opencaselaw.ch

RT150027

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 10 S. 12 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Februar 2015) erhob die Gesuchstellerin innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1): "1. Es wird beantragt das Rechtsöffnungsbegehren des Staats Zürich, vertreten durch Statthalteramt Bezirks Dielsdorf, datiert 4. November 2014, zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Unterzeichners.

2. Weiterhin wird beantragt, die vollständigen Akten des Bezirksgerichts Dielsdorf, Ver- fahren, Geschäfts-Nr.: EB140376-D/U/B-1/mb beizuziehen.

3. Der sogenannte Staat Zürich mag die Person namentlich benennen, die besagte An- zeige/besagten Strafbefehl lanciert hat und die, für diese aus dem Verborgenen her- aus getätigte Denunziation, verantwortlich ist."

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Sodann wurde der mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2015 geforderte Kostenvorschuss von Fr. 150.– innert Frist von der Gesuchsgegnerin geleistet (Urk. 12; Urk. 13). 3.1.1 Die Gesuchsgegnerin moniert unter anderem, dass das angefochtene Urteil nicht durch den urteilenden Richter unterschrieben worden sei. Dies sei be- zeichnend für das Agieren aus dem Verborgenen heraus (Urk. 9 S. 1). 3.1.2 Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentli- chen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und den Ge- richtsschreiber unterschrieben, während andere Entscheide durch ein Mitglied

- 3 - des Gerichts oder den Gerichtsschreiber zu unterschreiben sind. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG handelt, reicht die Unterschrift des Gerichtsschreibers aus. Sodann findet sich der Name der mitwirkenden Richterin im Rubrum, so dass von einem Agieren im Verborgenen keineswegs gesprochen werden kann. Entspre- chend wurden die Formvorschriften von der Vorinstanz gewahrt. 3.2 Weiter rügt die Gesuchsgegnerin die Aufführung ihres Geburtsdatums im Rubrum als Diskriminierung (Urk. 9 S. 2). Davon kann keine Rede sein, zumal dies den Vorschriften von Art. 238 ZPO entspricht und der Identifizierung der Per- son dient. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2 Nach dem Gesagten ist die von der Gesuchsgegnerin erstmals im Be- schwerdeverfahren neu eingereichte Erklärung ihres Ehemannes, wonach er be- stätige, dass weder am 12. Juni 2014 noch in der Folge eine Abholungseinladung oder ähnliches oder Schreiben für die Gesuchsgegnerin betreffend eine Sendung des Statthaltersamtes des Bezirkes Dielsdorf im Postfach Würenlingen vorgele- gen habe und die Gesuchsgegnerin auch keinen Nachsendungsauftrag erteilt ha- be (Urk. 11), neu und damit unzulässig und unbeachtlich.

- 4 - 5.1 Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung gestützt auf einen Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf (fortan Statthal- teramt) vom 10. Juni 2014, womit die Gesuchsgegnerin wegen Missachtens eines richterlich verfügten Verbotes bestraft und verurteilt worden war, eine Busse von Fr. 100.– sowie Kosten von Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 3/1). Sie erwog zusam- mengefasst, dass das Statthalteramt als eigenständige Bezirksbehörde gestützt auf § 89 Abs. 1 und 2 GOG befugt sei, die fragliche Busse sowie die entspre- chenden Kosten auszusprechen. Gemäss § 24 der Justizvollzugsverordnung (JVV) würden Gerichte, Behörde und Amtsstellen die von ihnen ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst beziehen. Diese würden indes in die Staatskasse fallen. Entsprechend stünden die auferlegte Busse und die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller zu und das Statthalteramt sei zum Bezug berechtigt. Die Bezeich- nung des Statthalteramtes als Vertreterin des Gesuchstellers im Rubrum erfolge aus organisatorischen Gründen; das Statthalteramt sei Organ der Strafrechtspfle- ge und damit der Justiz. Der Kanton Zürich als Gesuchsteller übe seine Staats- gewalt durch den Statthalter unmittelbar selbst aus und werde nicht etwa durch dieses vertreten (Urk. 10 S. 4 f.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der rechts- kräftige Strafbefehl einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle und das Straf- verfahren, welches zu diesem geführt habe, im Rechtsöffnungsverfahren grund- sätzlich nicht zu überprüfen sei. Hinsichtlich der von der Gesuchsgegnerin bestrit- tenen Zustellung des Strafbefehls habe diese als erfolgt zu gelten: Die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gelte solange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwie- genden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringe (Urk. 10 S. 7 f.). Vorliegend sei der Sendungsverfolgung zu entnehmen, dass die fragliche Sendung am 12. Juni 2014 zunächst an ein Postfach in Würenlingen hätte avisiert werden sollen ("Avisiert ins Postfach" sowie "Nachsendungsauftrag"), dann je- doch vom Briefzentrum Härkingen an die Poststelle in Baden weitergeleitet wor- den sei ("Sortierung - Weiterleitung"). Anschliessend sei die Sendung am 13. Juni 2014 in ein Postfach in Baden zur Abholung am Schalter avisiert worden ("Avisiert ins Postfach"). Dort sei die Sendung schliesslich am 16. Juni 2014 von einer Per- son namens "B._____" entgegengenommen worden (Urk. 10 S. 9 mit Verweis auf

- 5 - 3/2, Sendungsverfolgung Auszug aus dem Track&Trace-System). Damit sei die korrekte Zustellung zu vermuten, sei doch zu beachten, dass die Aushändigung einer Sendung an eine Drittperson nur gegen Vollmacht erfolge und es zur Lee- rung eines Postfaches eines entsprechenden Schlüssels bedürfe. Die Beweiskraft der durch den Gesuchsteller eingereichten Sendungsverfolgung werde durch die Einwendungen der Gesuchsgegnerin nicht zerstört, wäre doch – für einen der Darstellung der Gesuchsgegnerin sprechenden Sachverhalt – eine Kumulation einer Mehrzahl von Fehlern nötig gewesen, was äusserst unwahrscheinlich er- scheine. So hätte zunächst die Person ohne einen Postfachschlüssel die Abho- lungseinladung behändigen müssen, indem sie entweder das Postfach ohne ei- nen Schlüssel geöffnet hätte oder der Avis gar nicht in das Postfach gelegt und dies durch einen Postangestellten wahrheitswidrig so vermerkt worden wäre. Als- dann hätte die Person am Schalter vorstellig werden müssen und der betroffene Postangestellte hätte vorschriftswidrig ohne Vorlage eines Ausweises oder einer Vollmacht der Person den Strafbefehl aushändigen müssen. Sodann habe die Gesuchsgegnerin keine konkreten Anzeichen für einen Fehler bei der Zustellung geltend gemacht; solche seien auch nicht ersichtlich. Die pauschalen Behauptun- gen der Gesuchsgegnerin würden die Angaben der Sendungsverfolgung nicht zu widerlegen vermögen (Urk. 10 S. 9 f.). In Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin inhaltliche Kritik am Strafbefehl vom 10. Juni 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchsgegnerin eine solche mittels Einsprache hätte vorbringen müssen, was sie jedoch unterlassen habe; inhaltliche Kritik am Strafbefehl sei im Rechts- öffnungsverfahren nicht mehr zu hören (Urk. 10 S. 10 f.). 5.2 Die Gesuchsgegnerin wiederholt hauptsächlich das vor Vorinstanz be- reits Ausgeführte in weitschweifiger Art und Weise und hält sich mehrheitlich mit pauschaler Kritik am vorinstanzlichen Urteil auf. Dies vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Insbesondere bestreitet die Gesuchsgegnerin erneut die inhaltliche Richtigkeit des zu vollstreckenden Straf- befehls und wirft der Vorinstanz vor, "in verständigendem Einvernehmen mit dem Stadthalteramt Dielsdorf" ein Gefälligkeitsurteil erstellt zu haben. Die Vorinstanz habe das "diesseitige Parteivorbringen" "inkorrekt, oberflächlich, unsubstantiiert, abwertend" wiedergegeben, was einem Versagen des rechtlichen Gehörs gleich-

- 6 - komme. Weiter erklärt die Gesuchsgegnerin erneut, dass ihr der Strafbefehl des Statthalteramtes vom 10. Juni 2014 nicht zugestellt worden sei; eine Abholungs- einladung habe sie nie erhalten und ebenso wenig habe sie einen Nachsendeauf- trag erteilt. Schliesslich kenne sie auch keine Person namens "B._____". Demzu- folge aber habe sie auch gar keine Einsprache erheben können und der Strafbe- fehl sei nicht rechtskräftig geworden. Die vermeintliche Rechtskraft sei "offensicht- lich vom Statthalteramt ebenfalls fingiert worden". Das Statthalteramt habe den vollen Beweis der Zustellung des Strafbefehls vom 10. Juni 2014 nicht erbracht. Dieser sei ihr ebenso wenig bekannt wie die angebliche Empfangsbestätigung. Falls die Abholungseinladung überhaupt erstellt worden sei, so sei sie nicht in ihr Postfach gelegt worden. Sie habe keiner anderen Person einen Postfachschlüssel anvertraut noch eine Person namens B._____ bevollmächtigt, Sendungen für sie entgegenzunehmen (Urk. 9 S. 1 ff.). 5.3.1 Diese Einwendungen gehen fehl. Es ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass die Zustellung des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 10. Juni 2014 vorliegend als erfolgt zu gelten hat. So entbehrt die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich Beweislast bei eingeschriebenen Post- sendungen nicht – wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht – jeglicher Grundlage, sondern fusst auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar ob- liegt es dem Gericht bzw. der ausstellenden Behörde nachzuweisen, dass ein Ur- teil einer Partei zugestellt werden konnte. Indes gilt entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermu- tung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungs- einladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011, Erw. 2.4, mit Verweis auf BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009, Erw. 3.2). Diese Vermu- tung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011, Erw. 2.4). Diese Rechtsprechung gilt auch für die am 1. Ja-

- 7 - nuar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (BGE 138 III 225, Erw. 3.1). Die Vorinstanz hat die Vorgänge und Abläufe bei Zustellungen via Postfach bereits ausführlich und korrekt wiedergegeben (Urk. 10 S. 8 ff.), weshalb auf eine Wiederholung derselben verzichtet werden kann. Die vom Gesuchsteller eingereichte Sendungsverfolgung (Urk. 3/2) reicht zum Beweis der effektiven Er- öffnung des Strafbefehls vom 10. Juni 2014 aus. Daraus geht hervor, dass eine Person namens "B._____" die fragliche Sendung am 16. Juni 2014 entgegenge- nommen hat, nachdem diese am 13. Juni 2014 in das Postfach der Gesuchsgeg- nerin avisiert worden war. Die von der Gesuchsgegnerin an der Argumentation der Vorinstanz vorgebrachten Beanstandungen, wonach die Wahrscheinlichkeit einer fehlerfreien Zustellung wesentlich geringer sei als die einer fehlerhaften Zu- stellung (Urk. 9 S. 4 f.), vermögen über eine appellatorische Kritik nicht hinauszu- gehen. So kann die Sendungsverfolgung der Gesuchsgegnerin durchaus zuge- ordnet werden, ohne dass ihr Name darin genannt werden muss; die Identifikation erfolgt über die Sendungsnummer, welche mit derjenigen auf dem Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 10. Juni 2014 identisch ist (vgl. Urk. 3/1 mit Urk. 3/2). Sodann hätte die Gesuchsgegnerin – wollte sie ernsthaft den er- teilten Nachsendeauftrag bestreiten bzw. die Existenz eines auf ihren Namen re- gistrierten Postfachs in Baden – eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Poststelle zum Beweis einreichen können. Diese Beweismittel hätte die Gesuchs- gegnerin umgehend mit ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2014 nennen müssen. Hierauf wurde die Gesuchsgegnerin mit Verfügung der Vorinstanz vom

20. November 2014 ausdrücklich hingewiesen (Urk. 6 S. 2 Dispositivziffer 2.2). Damit aber haben nicht erst die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom

E. 11 Dezember 2014 Anlass dazu geben müssen, entsprechende Beweise einzu- reichen (Urk. 10 S. 4). Somit ist die Vorinstanz in Berücksichtigung der vorange- hend zitierten Rechtsprechung zu Recht zuungunsten der Empfängerin davon ausgegangen, dass der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf korrekt zugestellt und damit auch korrekt eröffnet worden ist, weshalb dieser voll- streckbar und rechtskräftig ist. Weiter kann auch am Vorgehen der Vorinstanz, den Entscheid innert wenigen Tagen nach Eingang der Stellungnahme der Ge-

- 8 - suchsgegnerin zu erlassen, nichts beanstandet werden, enthält Art. 84 Abs. 2 SchKG doch geradewegs eine solche Ordnungsvorschrift. 5.3.2 Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt, obliegt es nicht dem Vollstreckungsrichter, den Rechtsöffnungstitel auf seine Richtigkeit zu über- prüfen. Entsprechend hat es damit sein Bewenden und auf die diesbezügliche Kri- tik am Inhalt des Strafbefehls ist nicht weiter einzugehen. Da dieses Verfahren sodann abgeschlossen ist, ist auf Antrag 3 der Gesuchsgegnerin nicht einzutre- ten. 5.3.3 Weitere Rügen, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrich- tig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würden, bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Insbesondere liegen weder Hinweise auf eine Gehörsverletzung – die Vorinstanz hat sich hinlänglich mit den Argumenten der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt – noch auf das Vorliegen eines Gefälligkeitsurteils vor. 5.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 9 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150027-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. März 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Dezember 2014 (EB140376-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2014) gestützt auf den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Dielsdorf vom 10. Juni 2014 für aus- stehende Busse und Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 250.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 10 S. 12 f.). 1.2 Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Februar 2015) erhob die Gesuchstellerin innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1): "1. Es wird beantragt das Rechtsöffnungsbegehren des Staats Zürich, vertreten durch Statthalteramt Bezirks Dielsdorf, datiert 4. November 2014, zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Unterzeichners.

2. Weiterhin wird beantragt, die vollständigen Akten des Bezirksgerichts Dielsdorf, Ver- fahren, Geschäfts-Nr.: EB140376-D/U/B-1/mb beizuziehen.

3. Der sogenannte Staat Zürich mag die Person namentlich benennen, die besagte An- zeige/besagten Strafbefehl lanciert hat und die, für diese aus dem Verborgenen her- aus getätigte Denunziation, verantwortlich ist."

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Sodann wurde der mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2015 geforderte Kostenvorschuss von Fr. 150.– innert Frist von der Gesuchsgegnerin geleistet (Urk. 12; Urk. 13). 3.1.1 Die Gesuchsgegnerin moniert unter anderem, dass das angefochtene Urteil nicht durch den urteilenden Richter unterschrieben worden sei. Dies sei be- zeichnend für das Agieren aus dem Verborgenen heraus (Urk. 9 S. 1). 3.1.2 Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentli- chen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und den Ge- richtsschreiber unterschrieben, während andere Entscheide durch ein Mitglied

- 3 - des Gerichts oder den Gerichtsschreiber zu unterschreiben sind. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG handelt, reicht die Unterschrift des Gerichtsschreibers aus. Sodann findet sich der Name der mitwirkenden Richterin im Rubrum, so dass von einem Agieren im Verborgenen keineswegs gesprochen werden kann. Entspre- chend wurden die Formvorschriften von der Vorinstanz gewahrt. 3.2 Weiter rügt die Gesuchsgegnerin die Aufführung ihres Geburtsdatums im Rubrum als Diskriminierung (Urk. 9 S. 2). Davon kann keine Rede sein, zumal dies den Vorschriften von Art. 238 ZPO entspricht und der Identifizierung der Per- son dient. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2 Nach dem Gesagten ist die von der Gesuchsgegnerin erstmals im Be- schwerdeverfahren neu eingereichte Erklärung ihres Ehemannes, wonach er be- stätige, dass weder am 12. Juni 2014 noch in der Folge eine Abholungseinladung oder ähnliches oder Schreiben für die Gesuchsgegnerin betreffend eine Sendung des Statthaltersamtes des Bezirkes Dielsdorf im Postfach Würenlingen vorgele- gen habe und die Gesuchsgegnerin auch keinen Nachsendungsauftrag erteilt ha- be (Urk. 11), neu und damit unzulässig und unbeachtlich.

- 4 - 5.1 Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung gestützt auf einen Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf (fortan Statthal- teramt) vom 10. Juni 2014, womit die Gesuchsgegnerin wegen Missachtens eines richterlich verfügten Verbotes bestraft und verurteilt worden war, eine Busse von Fr. 100.– sowie Kosten von Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 3/1). Sie erwog zusam- mengefasst, dass das Statthalteramt als eigenständige Bezirksbehörde gestützt auf § 89 Abs. 1 und 2 GOG befugt sei, die fragliche Busse sowie die entspre- chenden Kosten auszusprechen. Gemäss § 24 der Justizvollzugsverordnung (JVV) würden Gerichte, Behörde und Amtsstellen die von ihnen ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst beziehen. Diese würden indes in die Staatskasse fallen. Entsprechend stünden die auferlegte Busse und die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller zu und das Statthalteramt sei zum Bezug berechtigt. Die Bezeich- nung des Statthalteramtes als Vertreterin des Gesuchstellers im Rubrum erfolge aus organisatorischen Gründen; das Statthalteramt sei Organ der Strafrechtspfle- ge und damit der Justiz. Der Kanton Zürich als Gesuchsteller übe seine Staats- gewalt durch den Statthalter unmittelbar selbst aus und werde nicht etwa durch dieses vertreten (Urk. 10 S. 4 f.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der rechts- kräftige Strafbefehl einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle und das Straf- verfahren, welches zu diesem geführt habe, im Rechtsöffnungsverfahren grund- sätzlich nicht zu überprüfen sei. Hinsichtlich der von der Gesuchsgegnerin bestrit- tenen Zustellung des Strafbefehls habe diese als erfolgt zu gelten: Die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gelte solange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwie- genden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringe (Urk. 10 S. 7 f.). Vorliegend sei der Sendungsverfolgung zu entnehmen, dass die fragliche Sendung am 12. Juni 2014 zunächst an ein Postfach in Würenlingen hätte avisiert werden sollen ("Avisiert ins Postfach" sowie "Nachsendungsauftrag"), dann je- doch vom Briefzentrum Härkingen an die Poststelle in Baden weitergeleitet wor- den sei ("Sortierung - Weiterleitung"). Anschliessend sei die Sendung am 13. Juni 2014 in ein Postfach in Baden zur Abholung am Schalter avisiert worden ("Avisiert ins Postfach"). Dort sei die Sendung schliesslich am 16. Juni 2014 von einer Per- son namens "B._____" entgegengenommen worden (Urk. 10 S. 9 mit Verweis auf

- 5 - 3/2, Sendungsverfolgung Auszug aus dem Track&Trace-System). Damit sei die korrekte Zustellung zu vermuten, sei doch zu beachten, dass die Aushändigung einer Sendung an eine Drittperson nur gegen Vollmacht erfolge und es zur Lee- rung eines Postfaches eines entsprechenden Schlüssels bedürfe. Die Beweiskraft der durch den Gesuchsteller eingereichten Sendungsverfolgung werde durch die Einwendungen der Gesuchsgegnerin nicht zerstört, wäre doch – für einen der Darstellung der Gesuchsgegnerin sprechenden Sachverhalt – eine Kumulation einer Mehrzahl von Fehlern nötig gewesen, was äusserst unwahrscheinlich er- scheine. So hätte zunächst die Person ohne einen Postfachschlüssel die Abho- lungseinladung behändigen müssen, indem sie entweder das Postfach ohne ei- nen Schlüssel geöffnet hätte oder der Avis gar nicht in das Postfach gelegt und dies durch einen Postangestellten wahrheitswidrig so vermerkt worden wäre. Als- dann hätte die Person am Schalter vorstellig werden müssen und der betroffene Postangestellte hätte vorschriftswidrig ohne Vorlage eines Ausweises oder einer Vollmacht der Person den Strafbefehl aushändigen müssen. Sodann habe die Gesuchsgegnerin keine konkreten Anzeichen für einen Fehler bei der Zustellung geltend gemacht; solche seien auch nicht ersichtlich. Die pauschalen Behauptun- gen der Gesuchsgegnerin würden die Angaben der Sendungsverfolgung nicht zu widerlegen vermögen (Urk. 10 S. 9 f.). In Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin inhaltliche Kritik am Strafbefehl vom 10. Juni 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchsgegnerin eine solche mittels Einsprache hätte vorbringen müssen, was sie jedoch unterlassen habe; inhaltliche Kritik am Strafbefehl sei im Rechts- öffnungsverfahren nicht mehr zu hören (Urk. 10 S. 10 f.). 5.2 Die Gesuchsgegnerin wiederholt hauptsächlich das vor Vorinstanz be- reits Ausgeführte in weitschweifiger Art und Weise und hält sich mehrheitlich mit pauschaler Kritik am vorinstanzlichen Urteil auf. Dies vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Insbesondere bestreitet die Gesuchsgegnerin erneut die inhaltliche Richtigkeit des zu vollstreckenden Straf- befehls und wirft der Vorinstanz vor, "in verständigendem Einvernehmen mit dem Stadthalteramt Dielsdorf" ein Gefälligkeitsurteil erstellt zu haben. Die Vorinstanz habe das "diesseitige Parteivorbringen" "inkorrekt, oberflächlich, unsubstantiiert, abwertend" wiedergegeben, was einem Versagen des rechtlichen Gehörs gleich-

- 6 - komme. Weiter erklärt die Gesuchsgegnerin erneut, dass ihr der Strafbefehl des Statthalteramtes vom 10. Juni 2014 nicht zugestellt worden sei; eine Abholungs- einladung habe sie nie erhalten und ebenso wenig habe sie einen Nachsendeauf- trag erteilt. Schliesslich kenne sie auch keine Person namens "B._____". Demzu- folge aber habe sie auch gar keine Einsprache erheben können und der Strafbe- fehl sei nicht rechtskräftig geworden. Die vermeintliche Rechtskraft sei "offensicht- lich vom Statthalteramt ebenfalls fingiert worden". Das Statthalteramt habe den vollen Beweis der Zustellung des Strafbefehls vom 10. Juni 2014 nicht erbracht. Dieser sei ihr ebenso wenig bekannt wie die angebliche Empfangsbestätigung. Falls die Abholungseinladung überhaupt erstellt worden sei, so sei sie nicht in ihr Postfach gelegt worden. Sie habe keiner anderen Person einen Postfachschlüssel anvertraut noch eine Person namens B._____ bevollmächtigt, Sendungen für sie entgegenzunehmen (Urk. 9 S. 1 ff.). 5.3.1 Diese Einwendungen gehen fehl. Es ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass die Zustellung des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 10. Juni 2014 vorliegend als erfolgt zu gelten hat. So entbehrt die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich Beweislast bei eingeschriebenen Post- sendungen nicht – wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht – jeglicher Grundlage, sondern fusst auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar ob- liegt es dem Gericht bzw. der ausstellenden Behörde nachzuweisen, dass ein Ur- teil einer Partei zugestellt werden konnte. Indes gilt entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermu- tung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungs- einladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011, Erw. 2.4, mit Verweis auf BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009, Erw. 3.2). Diese Vermu- tung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011, Erw. 2.4). Diese Rechtsprechung gilt auch für die am 1. Ja-

- 7 - nuar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (BGE 138 III 225, Erw. 3.1). Die Vorinstanz hat die Vorgänge und Abläufe bei Zustellungen via Postfach bereits ausführlich und korrekt wiedergegeben (Urk. 10 S. 8 ff.), weshalb auf eine Wiederholung derselben verzichtet werden kann. Die vom Gesuchsteller eingereichte Sendungsverfolgung (Urk. 3/2) reicht zum Beweis der effektiven Er- öffnung des Strafbefehls vom 10. Juni 2014 aus. Daraus geht hervor, dass eine Person namens "B._____" die fragliche Sendung am 16. Juni 2014 entgegenge- nommen hat, nachdem diese am 13. Juni 2014 in das Postfach der Gesuchsgeg- nerin avisiert worden war. Die von der Gesuchsgegnerin an der Argumentation der Vorinstanz vorgebrachten Beanstandungen, wonach die Wahrscheinlichkeit einer fehlerfreien Zustellung wesentlich geringer sei als die einer fehlerhaften Zu- stellung (Urk. 9 S. 4 f.), vermögen über eine appellatorische Kritik nicht hinauszu- gehen. So kann die Sendungsverfolgung der Gesuchsgegnerin durchaus zuge- ordnet werden, ohne dass ihr Name darin genannt werden muss; die Identifikation erfolgt über die Sendungsnummer, welche mit derjenigen auf dem Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf vom 10. Juni 2014 identisch ist (vgl. Urk. 3/1 mit Urk. 3/2). Sodann hätte die Gesuchsgegnerin – wollte sie ernsthaft den er- teilten Nachsendeauftrag bestreiten bzw. die Existenz eines auf ihren Namen re- gistrierten Postfachs in Baden – eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Poststelle zum Beweis einreichen können. Diese Beweismittel hätte die Gesuchs- gegnerin umgehend mit ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2014 nennen müssen. Hierauf wurde die Gesuchsgegnerin mit Verfügung der Vorinstanz vom

20. November 2014 ausdrücklich hingewiesen (Urk. 6 S. 2 Dispositivziffer 2.2). Damit aber haben nicht erst die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom

11. Dezember 2014 Anlass dazu geben müssen, entsprechende Beweise einzu- reichen (Urk. 10 S. 4). Somit ist die Vorinstanz in Berücksichtigung der vorange- hend zitierten Rechtsprechung zu Recht zuungunsten der Empfängerin davon ausgegangen, dass der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf korrekt zugestellt und damit auch korrekt eröffnet worden ist, weshalb dieser voll- streckbar und rechtskräftig ist. Weiter kann auch am Vorgehen der Vorinstanz, den Entscheid innert wenigen Tagen nach Eingang der Stellungnahme der Ge-

- 8 - suchsgegnerin zu erlassen, nichts beanstandet werden, enthält Art. 84 Abs. 2 SchKG doch geradewegs eine solche Ordnungsvorschrift. 5.3.2 Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt, obliegt es nicht dem Vollstreckungsrichter, den Rechtsöffnungstitel auf seine Richtigkeit zu über- prüfen. Entsprechend hat es damit sein Bewenden und auf die diesbezügliche Kri- tik am Inhalt des Strafbefehls ist nicht weiter einzugehen. Da dieses Verfahren sodann abgeschlossen ist, ist auf Antrag 3 der Gesuchsgegnerin nicht einzutre- ten. 5.3.3 Weitere Rügen, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrich- tig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würden, bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Insbesondere liegen weder Hinweise auf eine Gehörsverletzung – die Vorinstanz hat sich hinlänglich mit den Argumenten der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt – noch auf das Vorliegen eines Gefälligkeitsurteils vor. 5.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 9 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js