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RT140208

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-02-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 27. November 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 19. März 2014) gestützt auf eine Verfügung des Direktors des B._____ der Stadt Zürich (B._____) vom 4. Ap- ril 2014 (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 845.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. Mai 2011 (Urk. 6). Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Dezember 2014 erhob der Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen (Urk. 8).

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

E. 3 Der Gesuchsgegner führt in der Beschwerdeschrift erneut sinngemäss aus, dass er die geforderte Summe durch Verrechnung bereits bezahlt habe (Urk. 8). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist bei Vorhandensein eines geeigneten Titels definitive Rechtsöffnung zu erteilen, falls der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Unter Til- gung versteht diese Norm insbesondere auch die Verrechnung. Eine Tilgung durch Verrechnung kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die Verrech- nungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sin- ne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Be- treibenden belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012

- 3 - E. 4 mit Hinweise auf BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625 und BGE 115 III 97 E. 4 S. 100; siehe auch Urk. 9 S. 3). Dem Gesuchsgegner gelang es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, die geltend gemachte Verrechnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gesuchstellerin zu belegen (vgl. Urk. 5/1 = Urk. 10/2, Urk. 5/2 = Urk. 10/1, Urk. 5/3 = Urk. 3/1). Im Rechtsöffnungsverfahren ist sodann einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die Verfügung des Direktors des B._____ der Stadt Zürich (B._____) vom 4. April 2014 (Urk. 3/3) nicht nochmals selber über- prüfen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 4 -
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und 10/1-2, und an das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 845.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140208-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Februar 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. November 2014 (EB141364-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 27. November 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 19. März 2014) gestützt auf eine Verfügung des Direktors des B._____ der Stadt Zürich (B._____) vom 4. Ap- ril 2014 (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 845.80 nebst Zins zu 5 % seit 4. Mai 2011 (Urk. 6). Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Dezember 2014 erhob der Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen (Urk. 8).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. Der Gesuchsgegner führt in der Beschwerdeschrift erneut sinngemäss aus, dass er die geforderte Summe durch Verrechnung bereits bezahlt habe (Urk. 8). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist bei Vorhandensein eines geeigneten Titels definitive Rechtsöffnung zu erteilen, falls der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Unter Til- gung versteht diese Norm insbesondere auch die Verrechnung. Eine Tilgung durch Verrechnung kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die Verrech- nungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sin- ne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Be- treibenden belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012

- 3 - E. 4 mit Hinweise auf BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625 und BGE 115 III 97 E. 4 S. 100; siehe auch Urk. 9 S. 3). Dem Gesuchsgegner gelang es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, die geltend gemachte Verrechnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gesuchstellerin zu belegen (vgl. Urk. 5/1 = Urk. 10/2, Urk. 5/2 = Urk. 10/1, Urk. 5/3 = Urk. 3/1). Im Rechtsöffnungsverfahren ist sodann einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die Verfügung des Direktors des B._____ der Stadt Zürich (B._____) vom 4. April 2014 (Urk. 3/3) nicht nochmals selber über- prüfen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 -

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und 10/1-2, und an das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 845.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js