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RT150057

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-04-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Entscheid vom 19. März 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gestützt auf die am

27. Juni 2002 ausgestellte Pfändungsurkunde (Betreibungsamt Zürich 11, Betrei- bungsnummer 1; Urk. 4/4) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2015) für Fr. 5'894.70 (Urk. 10).

b) Fristgemäss erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid vom 19. März 2015 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzu- weisen (Urk. 9).

E. 2 a) Mit Schreiben vom 18. März 2015 an die Vorinstanz hatte der Ge- suchsgegner ausgeführt, dass sich der von ihm erhobene Rechtsvorschlag nicht auf die unbestrittene Forderung aus dem Verlustschein, sondern nur auf alle dar- über hinausgehenden Forderungen beziehen würde (Urk. 6). Die Pfändungsur- kunde vom 27. Juni 2002 weist einen Verlust von Fr. 5'894.70 aus (Urk. 4/4). Im Umfang dieses Betrages wurde der Gesuchstellerin im angefochtenen Entscheid die provisorische Rechtsöffnung erteilt (Urk. 10 S. 4 Dispositivziffer 3). Der dies- bezüglichen Anerkennung des Gesuchsgegners im erstinstanzlichen Rechtsöff- nungsverfahren wurde demnach entsprochen.

b) Auch das gemäss Art. 326 ZPO grundsätzlich unzulässige neue Vorbrin- gen im Beschwerdeverfahren, dass die zwei im Zahlungsbefehl aufgeführten Rechnungen nicht spezifiziert seien, was es dem Gesuchsgegner verunmöglicht habe, einen Teilrechtsvorschlag mit Zahlenangaben zu machen (Urk. 9), ist nicht stichhaltig; so führt doch der Zahlungsbefehl eindeutig als Forderungsurkunde die Rechnungen vom 22. Februar 2000 und 3. April 2000 sowie den Pfändungsver- lustschein vom 27. Juni 2002 (aus der Zession C._____, … …) und den geforder- ten Betrag von Fr. 5'894.70 auf (Urk. 4/3). Da gemäss den eigenen Ausführungen des Gesuchsgegners die Forderung aus dem Verlustschein unbestritten sei (vgl. Urk. 6), hätte er seinen Rechtsvorschlag auf den im Zahlungsbefehl durch die

- 3 - Gesuchstellerin geltend gemachten und deutlich bezeichneten "Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR" in der Höhe von Fr. 505.30 beschränken können. Wieso die im Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderungen im Übrigen nicht gesetzeskonform sein sollen, begründet der Gesuchsgegner nicht. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsverfah- ren den im Zahlungsbefehl ursprünglich aufgeführten Verzugsschaden nicht mehr geltend machte (vgl. Urk. 1).

c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid inhaltlich weiter nicht auseinander. So führt er in seiner Beschwerdeschrift auch nicht aus, wieso er von der ihm auferlegten Spruchgebühr sowie von der durch ihn an die Gesuchstellerin zu leistenden Parteientschädigung zu befreien sei. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 4 -
  2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'894.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 19. März 2015 (EB150358-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Entscheid vom 19. März 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) gestützt auf die am

27. Juni 2002 ausgestellte Pfändungsurkunde (Betreibungsamt Zürich 11, Betrei- bungsnummer 1; Urk. 4/4) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2015) für Fr. 5'894.70 (Urk. 10).

b) Fristgemäss erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid vom 19. März 2015 aufzuheben und die Rechtsöffnung abzu- weisen (Urk. 9).

2. a) Mit Schreiben vom 18. März 2015 an die Vorinstanz hatte der Ge- suchsgegner ausgeführt, dass sich der von ihm erhobene Rechtsvorschlag nicht auf die unbestrittene Forderung aus dem Verlustschein, sondern nur auf alle dar- über hinausgehenden Forderungen beziehen würde (Urk. 6). Die Pfändungsur- kunde vom 27. Juni 2002 weist einen Verlust von Fr. 5'894.70 aus (Urk. 4/4). Im Umfang dieses Betrages wurde der Gesuchstellerin im angefochtenen Entscheid die provisorische Rechtsöffnung erteilt (Urk. 10 S. 4 Dispositivziffer 3). Der dies- bezüglichen Anerkennung des Gesuchsgegners im erstinstanzlichen Rechtsöff- nungsverfahren wurde demnach entsprochen.

b) Auch das gemäss Art. 326 ZPO grundsätzlich unzulässige neue Vorbrin- gen im Beschwerdeverfahren, dass die zwei im Zahlungsbefehl aufgeführten Rechnungen nicht spezifiziert seien, was es dem Gesuchsgegner verunmöglicht habe, einen Teilrechtsvorschlag mit Zahlenangaben zu machen (Urk. 9), ist nicht stichhaltig; so führt doch der Zahlungsbefehl eindeutig als Forderungsurkunde die Rechnungen vom 22. Februar 2000 und 3. April 2000 sowie den Pfändungsver- lustschein vom 27. Juni 2002 (aus der Zession C._____, … …) und den geforder- ten Betrag von Fr. 5'894.70 auf (Urk. 4/3). Da gemäss den eigenen Ausführungen des Gesuchsgegners die Forderung aus dem Verlustschein unbestritten sei (vgl. Urk. 6), hätte er seinen Rechtsvorschlag auf den im Zahlungsbefehl durch die

- 3 - Gesuchstellerin geltend gemachten und deutlich bezeichneten "Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR" in der Höhe von Fr. 505.30 beschränken können. Wieso die im Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderungen im Übrigen nicht gesetzeskonform sein sollen, begründet der Gesuchsgegner nicht. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsverfah- ren den im Zahlungsbefehl ursprünglich aufgeführten Verzugsschaden nicht mehr geltend machte (vgl. Urk. 1).

c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid inhaltlich weiter nicht auseinander. So führt er in seiner Beschwerdeschrift auch nicht aus, wieso er von der ihm auferlegten Spruchgebühr sowie von der durch ihn an die Gesuchstellerin zu leistenden Parteientschädigung zu befreien sei. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 -

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'894.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js