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RT150051

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Nach dem Gesagten sind die von der Gesuchstellerin erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 35/3; Urk. 35/13-14 und Urk. 35/16 Blatt 1) neu und damit unzulässig und unbeachtlich.

E. 3 Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Anforderungen gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht erfüllt seien, wonach im Betrei- bungsbegehren und Zahlungsbefehl die Forderungsurkunde bzw. der Forde- rungsgrund umschrieben sein müssen. Dies diene dazu, dass sich der Betriebene über die Natur der Forderung sowie den Anlass der Betreibung im Klaren sei und dies ihn zur Entscheidung befähige, sich zu einer Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er solle nicht gezwun- gen sein, Rechtsvorschlag zu erheben, nur um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anfor- derungen an die Umschreibung der Forderung müssten mithin diesem Zweck ge-

- 4 - nügen und hingen von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betrei- bungen für periodische Leistungen müsse im Betreibungsbegehren und Zah- lungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet werde (Urk. 33 S. 3 mit Verweis auf BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 Erw. 2 und BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, Erw. 2.3). Gemäss Praxis des Ober- gerichts des Kantons Zürich solle es allerdings genügen, wenn die Substantiie- rung der betriebenen Forderungen im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs vor- genommen werde (Urk. 33 S. 4 mit Verweis auf Entscheid des OGer vom 7. März 2013, Geschäfts Nr. RT120128-O). Auf dem Zahlungsbefehl vom 8. September 2014 sei unter der Rubrik "For- derungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" lediglich Fol- gendes vermerkt "Gerichtsentscheid 15. April 2008, Zahlungsrückstand ab Okto- ber 2009". Damit werde im Zahlungsbefehl zwar eine Forderungsurkunde ge- nannt, indes würden weder die einzelnen Forderungsgründe noch die Zeitperio- den der streitbetroffenen Forderungen ausgeführt. Folglich habe sich der Ge- suchsgegner keine hinreichende Klarheit darüber verschaffen können, für welche Forderungen und für welchen Zeitraum ihn die Gesuchstellerin betreibe. Entspre- chend sei die Bezeichnung der in Betreibung gesetzten Forderungen im Zah- lungsbefehl nicht rechtsgenügend. Schliesslich habe der Gesuchsgegner auch nicht den Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennen können. So habe zwar die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vorab eine an diesen adres- sierte Mahnung samt Abrechnung über einen Betrag von Fr. 37'263.– zukommen lassen. Allerdings habe die Gesuchstellerin selber festgehalten, dass die Sen- dung nicht angenommen worden sei. Damit aber habe der Gesuchsgegner auch nicht aus einer entsprechenden Korrespondenz im Vorfeld über den Grund der Forderung informiert sein können. Schliesslich ergebe sich die Substantiierung der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderung noch nicht einmal aus deren Gesuch vom 23. November 2014 bzw. aus deren – nach entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts – ergänzenden Eingabe vom 5. Dezember

2014. Lediglich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen würden

- 5 - sich entsprechende Zusammenhänge erkennen lassen. Es sei allerdings weder die Aufgabe des Gerichts noch die Aufgabe der Gegenseite, die von der Gesuch- stellerin aufzustellenden Tatsachenbehauptungen aus den Beilagen zusammen- zusuchen. Diese wären von der Gesuchstellerin vielmehr in ihrem Gesuch darzu- legen gewesen. Damit wäre selbst bei Eintreten auf das Gesuch dasselbe abzu- weisen (Urk. 33 S. 4 ff.). 3.2.1 Die Gesuchstellerin beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach der Gesuchsgegner über die Gesamtsituation nicht vollumfänglich informiert gewesen sei. So sei die …schule C._____ gemeinsam mit beiden Eltern ausge- sucht worden. Der Gesuchsgegner sei an einem Teil der Schulgespräche dabei gewesen. Schliesslich sei der Gesuchsgegner auch an der Findung des von der Invalidenversicherung unterstützten Vorlehrjahres im D._____ ...center sowie an den Beurteilungsgesprächen in der D._____ beteiligt gewesen. Schliesslich habe sie dem Gesuchsgegner die quartalsweisen Abrechnungen regelmässig in Kopie zukommen lassen mit der Bitte um Bezahlung. Entsprechend aber sei der Ge- suchsgegner über die Kosten ab Schuleintritt Juli 2008 informiert gewesen. Des Weiteren hält sie fest, dass die Substantiierung im Wesentlichen die zwei Drittel der Schulkosten sowie die nach Schulaustritt entstandenen Betreuungskosten be- treffe. Zudem sei der letzte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'050.– Ende März 2014 nicht an die Mutter bezahlt worden; E._____ sei im April 2014 18-jährig ge- worden. Ab dann habe der Gesuchsgegner den Unterhaltsbeitrag direkt an E._____ bezahlt, jedoch nicht monatlich Fr. 2'050.–, sondern nur Fr. 1'000.–. So- dann fügt sie folgende Berechnung hinzu (Urk. 32 S. 1 f.):

- Schulkosten …schule C._____ von Juli 2008 bis Juni 2014 (19'572.95 abzüglich einmaliger Zahlung von 4'000.–) ergibt 15'573.00

- zusätzliche Betreuungskosten ab Juli 2013 bis Juli 2014 19'500.00

- Betreuungskosten August/September 2014 (bis Zeitpunkt Betreibung) 3'000.00

- Letzte ausstehende Unterhaltszahlung Ende März 2014 an Mutter 2'050.00

- Teuerung 140.00

- Unterhaltskosten an E._____ ab Ende April 2014 (bis Zeitpunkt Betreibung) Schulddifferenz 1'050.– monatlich 5'250.00

- Total 45'513.00 Zuzüglich Verzinsung 5% ab Betreibung.

- 6 - 3.2.2 Diese erst mit der Beschwerdebegründung nachgelieferte fehlende substantiierte Aufstellung ist neu und damit mit Blick auf das Novenverbot (vgl. Erw. 2.1 hiervor) unzulässig und damit unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Ebenso neu und damit unbeachtlich ist die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach sie dem Gesuchsgegner regelmässig die Quartalsabrechnungen über die Schulkosten ha- be zukommen lassen. Dies hatte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz weder be- hauptet noch belegt. Des Weiteren zielen die Ausführungen an der Sache vorbei. Es geht vorliegend nicht darum, ob der Gesuchsgegner darüber Bescheid ge- wusst hat, dass Schulkosten anfallen, bzw. welche Schule oder Vorlehre E._____ absolviert, sondern dass er aus dem Zahlungsbefehl bzw. spätestens aus dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin hätte erkennen können, wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag zusammensetzt, welche Monate die Ausstände betreffen und um was für Ausstände (Unterhaltsbeitrag, Schulkosten, Betreu- ungskosten etc.) es sich effektiv handelt. Damit geht es darum, ob sich der Ge- suchsgegner ein Bild über die gegen ihn angehobene Betreibung machen konnte, um letztlich entscheiden zu können, ob er die Forderung bestreiten oder anerken- nen will. Indes versäumt es die Gesuchstellerin, sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz im Konkreten auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dies aus ihrer erstinstanzlichen Begründung und den damit eingereichten Unterlagen entgegen der Ansicht der Vorinstanz klar hervorgeht, so dass sich der Gesuchs- gegner spätestens nach Einreichen des Rechtsöffnungsbegehrens ein derartiges Bild über die gegen ihn angehobene Betreibung machen konnte, wie dies nun aus der erstmals im Beschwerdeverfahren vollständigen und kongruenten Aufstellung hervorgeht. Damit aber vermag die Beschwerdebegründung – ebenso wie die von der Gesuchstellerin im Übrigen vorgebrachten Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Ausgeführten – den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen. Entsprechend aber kann vorliegend offenbleiben, ob der strengeren bundesge- richtlichen Rechtsprechung zu folgen ist, wonach bei periodischen Leistungen be- reits im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben ist, für welche die Betreibung ein- geleitet wird, und wonach derjenige, welcher mehrere Forderungen betreibt, diese genau zu benennen habe (BGer 5A_861/2013 vom 15.04.2014), oder ob es aus- reicht, wenn die Substantiierung der betriebenen Forderungen im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs vorgenommen wird.

- 7 - 3.3.1 Schliesslich rügt die Gesuchstellerin das Vorgehen der Vorinstanz, wonach diese auf den Umstand, dass der Sohn E._____ bei Einreichen des Rechtsöffnungsbegehrens volljährig und für ihn eine Beistandschaft errichtet wor- den sei, nicht eingegangen sei. Ebenso wenig habe die Vorinstanz interessiert, dass der Gesuchsgegner Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft beim Verwaltungsgericht erhoben habe; diese richte sich jedoch nicht gegen eine Beistandschaft für den Sohn per se, jedoch lehne der Gesuchsgegner sie als Bei- ständin ab. So habe die Vorinstanz die Beschwerdeantwort an das Verwaltungs- gericht vom 5. März 2015 nicht abgewartet (Urk. 32 S. 3). 3.3.2 Da die Vorinstanz bereits den Zahlungsbefehl und das Rechtsöff- nungsbegehren als ungenügend substantiiert erachtet hatte und damit auf das Begehren nicht einzutreten war, musste sie auf die Ausführungen in der Sache nicht weiter eingehen und die Frage, inwiefern die Gesuchstellerin für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit von E._____ befugt war, diesen hinsichtlich seiner Unterhaltsansprüche gegen den Gesuchsgegner vor Gericht zu vertreten, nicht weiter prüfen. Ebenso war die Vorinstanz nicht gehalten, den Ablauf des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens bzw. dessen Entscheid abzuwarten, da die Frage der Beistandschaft eine des Erwachsenenschutzes ist und nicht Bestand des vor- liegenden Vollstreckungsverfahrens.

E. 3.4 Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass weder mit dem vorinstanzli- chen Entscheid noch mit dem Abweisen der Beschwerde der Rechtsöffnungstitel (hier das Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 15. April 2008) – wie von der Gesuchstellerin behauptet (urk. 32 S. 3) – nich- tig wird. Wird ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (bzw. vorliegend nicht da- rauf eingetreten), so hat dies lediglich Wirkung für die angehobene Betreibung. Diese ist durch die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs eingestellt und kann nicht mehr fortgesetzt werden bzw. es kann in der laufenden Betreibung kein neues Rechtsöffnungsbegehren mehr gestellt werden. Indes kann für die gleiche Forderung erneut eine Betreibung eingeleitet werden (BSK SchKG-I-D. Staehelin,

2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 11 und N 80). Damit zielt auch dieser Einwand ins Leere.

- 8 -

E. 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 500.– verrechnet.

E. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

E. 5 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 3'100.– (8 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen.

E. 6 (Schriftliche Mitteilung).

- 3 -

E. 7 (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand)." 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. März 2015 (Datum Poststempel 14. März 2015, eingegangen am 16. März 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 21 S. 1 ff.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 32 und Urk. 35/2-17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'513.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150051-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. März 2015 (EB140437-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 25. November 2014 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchstellerin) ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 8. September 2014) für Fr. 45'513.– nebst 5% Zins seit 8. September 2014, gestützt auf ein Urteil betreffend Abänderung Schei- dung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 15. April 2008 (Urk. 1,2 und 3/3). Gleichentags setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses und zur schriftlichen Begründung des Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 4). Letztere folgte mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 (Urk. 7-8). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Stellung- nahme, welche innert Frist einging (Urk. 9; Urk. 16; Urk. 17/1-5). Mit weiterer Ver- fügung vom 7. Januar 2015 wurde der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör ge- währt (Urk. 18), welche dieses mit Eingabe vom 19. Januar 2015 unter Einrei- chung weiterer Unterlagen wahrnahm (Urk. 20-22). Schliesslich folgte seitens der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. Januar 2015 eine unaufgeforderte Einga- be (Urk. 25-26/1-5), welche dem Gesuchsgegner am 26. Januar 2015 zur Kennt- nisnahme zugestellt wurde (Urk. 27). Mit Verfügung vom 4. März 2015 entschied die Vorinstanz folgendes (Urk. 29 S. 7 = Urk. 33 S. 7): "1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 8. September 2014, wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 500.– verrechnet.

5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 3'100.– (8 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen.

6. (Schriftliche Mitteilung).

- 3 -

7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand)." 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. März 2015 (Datum Poststempel 14. März 2015, eingegangen am 16. März 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöff- nungsbegehrens (Urk. 21 S. 1 ff.). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Nach dem Gesagten sind die von der Gesuchstellerin erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 35/3; Urk. 35/13-14 und Urk. 35/16 Blatt 1) neu und damit unzulässig und unbeachtlich. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Anforderungen gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht erfüllt seien, wonach im Betrei- bungsbegehren und Zahlungsbefehl die Forderungsurkunde bzw. der Forde- rungsgrund umschrieben sein müssen. Dies diene dazu, dass sich der Betriebene über die Natur der Forderung sowie den Anlass der Betreibung im Klaren sei und dies ihn zur Entscheidung befähige, sich zu einer Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er solle nicht gezwun- gen sein, Rechtsvorschlag zu erheben, nur um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anfor- derungen an die Umschreibung der Forderung müssten mithin diesem Zweck ge-

- 4 - nügen und hingen von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betrei- bungen für periodische Leistungen müsse im Betreibungsbegehren und Zah- lungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet werde (Urk. 33 S. 3 mit Verweis auf BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011 Erw. 2 und BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, Erw. 2.3). Gemäss Praxis des Ober- gerichts des Kantons Zürich solle es allerdings genügen, wenn die Substantiie- rung der betriebenen Forderungen im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs vor- genommen werde (Urk. 33 S. 4 mit Verweis auf Entscheid des OGer vom 7. März 2013, Geschäfts Nr. RT120128-O). Auf dem Zahlungsbefehl vom 8. September 2014 sei unter der Rubrik "For- derungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" lediglich Fol- gendes vermerkt "Gerichtsentscheid 15. April 2008, Zahlungsrückstand ab Okto- ber 2009". Damit werde im Zahlungsbefehl zwar eine Forderungsurkunde ge- nannt, indes würden weder die einzelnen Forderungsgründe noch die Zeitperio- den der streitbetroffenen Forderungen ausgeführt. Folglich habe sich der Ge- suchsgegner keine hinreichende Klarheit darüber verschaffen können, für welche Forderungen und für welchen Zeitraum ihn die Gesuchstellerin betreibe. Entspre- chend sei die Bezeichnung der in Betreibung gesetzten Forderungen im Zah- lungsbefehl nicht rechtsgenügend. Schliesslich habe der Gesuchsgegner auch nicht den Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennen können. So habe zwar die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vorab eine an diesen adres- sierte Mahnung samt Abrechnung über einen Betrag von Fr. 37'263.– zukommen lassen. Allerdings habe die Gesuchstellerin selber festgehalten, dass die Sen- dung nicht angenommen worden sei. Damit aber habe der Gesuchsgegner auch nicht aus einer entsprechenden Korrespondenz im Vorfeld über den Grund der Forderung informiert sein können. Schliesslich ergebe sich die Substantiierung der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderung noch nicht einmal aus deren Gesuch vom 23. November 2014 bzw. aus deren – nach entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts – ergänzenden Eingabe vom 5. Dezember

2014. Lediglich aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen würden

- 5 - sich entsprechende Zusammenhänge erkennen lassen. Es sei allerdings weder die Aufgabe des Gerichts noch die Aufgabe der Gegenseite, die von der Gesuch- stellerin aufzustellenden Tatsachenbehauptungen aus den Beilagen zusammen- zusuchen. Diese wären von der Gesuchstellerin vielmehr in ihrem Gesuch darzu- legen gewesen. Damit wäre selbst bei Eintreten auf das Gesuch dasselbe abzu- weisen (Urk. 33 S. 4 ff.). 3.2.1 Die Gesuchstellerin beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach der Gesuchsgegner über die Gesamtsituation nicht vollumfänglich informiert gewesen sei. So sei die …schule C._____ gemeinsam mit beiden Eltern ausge- sucht worden. Der Gesuchsgegner sei an einem Teil der Schulgespräche dabei gewesen. Schliesslich sei der Gesuchsgegner auch an der Findung des von der Invalidenversicherung unterstützten Vorlehrjahres im D._____ ...center sowie an den Beurteilungsgesprächen in der D._____ beteiligt gewesen. Schliesslich habe sie dem Gesuchsgegner die quartalsweisen Abrechnungen regelmässig in Kopie zukommen lassen mit der Bitte um Bezahlung. Entsprechend aber sei der Ge- suchsgegner über die Kosten ab Schuleintritt Juli 2008 informiert gewesen. Des Weiteren hält sie fest, dass die Substantiierung im Wesentlichen die zwei Drittel der Schulkosten sowie die nach Schulaustritt entstandenen Betreuungskosten be- treffe. Zudem sei der letzte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'050.– Ende März 2014 nicht an die Mutter bezahlt worden; E._____ sei im April 2014 18-jährig ge- worden. Ab dann habe der Gesuchsgegner den Unterhaltsbeitrag direkt an E._____ bezahlt, jedoch nicht monatlich Fr. 2'050.–, sondern nur Fr. 1'000.–. So- dann fügt sie folgende Berechnung hinzu (Urk. 32 S. 1 f.):

- Schulkosten …schule C._____ von Juli 2008 bis Juni 2014 (19'572.95 abzüglich einmaliger Zahlung von 4'000.–) ergibt 15'573.00

- zusätzliche Betreuungskosten ab Juli 2013 bis Juli 2014 19'500.00

- Betreuungskosten August/September 2014 (bis Zeitpunkt Betreibung) 3'000.00

- Letzte ausstehende Unterhaltszahlung Ende März 2014 an Mutter 2'050.00

- Teuerung 140.00

- Unterhaltskosten an E._____ ab Ende April 2014 (bis Zeitpunkt Betreibung) Schulddifferenz 1'050.– monatlich 5'250.00

- Total 45'513.00 Zuzüglich Verzinsung 5% ab Betreibung.

- 6 - 3.2.2 Diese erst mit der Beschwerdebegründung nachgelieferte fehlende substantiierte Aufstellung ist neu und damit mit Blick auf das Novenverbot (vgl. Erw. 2.1 hiervor) unzulässig und damit unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Ebenso neu und damit unbeachtlich ist die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach sie dem Gesuchsgegner regelmässig die Quartalsabrechnungen über die Schulkosten ha- be zukommen lassen. Dies hatte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz weder be- hauptet noch belegt. Des Weiteren zielen die Ausführungen an der Sache vorbei. Es geht vorliegend nicht darum, ob der Gesuchsgegner darüber Bescheid ge- wusst hat, dass Schulkosten anfallen, bzw. welche Schule oder Vorlehre E._____ absolviert, sondern dass er aus dem Zahlungsbefehl bzw. spätestens aus dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin hätte erkennen können, wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag zusammensetzt, welche Monate die Ausstände betreffen und um was für Ausstände (Unterhaltsbeitrag, Schulkosten, Betreu- ungskosten etc.) es sich effektiv handelt. Damit geht es darum, ob sich der Ge- suchsgegner ein Bild über die gegen ihn angehobene Betreibung machen konnte, um letztlich entscheiden zu können, ob er die Forderung bestreiten oder anerken- nen will. Indes versäumt es die Gesuchstellerin, sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz im Konkreten auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dies aus ihrer erstinstanzlichen Begründung und den damit eingereichten Unterlagen entgegen der Ansicht der Vorinstanz klar hervorgeht, so dass sich der Gesuchs- gegner spätestens nach Einreichen des Rechtsöffnungsbegehrens ein derartiges Bild über die gegen ihn angehobene Betreibung machen konnte, wie dies nun aus der erstmals im Beschwerdeverfahren vollständigen und kongruenten Aufstellung hervorgeht. Damit aber vermag die Beschwerdebegründung – ebenso wie die von der Gesuchstellerin im Übrigen vorgebrachten Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Ausgeführten – den Anforderungen an eine solche nicht zu genügen. Entsprechend aber kann vorliegend offenbleiben, ob der strengeren bundesge- richtlichen Rechtsprechung zu folgen ist, wonach bei periodischen Leistungen be- reits im Zahlungsbefehl die Periode anzugeben ist, für welche die Betreibung ein- geleitet wird, und wonach derjenige, welcher mehrere Forderungen betreibt, diese genau zu benennen habe (BGer 5A_861/2013 vom 15.04.2014), oder ob es aus- reicht, wenn die Substantiierung der betriebenen Forderungen im Rahmen des Rechtsöffnungsgesuchs vorgenommen wird.

- 7 - 3.3.1 Schliesslich rügt die Gesuchstellerin das Vorgehen der Vorinstanz, wonach diese auf den Umstand, dass der Sohn E._____ bei Einreichen des Rechtsöffnungsbegehrens volljährig und für ihn eine Beistandschaft errichtet wor- den sei, nicht eingegangen sei. Ebenso wenig habe die Vorinstanz interessiert, dass der Gesuchsgegner Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft beim Verwaltungsgericht erhoben habe; diese richte sich jedoch nicht gegen eine Beistandschaft für den Sohn per se, jedoch lehne der Gesuchsgegner sie als Bei- ständin ab. So habe die Vorinstanz die Beschwerdeantwort an das Verwaltungs- gericht vom 5. März 2015 nicht abgewartet (Urk. 32 S. 3). 3.3.2 Da die Vorinstanz bereits den Zahlungsbefehl und das Rechtsöff- nungsbegehren als ungenügend substantiiert erachtet hatte und damit auf das Begehren nicht einzutreten war, musste sie auf die Ausführungen in der Sache nicht weiter eingehen und die Frage, inwiefern die Gesuchstellerin für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit von E._____ befugt war, diesen hinsichtlich seiner Unterhaltsansprüche gegen den Gesuchsgegner vor Gericht zu vertreten, nicht weiter prüfen. Ebenso war die Vorinstanz nicht gehalten, den Ablauf des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens bzw. dessen Entscheid abzuwarten, da die Frage der Beistandschaft eine des Erwachsenenschutzes ist und nicht Bestand des vor- liegenden Vollstreckungsverfahrens. 3.4 Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass weder mit dem vorinstanzli- chen Entscheid noch mit dem Abweisen der Beschwerde der Rechtsöffnungstitel (hier das Urteil des Einzelgerichts in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 15. April 2008) – wie von der Gesuchstellerin behauptet (urk. 32 S. 3) – nich- tig wird. Wird ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (bzw. vorliegend nicht da- rauf eingetreten), so hat dies lediglich Wirkung für die angehobene Betreibung. Diese ist durch die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs eingestellt und kann nicht mehr fortgesetzt werden bzw. es kann in der laufenden Betreibung kein neues Rechtsöffnungsbegehren mehr gestellt werden. Indes kann für die gleiche Forderung erneut eine Betreibung eingeleitet werden (BSK SchKG-I-D. Staehelin,

2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 11 und N 80). Damit zielt auch dieser Einwand ins Leere.

- 8 - 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 32 und Urk. 35/2-17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'513.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js