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RT140174

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-06-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 6. November 2014 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 28. April 2014) gestützt auf eine Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern des Jahres 2002 vom 22. April 2004 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'629.10 nebst Zins zu 4 % seit dem 26. April 2014, Fr. 4'741.75 (Zinsbe- lastung bis 24. April 2014), Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zinslauf/Kosten/gesetzliche Gebühren) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 21 S. 9).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 20. November 2014 erhob der Gesuchs- gegner Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): " 1. Es sei die Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. November 2014 aufzuheben, und es sei das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Seuzach nebst Zahlungsbefehlskosten und Zinsbe- treffnis abzuweisen.

E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3 Es seien der Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. November 2014 die o/e-Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

E. 4 Das Verfahren sei bis zur Beendigung des hängigen Verfahrens vor Appellationsgericht Basel (Verfahren Nr. VD.2014.166) zu sis- tieren.

E. 5 Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens des Bezirksge- richts Winterthur (Geschäfts-Nr. EB140271-K/U) beizuziehen." Mit Verfügung vom 21. November 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist an- gesetzt, um zu den prozessualen Anträgen um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Sodann wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 25).

- 3 - Innert Frist wurde sowohl der Kostenvorschuss bezahlt (vgl. Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 31) als auch mit Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2014 zu den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens Stellung genommen (Urk. 26). Dabei stellte der Gesuchstel- ler den Antrag, die prozessualen Anträge des Gesuchgegners seien unter Kosten- folge zu dessen Lasten abzuweisen (Urk. 26 S. 2). Am 5. Dezember 2014 wurde dem Gesuchsgegner ein Doppel der Stellung- nahme des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 26 S. 1, Urk. 28), worauf dieser wiederum mit Eingabe vom 11. Dezem- ber 2014 Stellung nahm (Urk. 29A-B). Ein Doppel dieser Eingabe wurde am

15. Dezember 2014 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 29B S. 1), welche dieser am 18. Dezember 2014 entgegennahm (Urk. 30). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 machte der Gesuchsgegner geltend, dass per 31. Dezember 2014 in Bezug auf die geltend gemachte Steuerforderung die absolute Verjährung eintreten werde (Urk. 32). Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zur vorgenannten Feststellung des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen (Urk. 33). Innert Frist (Urk. 33 f.) reichte dieser mit Eingabe vom 6. Februar 2015 seine Stellungnahme ein, wobei er gel- tend machte, die zehnjährige Verjährungsfrist sei noch nicht eingetreten. Es wer- de daher an der Vollstreckbarkeit der Forderung festgehalten (Urk. 35). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde der Beschwerde des Gesuchsgeg- ners die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der prozessuale Antrag des Ge- suchsgegners, das Verfahren sei bis zur Beendigung des hängigen Verfahrens vor Appellationsgericht Basel (Verfahren Nr. VD.2014.166) zu sistieren, wurde abgewiesen. Schliesslich wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Be- schwerde zu beantworten (Urk. 36 S. 9 f. Dispositivziffern 1-3). Innert Frist erstat- tete der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2015 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vom 20. November 2014 abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners (Urk. 37 S. 2). Am 13. April 2015 wurde dem Gesuchsgegner die Beschwer- deantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 37 S. 1). Er nahm diese am

- 4 -

15. April 2015 in Empfang (Urk. 40). Bis zum heutigen Tag ist hierorts keine wei- tere Eingabe der Parteien eingegangen.

2. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2014 aus, dass per 31. Dezember 2014 gemäss § 199 Abs. 23 (recte: Abs. 3) StG BS die absolute Verjährung der geltend gemachten Steuerforderung eintreten werde. Die der Forderung zugrundeliegende Steuerveranlagung 2002 datiere vom

22. April 2004. Die Forderung sei verjährt und damit nicht mehr vollstreckbar, weshalb die hängige Beschwerde gutzuheissen sei (Urk. 32).

b) In seiner Eingabe vom 6. Februar 2015 bestreitet der Gesuchsteller den Eintritt einer Verjährung. Gemäss § 199 Abs. 3 StG BS trete die Verjährung zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden sei. Wie der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift vom 20. No- vember 2014 richtig dargelegt habe, sei das Erlassverfahren derzeit noch pen- dent. Ein allfälliger Teilerlass wäre deshalb noch möglich. Aus diesem Grunde sei die Steuerforderung zwar rechtskräftig, jedoch noch gar nicht abschliessend fest- gesetzt worden. Denn erst mit Rechtskraft des Erlassverfahrens werde die Steu- erforderung abschliessend festgesetzt. Da die Steuerverfügung also nicht endgül- tig festgesetzt sei, könne diese bisher auch nicht verjährt sein. Falls das Gericht seine Ansicht, wonach die Steuerforderung aufgrund des laufenden Erlassverfah- rens noch gar nicht abschliessend festgesetzt worden sei, nicht teile, sei darauf hingewiesen, dass das Ende der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss der all- gemeinen Lehre den zeitlich absolut äussersten Moment darstelle, bis zu dem die Forderung erhältlich gemacht worden sein müsse. Er habe mit Einleitung der Be- treibung durch das Betreibungsbegehren vom 25. April 2014 innerhalb des Zeit- raums der zehnjährigen Frist, d.h. vor dem zeitlich absolut äussersten Moment, alles Erforderliche unternommen, um die Forderung erhältlich zu machen. Des- halb sei auch aus diesem Grund die Verjährung für die geltend gemachte Forde- rung nicht eingetreten. Und schliesslich seien keine Gründe ersichtlich, weshalb betreffend Verjährungsunterbruch eine analoge Anwendung des Obligationen- rechts ausgeschlossen sein solle. Nach Art. 135 Ziffer 2 OR werde die zehnjähri- ge Verjährungsfrist (Art. 127 OR) durch Schuldbetreibung unterbrochen und be-

- 5 - ginne gemäss Art. 138 Abs. 2 OR mit jedem Betreibungsakt von neuem. Folglich sei durch Einleitung der Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 28. April 2014) die zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht einge- treten (Urk. 35).

c) In der Beschwerdeantwort macht der Gesuchsteller geltend, die Verjäh- rung gemäss § 199 Abs. 3 StG BS trete erst zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden seien. Die Steuerforde- rung sei zwar rechtskräftig. Jedoch sei die Forderung aufgrund des mit Erlassge- such vom 5. Mai 2004 bzw. 26. Oktober 2004 eingeleiteten Erlassverfahrens noch immer nicht endgültig festgesetzt, da dieses Verfahren, wie es der Gesuchsgeg- ner richtigerweise dargelegt habe, derzeit noch vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt pendent sei. Ein allfälliger Teilerlass wäre folglich noch immer mög- lich. Die Verjährung sei deshalb noch nicht eingetreten, da die betreffende Steuer- forderung gar nicht abschliessend festgesetzt worden sei. Des Weiteren habe er mit Einleitung der Betreibung (Betreibungsbegehren vom 25. April 2014) innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist, also vor dem zeitlich absolut äussersten Mo- ment, alles Erforderliche unternommen, um die Forderung erhältlich zu machen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe in Erwägung 2.c) seiner Verfügung vom 19. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden die Ansicht vertrete, es komme für die Einhaltung der absolu- ten Verjährungsfrist für den Bezug des Steuerbetrages nicht auf die Einleitung der Betreibung an. Mit Eintritt der Verjährung gehe die Steuerforderung vielmehr un- ter. Nach seiner Ansicht habe der Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 21. Dezember 2004 keine bindende Wirkung für das vor- liegende Verfahren. In jenem Sachverhalt sei die Rechtsöffnung verweigert wor- den, da der Rechtsöffnungsentscheid aufgrund der späten Einleitung der Betrei- bung bzw. des späten Ersuchens um Rechtsöffnung (kurz vor Jahresende) seine Wirkungen erst nach den Betreibungsferien, also erst im Folgejahr, in dem die Verjährung bereits eingetreten sei, entfalten würde. Vorliegend sei bereits am

25. April 2014 das Betreibungsbegehren gestellt worden. Das Rechtsöffnungsbe- gehren sei am 17. Juni 2014 erfolgt. Aufgrund von zahlreichen Stellungnahmen und Fristerstreckungen, bspw. wegen einer über dreiwöchigen Ferienabwesenheit

- 6 - des Gesuchsgegners, in einem wohl gemerkt summarischen Verfahren, bei dem gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme des Betriebenen der Entscheid zu eröffnen sei, sei schliesslich erst mit Urteil vom

E. 6 November 2014 definitive Rechtsöffnung gewährt worden. Auf die zahlreichen Verzögerungen habe er keinen Einfluss nehmen können. Er habe mit der frühzei- tigen Einleitung der Betreibung alles Nötige für die Vollstreckung unternommen gehabt. Eine präjudizielle Wirkung des oben genannten Entscheids könne somit wegen des grundverschiedenen Sachverhalts nicht gesehen werden. So habe er auch nach der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids sogleich am 14. Novem- ber 2014 das Fortsetzungsbegehren gestellt, das infolge der Beschwerde des Gesuchsgegners zurückgewiesen worden sei. Auch der Kanton Bern teile die An- sicht der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden hinsichtlich der Wir- kungen der Betreibungseinleitung nicht. So halte dieser beispielsweise auf seiner Kantonswebseite fest, dass es betreffend Bezugsverjährung ausreiche, wenn die Vollstreckung rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist, einge- leitet worden sei. Dieser Meinung sei zu folgen, könnte doch ansonsten ein Steu- erpflichtiger sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen und je- weils die aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung der Verfahren beantragen, um dann schliesslich nach Ablauf von zehn Jahren den Eintritt der Verjährung geltend zu machen, obwohl die jeweilige Steuerbehörde bereits mit Einleitung des Voll- streckungsverfahrens alles Mögliche unternommen habe, um die Forderung er- hältlich zu machen. Ein solches Vorgehen, wie es der Gesuchsgegner offensicht- lich mit dem Ziel, die Verjährung der Steuerforderung abzuwarten, dargelegt ha- be, könne jedenfalls nicht dem Sinne des Gesetzes entsprechen und sei damit auch nicht schützenswert. Schliesslich werde die zehnjährige Verjährungsfrist un- ter analoger Heranziehung des Obligationenrechts nach Art. 135 Ziffer 2 OR i.V.m. Art. 127 OR durch Schuldbetreibung unterbrochen. Hierbei genüge ebenso bereits die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens für die Unterbrechung der Verjährung (unter Hinweis auf BSK OR I - DÄPPEN, zu Art. 135, N 6). Die Frist beginne sodann gemäss Art. 138 Abs. 2 OR mit jedem Betreibungsakt wieder von neuem. Auch aus diesem Grund sei die zehnjährige Verjährungsfrist nicht einge-

- 7 - treten, weshalb an der Vollstreckbarkeit der Forderung festgehalten werde (Urk. 37 S. 4 ff. Ziff. 8 ff.).

3. a) Die betriebene Steuerforderung stützt sich unbestrittenermassen auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 2/2). Der Ge- suchsgegner ist gemäss Erbschaftsinventar (Inventarnr.: …) des Erbschaftsamts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2012 gesetzlicher Erbe der am tt. Januar 2012 verstorbenen B._____ (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5, Urk. 2/8). Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (StG BS) treten die Erben und Erbinnen in die Rechte und Pflichten der verstorbenen steuerpflichti- gen Person ein. Sie haben die ausstehenden Steuererklärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder sicherzustellen (§ 11 Abs. 3 StG BS). Des Wei- teren haften die Erben und Erbinnen nach § 11 Abs. 4 StG BS solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 6). Die vorliegend in Betreibung gesetzte kantonale Einkommens- und Vermö- genssteuer von B._____ für die Steuerperiode 2002 wurde mit Verfügung vom 22. April 2004 veranlagt (Urk. 2/2). Am 5. Mai 2004 hat B._____ ein Erlassgesuch ge- stellt, welches mit Verfügung vom 27. Juli 2004 abgewiesen wurde (Urk. 9 S. 2 Ziff. 5, Urk. 10/1 S. 1). Am 26. Oktober 2004 hat B._____ ein neues Erlassgesuch gestellt (Urk. 10/1), über welches am 28. Mai 2009 (!) entschieden wurde (Urk. 10/2). Dagegen hat B._____ am 27. Juni 2009 Einsprache erhoben (Urk. 10/3). Das Einspracheverfahren wurde mit abweisendem Entscheid vom

21. September 2012 abgeschlossen (Urk. 10/4). Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 Rekurs erhoben (Urk. 6/1), der von der Steu- errekurskommission des Kantons Basel-Stadt am 24. Oktober 2013 zunächst mit einem unbegründeten Entscheid abgewiesen wurde (Urk. 6/4). Der begründete Entscheid wurde Ende Juli 2014 eröffnet (Urk. 10/5, Urk. 17/1 S. 3 Ziff. 5). Hier- gegen erhoben der Gesuchsgegner und seine Schwester am 26. August 2014 Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Urk. 17/1). Soweit be- kannt, ist das Verfahren vor Appellationsgericht nach wie vor hängig.

- 8 -

b) Gemäss § 199 Abs. 3 StG BS tritt die Verjährung in jedem Fall zehn Jah- re nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist. In Bezug auf eine gleichlautende Bestimmung hat die Obergerichtskommissi- on des Kantons Obwalden in einem Entscheid vom 21. Dezember 2004 entschie- den, dass mit Eintritt der absoluten Bezugsverjährung die Steuerforderung unter- gehe, sodass dafür keine Rechtsöffnung mehr gewährt werden könne. Sie vertritt die Ansicht, es komme für die Einhaltung der absoluten Verjährungsfrist für den Bezug des Steuerbetrages nicht auf die Einleitung der Betreibung an. Mit Eintritt der Verjährung gehe die Steuerforderung vielmehr unter. Vom Zeitpunkt des Ein- tritts der absoluten Bezugsverjährung an bestehe somit keine Verpflichtung mehr (AbR 2004/05 Nr. 17 E. 3c). Der Gesuchsteller stützt die betriebene Steuerforde- rung auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 22. April 2004 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 2/2). Folgt man der Ansicht der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, wäre die im Streit stehende Forderung seit dem 1. Januar 2015 absolut verjährt und somit untergegangen. Dies bestreitet jedoch der Ge- suchsteller.

c) Rechtskräftig wird eine Veranlagung, wenn sie den gesetzlichen Formvor- schriften genügt und wenn innert Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 121 N 3). In Rechtskraft erwachsene Veranlagungen sind grundsätzlich un- abänderlich und aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die steuerpflichtige Person als auch die Steuerbehörden verbindlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 147-153a N 7). Eine Beseitigung der Rechtskraft ist nur im Re- visionsverfahren, mittels einer Berichtigung oder im Nachsteuerverfahren möglich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 147-153a N 13). Die Veranla- gungsverfügung vom 22. April 2004 wurde rechtskräftig, nachdem keine Einspra- che dagegen erhoben wurde. Da in der Folge zwei Erlassgesuche, hingegen kein Revisionsverfahren, keine Berichtigung oder kein Nachsteuerverfahren ange- strengt wurde, blieb die Veranlagungsverfügung bis zum heutigen Tage rechts- kräftig. Bei einem Steuererlass verzichtet der Kanton auf eine ihm zustehende Steuerforderung. Der Steuererlass tangiert hingegen nicht die in der Veranla- gungsverfügung aufgeführten Beträge. Der Kanton verzichtet einzig unwieder-

- 9 - bringlich auf die in der Veranlagungsverfügung aufgeführte Steuerforderung. Das Erlassverfahren hat nicht zum Zweck, eine Überprüfung oder Berichtigung der Veranlagungsverfügung zu ermöglichen; eine solche Überprüfung ist im Erlass- verfahren grundsätzlich nicht möglich. Das Erlassverfahren ersetzt daher weder ein Rechtsmittelverfahren, noch soll damit die Revision rechtskräftiger Veranla- gungen bezweckt werden. Der Steuererlass steht deshalb nicht im Zusammen- hang mit der Veranlagung, sondern dem Steuerbezug (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N 3 m.w.H.). In Bezug auf die absolute Verjährung ist somit vorliegend davon auszuge- hen, dass die Veranlagungsverfügung vom 22. April 2004 im gleichen Jahr rechtskräftig geworden ist.

d) Gemäss § 199 Abs. 1 StG BS verjähren Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist (§ 199 Abs. 3 StG BS). Stillstand und Unter- brechung der Verjährung richten sich nach § 148 Abs. 2 und 3 StG BS (§ 199 Abs. 2 StG BS). Die Frist von fünf Jahren kann stillstehen oder unterbrochen wer- den. Die in § 199 Abs. 1 StG BS genannte Frist ist daher nur eine relative Frist (echte Verjährung; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 121 N 4). Die absolute Verjährungsfrist – wie die in § 199 Abs. 3 StG BS genannte – kann hin- gegen weder gehemmt noch unterbrochen werden; sie entspricht einer Verwir- kungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 121 N 4; Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 264 sowie S. 5 m.w.H. und S. 9 m.w.H.; Binder, Die Verjährung im schweizeri- schen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 244 m.w.H.). Dies geht vorliegend auch aus der Gesetzessystematik hervor. So bezieht sich § 199 Abs. 2 StG BS einzig auf die in Absatz 1 genannte relative Verjährungsfrist. Die absolute Verjährungs- frist wird hingegen erst in Absatz 3 der genannten Bestimmung aufgeführt. So- dann spricht das Gesetz davon, dass die Verjährung in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres eintritt, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist. Die absolute Bezugsverjährungsfrist stellt somit eine absolute zeitliche Grenze

- 10 - für den Bezug der rechtskräftig festgestellten Steuerforderungen dar (Binder, a.a.O., S. 50). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Art. 135 OR entgegen der Ansicht des Gesuchstellers vorliegend nicht analog herangezogen werden kann, um nachzuweisen, dass auch die absolute Bezugsverjährungsfrist unter- brochen werden kann. So handelt es sich – wie ausgeführt – bei der absoluten Bezugsverjährung um eine Verwirkungsfrist, bei welcher die Art. 134/135 OR nicht zur Anwendung kommen, auch nicht analog (Gauch/Schluep/Schmid/ Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 3390 m.w.H.).

e) Aus dem Wortlaut des § 199 Abs. 3 StG BS kann nicht hergeleitet wer- den, welche Handlung vor Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung vorzu- nehmen ist, um die Frist zu wahren. Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Bei Steuerforderungen, für die ein eingeleitetes Betreibungsverfahren mit einem Verlustschein endet, können daher auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von § 199 Abs. 3 StG BS neue Bezugshandlungen vorgenommen werden (vgl. Egloff, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 178 N 7). Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ausnahme. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kommt es für die Einhaltung der absoluten Verjährungsfrist für den Bezug des Steuerbetrags nicht auf die Einleitung der Betreibung an. Dies, da mit Eintritt der absoluten Bezugsverjährung die Steuerforderung untergeht, sodass dafür keine Rechtsöffnung mehr gewährt werden kann. Den diesbezüglichen Erwägungen der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden ist zu folgen (AbR 2004/05 Nr. 17 E. 3c). Auch wenn man die Befürchtung des Gesuchstellers teilen würde, dass ein Steuerpflichtiger sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergrei- fen und jeweils die aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung der Verfahren bean- tragen könnte, um dann schliesslich nach Ablauf von zehn Jahren den Eintritt der Verjährung geltend zu machen, obwohl die jeweilige Steuerbehörde bereits mit Einleitung des Vollstreckungsverfahrens alles Mögliche unternommen habe, um die Forderung erhältlich zu machen, würde zur Wahrung der absoluten Bezugs- verjährungsfrist die Einleitung des Betreibungsverfahrens nicht genügen. So führt

- 11 - Thomas Meier dazu aus, dass der Schuldner nicht die Bezugsverjährung soll her- beiführen können, indem er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreife. Deshalb sei eine absolute Bezugsverjährungsfrist als gewahrt zu be- trachten, wenn die Pfändung vor Eintritt der absoluten Bezugsverjährungswirkung erfolgt sei. Durch die Pfändung von Gütern im Wert der in Betreibung gesetzten Forderung sei diese innerhalb der Frist erhältlich gemacht worden, auch wenn die Verwertung und die Verteilung allenfalls erst nach dem Eintritt der Verjährung er- folgen (a.a.O., S. 265 m.w.H.). In Bezug auf die vorliegende Steuerforderung hat noch keine Pfändung stattgefunden, weshalb die absolute Bezugsverjährung auch eingetreten wäre, sofern man der Meinung von Thomas Meier folgen würde. Der Einwand des Gesuchstellers, er habe alles Mögliche unternommen, um die Forderung erhältlich zu machen, indem er nach der Eröffnung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids sogleich am 14. November 2014 das Fortsetzungsbe- gehren gestellt habe, welches jedoch infolge der Beschwerde des Gesuchsgeg- ners zurückgewiesen worden sei, ist unbehelflich. So war es dem Gesuchsteller unbenommen, die im Jahre 2004 rechtskräftig veranlagte Steuerforderung bereits in einem früheren Zeitpunkt auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Dieser Ansicht folgt entgegen dem vom Gesuchsteller genannten Steueramt des Kan- tons Bern (vgl. www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/verj%E4hrung; ab- gerufen am 9. Juni 2015) auch das Steueramt St. Gallen, welches auf seiner Webseite ausführt, dass innert der absoluten Verjährungsfrist die Steuer trotz Stillstand oder Unterbrechung bezogen sein müsse oder ein Verlustschein vorlie- gen müsse (www.steuern.sg.ch/home/sachthemen/knowledge_center/ steuerbuch/inhaltsverzeichnis/art158/stb217.html; abgerufen am 9. Juni 2015).

f) Nachdem die Veranlagungsverfügung vom 22. April 2004 mit Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist im Jahre 2004 rechtskräftig geworden ist, ist die Steu- erforderung gemäss § 199 Abs. 3 StG BS seit dem 1. Januar 2015 verjährt und untergegangen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Rechtsöff- nungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungs- befehl vom 28. April 2014) in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO abzuwei- sen.

- 12 -

4. a) Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

b) Da der Gesuchsteller unterliegt, ist ihm die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 350.– für das erstinstanzliche Verfahren auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies ist er zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) auszurichten (§ 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV).

c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen und ausgangsge- mäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die dem Gesuchsgegner zustehende Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. November 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Seuzach, Zahlungsbefehl vom 28. April 2014, wird abgewiesen. […]
  2. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 850.– auszurichten."
  4. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt. - 13 -
  5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller aufer- legt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu ersetzen.
  6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betrei- bungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'629.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140174-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. November 2014 (EB140271-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 6. November 2014 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 28. April 2014) gestützt auf eine Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern des Jahres 2002 vom 22. April 2004 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'629.10 nebst Zins zu 4 % seit dem 26. April 2014, Fr. 4'741.75 (Zinsbe- lastung bis 24. April 2014), Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zinslauf/Kosten/gesetzliche Gebühren) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 21 S. 9).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 20. November 2014 erhob der Gesuchs- gegner Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): " 1. Es sei die Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. November 2014 aufzuheben, und es sei das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Seuzach nebst Zahlungsbefehlskosten und Zinsbe- treffnis abzuweisen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es seien der Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. November 2014 die o/e-Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

4. Das Verfahren sei bis zur Beendigung des hängigen Verfahrens vor Appellationsgericht Basel (Verfahren Nr. VD.2014.166) zu sis- tieren.

5. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens des Bezirksge- richts Winterthur (Geschäfts-Nr. EB140271-K/U) beizuziehen." Mit Verfügung vom 21. November 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist an- gesetzt, um zu den prozessualen Anträgen um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Sodann wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 25).

- 3 - Innert Frist wurde sowohl der Kostenvorschuss bezahlt (vgl. Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 31) als auch mit Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2014 zu den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens Stellung genommen (Urk. 26). Dabei stellte der Gesuchstel- ler den Antrag, die prozessualen Anträge des Gesuchgegners seien unter Kosten- folge zu dessen Lasten abzuweisen (Urk. 26 S. 2). Am 5. Dezember 2014 wurde dem Gesuchsgegner ein Doppel der Stellung- nahme des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 26 S. 1, Urk. 28), worauf dieser wiederum mit Eingabe vom 11. Dezem- ber 2014 Stellung nahm (Urk. 29A-B). Ein Doppel dieser Eingabe wurde am

15. Dezember 2014 dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 29B S. 1), welche dieser am 18. Dezember 2014 entgegennahm (Urk. 30). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 machte der Gesuchsgegner geltend, dass per 31. Dezember 2014 in Bezug auf die geltend gemachte Steuerforderung die absolute Verjährung eintreten werde (Urk. 32). Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zur vorgenannten Feststellung des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen (Urk. 33). Innert Frist (Urk. 33 f.) reichte dieser mit Eingabe vom 6. Februar 2015 seine Stellungnahme ein, wobei er gel- tend machte, die zehnjährige Verjährungsfrist sei noch nicht eingetreten. Es wer- de daher an der Vollstreckbarkeit der Forderung festgehalten (Urk. 35). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde der Beschwerde des Gesuchsgeg- ners die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der prozessuale Antrag des Ge- suchsgegners, das Verfahren sei bis zur Beendigung des hängigen Verfahrens vor Appellationsgericht Basel (Verfahren Nr. VD.2014.166) zu sistieren, wurde abgewiesen. Schliesslich wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Be- schwerde zu beantworten (Urk. 36 S. 9 f. Dispositivziffern 1-3). Innert Frist erstat- tete der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2015 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vom 20. November 2014 abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners (Urk. 37 S. 2). Am 13. April 2015 wurde dem Gesuchsgegner die Beschwer- deantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 37 S. 1). Er nahm diese am

- 4 -

15. April 2015 in Empfang (Urk. 40). Bis zum heutigen Tag ist hierorts keine wei- tere Eingabe der Parteien eingegangen.

2. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2014 aus, dass per 31. Dezember 2014 gemäss § 199 Abs. 23 (recte: Abs. 3) StG BS die absolute Verjährung der geltend gemachten Steuerforderung eintreten werde. Die der Forderung zugrundeliegende Steuerveranlagung 2002 datiere vom

22. April 2004. Die Forderung sei verjährt und damit nicht mehr vollstreckbar, weshalb die hängige Beschwerde gutzuheissen sei (Urk. 32).

b) In seiner Eingabe vom 6. Februar 2015 bestreitet der Gesuchsteller den Eintritt einer Verjährung. Gemäss § 199 Abs. 3 StG BS trete die Verjährung zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden sei. Wie der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift vom 20. No- vember 2014 richtig dargelegt habe, sei das Erlassverfahren derzeit noch pen- dent. Ein allfälliger Teilerlass wäre deshalb noch möglich. Aus diesem Grunde sei die Steuerforderung zwar rechtskräftig, jedoch noch gar nicht abschliessend fest- gesetzt worden. Denn erst mit Rechtskraft des Erlassverfahrens werde die Steu- erforderung abschliessend festgesetzt. Da die Steuerverfügung also nicht endgül- tig festgesetzt sei, könne diese bisher auch nicht verjährt sein. Falls das Gericht seine Ansicht, wonach die Steuerforderung aufgrund des laufenden Erlassverfah- rens noch gar nicht abschliessend festgesetzt worden sei, nicht teile, sei darauf hingewiesen, dass das Ende der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss der all- gemeinen Lehre den zeitlich absolut äussersten Moment darstelle, bis zu dem die Forderung erhältlich gemacht worden sein müsse. Er habe mit Einleitung der Be- treibung durch das Betreibungsbegehren vom 25. April 2014 innerhalb des Zeit- raums der zehnjährigen Frist, d.h. vor dem zeitlich absolut äussersten Moment, alles Erforderliche unternommen, um die Forderung erhältlich zu machen. Des- halb sei auch aus diesem Grund die Verjährung für die geltend gemachte Forde- rung nicht eingetreten. Und schliesslich seien keine Gründe ersichtlich, weshalb betreffend Verjährungsunterbruch eine analoge Anwendung des Obligationen- rechts ausgeschlossen sein solle. Nach Art. 135 Ziffer 2 OR werde die zehnjähri- ge Verjährungsfrist (Art. 127 OR) durch Schuldbetreibung unterbrochen und be-

- 5 - ginne gemäss Art. 138 Abs. 2 OR mit jedem Betreibungsakt von neuem. Folglich sei durch Einleitung der Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt Seuzach (Zah- lungsbefehl vom 28. April 2014) die zehnjährige Verjährungsfrist noch nicht einge- treten (Urk. 35).

c) In der Beschwerdeantwort macht der Gesuchsteller geltend, die Verjäh- rung gemäss § 199 Abs. 3 StG BS trete erst zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden seien. Die Steuerforde- rung sei zwar rechtskräftig. Jedoch sei die Forderung aufgrund des mit Erlassge- such vom 5. Mai 2004 bzw. 26. Oktober 2004 eingeleiteten Erlassverfahrens noch immer nicht endgültig festgesetzt, da dieses Verfahren, wie es der Gesuchsgeg- ner richtigerweise dargelegt habe, derzeit noch vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt pendent sei. Ein allfälliger Teilerlass wäre folglich noch immer mög- lich. Die Verjährung sei deshalb noch nicht eingetreten, da die betreffende Steuer- forderung gar nicht abschliessend festgesetzt worden sei. Des Weiteren habe er mit Einleitung der Betreibung (Betreibungsbegehren vom 25. April 2014) innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist, also vor dem zeitlich absolut äussersten Mo- ment, alles Erforderliche unternommen, um die Forderung erhältlich zu machen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe in Erwägung 2.c) seiner Verfügung vom 19. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden die Ansicht vertrete, es komme für die Einhaltung der absolu- ten Verjährungsfrist für den Bezug des Steuerbetrages nicht auf die Einleitung der Betreibung an. Mit Eintritt der Verjährung gehe die Steuerforderung vielmehr un- ter. Nach seiner Ansicht habe der Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 21. Dezember 2004 keine bindende Wirkung für das vor- liegende Verfahren. In jenem Sachverhalt sei die Rechtsöffnung verweigert wor- den, da der Rechtsöffnungsentscheid aufgrund der späten Einleitung der Betrei- bung bzw. des späten Ersuchens um Rechtsöffnung (kurz vor Jahresende) seine Wirkungen erst nach den Betreibungsferien, also erst im Folgejahr, in dem die Verjährung bereits eingetreten sei, entfalten würde. Vorliegend sei bereits am

25. April 2014 das Betreibungsbegehren gestellt worden. Das Rechtsöffnungsbe- gehren sei am 17. Juni 2014 erfolgt. Aufgrund von zahlreichen Stellungnahmen und Fristerstreckungen, bspw. wegen einer über dreiwöchigen Ferienabwesenheit

- 6 - des Gesuchsgegners, in einem wohl gemerkt summarischen Verfahren, bei dem gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen nach Eingang der Stellungnahme des Betriebenen der Entscheid zu eröffnen sei, sei schliesslich erst mit Urteil vom

6. November 2014 definitive Rechtsöffnung gewährt worden. Auf die zahlreichen Verzögerungen habe er keinen Einfluss nehmen können. Er habe mit der frühzei- tigen Einleitung der Betreibung alles Nötige für die Vollstreckung unternommen gehabt. Eine präjudizielle Wirkung des oben genannten Entscheids könne somit wegen des grundverschiedenen Sachverhalts nicht gesehen werden. So habe er auch nach der Eröffnung des Rechtsöffnungsentscheids sogleich am 14. Novem- ber 2014 das Fortsetzungsbegehren gestellt, das infolge der Beschwerde des Gesuchsgegners zurückgewiesen worden sei. Auch der Kanton Bern teile die An- sicht der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden hinsichtlich der Wir- kungen der Betreibungseinleitung nicht. So halte dieser beispielsweise auf seiner Kantonswebseite fest, dass es betreffend Bezugsverjährung ausreiche, wenn die Vollstreckung rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist, einge- leitet worden sei. Dieser Meinung sei zu folgen, könnte doch ansonsten ein Steu- erpflichtiger sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen und je- weils die aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung der Verfahren beantragen, um dann schliesslich nach Ablauf von zehn Jahren den Eintritt der Verjährung geltend zu machen, obwohl die jeweilige Steuerbehörde bereits mit Einleitung des Voll- streckungsverfahrens alles Mögliche unternommen habe, um die Forderung er- hältlich zu machen. Ein solches Vorgehen, wie es der Gesuchsgegner offensicht- lich mit dem Ziel, die Verjährung der Steuerforderung abzuwarten, dargelegt ha- be, könne jedenfalls nicht dem Sinne des Gesetzes entsprechen und sei damit auch nicht schützenswert. Schliesslich werde die zehnjährige Verjährungsfrist un- ter analoger Heranziehung des Obligationenrechts nach Art. 135 Ziffer 2 OR i.V.m. Art. 127 OR durch Schuldbetreibung unterbrochen. Hierbei genüge ebenso bereits die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens für die Unterbrechung der Verjährung (unter Hinweis auf BSK OR I - DÄPPEN, zu Art. 135, N 6). Die Frist beginne sodann gemäss Art. 138 Abs. 2 OR mit jedem Betreibungsakt wieder von neuem. Auch aus diesem Grund sei die zehnjährige Verjährungsfrist nicht einge-

- 7 - treten, weshalb an der Vollstreckbarkeit der Forderung festgehalten werde (Urk. 37 S. 4 ff. Ziff. 8 ff.).

3. a) Die betriebene Steuerforderung stützt sich unbestrittenermassen auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 2/2). Der Ge- suchsgegner ist gemäss Erbschaftsinventar (Inventarnr.: …) des Erbschaftsamts des Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2012 gesetzlicher Erbe der am tt. Januar 2012 verstorbenen B._____ (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5, Urk. 2/8). Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (StG BS) treten die Erben und Erbinnen in die Rechte und Pflichten der verstorbenen steuerpflichti- gen Person ein. Sie haben die ausstehenden Steuererklärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder sicherzustellen (§ 11 Abs. 3 StG BS). Des Wei- teren haften die Erben und Erbinnen nach § 11 Abs. 4 StG BS solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 6). Die vorliegend in Betreibung gesetzte kantonale Einkommens- und Vermö- genssteuer von B._____ für die Steuerperiode 2002 wurde mit Verfügung vom 22. April 2004 veranlagt (Urk. 2/2). Am 5. Mai 2004 hat B._____ ein Erlassgesuch ge- stellt, welches mit Verfügung vom 27. Juli 2004 abgewiesen wurde (Urk. 9 S. 2 Ziff. 5, Urk. 10/1 S. 1). Am 26. Oktober 2004 hat B._____ ein neues Erlassgesuch gestellt (Urk. 10/1), über welches am 28. Mai 2009 (!) entschieden wurde (Urk. 10/2). Dagegen hat B._____ am 27. Juni 2009 Einsprache erhoben (Urk. 10/3). Das Einspracheverfahren wurde mit abweisendem Entscheid vom

21. September 2012 abgeschlossen (Urk. 10/4). Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 Rekurs erhoben (Urk. 6/1), der von der Steu- errekurskommission des Kantons Basel-Stadt am 24. Oktober 2013 zunächst mit einem unbegründeten Entscheid abgewiesen wurde (Urk. 6/4). Der begründete Entscheid wurde Ende Juli 2014 eröffnet (Urk. 10/5, Urk. 17/1 S. 3 Ziff. 5). Hier- gegen erhoben der Gesuchsgegner und seine Schwester am 26. August 2014 Rekurs ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Urk. 17/1). Soweit be- kannt, ist das Verfahren vor Appellationsgericht nach wie vor hängig.

- 8 -

b) Gemäss § 199 Abs. 3 StG BS tritt die Verjährung in jedem Fall zehn Jah- re nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist. In Bezug auf eine gleichlautende Bestimmung hat die Obergerichtskommissi- on des Kantons Obwalden in einem Entscheid vom 21. Dezember 2004 entschie- den, dass mit Eintritt der absoluten Bezugsverjährung die Steuerforderung unter- gehe, sodass dafür keine Rechtsöffnung mehr gewährt werden könne. Sie vertritt die Ansicht, es komme für die Einhaltung der absoluten Verjährungsfrist für den Bezug des Steuerbetrages nicht auf die Einleitung der Betreibung an. Mit Eintritt der Verjährung gehe die Steuerforderung vielmehr unter. Vom Zeitpunkt des Ein- tritts der absoluten Bezugsverjährung an bestehe somit keine Verpflichtung mehr (AbR 2004/05 Nr. 17 E. 3c). Der Gesuchsteller stützt die betriebene Steuerforde- rung auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 22. April 2004 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 2/2). Folgt man der Ansicht der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden, wäre die im Streit stehende Forderung seit dem 1. Januar 2015 absolut verjährt und somit untergegangen. Dies bestreitet jedoch der Ge- suchsteller.

c) Rechtskräftig wird eine Veranlagung, wenn sie den gesetzlichen Formvor- schriften genügt und wenn innert Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 121 N 3). In Rechtskraft erwachsene Veranlagungen sind grundsätzlich un- abänderlich und aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die steuerpflichtige Person als auch die Steuerbehörden verbindlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 147-153a N 7). Eine Beseitigung der Rechtskraft ist nur im Re- visionsverfahren, mittels einer Berichtigung oder im Nachsteuerverfahren möglich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 147-153a N 13). Die Veranla- gungsverfügung vom 22. April 2004 wurde rechtskräftig, nachdem keine Einspra- che dagegen erhoben wurde. Da in der Folge zwei Erlassgesuche, hingegen kein Revisionsverfahren, keine Berichtigung oder kein Nachsteuerverfahren ange- strengt wurde, blieb die Veranlagungsverfügung bis zum heutigen Tage rechts- kräftig. Bei einem Steuererlass verzichtet der Kanton auf eine ihm zustehende Steuerforderung. Der Steuererlass tangiert hingegen nicht die in der Veranla- gungsverfügung aufgeführten Beträge. Der Kanton verzichtet einzig unwieder-

- 9 - bringlich auf die in der Veranlagungsverfügung aufgeführte Steuerforderung. Das Erlassverfahren hat nicht zum Zweck, eine Überprüfung oder Berichtigung der Veranlagungsverfügung zu ermöglichen; eine solche Überprüfung ist im Erlass- verfahren grundsätzlich nicht möglich. Das Erlassverfahren ersetzt daher weder ein Rechtsmittelverfahren, noch soll damit die Revision rechtskräftiger Veranla- gungen bezweckt werden. Der Steuererlass steht deshalb nicht im Zusammen- hang mit der Veranlagung, sondern dem Steuerbezug (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N 3 m.w.H.). In Bezug auf die absolute Verjährung ist somit vorliegend davon auszuge- hen, dass die Veranlagungsverfügung vom 22. April 2004 im gleichen Jahr rechtskräftig geworden ist.

d) Gemäss § 199 Abs. 1 StG BS verjähren Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist (§ 199 Abs. 3 StG BS). Stillstand und Unter- brechung der Verjährung richten sich nach § 148 Abs. 2 und 3 StG BS (§ 199 Abs. 2 StG BS). Die Frist von fünf Jahren kann stillstehen oder unterbrochen wer- den. Die in § 199 Abs. 1 StG BS genannte Frist ist daher nur eine relative Frist (echte Verjährung; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 121 N 4). Die absolute Verjährungsfrist – wie die in § 199 Abs. 3 StG BS genannte – kann hin- gegen weder gehemmt noch unterbrochen werden; sie entspricht einer Verwir- kungsfrist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 121 N 4; Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 264 sowie S. 5 m.w.H. und S. 9 m.w.H.; Binder, Die Verjährung im schweizeri- schen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 244 m.w.H.). Dies geht vorliegend auch aus der Gesetzessystematik hervor. So bezieht sich § 199 Abs. 2 StG BS einzig auf die in Absatz 1 genannte relative Verjährungsfrist. Die absolute Verjährungs- frist wird hingegen erst in Absatz 3 der genannten Bestimmung aufgeführt. So- dann spricht das Gesetz davon, dass die Verjährung in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres eintritt, in dem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist. Die absolute Bezugsverjährungsfrist stellt somit eine absolute zeitliche Grenze

- 10 - für den Bezug der rechtskräftig festgestellten Steuerforderungen dar (Binder, a.a.O., S. 50). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Art. 135 OR entgegen der Ansicht des Gesuchstellers vorliegend nicht analog herangezogen werden kann, um nachzuweisen, dass auch die absolute Bezugsverjährungsfrist unter- brochen werden kann. So handelt es sich – wie ausgeführt – bei der absoluten Bezugsverjährung um eine Verwirkungsfrist, bei welcher die Art. 134/135 OR nicht zur Anwendung kommen, auch nicht analog (Gauch/Schluep/Schmid/ Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 3390 m.w.H.).

e) Aus dem Wortlaut des § 199 Abs. 3 StG BS kann nicht hergeleitet wer- den, welche Handlung vor Eintritt der absoluten Vollstreckungsverjährung vorzu- nehmen ist, um die Frist zu wahren. Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Bei Steuerforderungen, für die ein eingeleitetes Betreibungsverfahren mit einem Verlustschein endet, können daher auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von § 199 Abs. 3 StG BS neue Bezugshandlungen vorgenommen werden (vgl. Egloff, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 178 N 7). Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ausnahme. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kommt es für die Einhaltung der absoluten Verjährungsfrist für den Bezug des Steuerbetrags nicht auf die Einleitung der Betreibung an. Dies, da mit Eintritt der absoluten Bezugsverjährung die Steuerforderung untergeht, sodass dafür keine Rechtsöffnung mehr gewährt werden kann. Den diesbezüglichen Erwägungen der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden ist zu folgen (AbR 2004/05 Nr. 17 E. 3c). Auch wenn man die Befürchtung des Gesuchstellers teilen würde, dass ein Steuerpflichtiger sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergrei- fen und jeweils die aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung der Verfahren bean- tragen könnte, um dann schliesslich nach Ablauf von zehn Jahren den Eintritt der Verjährung geltend zu machen, obwohl die jeweilige Steuerbehörde bereits mit Einleitung des Vollstreckungsverfahrens alles Mögliche unternommen habe, um die Forderung erhältlich zu machen, würde zur Wahrung der absoluten Bezugs- verjährungsfrist die Einleitung des Betreibungsverfahrens nicht genügen. So führt

- 11 - Thomas Meier dazu aus, dass der Schuldner nicht die Bezugsverjährung soll her- beiführen können, indem er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreife. Deshalb sei eine absolute Bezugsverjährungsfrist als gewahrt zu be- trachten, wenn die Pfändung vor Eintritt der absoluten Bezugsverjährungswirkung erfolgt sei. Durch die Pfändung von Gütern im Wert der in Betreibung gesetzten Forderung sei diese innerhalb der Frist erhältlich gemacht worden, auch wenn die Verwertung und die Verteilung allenfalls erst nach dem Eintritt der Verjährung er- folgen (a.a.O., S. 265 m.w.H.). In Bezug auf die vorliegende Steuerforderung hat noch keine Pfändung stattgefunden, weshalb die absolute Bezugsverjährung auch eingetreten wäre, sofern man der Meinung von Thomas Meier folgen würde. Der Einwand des Gesuchstellers, er habe alles Mögliche unternommen, um die Forderung erhältlich zu machen, indem er nach der Eröffnung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids sogleich am 14. November 2014 das Fortsetzungsbe- gehren gestellt habe, welches jedoch infolge der Beschwerde des Gesuchsgeg- ners zurückgewiesen worden sei, ist unbehelflich. So war es dem Gesuchsteller unbenommen, die im Jahre 2004 rechtskräftig veranlagte Steuerforderung bereits in einem früheren Zeitpunkt auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Dieser Ansicht folgt entgegen dem vom Gesuchsteller genannten Steueramt des Kan- tons Bern (vgl. www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/display/taxinfo/verj%E4hrung; ab- gerufen am 9. Juni 2015) auch das Steueramt St. Gallen, welches auf seiner Webseite ausführt, dass innert der absoluten Verjährungsfrist die Steuer trotz Stillstand oder Unterbrechung bezogen sein müsse oder ein Verlustschein vorlie- gen müsse (www.steuern.sg.ch/home/sachthemen/knowledge_center/ steuerbuch/inhaltsverzeichnis/art158/stb217.html; abgerufen am 9. Juni 2015).

f) Nachdem die Veranlagungsverfügung vom 22. April 2004 mit Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist im Jahre 2004 rechtskräftig geworden ist, ist die Steu- erforderung gemäss § 199 Abs. 3 StG BS seit dem 1. Januar 2015 verjährt und untergegangen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Rechtsöff- nungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungs- befehl vom 28. April 2014) in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO abzuwei- sen.

- 12 -

4. a) Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

b) Da der Gesuchsteller unterliegt, ist ihm die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 350.– für das erstinstanzliche Verfahren auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies ist er zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) auszurichten (§ 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV).

c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen und ausgangsge- mäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die dem Gesuchsgegner zustehende Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. November 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Seuzach, Zahlungsbefehl vom 28. April 2014, wird abgewiesen. […]

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 850.– auszurichten."

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt.

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3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller aufer- legt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu ersetzen.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie das Betrei- bungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'629.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc