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RT140138

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2014-10-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

E. 3 Da auf die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

- 3 - Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 5.1. Der Gesuchsgegner stellt den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nicht in Frage und beantragt weder Aufhebung noch Abänderung desselben. Insbe- sondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt. Er macht lediglich geltend, die geschuldete Summe erst Ende Oktober 2014 bezahlen zu können, und strebt daher einen Vollstreckungsaufschub an. 5.2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners genügt damit den vorstehend wie- dergegebenen Voraussetzungen klar nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.3. Mit dem heutigen Entscheid wird das prozessuale Gesuch des Gesuchs- gegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist ent- sprechend abzuschreiben. 6.1. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen. 6.2. Den Gesuchstellern ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 4 -
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'772.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140138-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 7. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. August 2014 (EB141009-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. August 2014 (Urk. 9) erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 23. April 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'772.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. April 2014 sowie für Fr. 644.–. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt; der Antrag der Gesuchsteller auf Parteient- schädigung wurde abgewiesen. 1.2. Hiergegen wandte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8) innert der Beschwerdefrist (vgl. Urk. 6b) an die Beschwerdeinstanz und beantragte was folgt: " Die Vollstreckung der Betreibung Nr. … sei bis am 30. Oktober 2014 aufzuschieben." Der Aufschub der Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Rechtsöffnungsent- scheides ist lediglich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO), was dem Gesuchsgegner, welcher Jurist ist, bei Einrei- chung seiner Eingabe bewusst gewesen sein muss. Aus diesem Grund ist die Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. Oktober 2014 als Beschwerde entgegen- zunehmen.

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

3. Da auf die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

- 3 - Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 5.1. Der Gesuchsgegner stellt den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nicht in Frage und beantragt weder Aufhebung noch Abänderung desselben. Insbe- sondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt. Er macht lediglich geltend, die geschuldete Summe erst Ende Oktober 2014 bezahlen zu können, und strebt daher einen Vollstreckungsaufschub an. 5.2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners genügt damit den vorstehend wie- dergegebenen Voraussetzungen klar nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.3. Mit dem heutigen Entscheid wird das prozessuale Gesuch des Gesuchs- gegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist ent- sprechend abzuschreiben. 6.1. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen. 6.2. Den Gesuchstellern ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 4 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'772.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: se