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RT150024

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-02-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 8. September 2014) für Staats- und Gemeindesteuern 2012 für Fr. 9'234.60 nebst 5% Zins seit 21. August 2014, Fr. 358.90 Verzugszins bis 20. August 2014 und Fr. 73.30 Betreibungskosten ab; die Kosten wurden den Gesuchstellern auferlegt und diese wurden verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (nachträglich begründet; Urk. 22 = Urk. 24).

b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 30. Januar 2015 (bei der Vor- instanz, von dieser fristgerecht weitergeleitet; vgl. ES bei Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellen sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 23 S. 2): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die definitive Rechts- öffnung zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöff- nungsbegehren auf die definitive Steuerveranlagung für Staats- und Gemeinde- steuern 2012 vom 17. April 2014 samt zugehöriger Erläuterung und Rechtskraft- bescheinigung stützen. Diese würde grundsätzlich einen definitiven Rechtsöff- nungstitel bilden. Der Gesuchsgegner habe jedoch eingewendet, die genannte Steuerveranlagung habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auf dem von den Gesuchsgegnern eingereichten Dokument sei tatsächlich keine Rechtsmittelbe- lehrung ersichtlich. Die Steuerveranlagung sei damit nicht gehörig eröffnet worden und damit trotz Rechtskraftbescheinigung nicht vollstreckbar, weshalb sie sich nicht als Rechtsöffnungstitel eigne (Urk. 24 S. 3 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

- 3 - 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die definitive Steuerveranlagung habe auf der Rückseite des Formulars die Rechtsmittelbelehrung enthalten; auf der Vorderseite befinde sich der Hinweis auf die Erläuterungen und die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite. Ein Original- formular werde als Beweis beigelegt (Urk. 23 S. 1).

d) Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur des Beschwerde- verfahrens, welches keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (ob die Vorinstanz auf- grund des ihr vorliegenden Aktenstandes korrekt entschieden hat). Die Behauptung, die dem Gesuchsgegner zugestellte Steuerveranlagung vom 17. April 2014 habe auf der Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, auf welche auf der Vorderseite verwiesen worden sei, haben die Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; sie kann daher im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden. Aus dem gleichen Grund kann auch das im Be- schwerdeverfahren eingereichte (leere) Originalformular (Urk. 25/2) nicht als Be- weis berücksichtigt werden. Auf den im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Exemplaren der Steuerveranlagung vom 17. April 2014 (Urk. 2/2a und Urk. 15a) war keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Schluss der Vorinstanz, dass die bei ihr eingereichten Dokumente keinen Rechtsöffnungstitel bilden würden, er- weist sich damit als rechtlich korrekt.

e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.

- 4 -

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'234.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend den (grob gerundeten) Anteilen am Steuerbetrag (Urk. 2/2a) sind die Kosten der Gemeinde A._____ und dem Kanton Aargau je zur Hälfte aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren haben die Gesuchsteller zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner er- wuchs kein erheblicher Aufwand. Daher sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gemeinde A._____ AG und dem Kanton Aargau je zur Hälfte auferlegt, je unter solida- rischer Haftung für den ganzen Betrag.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'234.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Februar 2015 in Sachen Kanton Aargau und Einwohnergemeinde A._____ und deren Kirchgemeinden, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Finanzverwaltung A._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 5. Dezember 2014 (EB140380-M)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 8. September 2014) für Staats- und Gemeindesteuern 2012 für Fr. 9'234.60 nebst 5% Zins seit 21. August 2014, Fr. 358.90 Verzugszins bis 20. August 2014 und Fr. 73.30 Betreibungskosten ab; die Kosten wurden den Gesuchstellern auferlegt und diese wurden verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (nachträglich begründet; Urk. 22 = Urk. 24).

b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 30. Januar 2015 (bei der Vor- instanz, von dieser fristgerecht weitergeleitet; vgl. ES bei Urk. 22) Beschwerde erhoben und stellen sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 23 S. 2): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die definitive Rechts- öffnung zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöff- nungsbegehren auf die definitive Steuerveranlagung für Staats- und Gemeinde- steuern 2012 vom 17. April 2014 samt zugehöriger Erläuterung und Rechtskraft- bescheinigung stützen. Diese würde grundsätzlich einen definitiven Rechtsöff- nungstitel bilden. Der Gesuchsgegner habe jedoch eingewendet, die genannte Steuerveranlagung habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auf dem von den Gesuchsgegnern eingereichten Dokument sei tatsächlich keine Rechtsmittelbe- lehrung ersichtlich. Die Steuerveranlagung sei damit nicht gehörig eröffnet worden und damit trotz Rechtskraftbescheinigung nicht vollstreckbar, weshalb sie sich nicht als Rechtsöffnungstitel eigne (Urk. 24 S. 3 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

- 3 - 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die definitive Steuerveranlagung habe auf der Rückseite des Formulars die Rechtsmittelbelehrung enthalten; auf der Vorderseite befinde sich der Hinweis auf die Erläuterungen und die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite. Ein Original- formular werde als Beweis beigelegt (Urk. 23 S. 1).

d) Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend ge- macht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur des Beschwerde- verfahrens, welches keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (ob die Vorinstanz auf- grund des ihr vorliegenden Aktenstandes korrekt entschieden hat). Die Behauptung, die dem Gesuchsgegner zugestellte Steuerveranlagung vom 17. April 2014 habe auf der Rückseite eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, auf welche auf der Vorderseite verwiesen worden sei, haben die Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; sie kann daher im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden. Aus dem gleichen Grund kann auch das im Be- schwerdeverfahren eingereichte (leere) Originalformular (Urk. 25/2) nicht als Be- weis berücksichtigt werden. Auf den im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Exemplaren der Steuerveranlagung vom 17. April 2014 (Urk. 2/2a und Urk. 15a) war keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der Schluss der Vorinstanz, dass die bei ihr eingereichten Dokumente keinen Rechtsöffnungstitel bilden würden, er- weist sich damit als rechtlich korrekt.

e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden.

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3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'234.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend den (grob gerundeten) Anteilen am Steuerbetrag (Urk. 2/2a) sind die Kosten der Gemeinde A._____ und dem Kanton Aargau je zur Hälfte aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren haben die Gesuchsteller zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner er- wuchs kein erheblicher Aufwand. Daher sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gemeinde A._____ AG und dem Kanton Aargau je zur Hälfte auferlegt, je unter solida- rischer Haftung für den ganzen Betrag.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'234.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js