Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen seit Mai 2012 vor dem Bezirkgsgericht Meilen in einem Forderungsprozess (Geschäftsnummer CG120015). Mit Vereinbarung vom 3./4. März 2013 (Urk. 4/2) verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchsgegnerin), dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) einen Schadenersatzbetrag von Fr. 3'109'334.– samt fol- genden Zinsen zu bezahlen:
E. 5 Der Gesuchsteller leitete am 5. August 2014 beim Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach für die Forderung von Fr. 3'109'334.– samt Zinsen sowie für die Forderung von Fr. 2'000'000.– Betreibung ein. Die Gesuchsgegnerin erhob dagegen Rechtsvorschlag (Urk. 3).
E. 6 Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Februar 2015 wurde dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom
5. August 2014) für Fr. 3'109'334.– samt die eingangs aufgeführten Zinsen und die Betreibungskosten sowie für 3/5 der Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 3 bis 6 definitive Rechtsöffnung und für Fr. 2'000'000.–, die Betreibungskosten so- wie für 2/5 der Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 3 bis 6 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Urk. 29). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgeg- nerin mit Eingabe vom 26. Februar 2015 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 28 S. 1): "1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom
5. August 2014 [sei] zu verweigern, eventuell sei die Betreibung einzustellen oder zur Einstellung der Betreibung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die provisorische Rechtsöffnung in derselben Betreibung sei zu verweigern. Eventuell sei das Verfahren in diesem Punkt wegen eines aktenwidrigen Versehens an die VI zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen zu Lasten des Klägers."
E. 7 Der Inhalt eines Vertrages ist durch Vertragsauslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht behauptet wird oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf- grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 122 III 426 E. 5 S. 429 f.). Bei der objektivierten Vertragsausle- gung nach dem Vertrauensprinzip wird der rechtliche Konsens ermittelt; dement- sprechend ist die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Rechtsfrage (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f., BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632, je mit Hinweisen). Es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Nachträgliches Parteiverhal-
- 9 - ten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680).
E. 8 Nachdem vorliegend kein tatsächlicher Konsens behauptet wurde, hat die Vorinstanz zutreffend den rechtlichen Konsens durch Auslegung des Vertrags nach dem Vertrauensprinzip ermittelt. Ausgangspunkt jeder Vertragsauslegung bildet der Wortlaut. Aufgrund des klaren Wortlauts der fraglichen Klausel ist die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es dem Gesuchsteller überlas- sen bleibt, darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er seine Rechtsansprü- che gefährdet sieht und deshalb Betreibung anhebt, wobei sein Entscheid sowohl durch Tatsachen, welche bei Vergleichsabschluss bereits bestanden haben, als auch durch solche, welche nach Abschluss der Vereinbarung eingetreten sind, beeinflusst werden kann. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach es für sie beim Abschluss der Vereinbarung zentral gewesen sei, dass mit der Verpflich- tung zum Rückzug der Betreibung die Grundlage für einen Anfechtungsanspruch dahingefallen sei, deckt sich nicht mit dem Vereinbarungsinhalt. Sollte dem so gewesen sein, ist unerklärlich, weshalb die Gesuchsgegnerin der Einleitung einer erneuten Betreibung unter den in Ziffer 6 aufgeführten Voraussetzungen zuge- stimmt hat. Auch findet das Vorbringen, wonach die Einleitung einer neuen Be- treibung lediglich gestützt auf neue Tatsachen, nicht jedoch gestützt auf solche, welche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt waren, zulässig sei, keine Stütze in der Vereinbarung. Zwar führt die Gesuchsgegnerin zutreffend aus, dass durch den Vergleich der Rechtsfrieden zwischen den Parteien aufgrund der damals vorhandenen Tatsachen wiederhergestellt wurde. Dies bedeutet je- doch nicht, dass der Gesuchsteller seine Einschätzung, ob eine Verjährungsver- zichtserklärung genügend ist, um seine Rechtsansprüche zu wahren, lediglich auf Tatsachen stützen darf, welche nach Vergleichsabschluss entstanden sind.
E. 9 Unzutreffend ist sodann die Rüge, der Gesuchsteller habe nicht dargetan, dass eine Verjährungsverzichtserklärung nicht genüge, um seine Rechtsansprü- che vollständig zu wahren (Urk. 28 S. 3). Der Gesuchsteller hat die mit Schreiben vom 14. Juli 2014 angekündigte Betreibungseinleitung mit dem möglicherweise vorliegenden Anfechtungstatbestand gemäss Art. 288 SchKG infolge Übertragung
- 10 - von zwei zuvor im Miteigentum gehaltenen Liegenschaften ins Alleineigentum des Ehemannes der Gesuchsgegnerin begründet. Diese Erklärung ist nachvollziehbar und einleuchtend.
E. 10 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin nichts Stichhaltiges gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorbringt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. C. Gesuch um provisorische Rechtsöffnung
1. Der Gesuchsteller stützt sein Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf die durch die Gesuchsgegnerin am 25. Februar 2013 unter- zeichnete Urkunde, worin diese anerkennt, dem Gesuchsgegner Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'000'000.– zu schulden (Urk. 4/3).
2. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
3. Nachdem sich die Schuldanerkennung anforderungsgemäss über die Höhe der Forderung sowie über die Person des Schuldners und des Gläubigers aus- spricht und gestützt auf Art. 75 OR ausserdem von der Fälligkeit der entspre- chenden Forderung auszugehen ist, hat die Vorinstanz das Vorliegen eines gülti- gen provisorischen Rechtsöffnungstitels zu Recht bejaht.
4. Die Gesuchstellerin macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, sie habe eine Schuldanerkennung für eine Nichtschuld unterzeichnet. Mit der Schuldanerken- nung seien wohl sog. "punitive damages" anerkannt worden, welche in der Schweiz nicht existierten (Urk. 28 S. 4). Weiter beanstandet die Gesuchsgegne- rin, dass die Vorinstanz ihre Einwendung, wonach sie die Schuld unter der Bedin- gung anerkannt habe, dass sie auch wirklich eine Veruntreuung begangen habe, als verspätet vorgebracht qualifizierte (Urk. 28 S. 4).
- 11 -
5. Die Gesuchsgegnerin dringt mit diesen Einwendungen nicht durch. Wenn sie vorbringt, sie habe eine Nichtschuld unterzeichnet, so scheint die Gesuchs- gegnerin zu verkennen, dass im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung nicht zu entschieden ist, son- dern lediglich darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569 f.; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 19 Rz 22 und Rz 67). Im Rechts- öffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungs- titel vorliegt. Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vorgelegten Urkunde, nicht aber den Bestand bzw. die Gültigkeit der darin anerkannten Forderung an sich. Die Beurteilung des materiellen Bestands der Forderung erfolgt (gegebenenfalls) erst im Anschluss an das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung und ist dem ordentlichen Richter im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess vorbehalten.
6. Da das Rechtsöffnungsverfahren im summarischen Verfahren durchgeführt wird (Art. 251 lit. a ZPO) und deshalb neben der Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch grundsätzlich kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen ist (vgl. Art. 253 ZPO), haben die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel im Ge- such bzw. in der Stellungnahme zum Gesuch beizubringen. Nachdem die Ge- suchsgegnerin sich erstmals in ihrer Novenstellungnahme auf den Standpunkt gestellt hat, sie habe die Schuld nur unter der Bedingung anerkannt, dass sie auch wirklich eine Veruntreuung begangen habe, qualifizierte die Vorinstanz die- ses Vorbringen zutreffend als verspätet. Selbst wenn die Einwendung allerdings zu beachten gewesen wäre, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass das Vorbringen im Wortlaut der Schuldanerkennung keinerlei Stütze fin- det, sondern im Gegenteil ausdrücklich widerlegt wird, erklärt die Gesuchstellerin doch den Betrag von Fr. 2'000'000.– unbedingt zu schulden (vgl. Urk. 4/3 2. Ab- schnitt, erste Zeile).
7. Zusammenfassend vermögen die Einwendungen der Gesuchsgegnerin die Schuldanerkennung damit nicht zu entkräften, weshalb für die in Betreibung ge-
- 12 - setzte Forderung von Fr. 2'000'000.– zu Recht provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde und sich die Beschwerde entsprechend auch in diesem Punkt als unbe- gründet erweist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzulegen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (Urk. 28) sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 13 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'109'344.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 21. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. rer. publ. Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Februar 2015 (EB140391-G)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien standen seit Mai 2012 vor dem Bezirkgsgericht Meilen in einem Forderungsprozess (Geschäftsnummer CG120015). Mit Vereinbarung vom 3./4. März 2013 (Urk. 4/2) verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchsgegnerin), dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) einen Schadenersatzbetrag von Fr. 3'109'334.– samt fol- genden Zinsen zu bezahlen: 5 % Zins auf Fr. 18'000.– seit 10.06.2005 auf Fr. 132'000.– seit 22.08.2005 auf Fr. 49'296.– seit 17.03.2006 auf Fr. 39'790.– seit 21.03.2006 auf Fr. 50'000.– seit 17.08.2006 auf Fr. 160'000.– seit 30.10.2006 auf Fr. 43'300.– seit 08.11.2006 auf Fr. 15'000.– seit 01.12.2006 auf Fr. 20'000.– seit 06.02.2007 auf Fr. 6'500.– seit 28.02.2007 auf Fr. 40'160.– seit 28.02.2007 auf Fr. 45'238.– seit 22.03.2007 auf Fr. 28'500.– seit 05.04.2007 auf Fr. 83'250.– seit 24.04.2007 auf Fr. 79'000.– seit 18.06.2007 auf Fr. 25'000.– seit 04.07.2007 auf Fr. 5'000.– seit 19.09.2007 auf Fr. 20'000.– seit 11.10.2007 auf Fr. 22'000.– seit 16.11.2007 auf Fr. 250'000.– seit 03.12.2007 auf Fr. 54'000.– seit 26.03.2008 auf Fr. 45'000.– seit 18.04.2008 auf Fr. 110'000.– seit 05.05.2008 auf Fr. 31'500.– seit 07.05.2008 auf Fr. 8'000.– seit 09.05.2008 auf Fr. 8'000.– seit 21.05.2008 auf Fr. 16'000.– seit 30.05.2008 auf Fr. 1'000.– seit 23.07.2008 auf Fr. 30'000.– seit 13.01.2009 auf Fr. 200'000.– seit 16.01.2009 auf Fr. 5'000.– seit 16.01.2009
- 3 - auf Fr. 5'000.– seit 22.01.2009 auf Fr. 250'000.– seit 11.02.2009 auf Fr. 35'000.– seit 13.02.2009 auf Fr. 77'200.– seit 11.03.2009 auf Fr. 20'000.– seit 12.03.2009 auf Fr. 30'940.– seit 23.03.2009 auf Fr. 53'756.– seit 09.04.2009 auf Fr. 17'396.– seit 08.05.2009 auf Fr. 54'000.– seit 08.05.2009 auf Fr. 10'000.– seit 11.05.2009 auf Fr. 5'000.– seit 29.05.2009 auf Fr. 381'000.– seit 31.05.2009 auf Fr. 16'500.– seit 11.06.2009 auf Fr. 6'500.– seit 11.06.2009 auf Fr. 25'003.– seit 23.06.2009 auf Fr. 43'932.– seit 24.06.2009 auf Fr. 10'670.– seit 24.06.2009 auf Fr. 5'000.– seit 24.06.2009 auf Fr. 5'000.– seit 01.07.2009 auf Fr. 10'000.– seit 10.08.2009 auf Fr. 50'000.– seit 04.09.2009 auf Fr. 40'000.– seit 07.09.2009 auf Fr. 5'000.– seit 15.09.2009 auf Fr. 5'344.– seit 15.09.2009 auf Fr. 3'000.– seit 28.09.2009 auf Fr. 30'000.– seit 21.10.2009 auf Fr. 10'000.– seit 03.11.2009 auf Fr. 25'000.– seit 05.11.2009 auf Fr. 9'500.– seit 18.12.2009 auf Fr. 55'000.– seit 23.12.2009 auf Fr. 20'000.– seit 08.02.2010 auf Fr. 43'500.– seit 12.03.2010 auf Fr. 32'000.− seit 01.04.2010 auf Fr. 78'559.− seit 19.04.2010 Gemäss Ziffer 5 dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsteller, die in dieser Sache gegen die Gesuchsgegnerin angehobene Betreibung (Nr. …) bis 31. März 2013 beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach zurückzu- ziehen. In Ziffer 6 der Vereinbarung hielten die Parteien fest, unter welchen Voraus- setzungen der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin erneut Betreibung an- heben darf. Diese Ziffer lautet wie folgt:
- 4 - "6 Der Kläger erklärt sich bereit, künftig gegen die Beklagte nur dann die Betrei- bung anzuheben, wenn: 6.1 die Beklagte ihrer Informationspflicht gemäss Ziff. 4 dieser Vereinba- rung nicht nachkommt; 6.2 die Beklagte dem Kläger nicht innert 7 Tagen nach schriftlicher Auffor- derung eine schriftliche Verjährungsverzichtserklärung für Schadenersatzforde- rungen aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt aushändigt; oder 6.3 eine solche Verjährungsverzichtserklärung durch die Beklagte die Rechtsansprüche des Klägers nach dessen Ansicht nicht vollständig wahren kann."
2. Das Verfahren CG120015 wurde gestützt auf die Vereinbarung vom 3./4. März 2013 mit Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
20. März 2013 abgeschrieben (Urk. 4/1).
3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte der Gesuchsteller der Gesuchsgegne- rin mit, dass er mit einer Verjährungsverzichtserklärung seine Rechtsansprüche nicht mehr vollständig wahren könne und kündigte die Betreibung an, wobei er folgendes festhielt (Urk. 22): "Mittlerweile haben wir erfahren, dass anscheinend Frau A._____ im August 2009 zwei zuvor im Miteigentum gehaltene Liegenschaften an ihren Ehemann als Al- leineigentümer übertragen hat. Wir schliessen nicht aus, dass darin ein Anfech- tungstatbestand gemäss Art. 288 SchKG verwirklicht ist, womit die betroffenen Liegenschaften der Zwangsverwertung zugänglich wären. Mit einer Verjährungsverzichtserklärung, wie sie in Ziff. 6.2 der Vergleichsvereinba- rung vom 20. März 2013 [recte 3./4. März 2013] vorgesehen ist, kann Herr B._____ zum heutigen Zeitpunkt seine Rechtsansprüche nicht mehr vollständig wahren. Im Einklang mit Ziff. 6.3 der Vergleichsvereinbarung behalten wir uns da- her vor, in Kürze gegen A._____ die Betreibung einzuleiten."
4. Vor Abschluss des vorerwähnten Vergleichs unterzeichnete die Gesuchs- gegnerin am 25. Februar 2013 eine Urkunde mit dem Titel "Schuldanerkennung", worin sie anerkannte, dem Gesuchsteller unbedingt und zusätzlich zu der Forde-
- 5 - rung, welche Gegenstand des damals noch hängigen Verfahrens CG120015 war, Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'000'000.– zu schulden (Urk. 4/3).
5. Der Gesuchsteller leitete am 5. August 2014 beim Betreibungsamt Meilen- Herrliberg-Erlenbach für die Forderung von Fr. 3'109'334.– samt Zinsen sowie für die Forderung von Fr. 2'000'000.– Betreibung ein. Die Gesuchsgegnerin erhob dagegen Rechtsvorschlag (Urk. 3).
6. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Februar 2015 wurde dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom
5. August 2014) für Fr. 3'109'334.– samt die eingangs aufgeführten Zinsen und die Betreibungskosten sowie für 3/5 der Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 3 bis 6 definitive Rechtsöffnung und für Fr. 2'000'000.–, die Betreibungskosten so- wie für 2/5 der Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 3 bis 6 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Urk. 29). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgeg- nerin mit Eingabe vom 26. Februar 2015 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 28 S. 1): "1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom
5. August 2014 [sei] zu verweigern, eventuell sei die Betreibung einzustellen oder zur Einstellung der Betreibung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die provisorische Rechtsöffnung in derselben Betreibung sei zu verweigern. Eventuell sei das Verfahren in diesem Punkt wegen eines aktenwidrigen Versehens an die VI zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen zu Lasten des Klägers."
7. Die Gesuchsgegnerin leistete den ihr mit Verfügung vom 6. März 2015 (Urk. 31) auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (Urk. 32). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 6 - II. A. Prozessuales
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326). Entsprechend ist der erstmals in der Be- schwerdebegründung gestellte Eventualantrag der Gesuchsgegnerin (Urk. 28 S. 1 und 3), wonach die Betreibung gestützt auf Art. 85 SchKG einzustellen oder das Verfahren zur Einstellung der Betreibung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, von vornherein unbeachtlich. B. Gesuch um definitive Rechtsöffnung
1. Der Gesuchsteller stützt sein Begehren um definitive Rechtsöffnung auf die von beiden Parteien unterzeichnete Vergleichsvereinbarung vom 3. bzw. 4. März 2013 (Urk. 4/2) und den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
20. März 2013, mit welchem das zwischen den Parteien dort hängig gewesene Verfahren Nr. CG120015 gestützt auf diese Vereinbarung abgeschrieben wurde (Urk. 4/1). Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller mit diesen beiden Urkunden über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sowohl für die Haupt- als auch für die Zinsforderung verfügt.
- 7 -
2. Liegt ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor, kann sich der Schuldner gegen die Rechtsöffnung nur noch in engen Gren- zen zur Wehr setzen. So kann er durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder er kann die Verjäh- rung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. zum Ganzen BGE 130 III 125 E. 2).
3. Vorliegend ist umstritten, ob der Gesuchsteller gestützt auf Ziff. 6 der Ver- einbarung vom 3./4. März 2013 zur zwangsweisen Durchsetzung der genannten Forderung befugt ist.
4. Die Gesuchsgegnerin bezeichnete die Klausel gemäss Ziffer 6 der Vereinba- rung vor Vorinstanz als "pactum de non petendo", welches naturgemäss auch ei- ne Stundung enthalte (Urk. 24 S. 2). Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, dass dem Gesuchsteller bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses be- kannt gewesen sei, dass möglicherweise ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 288 SchKG vorliege. Die Einleitung einer neuen Betreibung gestützt auf einen Umstand, welcher schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewe- sen sei, sei nicht zulässig. Mit der Verpflichtung zum Rückzug der Betreibung sei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Grundlage für einen Anfechtungsan- spruch dahingefallen. Dies sei für sie für den Abschluss der Vereinbarung zentral gewesen (Urk. 24 S. 2 f.)
5. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Vereinbarung gemäss Ziffer 6.3 des Ver- gleichs vom 3./4. März 2013 nicht die Fälligkeit der Forderung betreffe. Es handle sich dabei nicht um eine Stundungsabrede, sondern um eine zusätzliche Zah- lungsfrist für eine an sich fällige Schuld. Eine solche habe für die Frage der Ertei- lung der Rechtsöffnung allerdings die gleiche Wirkung wie eine Stundung: Der Gläubiger dürfe vor Ablauf dieser Frist weder die Betreibung anheben noch das Rechtsöffnungsbegehren stellen. Wenn vereinbart werde, dass die Betreibungs- anhebung seitens des Gesuchstellers trotz allfälliger Verjährungsverzichtserklä- rung der Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, wenn dieser seine Rechtsansprüche nach eigener Ansicht nicht wahren könne, so bleibe es entsprechend dem Wort- laut der Vergleichsklausel in Ziff. 6.3 dem Gesuchsteller überlassen, darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er seine Rechtsansprüche gefährdet sehe
- 8 - und – wie vorliegend geschehen – die Betreibung anhebe. Ob seine Einschät- zung, wonach eine Verjährungsverzichtserklärung der Gesuchsgegnerin seine Rechtsansprüche nicht vollständig zu wahren vermöge, durch nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Tatsachen beeinflusst werde, oder ob der Gesuchstel- ler bei Vergleichsabschluss bereits bekannte Tatsachen heute anders beurteile, sei dabei gemäss dem klaren Wortlaut des Vergleichs nicht von Belang. Vielmehr bleibe es – wie bereits ausgeführt – alleine der Einschätzung und dem Willen des Gesuchstellers überlassen, die Betreibung anzuheben (Urk. 29 S. 6).
6. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Betrei- bungseinleitung sei vergleichswidrig. Die Vorinstanz habe den Vergleich falsch ausgelegt. Sie beschränke sich in ihrer Argumentation auf den Wortlaut von Ziffer 6 und lasse damit unberücksichtigt, dass ein Vertrag stets als Ganzes zu beurtei- len sei. Sie beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Auffassung, wonach nicht von Belang sei, ob der Gesuchsteller durch vor oder nach Vergleichsab- schluss bekannte Tatsachen zur erneuten Betreibung veranlasst werde. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller nicht dargetan habe, dass eine Verjährungsverzichtserklärung nicht genüge, um seine Rechtsansprüche voll- ständig zu wahren (Urk. 28 S. 3).
7. Der Inhalt eines Vertrages ist durch Vertragsauslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht behauptet wird oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien auf- grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 122 III 426 E. 5 S. 429 f.). Bei der objektivierten Vertragsausle- gung nach dem Vertrauensprinzip wird der rechtliche Konsens ermittelt; dement- sprechend ist die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Rechtsfrage (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f., BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632, je mit Hinweisen). Es ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Nachträgliches Parteiverhal-
- 9 - ten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung (BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680).
8. Nachdem vorliegend kein tatsächlicher Konsens behauptet wurde, hat die Vorinstanz zutreffend den rechtlichen Konsens durch Auslegung des Vertrags nach dem Vertrauensprinzip ermittelt. Ausgangspunkt jeder Vertragsauslegung bildet der Wortlaut. Aufgrund des klaren Wortlauts der fraglichen Klausel ist die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es dem Gesuchsteller überlas- sen bleibt, darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er seine Rechtsansprü- che gefährdet sieht und deshalb Betreibung anhebt, wobei sein Entscheid sowohl durch Tatsachen, welche bei Vergleichsabschluss bereits bestanden haben, als auch durch solche, welche nach Abschluss der Vereinbarung eingetreten sind, beeinflusst werden kann. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, wonach es für sie beim Abschluss der Vereinbarung zentral gewesen sei, dass mit der Verpflich- tung zum Rückzug der Betreibung die Grundlage für einen Anfechtungsanspruch dahingefallen sei, deckt sich nicht mit dem Vereinbarungsinhalt. Sollte dem so gewesen sein, ist unerklärlich, weshalb die Gesuchsgegnerin der Einleitung einer erneuten Betreibung unter den in Ziffer 6 aufgeführten Voraussetzungen zuge- stimmt hat. Auch findet das Vorbringen, wonach die Einleitung einer neuen Be- treibung lediglich gestützt auf neue Tatsachen, nicht jedoch gestützt auf solche, welche im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt waren, zulässig sei, keine Stütze in der Vereinbarung. Zwar führt die Gesuchsgegnerin zutreffend aus, dass durch den Vergleich der Rechtsfrieden zwischen den Parteien aufgrund der damals vorhandenen Tatsachen wiederhergestellt wurde. Dies bedeutet je- doch nicht, dass der Gesuchsteller seine Einschätzung, ob eine Verjährungsver- zichtserklärung genügend ist, um seine Rechtsansprüche zu wahren, lediglich auf Tatsachen stützen darf, welche nach Vergleichsabschluss entstanden sind.
9. Unzutreffend ist sodann die Rüge, der Gesuchsteller habe nicht dargetan, dass eine Verjährungsverzichtserklärung nicht genüge, um seine Rechtsansprü- che vollständig zu wahren (Urk. 28 S. 3). Der Gesuchsteller hat die mit Schreiben vom 14. Juli 2014 angekündigte Betreibungseinleitung mit dem möglicherweise vorliegenden Anfechtungstatbestand gemäss Art. 288 SchKG infolge Übertragung
- 10 - von zwei zuvor im Miteigentum gehaltenen Liegenschaften ins Alleineigentum des Ehemannes der Gesuchsgegnerin begründet. Diese Erklärung ist nachvollziehbar und einleuchtend.
10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin nichts Stichhaltiges gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorbringt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. C. Gesuch um provisorische Rechtsöffnung
1. Der Gesuchsteller stützt sein Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf die durch die Gesuchsgegnerin am 25. Februar 2013 unter- zeichnete Urkunde, worin diese anerkennt, dem Gesuchsgegner Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'000'000.– zu schulden (Urk. 4/3).
2. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
3. Nachdem sich die Schuldanerkennung anforderungsgemäss über die Höhe der Forderung sowie über die Person des Schuldners und des Gläubigers aus- spricht und gestützt auf Art. 75 OR ausserdem von der Fälligkeit der entspre- chenden Forderung auszugehen ist, hat die Vorinstanz das Vorliegen eines gülti- gen provisorischen Rechtsöffnungstitels zu Recht bejaht.
4. Die Gesuchstellerin macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, sie habe eine Schuldanerkennung für eine Nichtschuld unterzeichnet. Mit der Schuldanerken- nung seien wohl sog. "punitive damages" anerkannt worden, welche in der Schweiz nicht existierten (Urk. 28 S. 4). Weiter beanstandet die Gesuchsgegne- rin, dass die Vorinstanz ihre Einwendung, wonach sie die Schuld unter der Bedin- gung anerkannt habe, dass sie auch wirklich eine Veruntreuung begangen habe, als verspätet vorgebracht qualifizierte (Urk. 28 S. 4).
- 11 -
5. Die Gesuchsgegnerin dringt mit diesen Einwendungen nicht durch. Wenn sie vorbringt, sie habe eine Nichtschuld unterzeichnet, so scheint die Gesuchs- gegnerin zu verkennen, dass im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung nicht zu entschieden ist, son- dern lediglich darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569 f.; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 19 Rz 22 und Rz 67). Im Rechts- öffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungs- titel vorliegt. Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vorgelegten Urkunde, nicht aber den Bestand bzw. die Gültigkeit der darin anerkannten Forderung an sich. Die Beurteilung des materiellen Bestands der Forderung erfolgt (gegebenenfalls) erst im Anschluss an das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung und ist dem ordentlichen Richter im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess vorbehalten.
6. Da das Rechtsöffnungsverfahren im summarischen Verfahren durchgeführt wird (Art. 251 lit. a ZPO) und deshalb neben der Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch grundsätzlich kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen ist (vgl. Art. 253 ZPO), haben die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel im Ge- such bzw. in der Stellungnahme zum Gesuch beizubringen. Nachdem die Ge- suchsgegnerin sich erstmals in ihrer Novenstellungnahme auf den Standpunkt gestellt hat, sie habe die Schuld nur unter der Bedingung anerkannt, dass sie auch wirklich eine Veruntreuung begangen habe, qualifizierte die Vorinstanz die- ses Vorbringen zutreffend als verspätet. Selbst wenn die Einwendung allerdings zu beachten gewesen wäre, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass das Vorbringen im Wortlaut der Schuldanerkennung keinerlei Stütze fin- det, sondern im Gegenteil ausdrücklich widerlegt wird, erklärt die Gesuchstellerin doch den Betrag von Fr. 2'000'000.– unbedingt zu schulden (vgl. Urk. 4/3 2. Ab- schnitt, erste Zeile).
7. Zusammenfassend vermögen die Einwendungen der Gesuchsgegnerin die Schuldanerkennung damit nicht zu entkräften, weshalb für die in Betreibung ge-
- 12 - setzte Forderung von Fr. 2'000'000.– zu Recht provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde und sich die Beschwerde entsprechend auch in diesem Punkt als unbe- gründet erweist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzulegen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (Urk. 28) sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'109'344.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js