Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 5 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 13/2-3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'404.21. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150055-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 29. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidg. Oberzolldirektion, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. März 2015 (EB150017-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. März 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober
2014) gestützt auf den vorgängig für vollstreckbar erklärten Einfuhrabgabenbe- scheid des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 6. Juli 2011 für eine ausstehende Zoll- forderung, Einfuhrumsatzsteuern sowie Säumniszuschläge definitive Rechtsöff- nung für Fr. 98'404.21 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 11 S. 9 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 17. März 2015 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter Sistierung des Verfahrens, bis die Angelegenheit in Deutschland geklärt worden sei (Urk. 10 S. 1). 2.1 Der Gesuchsgegner führt aus, dass der Aston Martin bis im März 2011 ihm gehört habe. Dies belege die Halterauskunft des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich. Es sei deshalb nicht möglich, dass er den Aston Martin Ende No- vember 2010, wie vom Hauptzollamt Karlsruhe behauptet, nach Deutschland ausgeführt haben solle. Unter diesen Umständen dürfe Deutschland weder Zoll noch Mehrwertsteuer von ihm verlangen. Das Auto sei mittlerweile in Holland kor- rekt immatrikuliert und es seien sämtliche Steuern und Gebühren bezahlt worden. Wenn er nun in Deutschland auch noch bezahlen müsse, so würde er doppelt be- zahlen. Wenn das schweizerische Recht es nicht erlaube, einem deutschen Urteil die Vollstreckung zu versagen, dann solle mindestens das vorliegende Verfahren solange ausgesetzt werden, bis geklärt sei, dass in Deutschland weder Zoll noch Mehrwertsteuer geschuldet seien (Urk. 10). 2.2 Vorliegend stellt der Gesuchsgegner lediglich Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu ver-
- 3 - langen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Aufhebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Ivo W. Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 322 N 9 i.v.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist spruchreif, weshalb die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines Antrages in der Sache. Da der Gesuchsgegner einen solchen nicht gestellt hat, ist sein Antrag auf Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Be- schwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner Begründung nicht gegen die Vollstreckbarerklärung des Einfuhrabgabenbescheids des Hauptzoll- amtes Karlsruhe vom 6. Juli 2011, sondern gegen die erteilte definitive Rechtsöff- nung. So macht er insbesondere geltend, das Auto zum besagten Zeitpunkt noch besessen zu haben, weshalb er dieses nicht in Deutschland habe einführen müs- sen, die Abgaben bereits in Holland beglichen zu haben und nicht doppelt zahlen zu wollen. Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gesuchs- gegner in der Sache die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Ent- sprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Recht erteilt hat. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer-
- 4 - den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Der Gesuchsgegner wiederholt beschwerdeweise massgeblich das be- reits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich indes mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen. Damit vermag seine Beschwerde den vorgenann- ten Anforderungen an eine solche nicht zu genügen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist es dem Vollstreckungsgericht verwehrt, den als Rechtsöffnungstitel dienenden Sachentscheid auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Die Vorbringen des Gesuchsgegners richten sich jedoch massgeblich gegen den Inhalt des Einfuhrabgabenbescheids des Hauptzollamtes Karlsruhe vom 6. Juli 2011, indem er ausführt, dass die Abgaben zu Unrecht erhoben wor- den seien. Wie ebenso von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hätte er diese Einwendungen mit dem gegen den Einfuhrabgabenbescheid zulässigen Rechts- mittel (vgl. Urk. 3/1 S. 4) vorbringen müssen; im Vollstreckungsverfahren ist er damit nicht mehr zu hören. Entsprechend aber besteht auch kein Anlass zur Sis- tierung des Verfahrens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 13/2-3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'404.21. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js