (Urk. 8 und Urk. 15 passim).
3. Die Vorinstanz erwog, die beiden rechtskräftigen Urteile stellten grund- sätzlich definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die Aktivlegitimation der Gesuchsteller nicht gegeben sei, weil die Forderung durch Zession der Gesuchsteller an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Y._____, abgetreten worden sei, wodurch keine Identität zwischen Betreibenden und Gläubiger mehr vorliege, wobei sich der Ge- suchsgegner auf die von den Gesuchstellern allesamt unterschriebenen Anwalts- vollmachten mit einem entsprechenden Abtretungs-Passus stützte, verwarf die Vorderrichterin. Sie hielt dabei unter Verweis auf einen Entscheid des Oberge- richts des Kantons Luzern vom 24. Juni 2003 (SK 06 69, LGVE 2003 I Nr. 48, Urk. 13) dafür, die in einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG bezeichneten Gläubiger müssten mit den Betreibenden identisch sein. Das Rechtsöffnungsgericht sei allerdings nicht befugt, die definitive Rechts- öffnung für gerichtlich zugesprochene Parteientschädigungen abzuweisen, bloss weil sich aus der Anwaltsvollmacht ergebe, dass diese Forderung zahlungshalber an den Anwalt abgetreten worden sei, zumal es nicht wissen könne, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell sei oder ob zum Beispiel eine Rückzes- sion stattgefunden habe oder aber ob die Zession unwirksam sei, weil kostende- ckende Vorschüsse bezahlt worden seien. Zudem dürfe das Rechtsöffnungsge- richt hinsichtlich der Sachlegitimation nicht auf Umstände abstellen, welche sich vor Erlass des als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils ereignet hät- ten, weil solches auf eine materielle Überprüfung dieses Urteils hinausliefe. Vor- liegend seien die Parteientschädigungen nach Unterzeichnung der Vollmachten (zwischen dem 17. September 2009 und 26. November 2009) zugesprochen wor-
- 5 - den. Entsprechend käme eine Berücksichtigung dieser Vollmachten im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren einer materiellen Überprüfung der beiden als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteilen gleich. Insofern liege die Identität sowohl zwischen den Gläubigern der Parteientschädigung in den genannten Urteilen und den Betreibenden als auch zwischen dem Schuldner und dem Betriebenen vor. Im Übrigen wäre eine allfällige Zession unbeachtlich, weil spätestens mit der schriftlichen Geltendmachung der Parteientschädigung durch Rechtsanwalt Y._____ (ehemaliger Zessionar) diese rückzediert worden sei, zumal eine solche Geltendmachung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt die Anhebung der Betreibung durch einen Zessionar namens und in Vertretung des Zedenten nicht anders ver- standen werden könne, als dass dieser zugunsten seiner Klientschaft auf die For- derung verzichte und diese ihr rückabtrete (Urk. 20 S. 4 ff.). 4.1. Gestützt auf einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts wird die definitive Rechtsöffnung unter anderem erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beweislast für das Vorliegen dieser Einwendung trägt der Schuldner (BGE 124 III 501, E. 3.a [Pra 88 {1999} Nr. 137]). Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forde- rung nach Erlass des Entscheides. Der Schuldner kann dabei insbesondere durch Urkunde beweisen, dass der Betreibende gar nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zugesprochene und in Betreibung gesetzte Forderung inzwischen abge- treten hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 18 N 14 mit weiteren Hinweisen). Die Einwendungen sind durch Urkunden zu beweisen, sofern sie nicht vom Gläubiger anerkannt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG ist lex specialis zu Art. 254 ff. ZPO; vgl. Seminar Europa Institut, 9. Zürcher Tagung zum Zivilprozessrecht 7. Mai 2015: Vock, SchKG-Klagen und ZPO: Fallstricke in der Praxis mit Hinweis auf BGE 138 III 636 E. 4.3.2). Zulässig sind nur Urkunden, die in der Hauptverhandlung selbst bzw. innerhalb des Schriftenwechsels sofort vorgelegt werden können (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 109). Es entspricht dem Willen des Ge- setzes, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im zur definitiven Rechtsöffnung führenden Verfahren eng beschränkt sind und jede Verschleppung der Vollstreckung verhindert wird (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs,
- 6 -
2. Aufl., Bd. I, S. 142). Die vom Gesuchsgegner offerierten Beweismittel (Befra- gung der Gesuchsteller im Sinne von Art. 191 f. ZPO und Anfrage bei der Amts- stelle gemäss Art. 190 ZPO verbunden mit einem Editionsbegehren) im Zusam- menhang mit der Frage der Übernahme der Anwaltskosten der Gesuchsteller durch die Gemeinde G._____ (Urk. 8 S. 7; Urk. 15 S. 7 f.; Urk. 19 S. 7) wurden daher von der Vorinstanz, welche das Verfahren zulässigerweise schriftlich ge- führt hat (Urk. 5 S. 3; vgl. Art. 84 Abs. 2 SchKG), zu Recht nicht abgenommen. Ein eigentliches Beweisverfahren findet im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung nicht statt bzw. beschränkt sich auf sofort verfügbare Urkunden. Es wurde mithin seitens der ersten Instanz weder das rechtliche Gehör verweigert, noch wurden die Beweisregeln verletzt, noch stellte die Erstrichterin in nicht zulässiger Weise auf die mündliche Behauptung eines Zessionaren ab (Urk. 19 S. 7), zumal nicht die Gesuchsteller zu beweisen haben, dass die Honorarforderungen ihrer Anwälte bereits vollständig getilgt waren oder eine Rückzession stattgefunden hatte etc. Der Passus in den fünf von den Gesuchstellern jeweils unterschriebenen Prozessvollmachten, worauf sich der Gesuchsgegner zur Verneinung der Aktivle- gitimation der Gesuchsteller zufolge Zession beruft, lautet wie folgt: "Ferner tritt die Klientschaft den Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe ihrer Ansprüche zahlungshalber ab." (Urk. 3/1-5). Es handelt sich um die Abtretung einer künftigen Forderung. Eine solche ist zulässig, wenn (nebst Schuldner und Rechtsgrund) die Höhe der Forderung im Zeitpunkt ihrer Entste- hung ohne weiteres bestimmbar ist (Stücheli, a.a.O., S. 171). Dies ist betreffend die vorliegend abgetretenen allfälligen Prozessentschädigungen sicherlich der Fall. Das Verfügungsgeschäft wird indessen erst mit der Entstehung der Forde- rung wirksam (Gauch/Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, Schweizerisches Obli- gationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., Zürich 2014, Band II, Rz 3438 und 3445 mit Verweisen; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
2. A., Zürich 1988, § 31 S. 54 3 ff.; BSK OR I-Girsberger, N 47 zu Art. 164). Die Tilgung der Prozessentschädigungen durch Zession konnte vorliegend somit nicht vor Fällung der beiden Urteile geltend gemacht werden, weil die Parteientschädi- gungen gerade erst mit der Fällung dieser Urteile festgelegt wurden (vgl. dazu BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 4, wonach der Zeitpunkt entscheidend sei, bis
- 7 - zu dem die Tilgung im Erkenntnisverfahren noch habe berücksichtigt werden kön- nen). Der Einwand der Tilgung (durch Übertragung der Forderung auf einen Drit- ten) kann somit im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt werden, weil die Abtretung allfälliger Prozessentschädigungen nicht vor Fällung der beiden Urteile wirksam und geltend gemacht werden konnte (vgl. auch Urk. 15 S. 3; Urk. 19 S. 9). Solches läuft somit nicht auf eine verpönte materielle Überprüfung der beiden als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteile hinaus. Ob betreffend die Ent- stehung der abgetretenen künftigen Forderung nun die Unmittelbarkeits- oder die Durchgangs-Theorie (vgl. Bucher, a.a.O., § 31, S. 546 f.) zur Anwendung gelangt (vgl. Urk. 8 S. 5), spielt dabei keine Rolle. Massgebend ist, dass die Zession in den Urteilen noch keine Berücksichtigung finden konnte. Bloss mittels der aktenkundigen Prozessvollmachten und eines erstinstanz- lichen Präjudizes (vgl. Urk. 19 S. 4, 6; Urk. 3/1-5; Urk. 10/2) vermag der Schuld- ner und Gesuchsgegner den erforderlichen Urkundenbeweis, dass die Betreiben- den nicht mehr Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung sind (Art. 81 Abs. 1 SchKG), nicht zu erbringen. Die Gesuchsteller und Vollmachtgeber traten den Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen nicht uneingeschränkt, sondern nur "bis zur Höhe ihrer Ansprüche" ab (Urk. 3/1-5). Eine derartige Abtre- tung konnte daher nur bedeuten, dass die bevollmächtigten Rechtsanwälte die einkassierten Entschädigungen insoweit für sich behalten konnten und können, als ihre Honoraransprüche nicht durch Vorschüsse der Mandanten oder ander- weitig gedeckt waren bzw. sind. Ob und allenfalls in welcher Höhe den Rechts- anwälten noch Ansprüche gegenüber den Gesuchstellern zustanden und zu- stehen, lässt sich nun aber aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der fünf im Recht liegenden Anwaltsvollmachten nicht beurteilen. Sodann kann der Rechtsöffnungsrichter nicht wissen, ob die bei den Akten liegenden Zessionen noch aktuell sind; es könnte eine Rückzession stattgefunden haben oder die Zes- sion könnte aus anderen Gründen unwirksam sein. Es liegt jedoch am Gesuchs- gegner, seinen materiellen Einwand betreffend die fehlende Aktivlegitimation an- lässlich des Rechtsöffnungsverfahrens vorzutragen und (mittels Urkunden) zu beweisen (vgl. ZR 111/2012 S. 58; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 2003, SK 03
- 8 - 690, LGVE 2003 I Nr. 48; auch Stücheli, a.a.O., S. 171 FN 26 mit Hinweis auf ZR 85 Nr. 53, wonach die in den Vollmachtserklärungen der Anwälte oft enthaltene Klausel, allfällige Prozessansprüche würden bis zur Höhe der Ansprüche des An- walts abgetreten, für sich alleine nicht für den Urkundenbeweis genüge; der An- walt habe auch die Höhe seines Honorars durch Urkunden zu belegen). Kann der beweisbelastete Gesuchsgegner mittels der Vollmachten allein den Beweis der wirksamen Abtretung der Prozessentschädigungen nicht erbringen, sind die Ge- suchsteller auch nicht zum Gegenbeweis, dass die Abtretungsverfügung ungültig sei (vgl. Urk. 19 S. 5f.), gehalten. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Betrei- bende der Berechtigte aus dem Titel sei; wurde die Forderung abgetreten, ist zu- sätzlich zum betreffenden Urteil die schriftliche Zessionsurkunde des ursprünglich Berechtigten vorzulegen (Art. 165 Abs. 1 OR). Die Abtretungserklärung muss die abgetretene Forderung genau umschreiben und es muss der Wille des Zedenten ersichtlich sein, dass mit Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde die Forde- rung auf den Empfänger übergehe (Stücheli, a.a.O., S. 171). Im vorliegenden Fall sind jedoch die aus den Titeln berechtigten Gesuchsteller die Betreibenden. Be- streitet nun der Schuldner, wie vorliegend, deren Aktivlegitimation, hat er dies mit- tels liquider Urkunden zu beweisen. Wie erörtert, genügt dazu die blosse Vorlage der Vollmachten nicht, denn darin ist keine betragsmässig klare, aktuelle Abtre- tung enthalten. Wenn der Gesuchsgegner einwendet, es sei notorisch, dass allfällige Kos- tenvorschüsse der Gesuchsteller die Honorarforderungen der Anwälte keines- wegs gedeckt hätten (Urk. 8 S. 6), hilft ihm dies nicht weiter. Einerseits wäre auch eine anderweitige Deckung der Honorarforderungen möglich, vorliegend nament- lich durch die Gemeinde G._____ (vgl. Urk. 8 S. 6ff. und nachstehend), anderer- seits obliegt es, wie erwähnt, dem Schuldner, mittels Urkunden zu beweisen, dass noch Honoraransprüche im Umfang der Parteientschädigungen offen sind, die Zession mithin in diesem Umfang wirksam wurde und nach wie vor ist. Zudem ist der betriebene Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt und kann die alten Gläubiger als Noch-Gläubiger betrachten und ihnen
- 9 - mit befreiender Wirkung leisten, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt wurde (Art. 167 OR). Dass dem Gesuchsgegner die in den besagten Vollmachten ver- ankerte Zession angezeigt worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. In der blossen Vorlage der Vollmachten betreffend Straf- und Zivilverfahren durch den Kläger, offenbar erstmals im Jahre 2009 anlässlich des Untersuchungsverfahrens, das zum Urteil vom 11. Mai 2011 des Bezirksgerichts Meilen und zum Urteil vom
5. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich führte (vgl. Urk. 8 S. 4 f.; Urk. 19 S. 4), ist jedenfalls noch keine (indirekte) Notifikation zu erblicken, wenn- gleich eine solche formfrei erfolgen kann (OFK-Schaufelberger/Keller, OR 167 N 3). Die Abtretung einer noch nicht entstandenen Forderung, da zessionsrechtlich vorerst unwirksam, kann dem Schuldner im Übrigen nicht gültig notifiziert werden (Bucher, a.o.O., § 31 S. 546). Der Gesuchsgegner riskierte mithin, entgegen sei- ner Ansicht (Urk. 8 S. 8), keine Doppelzahlung der Parteientschädigungen, wenn er diese den Gesuchstellern, wie in den Urteilen vorgesehen, bezahlt hätte. Ge- gen eine (noch) wirksame Zession spricht auch das Schreiben von Rechtsanwalt Y._____ an den Gesuchsgegner vom 4. Dezember 2014, worin er namens seiner Mandanten (den Gesuchstellern) betreffend die Parteientschädigungen die Ver- rechnung mit der Forderung des Gesuchsgegners über Fr. 4'000.– erklärte (vgl. Urk. 12 S. 4; Urk. 4/6), sowie auch dass er namens und im Auftrag der Parteien das Betreibungsbegehren und das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren stellte (Urk. 1 S. 1; Urk. 2). Zwar wurden die nämlichen, in der Zeit zwischen dem 17. September 2009 und 26. November 2009 ausgestellten Vollmachten nicht nur im rechtskräftig erle- digten strafrechtlichen Ehrverletzungsprozess, sondern auch im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erneut eingereicht. Allerdings beziehen sie sich nun auf die Vertretungsmacht der bevollmächtigten Rechtsvertreter im gegenständlichen Rechtsöffnungsprozess. Dementsprechend bezieht sich der Passus betreffend die Abtretung nunmehr auf allfällige Prozessentschädigungen im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. Es ist notorisch, dass die Vollmachten im Zusammen- hang mit dem gesamten Streitverhältnis betreffend Straf- und Zivilverfahren, ein- schliesslich Vollstreckung und Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibun- gen, häufig einmalig erteilt werden (vgl. Urk. 3/1-5). Dass die Vollmachten bezüg-
- 10 - lich einer Abtretung der beiden gegenständlichen, später entstandenen Parteient- schädigungsforderungen über Fr. 12'000.– und Fr. 3'000.– betreffend das rechts- kräftig erledigte strafrechtliche Ehrverletzungsverfahren heute noch aktuell sind, vermag der beweisbelastete Gesuchsgegner jedenfalls allein durch den Hinweis, dass es sich um die nämlichen Vollmachten handle, nicht zu belegen. Im Übrigen scheint der Gesuchsgegner, wenn er sich auf die Abstraktions- theorie stützen will (vgl. Urk. 15 S. 4, 7; Urk. 19 S. 6), zu verkennen, dass es vor- liegend um die Abtretung einer künftigen Forderung geht, bei welcher zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden ist. Eine solche Abtre- tung wird, wie bereits ausgeführt, erst auf den Zeitpunkt der Entstehung der For- derung wirksam. Weil die Abtretung an die bevollmächtigten Rechtsanwälte "bis zur Höhe ihrer Ansprüche" erfolgte, ist es sodann sehr wohl von Bedeutung, ob sie bereits bezahlt wurden (vgl. demgegenüber: Urk. 15 S. 5), hängt die Wirksam- keit der Zession doch von den noch offenen Honoraransprüchen ab, deren Siche- rung sie bezweckt. Der weitere Einwand, wonach der Gegenanwalt auch bei An- wendung der Kausalitätstheorie den Nachweis der vollständigen Tilgung seiner Honorarforderungen im Zeitpunkt der Entstehung der Prozessentschädigungen nicht erbracht habe (Urk. 15 S. 5), scheitert bereits an der klaren Regel von Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach der Schuldner und damit der Gesuchsgegner seine Einwendungen mit Urkunden zu beweisen hat. Selbst wenn die Gemeinde G._____ die Anwaltskosten der Gesuchsteller bezahl hätte, was zwar zumindest glaubhaft erscheint (vgl. Urk. 8 S. 6 f.; Urk. 10/3), vom Gesuchsgegner aber vor Vorinstanz nicht mittels Urkunden bewiesen werden konnte (die im Beschwerdeverfahren neu beigebrachten Belege [Urk. 22/1a, b; Urk. 24 i.V.m. Urk. 25] können zufolge des hier geltenden umfassenden Novenverbots nach Art. 326 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden), wäre da- mit im Übrigen noch keineswegs belegt, dass die den Gesuchstellern zugespro- chenen Parteientschädigungen mit der Bezahlung durch die Gemeinde an diese übergegangen respektive dieser weiterzediert worden wären und die Gesuchstel- ler ihrer diesbezüglichen Aktivlegitimation verlustig gegangen wären. Eine Zessi-
- 11 - onsurkunde ist jedenfalls nicht aktenkundig und eine Legalzession liegt, selbst nach Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 24), nicht vor. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach mit der schriftlichen Geltend- machung der Parteientschädigungen durch den (ehemaligen) Zessionar, Rechts- anwalt Y._____, namens der Gesuchsteller und (ehemaligen) Zedenten von einer konkludenten Rückzession auszugehen sei (Urk. 20 S. 6), überzeugen mit dem Gesuchsgegner (vgl. Urk. 19 S. 13) zwar in der Tat nicht, zumal auch eine solche Rückzession der einfachen Schriftform bedarf (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR). Dies än- dert in der Sache aber nichts. Im Übrigen wurde eine Rückzession von den Ge- suchstellern nicht behauptet. Vielmehr stellten sie sich auf den Standpunkt, das Honorar ihres Rechtsvertreters sei schon vor Jahren bezahlt worden, weshalb keine Ausstände mehr bestanden hätten, womit eine allfällige Abtretung der Pro- zessentschädigungen überhaupt nicht wirksam geworden wäre (Urk. 12 S. 4). Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren obliegt es, wie gesagt, dem Gesuchsgeg- ner, allfällige Honorarausstände und damit die Wirksamkeit der Zession durch Ur- kunden zu beweisen, was ihm jedoch nicht gelingt. Allerdings geht selbst der Ge- suchsgegner davon aus, dass keine solchen Ausstände bestehen, weil die Ge- meinde G._____ den gegnerischen Anwalt längst bezahlt habe (Urk. 19 S. 14). Dem neu und verspätet im Beschwerdeverfahren beigebrachten Schreiben der Gemeinde G._____ vom 9. April 2015 ist im Übrigen zu entnehmen, dass Fr. 137'000.– für Anwalts- und/oder Prozesskosten bereits bezahlt worden seien, "exkl. die den Klägern noch zustehende Prozessentschädigung, welche vollum- fänglich in die Gemeindekasse fliesst" (vgl. Urk. 25). Mithin geht selbst die Ge- meinde davon aus, dass die Prozessentschädigung (zunächst) noch den Ge- suchstellern zusteht. Eine Weiterzession an die Gemeinde ist mit diesem Schrei- ben jedenfalls nicht belegt, geschweige denn rechtzeitig, weshalb die Aktivlegiti- mation der Gesuchsteller auch nicht daran scheitern kann. Die seitens des Gesuchsgegners zitierte (durch keine Lehrmeinung gestütz- te) Praxis der Audienz des Bezirksgerichts Zürich (vgl. Urk. 10/2 [Urteil vom 23. September 2011] S. 3; Urk. 15 S. 7; Urk. 19 S. 4) widerspricht im Übrigen der un- ter ZR 111/2012 S. 58 publizierten, differenzierteren Praxis der I. Zivilkammer des
- 12 - Obergerichts des Kantons Zürich. Daran ändern selbstredend auch die offenbar in Anlehnung an die Zürcher Audienzpraxis erlassenen Informationen 4/11 Dezem- ber 2011 des Zürcher Anwaltsverbandes nichts (Urk. 16/2). 4.2. Der Vorinstanz ist somit im Ergebnis beizupflichten und die Aktivlegiti- mation der Gesuchsteller als nach wie vor gegeben zu betrachten, weshalb die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 11'000.– zuzüglich 5% Zins seit
9. August 2014 (vgl. zum Zinsenlauf: Urk. 20 S. 6) zu Recht gewährt wurde, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.3. Vor Vorinstanz hielt der Gesuchsgegner dafür, selbst wenn das Rechtsöffnungsgesuch nicht abgewiesen werden könnte, so wäre den Gesuch- stellern keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie diese Umstände selber zu vertreten hätten, indem sie für die Betreibung weiterhin alte Vollmachten mit abgetretenen Prozessentschädigungen ohne Rückzession und andere Belege, die für eine ungültige Abtretung sprächen, eingereicht hätten (Urk. 15 S. 9). Auch im Beschwerdeverfahren lässt der Gesuchsgegner vorbringen, weil die Gesuch- steller die Unklarheiten hinsichtlich der Aktivlegitimation zu vertreten hätten, hät- ten sie für die Gerichtskosten aufzukommen, und es sei dem Gesuchsgegner, dem es bei dieser komplizierten Rechtslage im Zusammenhang mit der Zession mit verschiedenen Parteien und Personen lediglich um die befreiende einmalige Leistung an den richtigen Gläubiger gehe, eine angemessene Parteientschädi- gung für das erstinstanzliche und auch für das vorinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen (Urk. 19 S. 15). Mit Blick auf die klare Kammerpraxis (vgl. ZR 111/2012 S. 58) ist kein Grund ersichtlich, um von der ausgangsgemässen Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen abzuweichen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 ZPO). Wie bereits erwähnt, ist es denn auch durchaus üblich, ein und dieselbe Vollmacht für sämtli- che Verfahren in einer Streitsache mitsamt allfälligem Betreibungsverfahren zu verwenden. Es kann vorliegend nicht gesagt werden, die Gesuchsteller hätten damit irgendwie unklare Verhältnisse betreffend ihre Aktivlegitimation geschaffen. Überdies soll nicht über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen die Beweisregel von Art. 81 Abs. 1 SchKG unterlaufen werden.
- 13 - Dementsprechend bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren bei den Kos- ten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid, deren Höhe unan- gefochten blieb (Urk. 20 S. 5 f., Dispositivziffern 2-5). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind auch sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und aus seinem Kostenvorschuss (über Fr. 750.–, Urk. 27) zu beziehen. Mangels Umtrieben ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 21, 22/B-1/a, b, 24 und 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 14 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: se