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RT150040

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 11. Februar 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2014) gestützt auf diverse von den Par- teien unterzeichnete Darlehensvereinbarungen (Urk. 3/5-7) provisorische Rechts- öffnung für Fr. 1'122'848.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 und für Fr. 413.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 25).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten des Beschwerdegegners."

b) Der Kläger verzichtete in der Folge auf die Erstattung der Beschwerdeant- wort (vgl. Prot. S. 2; Urk. 29).

E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

E. 4 a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, dass ihm vor Erlass des angefochtenen Urteils die Stellungnahme des Klä- gers vom 29. Dezember 2014 (Urk. 13) nicht zugestellt worden sei. Dies stelle ei- ne im Beschwerdeverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 24).

- 3 -

b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtli- che Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Ent- scheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beur- teilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig wer- den kann, ob sie sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingaben zur Information zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden, wenn dieser Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der vorhergehenden Instanz und sich die rechtsuchende Partei in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Die Heilung kann jedoch nur mit Bezug auf nicht besonders schwerwiegende Mängel angenommen werden, zumal die nachträgliche Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, dass die betroffene Partei ein Rechts- mittel ergreift, und der Partei dadurch eine Instanz verloren geht. Von einer Rückweisung an die untere Instanz ist ferner dann abzusehen, wenn die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun- gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wären. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber in jedem Fall die Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 3.1 m.w.H.).

- 4 -

c) Die Vorinstanz setzte dem Kläger mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 explizit Frist an, um sich zur Stellungnahme des Beklagten vom 8. Dezember 2014 samt Beilagen zu äussern (Urk. 11). Weder aus dem vorinstanzlichen Ak- tenverzeichnis noch aus den Akten selber ergibt sich, dass die diesbezügliche Stellungnahme des Klägers vom 29. Dezember 2014 (Urk. 13) dem Beklagten vor Erlass des angefochtenen Urteils zugestellt worden ist. Aus den vorinstanzlichen Akten geht einzig hervor, dass der Beklagte am 17. Februar 2015 – einen Tag nach Entgegennahme des Urteils – den Empfang der Stellungnahme des Klägers vom 29. Dezember 2014 unterschriftlich bescheinigte (Urk. 20). Indem der erstinstanzliche Richter es unterliess, dem Beklagten vor Erlass des angefochtenen Urteils die Stellungnahme des Klägers vom 29. Dezember 2014 zukommen zu lassen, verletzte er dessen Recht, vor Erlass des angefoch- tenen Urteils von dieser Eingabe Kenntnis und allenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Dies stellt eine gravierende Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör dar, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist (vgl. statt vieler: Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 53 N 3 f.). Entgegen der in der Aktennotiz vom 30. Januar 2015 geäusserten Ansicht der Vorinstanz (Urk. 18) steht das Äusserungsrecht gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzel- fall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Da die Verletzung gravierend ist und der Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht die gleiche Überprü- fungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz, ist das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Rückweisung an die Vorinstanz kann sodann nicht von einem forma- listischen Leerlauf gesprochen werden, da das Bundesgericht in seinen Entschei- den regelmässig ausführt, dass der Gegenpartei die Möglichkeit zur Replik zu gewähren sei, ansonsten dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-

- 5 - hör darstelle, welche im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne (siehe zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.2 und E. 3.2). Dies trifft vorliegend auch insbesondere zu, da die Äusserungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 ausdrücklich Bezug auf die Stellungnahme des Beklagten vom 8. Dezember 2014 nehmen.

E. 5 Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten durch die Vorinstanz und des Verzichts des Klägers auf die Erstattung einer Beschwerde- antwort sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten dem Kan- ton aufzuerlegen, d.h. es sind keine Kosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). Für die Zusprechung einer Entschädigung an die Parteien besteht keine Rechtsgrundlage (Urteil und Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PC130059-O vom 7. Januar 2014 E. 6 m.w.H.; siehe auch CAN 2014 Nr. 33 S. 87). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel der Urk. 24, 27 und 28/2-8 und 29, sowie an das Bezirksgericht Horgen, unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, und das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'122'848.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 9. März 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____, Prof., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Februar 2015 (EB140319-F)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Februar 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2014) gestützt auf diverse von den Par- teien unterzeichnete Darlehensvereinbarungen (Urk. 3/5-7) provisorische Rechts- öffnung für Fr. 1'122'848.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 und für Fr. 413.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 25).

2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Februar 2015 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das vorgenannte Ur- teil mit folgenden Anträgen (Urk. 24 S. 2): " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom

11. Februar 2015 in Sachen B._____ gegen A._____ (EB140319) aufzuheben und die Sache zu neuer Instruktion und neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteu- erzuschlag, zu Lasten des Beschwerdegegners."

b) Der Kläger verzichtete in der Folge auf die Erstattung der Beschwerdeant- wort (vgl. Prot. S. 2; Urk. 29).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst gel- tend, dass ihm vor Erlass des angefochtenen Urteils die Stellungnahme des Klä- gers vom 29. Dezember 2014 (Urk. 13) nicht zugestellt worden sei. Dies stelle ei- ne im Beschwerdeverfahren nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 24).

- 3 -

b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtli- che Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Ent- scheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beur- teilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig wer- den kann, ob sie sich dazu äussern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen. Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingaben zur Information zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden, wenn dieser Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der vorhergehenden Instanz und sich die rechtsuchende Partei in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Die Heilung kann jedoch nur mit Bezug auf nicht besonders schwerwiegende Mängel angenommen werden, zumal die nachträgliche Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, dass die betroffene Partei ein Rechts- mittel ergreift, und der Partei dadurch eine Instanz verloren geht. Von einer Rückweisung an die untere Instanz ist ferner dann abzusehen, wenn die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerun- gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wären. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber in jedem Fall die Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 3.1 m.w.H.).

- 4 -

c) Die Vorinstanz setzte dem Kläger mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 explizit Frist an, um sich zur Stellungnahme des Beklagten vom 8. Dezember 2014 samt Beilagen zu äussern (Urk. 11). Weder aus dem vorinstanzlichen Ak- tenverzeichnis noch aus den Akten selber ergibt sich, dass die diesbezügliche Stellungnahme des Klägers vom 29. Dezember 2014 (Urk. 13) dem Beklagten vor Erlass des angefochtenen Urteils zugestellt worden ist. Aus den vorinstanzlichen Akten geht einzig hervor, dass der Beklagte am 17. Februar 2015 – einen Tag nach Entgegennahme des Urteils – den Empfang der Stellungnahme des Klägers vom 29. Dezember 2014 unterschriftlich bescheinigte (Urk. 20). Indem der erstinstanzliche Richter es unterliess, dem Beklagten vor Erlass des angefochtenen Urteils die Stellungnahme des Klägers vom 29. Dezember 2014 zukommen zu lassen, verletzte er dessen Recht, vor Erlass des angefoch- tenen Urteils von dieser Eingabe Kenntnis und allenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Dies stellt eine gravierende Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör dar, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist (vgl. statt vieler: Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 53 N 3 f.). Entgegen der in der Aktennotiz vom 30. Januar 2015 geäusserten Ansicht der Vorinstanz (Urk. 18) steht das Äusserungsrecht gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzel- fall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Da die Verletzung gravierend ist und der Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht die gleiche Überprü- fungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz, ist das angefochtene Urteil aufzuhe- ben und das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Rückweisung an die Vorinstanz kann sodann nicht von einem forma- listischen Leerlauf gesprochen werden, da das Bundesgericht in seinen Entschei- den regelmässig ausführt, dass der Gegenpartei die Möglichkeit zur Replik zu gewähren sei, ansonsten dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-

- 5 - hör darstelle, welche im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne (siehe zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 5D_203/2013 vom 12. März 2014 E. 2.2 und E. 3.2). Dies trifft vorliegend auch insbesondere zu, da die Äusserungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 ausdrücklich Bezug auf die Stellungnahme des Beklagten vom 8. Dezember 2014 nehmen.

5. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten durch die Vorinstanz und des Verzichts des Klägers auf die Erstattung einer Beschwerde- antwort sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten dem Kan- ton aufzuerlegen, d.h. es sind keine Kosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). Für die Zusprechung einer Entschädigung an die Parteien besteht keine Rechtsgrundlage (Urteil und Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PC130059-O vom 7. Januar 2014 E. 6 m.w.H.; siehe auch CAN 2014 Nr. 33 S. 87). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel der Urk. 24, 27 und 28/2-8 und 29, sowie an das Bezirksgericht Horgen, unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, und das Betreibungsamt Horgen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'122'848.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js