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RT140153

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-03-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.1996, und D._____, geboren am tt.mm.1997. Die Parteien leben seit Mitte 2010 getrennt. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) lebt mit D._____ in E._____, Deutschland. Der Beklagte und Be- schwerdegegner (fortan Beklagter) lebt mit C._____ in der vormals ehelichen Lie- genschaft in F._____, Frankreich. Die Klägerin machte beim Amtsgericht Lörrach "rückständigen und laufenden Kindes- und Trennungsunterhalt" geltend. Das Ehescheidungsverfahren der Parteien ist vor dem Tribunal de Grande Instance in Mulhouse hängig (Urk. 43/6 S. 2). Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach, ver- kündet am 21. Juni 2013, wurde der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin künf- tigen und rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalt zu bezahlen (Urk. 43/6). Der Beklagte focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Oberlandesgerichts Karlsruhe an und stellte den Antrag, es sei "die Vollstreckung aus dem angefoch- tenen Beschluss auszusetzen" (Urk. 43/7 S. 3). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Zwangsvollstreckung der ge- mäss Beschluss des Amtsgerichts Lörrach zuerkannten Unterhaltsbeiträge gegen Sicherheitsleistung teilweise ein (Urk. 43/7). Mit Arrestbefehl vom 20. Februar 2014 wurden vom Arrestrichter des Bezirksgerichts Bülach Lohnforderungen des Klägers gegenüber der G._____ AG in Glattbrugg bis zur Deckung der Arrestfor- derung verarrestiert (Urk. 4/6 = Urk. 5/6). Gleichentags wurden "Forderun- gen/Guthaben" des Klägers aus seinem Konto bei der Basler Kantonalbank in Basel verarrestiert (Urk. 6/6). In der Folge hat die Klägerin beim Betreibungsamt Opfikon eine Betreibung über Fr. 22'602.30 zuzüglich der Kosten für die Arrestur- kunde von Fr. 180.60 und Gerichtskosten von Fr. 300.– angehoben (Betreibung Nr. ..., Zahlungsbefehl vom 7. März 2014). Der Beklagte hat am 14. März 2014 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 3).

- 3 - 2.1. Mit Eingabe vom 1. April 2014 stellte die Klägerin vor Vorinstanz die fol- genden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 anzuerkennen und in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.

E. 2 Es sei der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfik- on (Zahlungsbefehl vom 7. März 2014) für den Betrag von CHF 22'602.30 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 2.1 Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, das Oberlandesge- richt Karlsruhe habe am 10. Juli 2014 einen neuen Beschluss gefällt. Durch den neuen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe seien die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 aufgehoben und abgeändert worden. Dies widerspiegle sich auch im Inhalt des Beschlusses vom 10. Juli 2014, welcher die rückständigen Unterhaltsbeiträge ab August 2010 berücksichtige. Der Beschluss des Amtsge- richts Lörrach vom 21. Juni 2013 und derjenige des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 könnten in Deutschland nicht mehr vollstreckt werden (Urk. 39 S. 4f. Ziff. 9ff.). Die Vorinstanz verletze mit der Vollstreckbarerklärung der Entscheide Art. 38 Abs. 1 LugÜ. Vollstreckbar sei einzig der Beschluss vom

10. Juli 2014. Für diesen sei vorliegend kein Exequaturverfahren angestrengt worden (Urk 39 S. 5 Ziff. 15). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 müsse im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beachtung fin- den (Urk. 39 S. 6 Ziff. 16).

E. 2.2 Dem widerspricht die Klägerin. Der neue Beschluss des Oberlandesge- richts Karlsruhe ändere den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach nur teilweise ab. In seinem wesentlichen Regelungsgehalt bleibe der Beschluss des Amtsgerichts

- 8 - Lörrach vom 21. Juni 2013 bestehen. Auch nach Erlass des neuen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe bleibe die Sachlage bestehen, dass der Be- klagte für die Zeit seit August 2010 (bis Ende Juni 2014) sowohl mit der Zahlung von Trennungsunterhalt als auch von Kindesunterhalt im Rückstand gewesen sei. Sodann werde in allen drei Beschlüssen der laufende Trennungs- und Kindesun- terhalt geregelt. Insoweit bleibe der Amtsgerichtsbeschluss vom 21. Juni 2013 vom Regelungsgehalt her unverändert. Er bleibe insoweit auch vollstreckbar (Urk. 50 S. 8 Ziff. 22f. und Ziff. 25, S. 9 Ziff. 31). Durch die Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils entfalle dessen Vollstreckbarkeit nicht einfach integral und vollständig. Vielmehr gelte es gestützt auf § 717 Abs. 1 der Deutschen Zivilpro- zessordnung (DZPO) zu differenzieren. Soweit das erste Urteil aufrechterhalten bleibe, gelte seine Vollstreckbarkeitsentscheidung fort (Urk. 50 S. 8 Ziff. 29, mit Hinweis auf Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 25. Auflage, Köln 2005, N 1 § 717). Es sei durch die vorliegenden Beschlüsse belegt, dass auch der neue Beschluss vom 10. Juli 2014 des Oberlandesgerichts Karlsruhe den rück- ständigen Unterhalt seit August 2010 regle, wie schon die früheren Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karls- ruhe vom 23. Dezember 2013. Insoweit seien diese Beschlüsse demnach sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz vollstreckbar geblieben. Das Gleiche gelte auch für den laufenden Unterhalt der Klägerin sowie der gemeinsamen Tochter (Urk. 50 S. 8f. Ziff. 30).

E. 2.3 Nach Eingang des vom Beklagten zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 500.– (Urk. 44; Urk. 45) wurde der Klägerin mit Verfügung vom

E. 2.4 Die Klägerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 die folgenden Anträge (Urk. 50 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventuell, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sei der Be- schwerdegegnerin gestützt auf den vollstreckbaren Beschluss vom

10. Juli 2014 des OLG Karlsruhe (act. 43/5; Beilage 9) für die Beträge gemäss Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils definitive Rechts- öffnung zu erteilen." Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 nahm der Beklagte zum Antrag der Klägerin sowie den neu eingereichten Unterlagen Stellung (Urk. 53; Urk. 54). Die Be- schwerdeantwort sowie die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 7ff.; Urk. 54; Urk. 58ff.).

E. 3 [ … ]" Mit Urteil vom 3. Juli 2014 (vorab in unbegründeter Form ergangen [Urk. 27] so- wie mittels Verfügung vom 16. Juli 2014 korrigiert [Urk. 32]) erklärte die Vorinstanz den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für vollum- fänglich vollstreckbar (Urk. 40 S. 18, Dispositivziffer 1). Weiter erteilte sie der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom

E. 3.1 Wird das Exequatur im Rechtsöffnungsverfahren selbständig verlangt, kommt zur Berechnung der Gerichtskosten neben der GebV SchKG auch der kantonale Gebührentarif gemäss ZPO zur Anwendung. Die Parteientschädigung richtet sich in beiden Fällen nach den kantonalen Tarifen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 60 und 68b). Für die Vollstreckbarerklärung dür- fen keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren verlangt werden (Art. 52 LugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16). Die Partei- entschädigungen werden nicht von Art. 52 LugÜ erfasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 heranzuziehen (AnwGebV). Der Streitwert beträgt Fr. 22'602.30.

E. 3.2 In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie der vorangehend angeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung gefällt werden musste, er- scheint eine Entscheidgebühr von gesamthaft Fr. 1'500.– als angemessen. Aus- gangsgemäss hat auch im Beschwerdeverfahren die Klägerin einen Viertel der Kosten und der Beklagte drei Viertel zu tragen. Der Beklagte hat der Klägerin so-

- 17 - dann eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 2, 9, 11 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint ei- ne volle Entschädigung von Fr. 1'500.– als angemessen. Hiervon hat der Beklag- te der Klägerin die Hälfte, damit Fr. 750.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 810.– zu bezahlen. V. Eine Minderheit des Gerichtes hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S.14 - 16 Urk. 73). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 sowie von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. Juli 2014 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 werden, soweit der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen Tren- nungsunterhalt für den Zeitraum von August 2010 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 9'666.–, einen Kindesunterhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.–, ab Juli 2014 einen Trennungsunterhalt von monatlich EUR 810.– sowie ab Juli 2014 einen Kindesunterhalt für D._____ von monatlich EUR 590.– zu bezahlen, für vollstreckbar erklärt. Im Weiteren wird das Begehren der Klägerin um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom

21. Juni 2013 sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsru- he vom 23. Dezember 2013 abgewiesen.

3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

- 18 -

4. Die Kosten werden der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel auferlegt. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 112.50 zu ersetzen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 445.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. Juli 2014 abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird im Umfang von Fr. 500.– mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 810.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je unter Beilage eines Auszugs von Prot. S. 14 - 16 gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 19 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'206.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js

E. 3.3 Am 10. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe, 5. Familiensenat in Freiburg, beschlossen, auf die Beschwerde des Beklagten hin werde der Be- schluss des Amtsgerichts Lörrach vom "12. Juni 2013" wie folgt abgeändert (Urk. 43/5 S. 1f.):

- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen rückständigen Tren- nungsunterhalt für den Zeitraum von August 2010 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 9'666.– zu bezahlen.

- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen rückständigen Kindesun- terhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.– zu bezahlen.

- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juli 2014 einen Trennungs- unterhalt von monatlich EUR 810.– zu bezahlen.

- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juli 2014 einen Kindesun- terhalt für D._____ von monatlich EUR 590.– zu bezahlen. Betreffend die für die einzelnen Monate des rückständigen Trennungsunterhalts zu bezahlenden Beträge sei auf die Berechnung im Beschluss verwiesen (vgl. Urk. 43/5 S. 23ff.). Es wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ange- ordnet (Urk. 43/5 S. 2, Dispositivziffer 4). Damit war der Entscheid vollstreckbar. Er wurde am 19. August 2014 rechtskräftig (Urk. 66). 3.4.1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung auf- hebt oder abändert, insoweit ausser Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht (§ 717 Abs. 1 DZPO). Damit tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Ge- setzes wegen ausser Kraft, sobald und soweit das Rechtsmittelgericht ein aufhe- bendes oder abänderndes Urteil verkündet (Baumbach/Lauterbach/Al- bers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 73. Auflage, 2015, N 3 § 717). Bei einer Teiländerung tritt die Wirkung von § 717 Abs. 1 DZPO nur im Umfang der Abän- derung ein (Lackmann, in: Musielak, ZPO, 7. Auflage, 2009, N 3 zu § 717). 3.4.2. Im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 wird der rückständige Trennungsunterhalt für eine neue Zeitperiode (August 2010 bis einschliesslich Juni 2014) festgesetzt. Die Höhe des monatlich zu leistenden

- 11 - Unterhalts wird bezüglich aller Monate abgeändert (vgl. Urk. 43/6 S. 12ff. und Urk. 43/5 S. 23ff.). Auch der künftige Trennungsunterhalt wird betreffend den Zeitpunkt sowie die zu leistende Höhe (EUR 810.–) abgeändert. Der rückständige Kindes- unterhalt wird betreffend der Höhe der zu leistenden Beträge ebenfalls teilweise abgeändert. Sodann wird er für eine neue Zeitphase festgesetzt (bereits ab Au- gust 2010 und bis und mit Juni 2014; vgl. Urk. 43/6 S. 11f. und Urk. 43/5 S. 27). Künftiger Kindesunterhalt wird zwar in der derselben Höhe wie im Beschluss des Amtsgerichts Lörrach zugesprochen (EUR 590.–), jedoch erstmals per Juli 2014. Damit wird zwar der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 in- haltlich grundlegend abgeändert, aber nicht aufgehoben. Vielmehr wird er an die fortschreitende Zeit angepasst, indem sowohl der Trennungs- als auch der Kin- desunterhalt zeitlich in neue Phasen eingeteilt werden (vgl. Urk. 43/5 S. 1, Dispo- sitivziffer 1, spricht von "abgeändert"). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass im Entscheid nach wie vor rückständiger und zukünftiger Trennungs- und Kindesunterhalt geregelt wird. Die Höhe des monatlich zugesprochenen Tren- nungs- und Kindesunterhalts wird (grossmehrheitlich) reduziert. Über die Ge- samtperiode von August 2010 bis und mit Juni 2014 betrachtet wird im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 ein tieferer Trennungs- und Kindesunterhalt als mittels der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für vorläufig erstreckbar erklärt, zugesprochen (EUR 28'489.– gegenüber EUR 9'666.– Trennungsunterhalt, EUR 14'340.– gegenüber EUR 5'340.– Kindesunterhalt). Die im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 zugesproche- nen Beträge sind somit inhaltlich vom Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom

21. Juni 2013 sowie vom Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

E. 7 März 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (EUR 18'493.–, Umrech- nungskurs 1 EUR = Fr. 1.22221) und für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung (Urk. 40 S. 18, Dispositivziffer 2).

E. 11 November 2014 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 20. November 2014 ersuchte der Beklagte um Erteilung

- 4 - der aufschiebenden Wirkung, allenfalls um die Anordnung von sichernden Mass- nahmen oder die Leistung einer Sicherheit (Urk. 47 S. 2). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Urk. 49; Urk. 50; Urk. 53; Urk 54) wurde mit Verfügung vom

24. Dezember 2014 mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils auf das Gesuch des Beklagten nicht eingetreten. Der Beschwerde gegen Disposi- tivziffer 2 des Urteils wurde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 57 S. 5, Disposi- tivziffern 1 und 2).

E. 13 Dezember 2013 abgedeckt. Auch der im Beschluss vom 14. Juli 2014 ange- setzte künftige Trennungsunterhalt ab dem 1. Juli 2014 ist tiefer als der mit den Beschlüssen vom 21. Juni 2013 des Amtsgerichts Lörrach sowie vom

23. Dezember 2013 des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorläufig für vollstreckbar erklärte (EUR 1'012.– gegenüber EUR 810.– beim Trennungsunterhalt). Der zu- gesprochene Kindesunterhalt bleibt gleich (EUR 590.–). Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie der Bestimmung von § 717 Abs. 1 DZPO ist unter ande-

- 12 - rem, dass im Rahmen einer Trennung von Ehepartnern zugesprochener rück- ständiger und zukünftiger Trennungs- und Kindesunterhalt durch den Gläubiger (vorliegend die Beklagte) trotz der Tatsache, dass der Entscheid mit einem Rechtsmittel angefochten wird, bereits eingetrieben werden kann, weil in vielen Fällen die Existenz der unterhaltsberechtigten Personen (hier Ehefrau und Toch- ter) von den Zahlungen abhängt. Die Erleichterung der Vollstreckung liegt somit im Interesse eines zeitgerechten Rechtsschutzes. § 717 Abs. 1 DZPO versucht zu verhindern, dass aufgrund eines späteren reformatorischen Rechtsmittelent- scheids das Vollstreckungsverfahren erneut von Beginn an durchgeführt werden müsste. Würde vorliegend entschieden, die von der Rechtsmittelinstanz zwar zeit- lich anders gestaffelten und betragsmässig gesenkten Trennungs- und Kindesun- terhaltsbeiträge seien nunmehr nur noch gestützt auf den Rechtmittelentscheid (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014) vollstreckbar, bliebe der vom Gesetzgeber angestrebte zeitgerechte Rechtsschutz illusorisch (vgl. hierzu Entscheid der Kammer im Verfahren RT140100 vom 29. August 2014, E. 3.b)bb), mit Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz). Vielmehr muss Sinn und Zweck von § 717 Abs. 1 DZPO sein, dem Gläubiger die ununterbrochene Vollstreckung zu ermöglichen. Entsprechend bleiben die Beschlüsse des Amtsge- richts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

23. Dezember 2013 soweit der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von August 2010 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 9'666.–, einen Kindesunterhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis ein- schliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.– sowie einen Trennungsunterhalt von mo- natlich EUR 810.– und einen Kindesunterhalt für D._____ von monatlich EUR 590.– ab Juli 2014 zu bezahlen, trotz des nunmehr ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 vollstreckbar. 4.1. Das Dahinfallen der (wenn auch nur teilweisen) Vollstreckbarkeit der Entscheide ist im Rechtsbehelfsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 5A_79/2008 vom 6. August 2008, E. 4.2.2. m.H. auf Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Heidelberg 2005, Art. 43 N 30 und Art. 38 N 10f.). Gleiches muss unter der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehen-

- 13 - den eidgenössischen Zivilprozessordnung sowie des, ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen, revidierten LugÜ gelten. Mit der Lehre ist davon auszu- gehen, dass bei der LugÜ-Beschwerde Noven (bzw. erstmalige Behauptungen und Anträge) im Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 319ff. ZPO zulässig sind (vgl. hierzu BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 56). 4.2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 sind somit im vorange- hend angeführten Umfang nach wie vor für vollstreckbar zu erklären. Im weiteren Umfang können sie nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden. Insoweit ist die Beschwerde des Klägers gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Ur- teils ist aufzuheben und ein neuer Entscheid im vorgenannten Sinne zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). III.

1. Die Vorinstanz hat der Klägerin gestützt auf die von ihr als vollumfänglich vollstreckbar erklärten Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (entsprechend EUR 18'493.– bei einem Wech- selkurs EUR/CHF von 1.22221) erteilt. Die der Rechtsöffnung zugrunde gelegte Forderung setzte sich abgestützt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Arrestge- suches [per 19. Februar 2014] unbestrittenermassen wie folgt zusammen: EUR 6'225.– für rückständigen Trennungsunterhalt von September 2010 bis Au- gust 2012, EUR 7'848.– für Trennungsunterhalt von September 2012 bis Februar 2014 (bereits abgezogen, durch den Beklagten anteilsmässig geleistete Zahlun- gen von EUR 576.– während 18 Monaten), EUR 1'360.– für rückständigen Kin- desunterhalt von September 2010 bis August 2012 und EUR 3'060.– weiteren Kindesunterhalt (bereits abgezogen, durch den Beklagten anteilsmässig geleiste- te Zahlungen von EUR 420.– während 18 Monaten; Urk. 40 S. 13ff.).

- 14 -

2. Der Beklagte macht nun geltend, Folge der Tatsache, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und der Beschluss des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 in Deutschland durch den am 10. Juli 2014 verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht mehr voll- streckbar seien und deshalb in der Schweiz nicht für vollstreckbar erklärt werden dürften, sei das Fehlen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, welcher nach Art. 80 Abs. 1 SchKG für die definitive Rechtsöffnung notwendig wäre. Ent- sprechend könne aufgrund dieser Beschlüsse aus dem Jahr 2013 keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 39 S. 6 Ziff. 17). Die Klägerin widerspricht dem.

3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe erging am 10. Juli 2014. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. Juli 2014 gefällt. Der Beklagte beruft sich damit auf ein echtes Novum. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 319ff. ZPO, wel- ches mit Bezug auf die gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung erhobenen Be- schwerde zur Anwendung gelangt, sind neue Antrage, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), vorbehalten bleiben ein- zig besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Der Aus- schluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unter- stehen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.; nicht publiziert in BGE 137 III 470). Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist es, gestützt auf die sich bereits dem vorinstanzlichen Richter präsentierten Tatsa- chen, zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Eine Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang einzig die Rechtsmittelvoraussetzungen. So ist für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen, von Ausnahmen abgesehen, der Zeit- punkt der Fällung des Sachurteils massgebend (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 60 N 10ff.). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren (Zingg, Berner Kommentar ZPO, Art. 59 N 24). Für die Rechtsmittelvoraussetzun- gen ist daher der Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend. Hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides die Rechtsmittelvoraussetzungen ge- geben sind, kann das in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot diesbe-

- 15 - züglich keine Gültigkeit beanspruchen. Noven, welche im Zusammenhang mit den Rechtsmittelvoraussetzungen vorgebracht werden, müssen daher zulässig sein (z.B. die Frage, ob im Rechtsmittelverfahren noch ein genügendes Rechtsschutz- interesse vorliegt, die Einhaltung der Rechtsmittelfristen etc.). Die Frage, ob die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 nach wie vor vollstreckbar sind, be- trifft jedoch keine Rechtsmittelvoraussetzung. Vielmehr wird damit eine Tatsache überprüft, welche eine Voraussetzung zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG bildet. Diesbezüglich ist das Vorbringen von (auch echten) Noven unzulässig. Daran ändert nichts, dass der Rechtsöffnungs- richter von Amtes wegen die Vollstreckbarkeit des eingereichten Entscheids zu prüfen hat, mithin in diesem Umfang die Untersuchungsmaxime gilt. Der Be- schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 ist vorliegend nicht zu beachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein ausländisches oder inländisches Urteil zu vollstrecken ist. Eine Verletzung des ordre public kann somit nicht vorlie- gen.

4. Die Beschwerde des Beklagten ist damit bereits gestützt auf die vorange- henden Erwägungen abzuweisen. Es muss nicht mehr weiter geprüft werden, in welcher Höhe gestützt auf die nach Erlass des Beschlusses des Oberlandesge- richts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 noch vorläufig vollstreckbaren Teilbeträge der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt wer- den könnte. Auch auf das Eventualbegehren der Beklagten muss nicht weiter ein- gegangen werden. IV.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO).

- 16 -

2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 150.– festgesetzte Spruchgebühr sowie die auf Fr. 890.– (inkl. 8 % MWSt) festgesetzte volle Parteientschädigung blieben der Höhe nach unangefochten (Urk. 40 S. 17, E. 1.1.f.). Es ist von einem Obsiegen der Klägerin von gesamthaft drei Viertel auszugehen. Der Beklagte obsiegt zu ei- nem Viertel. Entsprechend sind die Kosten der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel aufzuerlegen. Die Kosten sind von der Klägerin zu be- ziehen. Der Beklagte hat ihr davon drei Viertel, damit Fr. 112.50, zurückzuerstat- ten. Sodann hat der Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte, damit Fr. 445.–, re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Praxisgemäss ist auch für die Spruch- gebühr und die Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 40 S. 18, E. 1.3., sowie Dispositivziffer 2). Die Dispositivziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen Entscheids sind somit von Amtes wegen aufzuheben und gestützt auf die vorangehenden Erwägungen neu zu fas- sen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140153-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 17. März 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Juli 2014 (EB140186-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.1996, und D._____, geboren am tt.mm.1997. Die Parteien leben seit Mitte 2010 getrennt. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) lebt mit D._____ in E._____, Deutschland. Der Beklagte und Be- schwerdegegner (fortan Beklagter) lebt mit C._____ in der vormals ehelichen Lie- genschaft in F._____, Frankreich. Die Klägerin machte beim Amtsgericht Lörrach "rückständigen und laufenden Kindes- und Trennungsunterhalt" geltend. Das Ehescheidungsverfahren der Parteien ist vor dem Tribunal de Grande Instance in Mulhouse hängig (Urk. 43/6 S. 2). Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach, ver- kündet am 21. Juni 2013, wurde der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin künf- tigen und rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalt zu bezahlen (Urk. 43/6). Der Beklagte focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Oberlandesgerichts Karlsruhe an und stellte den Antrag, es sei "die Vollstreckung aus dem angefoch- tenen Beschluss auszusetzen" (Urk. 43/7 S. 3). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Zwangsvollstreckung der ge- mäss Beschluss des Amtsgerichts Lörrach zuerkannten Unterhaltsbeiträge gegen Sicherheitsleistung teilweise ein (Urk. 43/7). Mit Arrestbefehl vom 20. Februar 2014 wurden vom Arrestrichter des Bezirksgerichts Bülach Lohnforderungen des Klägers gegenüber der G._____ AG in Glattbrugg bis zur Deckung der Arrestfor- derung verarrestiert (Urk. 4/6 = Urk. 5/6). Gleichentags wurden "Forderun- gen/Guthaben" des Klägers aus seinem Konto bei der Basler Kantonalbank in Basel verarrestiert (Urk. 6/6). In der Folge hat die Klägerin beim Betreibungsamt Opfikon eine Betreibung über Fr. 22'602.30 zuzüglich der Kosten für die Arrestur- kunde von Fr. 180.60 und Gerichtskosten von Fr. 300.– angehoben (Betreibung Nr. ..., Zahlungsbefehl vom 7. März 2014). Der Beklagte hat am 14. März 2014 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 3).

- 3 - 2.1. Mit Eingabe vom 1. April 2014 stellte die Klägerin vor Vorinstanz die fol- genden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 anzuerkennen und in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.

2. Es sei der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfik- on (Zahlungsbefehl vom 7. März 2014) für den Betrag von CHF 22'602.30 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. [ … ]" Mit Urteil vom 3. Juli 2014 (vorab in unbegründeter Form ergangen [Urk. 27] so- wie mittels Verfügung vom 16. Juli 2014 korrigiert [Urk. 32]) erklärte die Vorinstanz den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für vollum- fänglich vollstreckbar (Urk. 40 S. 18, Dispositivziffer 1). Weiter erteilte sie der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom

7. März 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (EUR 18'493.–, Umrech- nungskurs 1 EUR = Fr. 1.22221) und für die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung (Urk. 40 S. 18, Dispositivziffer 2). 2.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 hat der Beklagte fristgerecht Be- schwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem folgenden Antrag erhoben (Urk. 38; Urk. 39 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juli 2014 im Ver- fahren EB140186 aufzuheben.

2. [ … ]" Der Beklagte ficht damit, was sich insbesondere auch aus der Beschwerdeschrift ergibt, sowohl die Dispositivziffer 1 als auch die Dispositivziffer 2 des vorinstanzli- chen Urteils an. Sinngemäss verlangt er die Abweisung beider von der Klägerin gestellten Rechtsbegehren (vgl. Urk. 39). 2.3. Nach Eingang des vom Beklagten zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 500.– (Urk. 44; Urk. 45) wurde der Klägerin mit Verfügung vom

11. November 2014 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 20. November 2014 ersuchte der Beklagte um Erteilung

- 4 - der aufschiebenden Wirkung, allenfalls um die Anordnung von sichernden Mass- nahmen oder die Leistung einer Sicherheit (Urk. 47 S. 2). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Urk. 49; Urk. 50; Urk. 53; Urk 54) wurde mit Verfügung vom

24. Dezember 2014 mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils auf das Gesuch des Beklagten nicht eingetreten. Der Beschwerde gegen Disposi- tivziffer 2 des Urteils wurde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 57 S. 5, Disposi- tivziffern 1 und 2). 2.4. Die Klägerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2014 die folgenden Anträge (Urk. 50 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventuell, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sei der Be- schwerdegegnerin gestützt auf den vollstreckbaren Beschluss vom

10. Juli 2014 des OLG Karlsruhe (act. 43/5; Beilage 9) für die Beträge gemäss Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils definitive Rechts- öffnung zu erteilen." Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 nahm der Beklagte zum Antrag der Klägerin sowie den neu eingereichten Unterlagen Stellung (Urk. 53; Urk. 54). Die Be- schwerdeantwort sowie die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 7ff.; Urk. 54; Urk. 58ff.). 3.1. Die Klägerin hat vor Vorinstanz mit zwei eigenständigen Rechtsbegeh- ren einerseits die formelle Vollstreckbarerklärung der Beschlüsse des Amtsge- richts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

23. Dezember 2013 verlangt und andererseits ein Rechtsöffnungsbegehren ge- stellt. Damit hatte die Vorinstanz die Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Be- schlüsse nicht nur vorfrageweise im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen. Vielmehr ist sie korrekterweise von einer objektiven Klagehäufung ausge- gangen (Urk. 40 S. 12). Sie hat das Exequatur sowie das Rechtsöffnungsbegeh- ren im selben Verfahren behandelt (BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 59f. und 68b), jedoch die Vollstreckbarerklärung der Beschlüsse separat geprüft und bei der im Rechtsöffnungsentscheid vorgenommen vorfrageweisen Prüfung auf diese Entscheidung verwiesen (vgl. Urk. 40 S. 13f.). Sie hat (in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung) für jedes der Begehren einen Entscheid in einer se-

- 5 - paraten Dispositivziffer gefällt. Entsprechend sind die unterschiedlichen Verfah- rensgrundsätze für die Begehren und möglichen Einwendungen zu beachten und gegen die Entscheide sind unterschiedliche Rechtsmittel zu ergreifen (BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 68b; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, Art. 38 LugÜ N 25). Für die Anhebung der Rechtsmittel gelten unterschiedliche Rechts- mittelfristen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbe- lehrung der Vorinstanz mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Ur- teils falsch ist. Es wäre eine Frist von zwei Monaten gemäss Art. 43 Ziff. 5 LugÜ zu belehren gewesen. 3.2. Der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 ergingen in Deutschland. Beide sollen in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden. Die Beschlüsse regeln die Pflicht zur Zahlung von familienrechtlichem Unterhalt. Sie fallen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; Art. 1 Ziff. 1 und 2 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung richtet sich damit grundsätzlich nach den Voraussetzungen und dem Verfahren dieses Übereinkommens (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 67 Ziff. 1 LugÜ blei- ben jedoch Regelungen in Spezialabkommen vorbehalten. Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ) ist ein Spezialabkommen im Bereich über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen. Es kommt vorrangig zum LugÜ zur Anwendung (vgl. hierzu BGE 131 III 76, E. 4.3.; w.H. bei BSK LugÜ-Oetiker/Weibel, Art. 67 N 1 LugÜ). Die in den Beschlüssen festgelegten Trennungs- und Kinderunterhaltsbei- träge sind Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der "Fami- lie" und "Ehe", weshalb der Anwendungsbereich des UVÜ in sachlicher Hinsicht gegeben ist (Art. 1 UVÜ). Da sowohl Deutschland als auch die Schweiz Vertrags- staaten des UVÜ sind, richten sich die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Vollstreckung nach diesem Spezialabkommen (Art. 67 Ziff. 5 LugÜ). Das Ver- fahren der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, sofern das Übereinkommen nicht etwas anderes bestimmt (Art. 13 UVÜ). Die Anwendung des Schweizer Rechts führt

- 6 - wiederum zu den Bestimmungen des LugÜ (vgl. hierzu auch Das- ser/Oberhammer-Domej, Art. 67 N 7). Das UVÜ enthält insbesondere keine Best- immungen über die formellen Voraussetzungen sowie das Verfahren, welches bei einem allfälligen gegen den Vollstreckbarerklärungsentscheid erhobenen Rechtsmittel zur Anwendung gelangt. Es ist Art. 43 LugÜ anzuwenden. Da das LugÜ wiederum das Exequaturverfahren nicht abschliessend regelt, ist das Recht des Vollstreckungsstaates - in der Schweiz die ZPO - zur Ergänzung bzw. Kon- kretisierung heranzuziehen. Abgesehen von der durch das LugÜ geregelten Frist zur Einreichung des Rechtsbehelfs, dem Vorgehen bei Säumnis des Beklagten, dem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens sowie der notwendigerweise freien Kognition, richtet sich das Rechtsbehelfsverfahren somit grundsätzlich nach der ZPO (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 3 ff. und Art. 43 N 3). Zu beachten ist insbesondere Art. 327a ZPO. 3.3. Auf die gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung erhobene Beschwer- de (vgl. die Erwägungen unter III.) finden die Art. 319ff. ZPO Anwendung.

4. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. II.

1. Die Vorinstanz erklärte den Beschluss des Amtsgerichtes Lörrach vom

21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

23. Dezember 2013 vollumfänglich für vollstreckbar (Urk. 40 S. 12 E. 3.6. und S. 18, Dispositivziffer 1). Sie erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat, d.h. Deutschland, gehabt. Gemäss Art. 7 Ziff. 1 UVÜ i.V.m. Art. 4 Ziff. 1 UVÜ sei- en damit das Amtsgericht Lörrach sowie die Rechtsmittelinstanz für den Erlass der Beschlüsse zuständige Behörden gewesen (Urk. 40 S. 7, E. 3.1.2.). Sowohl der Beschluss des Amtsgerichts als auch des Oberlandesgerichts seien rechts-

- 7 - kräftige und vollstreckbare Entscheidungen. Da in der Schweiz Unterhaltsent- scheide auch bei bereits vorläufiger Vollstreckbarkeit vollstreckt werden könnten, könne auch ein gleichartiger ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (Art. 4 Abs. 2 UVÜ; Urk. 40 S. 8, E. 3.1.4.). Gründe, gestützt auf welche eine Anerkennung oder Vollstreckung der Beschlüs- se gemäss Art. 5 UVÜ hätte versagt werden müssen, insbesondere eine Unver- einbarkeit mit dem ordre public, sah die Vorinstanz nicht als gegeben (Urk. 40 S. 9f., E. 3.2.). Gestützt auf Art. 11 UVÜ kam sie zum Schluss, es könne die Aner- kennung und Vollstreckbarerklärung sowohl für die fälligen als auch für die zu- künftig regelmässig zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge - und damit für alle An- sprüche der Klägerin - erklärt werden (Urk. 40 S. 10f., E. 3.3.). Weiter sah die Vo- rinstanz die formalen Anforderungen für die Anerkennung und Vollstreckung der Beschlüsse gemäss Art. 17 UVÜ als gegeben an (Urk. 40 S. 11, E. 3.5.). 2.1. Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, das Oberlandesge- richt Karlsruhe habe am 10. Juli 2014 einen neuen Beschluss gefällt. Durch den neuen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe seien die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 aufgehoben und abgeändert worden. Dies widerspiegle sich auch im Inhalt des Beschlusses vom 10. Juli 2014, welcher die rückständigen Unterhaltsbeiträge ab August 2010 berücksichtige. Der Beschluss des Amtsge- richts Lörrach vom 21. Juni 2013 und derjenige des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 könnten in Deutschland nicht mehr vollstreckt werden (Urk. 39 S. 4f. Ziff. 9ff.). Die Vorinstanz verletze mit der Vollstreckbarerklärung der Entscheide Art. 38 Abs. 1 LugÜ. Vollstreckbar sei einzig der Beschluss vom

10. Juli 2014. Für diesen sei vorliegend kein Exequaturverfahren angestrengt worden (Urk 39 S. 5 Ziff. 15). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 müsse im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beachtung fin- den (Urk. 39 S. 6 Ziff. 16). 2.2. Dem widerspricht die Klägerin. Der neue Beschluss des Oberlandesge- richts Karlsruhe ändere den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach nur teilweise ab. In seinem wesentlichen Regelungsgehalt bleibe der Beschluss des Amtsgerichts

- 8 - Lörrach vom 21. Juni 2013 bestehen. Auch nach Erlass des neuen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe bleibe die Sachlage bestehen, dass der Be- klagte für die Zeit seit August 2010 (bis Ende Juni 2014) sowohl mit der Zahlung von Trennungsunterhalt als auch von Kindesunterhalt im Rückstand gewesen sei. Sodann werde in allen drei Beschlüssen der laufende Trennungs- und Kindesun- terhalt geregelt. Insoweit bleibe der Amtsgerichtsbeschluss vom 21. Juni 2013 vom Regelungsgehalt her unverändert. Er bleibe insoweit auch vollstreckbar (Urk. 50 S. 8 Ziff. 22f. und Ziff. 25, S. 9 Ziff. 31). Durch die Abänderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils entfalle dessen Vollstreckbarkeit nicht einfach integral und vollständig. Vielmehr gelte es gestützt auf § 717 Abs. 1 der Deutschen Zivilpro- zessordnung (DZPO) zu differenzieren. Soweit das erste Urteil aufrechterhalten bleibe, gelte seine Vollstreckbarkeitsentscheidung fort (Urk. 50 S. 8 Ziff. 29, mit Hinweis auf Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 25. Auflage, Köln 2005, N 1 § 717). Es sei durch die vorliegenden Beschlüsse belegt, dass auch der neue Beschluss vom 10. Juli 2014 des Oberlandesgerichts Karlsruhe den rück- ständigen Unterhalt seit August 2010 regle, wie schon die früheren Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karls- ruhe vom 23. Dezember 2013. Insoweit seien diese Beschlüsse demnach sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz vollstreckbar geblieben. Das Gleiche gelte auch für den laufenden Unterhalt der Klägerin sowie der gemeinsamen Tochter (Urk. 50 S. 8f. Ziff. 30). 3.1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach, Familiengericht, verkündet am

21. Juni 2013 (Urk. 4/4 und 43/6, je S. 16), wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2012 einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen Trennungsunterhalt von EUR 1'809.– zu bezahlen (Urk. 4/4, Dispositivziffer 1). Weiter wurde der Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin rückständigen Tren- nungsunterhalt für den Zeitraum "9/2010" (September 2010) bis einschliesslich "8/2012" (August 2012) von insgesamt EUR 17'144.– zu bezahlen (Dispositivzif- fer 2). Sodann wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Sep- tember bis einschliesslich November 2010 sowie Januar bis einschliesslich Au- gust 2012 rückständigen Kindesunterhalt für D._____ von insgesamt EUR 3'040.– zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Weiter wurden die vom Beklagten an die Klägerin

- 9 - ab dem 1. September 2012 für D._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge auf EUR 590.– pro Monat, zahlbar im Voraus bis spätestens zum 3. eines jeden Mo- nats, festgesetzt (Dispositivziffer 4). Es wurde im Beschluss die "sofortige Wirk- samkeit" angeordnet (Urk. 4/4, Dispositivziffer 7). Damit war der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sofort vollstreckbar. 3.2. Der Beklagte focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Oberlandes- gericht Karlsruhe an und beantragte, es sei "die Vollstreckung aus dem angefoch- tenen Beschluss auszusetzen" (Urk. 43/7 S. 3). Mit Beschluss des Oberlandesge- richts Karlsruhe, 5. Familiensenat in Freiburg, vom 23. Dezember 2013 wurde die Zwangsvollstreckung aus den (Dispositiv-)Ziffern 1 bis 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom "12. Juni 2013" [recte: wohl 21. Juni 2013, Tag der Verkündung, vgl. Urk. 43/6 S. 16] gegen Leistung einer Sicherheit durch den Be- klagten einstweilen eingestellt, soweit die Zwangsvollstreckung wegen des lau- fenden Trennungsunterhalts ab September 2012 in Ziffer 1 des Beschlusses ei- nen Betrag von EUR 1'012.– pro Monat übersteigt (Urk. 4/5 und 43/7, je Disposi- tivziffer 1 a), wegen rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit von Septem- ber 2010 bis einschliesslich August 2012 in Ziffer 2 des Beschlusses einen Betrag von EUR 6'225.– übersteigt (Dispositivziffer 1 b) und wegen des rückständigen Kindesunterhalts für D._____ für die Zeit von September bis November 2010 und von Januar bis August 2012 in Ziffer 3 des Beschlusses einen Betrag von EUR 1'360.– übersteigt (Dispositivziffer 1 c). Beim Beschluss des Oberlandesge- richts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 handelt es sich um einen Entscheid gemäss § 718 Abs. 1 DZPO. Die Entscheidung konnte nicht angefochten werden (§ 718 Abs. 2 DZPO). Sie war damit rechtskräftig und vollstreckbar. Vorläufig voll- streckbar waren somit gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom

21. Juni 2013 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts die folgenden Beträ- ge:

- laufender Trennungsunterhalt ab 1. September 2012 von monatlich EUR 1'012.–,

- rückständiger Trennungsunterhalt von September 2010 bis August 2012 von EUR 6'225.–,

- rückständiger Kindesunterhalt für die Zeit von September bis November 2010 und von Januar bis August 2012 von EUR 1'360.– sowie

- 10 -

- laufender Kindesunterhalt ab 1. September 2012 von EUR 590.– pro Mo- nat. 3.3. Am 10. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe, 5. Familiensenat in Freiburg, beschlossen, auf die Beschwerde des Beklagten hin werde der Be- schluss des Amtsgerichts Lörrach vom "12. Juni 2013" wie folgt abgeändert (Urk. 43/5 S. 1f.):

- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen rückständigen Tren- nungsunterhalt für den Zeitraum von August 2010 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 9'666.– zu bezahlen.

- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen rückständigen Kindesun- terhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.– zu bezahlen.

- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juli 2014 einen Trennungs- unterhalt von monatlich EUR 810.– zu bezahlen.

- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juli 2014 einen Kindesun- terhalt für D._____ von monatlich EUR 590.– zu bezahlen. Betreffend die für die einzelnen Monate des rückständigen Trennungsunterhalts zu bezahlenden Beträge sei auf die Berechnung im Beschluss verwiesen (vgl. Urk. 43/5 S. 23ff.). Es wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ange- ordnet (Urk. 43/5 S. 2, Dispositivziffer 4). Damit war der Entscheid vollstreckbar. Er wurde am 19. August 2014 rechtskräftig (Urk. 66). 3.4.1. Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung auf- hebt oder abändert, insoweit ausser Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht (§ 717 Abs. 1 DZPO). Damit tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Ge- setzes wegen ausser Kraft, sobald und soweit das Rechtsmittelgericht ein aufhe- bendes oder abänderndes Urteil verkündet (Baumbach/Lauterbach/Al- bers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 73. Auflage, 2015, N 3 § 717). Bei einer Teiländerung tritt die Wirkung von § 717 Abs. 1 DZPO nur im Umfang der Abän- derung ein (Lackmann, in: Musielak, ZPO, 7. Auflage, 2009, N 3 zu § 717). 3.4.2. Im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 wird der rückständige Trennungsunterhalt für eine neue Zeitperiode (August 2010 bis einschliesslich Juni 2014) festgesetzt. Die Höhe des monatlich zu leistenden

- 11 - Unterhalts wird bezüglich aller Monate abgeändert (vgl. Urk. 43/6 S. 12ff. und Urk. 43/5 S. 23ff.). Auch der künftige Trennungsunterhalt wird betreffend den Zeitpunkt sowie die zu leistende Höhe (EUR 810.–) abgeändert. Der rückständige Kindes- unterhalt wird betreffend der Höhe der zu leistenden Beträge ebenfalls teilweise abgeändert. Sodann wird er für eine neue Zeitphase festgesetzt (bereits ab Au- gust 2010 und bis und mit Juni 2014; vgl. Urk. 43/6 S. 11f. und Urk. 43/5 S. 27). Künftiger Kindesunterhalt wird zwar in der derselben Höhe wie im Beschluss des Amtsgerichts Lörrach zugesprochen (EUR 590.–), jedoch erstmals per Juli 2014. Damit wird zwar der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 in- haltlich grundlegend abgeändert, aber nicht aufgehoben. Vielmehr wird er an die fortschreitende Zeit angepasst, indem sowohl der Trennungs- als auch der Kin- desunterhalt zeitlich in neue Phasen eingeteilt werden (vgl. Urk. 43/5 S. 1, Dispo- sitivziffer 1, spricht von "abgeändert"). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass im Entscheid nach wie vor rückständiger und zukünftiger Trennungs- und Kindesunterhalt geregelt wird. Die Höhe des monatlich zugesprochenen Tren- nungs- und Kindesunterhalts wird (grossmehrheitlich) reduziert. Über die Ge- samtperiode von August 2010 bis und mit Juni 2014 betrachtet wird im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 ein tieferer Trennungs- und Kindesunterhalt als mittels der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 für vorläufig erstreckbar erklärt, zugesprochen (EUR 28'489.– gegenüber EUR 9'666.– Trennungsunterhalt, EUR 14'340.– gegenüber EUR 5'340.– Kindesunterhalt). Die im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 zugesproche- nen Beträge sind somit inhaltlich vom Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom

21. Juni 2013 sowie vom Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

13. Dezember 2013 abgedeckt. Auch der im Beschluss vom 14. Juli 2014 ange- setzte künftige Trennungsunterhalt ab dem 1. Juli 2014 ist tiefer als der mit den Beschlüssen vom 21. Juni 2013 des Amtsgerichts Lörrach sowie vom

23. Dezember 2013 des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorläufig für vollstreckbar erklärte (EUR 1'012.– gegenüber EUR 810.– beim Trennungsunterhalt). Der zu- gesprochene Kindesunterhalt bleibt gleich (EUR 590.–). Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie der Bestimmung von § 717 Abs. 1 DZPO ist unter ande-

- 12 - rem, dass im Rahmen einer Trennung von Ehepartnern zugesprochener rück- ständiger und zukünftiger Trennungs- und Kindesunterhalt durch den Gläubiger (vorliegend die Beklagte) trotz der Tatsache, dass der Entscheid mit einem Rechtsmittel angefochten wird, bereits eingetrieben werden kann, weil in vielen Fällen die Existenz der unterhaltsberechtigten Personen (hier Ehefrau und Toch- ter) von den Zahlungen abhängt. Die Erleichterung der Vollstreckung liegt somit im Interesse eines zeitgerechten Rechtsschutzes. § 717 Abs. 1 DZPO versucht zu verhindern, dass aufgrund eines späteren reformatorischen Rechtsmittelent- scheids das Vollstreckungsverfahren erneut von Beginn an durchgeführt werden müsste. Würde vorliegend entschieden, die von der Rechtsmittelinstanz zwar zeit- lich anders gestaffelten und betragsmässig gesenkten Trennungs- und Kindesun- terhaltsbeiträge seien nunmehr nur noch gestützt auf den Rechtmittelentscheid (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014) vollstreckbar, bliebe der vom Gesetzgeber angestrebte zeitgerechte Rechtsschutz illusorisch (vgl. hierzu Entscheid der Kammer im Verfahren RT140100 vom 29. August 2014, E. 3.b)bb), mit Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz). Vielmehr muss Sinn und Zweck von § 717 Abs. 1 DZPO sein, dem Gläubiger die ununterbrochene Vollstreckung zu ermöglichen. Entsprechend bleiben die Beschlüsse des Amtsge- richts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

23. Dezember 2013 soweit der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von August 2010 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 9'666.–, einen Kindesunterhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis ein- schliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.– sowie einen Trennungsunterhalt von mo- natlich EUR 810.– und einen Kindesunterhalt für D._____ von monatlich EUR 590.– ab Juli 2014 zu bezahlen, trotz des nunmehr ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 vollstreckbar. 4.1. Das Dahinfallen der (wenn auch nur teilweisen) Vollstreckbarkeit der Entscheide ist im Rechtsbehelfsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 5A_79/2008 vom 6. August 2008, E. 4.2.2. m.H. auf Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Heidelberg 2005, Art. 43 N 30 und Art. 38 N 10f.). Gleiches muss unter der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehen-

- 13 - den eidgenössischen Zivilprozessordnung sowie des, ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen, revidierten LugÜ gelten. Mit der Lehre ist davon auszu- gehen, dass bei der LugÜ-Beschwerde Noven (bzw. erstmalige Behauptungen und Anträge) im Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 319ff. ZPO zulässig sind (vgl. hierzu BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 56). 4.2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 sind somit im vorange- hend angeführten Umfang nach wie vor für vollstreckbar zu erklären. Im weiteren Umfang können sie nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden. Insoweit ist die Beschwerde des Klägers gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Ur- teils ist aufzuheben und ein neuer Entscheid im vorgenannten Sinne zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). III.

1. Die Vorinstanz hat der Klägerin gestützt auf die von ihr als vollumfänglich vollstreckbar erklärten Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'602.30 (entsprechend EUR 18'493.– bei einem Wech- selkurs EUR/CHF von 1.22221) erteilt. Die der Rechtsöffnung zugrunde gelegte Forderung setzte sich abgestützt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Arrestge- suches [per 19. Februar 2014] unbestrittenermassen wie folgt zusammen: EUR 6'225.– für rückständigen Trennungsunterhalt von September 2010 bis Au- gust 2012, EUR 7'848.– für Trennungsunterhalt von September 2012 bis Februar 2014 (bereits abgezogen, durch den Beklagten anteilsmässig geleistete Zahlun- gen von EUR 576.– während 18 Monaten), EUR 1'360.– für rückständigen Kin- desunterhalt von September 2010 bis August 2012 und EUR 3'060.– weiteren Kindesunterhalt (bereits abgezogen, durch den Beklagten anteilsmässig geleiste- te Zahlungen von EUR 420.– während 18 Monaten; Urk. 40 S. 13ff.).

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2. Der Beklagte macht nun geltend, Folge der Tatsache, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und der Beschluss des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 in Deutschland durch den am 10. Juli 2014 verkündeten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht mehr voll- streckbar seien und deshalb in der Schweiz nicht für vollstreckbar erklärt werden dürften, sei das Fehlen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, welcher nach Art. 80 Abs. 1 SchKG für die definitive Rechtsöffnung notwendig wäre. Ent- sprechend könne aufgrund dieser Beschlüsse aus dem Jahr 2013 keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 39 S. 6 Ziff. 17). Die Klägerin widerspricht dem.

3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe erging am 10. Juli 2014. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. Juli 2014 gefällt. Der Beklagte beruft sich damit auf ein echtes Novum. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 319ff. ZPO, wel- ches mit Bezug auf die gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung erhobenen Be- schwerde zur Anwendung gelangt, sind neue Antrage, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), vorbehalten bleiben ein- zig besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Der Aus- schluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unter- stehen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3.; nicht publiziert in BGE 137 III 470). Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist es, gestützt auf die sich bereits dem vorinstanzlichen Richter präsentierten Tatsa- chen, zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Eine Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang einzig die Rechtsmittelvoraussetzungen. So ist für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen, von Ausnahmen abgesehen, der Zeit- punkt der Fällung des Sachurteils massgebend (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 60 N 10ff.). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren (Zingg, Berner Kommentar ZPO, Art. 59 N 24). Für die Rechtsmittelvoraussetzun- gen ist daher der Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend. Hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides die Rechtsmittelvoraussetzungen ge- geben sind, kann das in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot diesbe-

- 15 - züglich keine Gültigkeit beanspruchen. Noven, welche im Zusammenhang mit den Rechtsmittelvoraussetzungen vorgebracht werden, müssen daher zulässig sein (z.B. die Frage, ob im Rechtsmittelverfahren noch ein genügendes Rechtsschutz- interesse vorliegt, die Einhaltung der Rechtsmittelfristen etc.). Die Frage, ob die Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 nach wie vor vollstreckbar sind, be- trifft jedoch keine Rechtsmittelvoraussetzung. Vielmehr wird damit eine Tatsache überprüft, welche eine Voraussetzung zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG bildet. Diesbezüglich ist das Vorbringen von (auch echten) Noven unzulässig. Daran ändert nichts, dass der Rechtsöffnungs- richter von Amtes wegen die Vollstreckbarkeit des eingereichten Entscheids zu prüfen hat, mithin in diesem Umfang die Untersuchungsmaxime gilt. Der Be- schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2014 ist vorliegend nicht zu beachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein ausländisches oder inländisches Urteil zu vollstrecken ist. Eine Verletzung des ordre public kann somit nicht vorlie- gen.

4. Die Beschwerde des Beklagten ist damit bereits gestützt auf die vorange- henden Erwägungen abzuweisen. Es muss nicht mehr weiter geprüft werden, in welcher Höhe gestützt auf die nach Erlass des Beschlusses des Oberlandesge- richts Karlsruhe vom 14. Juli 2014 noch vorläufig vollstreckbaren Teilbeträge der Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 sowie des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt wer- den könnte. Auch auf das Eventualbegehren der Beklagten muss nicht weiter ein- gegangen werden. IV.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO).

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2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 150.– festgesetzte Spruchgebühr sowie die auf Fr. 890.– (inkl. 8 % MWSt) festgesetzte volle Parteientschädigung blieben der Höhe nach unangefochten (Urk. 40 S. 17, E. 1.1.f.). Es ist von einem Obsiegen der Klägerin von gesamthaft drei Viertel auszugehen. Der Beklagte obsiegt zu ei- nem Viertel. Entsprechend sind die Kosten der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel aufzuerlegen. Die Kosten sind von der Klägerin zu be- ziehen. Der Beklagte hat ihr davon drei Viertel, damit Fr. 112.50, zurückzuerstat- ten. Sodann hat der Beklagte der Klägerin eine auf die Hälfte, damit Fr. 445.–, re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Praxisgemäss ist auch für die Spruch- gebühr und die Parteientschädigung definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 40 S. 18, E. 1.3., sowie Dispositivziffer 2). Die Dispositivziffern 3 bis 5 des vorinstanzlichen Entscheids sind somit von Amtes wegen aufzuheben und gestützt auf die vorangehenden Erwägungen neu zu fas- sen. 3.1. Wird das Exequatur im Rechtsöffnungsverfahren selbständig verlangt, kommt zur Berechnung der Gerichtskosten neben der GebV SchKG auch der kantonale Gebührentarif gemäss ZPO zur Anwendung. Die Parteientschädigung richtet sich in beiden Fällen nach den kantonalen Tarifen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 60 und 68b). Für die Vollstreckbarerklärung dür- fen keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren verlangt werden (Art. 52 LugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16). Die Partei- entschädigungen werden nicht von Art. 52 LugÜ erfasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 heranzuziehen (AnwGebV). Der Streitwert beträgt Fr. 22'602.30. 3.2. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie der vorangehend angeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung gefällt werden musste, er- scheint eine Entscheidgebühr von gesamthaft Fr. 1'500.– als angemessen. Aus- gangsgemäss hat auch im Beschwerdeverfahren die Klägerin einen Viertel der Kosten und der Beklagte drei Viertel zu tragen. Der Beklagte hat der Klägerin so-

- 17 - dann eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 und 2, 9, 11 Abs. 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV erscheint ei- ne volle Entschädigung von Fr. 1'500.– als angemessen. Hiervon hat der Beklag- te der Klägerin die Hälfte, damit Fr. 750.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 810.– zu bezahlen. V. Eine Minderheit des Gerichtes hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S.14 - 16 Urk. 73). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 sowie von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. Juli 2014 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21. Juni 2013 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2013 werden, soweit der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen Tren- nungsunterhalt für den Zeitraum von August 2010 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 9'666.–, einen Kindesunterhalt für D._____ für die Zeiträume von August 2010 bis einschliesslich November 2010 sowie von Januar 2012 bis einschliesslich Juni 2014 von EUR 5'340.–, ab Juli 2014 einen Trennungsunterhalt von monatlich EUR 810.– sowie ab Juli 2014 einen Kindesunterhalt für D._____ von monatlich EUR 590.– zu bezahlen, für vollstreckbar erklärt. Im Weiteren wird das Begehren der Klägerin um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom

21. Juni 2013 sowie des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsru- he vom 23. Dezember 2013 abgewiesen.

3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

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4. Die Kosten werden der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel auferlegt. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 112.50 zu ersetzen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 445.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. Juli 2014 abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Viertel auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird im Umfang von Fr. 500.– mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 810.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je unter Beilage eines Auszugs von Prot. S. 14 - 16 gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 19 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'206.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js