Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am 30. Dezember 2010 in C._____, Türkei, einen Kauf- vertrag über einen Ring abgeschlossen (Urk. 5/1). Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) verlangt im vorliegenden Ver- fahren gestützt auf diesen Kaufvertrag Rechtsöffnung für den vereinbarten Kaufpreis von € 14'500 (entsprechend Fr. 17'640.–).
E. 2 Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren infolge offensichtlicher Unbegründetheit ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenseite ab (Urk. 9). Dagegen erhob die Gesuchstel- lerin innert Frist Beschwerde (Urk. 8).
E. 3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Vorinstanz im Zweifelsfall gehalten gewesen wäre, der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ausräu- mung von allfälligen Unklarheiten im Zusammenhang mit einer unklaren Par- teibezeichnung zu geben. Entgegen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, wo- rin ein Verstoss gegen die Vorschriften von Art. 221 ZPO bestehen soll. Be- mängelt werden könnte einzig die Qualität der Fotokopie des Rechtsöff- nungstitels. Ein solcher Mangel wäre aber ohne Weiteres im Rahmen von Art. 132 Abs. 2 ZPO behebbar.
E. 4 Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme der Gesuchsgegne- rin eingeholt worden ist, ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 5 - D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
- Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Ver- teilung sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in An- wendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen. Die Verteilung sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung wird der Vorinstanz überlassen. Es wird beschlossen:
- Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 11. Dezember 2014, wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Entscheidung über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerde- verfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150009-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 12. Mai 2015 in Sachen A._____ A.S., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2014 (EB141713-L)
- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am 30. Dezember 2010 in C._____, Türkei, einen Kauf- vertrag über einen Ring abgeschlossen (Urk. 5/1). Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) verlangt im vorliegenden Ver- fahren gestützt auf diesen Kaufvertrag Rechtsöffnung für den vereinbarten Kaufpreis von € 14'500 (entsprechend Fr. 17'640.–).
2. Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren infolge offensichtlicher Unbegründetheit ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenseite ab (Urk. 9). Dagegen erhob die Gesuchstel- lerin innert Frist Beschwerde (Urk. 8).
3. Die von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Namen der Gesuchs- und Be- schwerdegegnerin eingereichte Beschwerdeantwort datiert vom 5. Septem- ber 2013 (Urk. 17). Da von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ keine gültige Voll- macht im Recht liegt und eine solche auch innert der mit Verfügung vom
17. April 2015 angesetzten Frist nicht nachgereicht wurde, gilt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt (Urk. 18). B. Vorbemerkungen
1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist um- fassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326). Das von der Gesuchstellerin im Rahmen der Be-
- 3 - schwerde eingereichte Original des Kaufvertrages ist für das vorliegende Verfahren daher unbeachtlich (Urk. 13/13).
2. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. C. Materielles
1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, die Forderungsberechtigung der als Rechtsöffnungsklägerin auftretenden Gläubigerin sei zweifelhaft. Die Bezeichnung der Gläubigerschaft im Kauf- vertrag stimme nicht mit derjenigen im Rechtsöffnungsgesuch überein. Überdies wähle die Gesuchstellerin in der Korrespondenz mit der Gesuchs- gegnerin immer wieder andere Gläubigerbezeichnungen. Die angebliche Gläubigerin unterlasse es trotz der Vielzahl an Bezeichnungen, die Unsi- cherheit hinsichtlich der Aktivlegitimation zu thematisieren. Der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin könne damit der Vorwurf der prozessualen Un- sorgfalt nicht erspart bleiben, weshalb die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung des Mangels unzulässig sei. Im Übrigen komme die Anset- zung einer Nachfrist bei Missachtung von Vorschriften von Art. 221 ZPO oh- nehin nicht in Frage (Urk. 9 S. 2-4).
2. Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, muss identisch sein mit dem in der Schuldanerkennung und auf dem Zahlungsbefehl genannten Gläubiger und muss als natürliche oder juristische Person identifizierbar sein (BSK- SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 67). Bestehen Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, so ist die Rechtsöffnung zu verweigern (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 169 f.). Im vorliegenden Fall tritt die A._____ A.S als Rechtsöffnungsklägerin auf (vgl. Urk. 1). Dies stimmt mit der Gläubigerbezeichnung auf dem Zahlungs- befehl vom 19. August 2014 überein (Urk. 3). In dem als provisorischer Rechtsöffnungstitel eingereichten Kaufvertrag vom 30. Dezember 2010 (Urk. 5/1) ist die Gläubigerbezeichnung aufgrund der Tatsache, dass es sich um
- 4 - eine Kopie handelt und die zuständige Verkaufsperson ihre Unterschrift über den massgebenden Stempel angebracht hat, nicht auf Anhieb auszu- machen. Bei genauem Hinsehen zeigt sich indes ein Stempel mit dem Inhalt "A._____ A.S", wobei das fehlende "…" vage erkennbar ist. Entgegen der Vorinstanz stimmen die Gläubigerbezeichnungen im Rechtsöffnungsgesuch, dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel entsprechend überein. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin in der Korrespondenz mit der Ge- suchsgegnerin den Firmennamen A._____ A.S teilweise mit "A1._____ A.S" abgekürzt und Bezug auf das konkrete Ladengeschäft "D._____" genommen hat, ändert daran nichts. Dieses Vorgehen diente offensichtlich der Verein- fachung und der besseren Lesbarkeit der Korrespondenz. Dass mit den Ab- kürzungen eine Verschleierung der Gläubigerschaft erreicht werden sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat der Rechtsöffnungsrichter ohne- hin lediglich die Übereinstimmung der Gläubigerbezeichnung auf dem Rechtsöffnungsgesuch, dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel zu überprüfen. Hierüber bestehen - wie erwähnt - keine berechtigten Zweifel. Eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches zufolge fehlender Identität zwischen dem Berechtigten und dem Betreibenden fällt daher ausser Be- tracht.
3. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Vorinstanz im Zweifelsfall gehalten gewesen wäre, der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ausräu- mung von allfälligen Unklarheiten im Zusammenhang mit einer unklaren Par- teibezeichnung zu geben. Entgegen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, wo- rin ein Verstoss gegen die Vorschriften von Art. 221 ZPO bestehen soll. Be- mängelt werden könnte einzig die Qualität der Fotokopie des Rechtsöff- nungstitels. Ein solcher Mangel wäre aber ohne Weiteres im Rahmen von Art. 132 Abs. 2 ZPO behebbar.
4. Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme der Gesuchsgegne- rin eingeholt worden ist, ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 5 - D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
2. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Ver- teilung sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in An- wendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen. Die Verteilung sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung wird der Vorinstanz überlassen. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 11. Dezember 2014, wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Entscheidung über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerde- verfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: js