Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) war Präsident und Verwaltungsrat der mittlerweile konkursiten Schweizer Aktiengesellschaft C._____ AG. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) war Aktio- när der besagten Aktiengesellschaft und kam im Zusammenhang mit deren Konkurs zu einem Vermögensschaden. Er belangte den Beklagten in Deutschland auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Ak- tien der C._____ AG.
E. 2 Das Landgericht Düsseldorf (fortan LG Düsseldorf) wies die Klage gegen den Beklagten mit Urteil vom 10. Februar 2012 ab (Urk. 13/1). Das Oberlan- desgericht Düsseldorf (fortan OLG Düsseldorf) hiess die dagegen vom Klä- ger erhobene Berufung gut und verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom
21. Januar 2013, dem Kläger Schadenersatz im Betrag von EUR 115'079.75 zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 4/2). Gegen die Nichtzulassung der Revisi- on führte der Beklagte erfolglos Beschwerde beim Bundesgerichtshof (Urk. 17/13). Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Januar 2013 wurde damit am 13. November 2013 rechtskräftig (vgl. Urk. 4/2 S. 1).
E. 2.1 Eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, sofern diejenige Partei, welche sich der Aner- kennung widersetzt, keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 und 35 LugÜ nachweisen kann. Der Beklagte machte im erstinstanzlichen Verfah- ren einen Verstoss gegen den schweizerischen ordre public geltend. Die Vorinstanz folgte der beklagtischen Ansicht nicht und ging von der Anerken- nungsfähigkeit des deutschen Urteils aus. Vor Obergericht beharrt der Be-
- 5 - klagte darauf, dass ein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public vorliege, was der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils entgegenstehe.
E. 2.2 Eine Entscheidung wird nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend ge- macht wird, widersprechen würde. Diese Bestimmung ermächtigt das Ge- richt, einer (ausländischen) Entscheidung den schweizerischen Rechts- schutz zu verweigern, die den elementarsten Grundsätzen des schweizeri- schen Rechtsverständnisses in stossender Weise widerspricht (BGE 126 III 534 Erw. 2c). Ein Verstoss gegen den materiellen ordre public liegt vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung mit den fundamentalen Ge- rechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist, die dem Recht des Zweitstaates zu Grunde liegen, und ihre Anerkennung daher untragbar wäre. Die Kontrolle des prozessualen ordre public bezieht sich hingegen auf die Art und Weise, in welcher das Verfahren im Erststaat durchgeführt wurde. Er ist verletzt, wenn das ausländische Verfahren von den Grundprinzipien des zweitstaatli- chen Verfahrensrechts derart abweicht, dass die Entscheidung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (Domej/Oberhammer, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich 2011, Art. 34 N 21). Der ordre public-Vorbehalt ist allgemein als Ausnahmebehelf zurückhaltend zu handhaben und ausländische Entscheide sind insbesondere nicht schon deshalb ordre public-widrig, weil sie von zwingenden Normen des schweize- rischen Rechts abweichen oder in einem Verfahren zustande gekommen sind, das von den in der Schweiz bekannten Prozessrechten abweicht (vgl. ZK-Vischer, N 4 zu Art. 17 IPRG; G. Walter/Domej, Internationales Zivilpro- zessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 489 f.). Dies gilt umso mehr im Be- reich des Staatsvertragsrechts, insbesondere des LugÜ. Denn mit dem Ab- schluss des Abkommens über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun- gen hat der Gesetzgeber vom schweizerischen Recht abweichende Ent- scheide in Kauf genommen (BGE 126 III 534 Erw. 2c). Dass der ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen
- 6 - darf, hat auch der EuGH in ständiger Praxis zum Parallelabkommen EuGVÜ erkannt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Frankfurt am Main,
E. 2.3 Der Beklagte erachtet das Zuständigkeitsprüfungsverfahren der deutschen Gerichte als ordre public-widrig. Er kritisiert in diesem Zusammenhang ei- nerseits, das LG Düsseldorf habe Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in willkürlicher Weise falsch angewendet, und andererseits wird bemängelt, dass das OLG Düs- seldorf diesen Fehler im Berufungsverfahren nicht korrigiert habe.
a) Zum Vorwurf der willkürlichen Falschanwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ führt der Beklagte aus, das LG Düsseldorf habe verkannt, dass Art. 5 Ziff. 3 LugÜ nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regle, und habe für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in willkürlicher Weise deutsches Recht angewendet. Dies habe dazu geführt, dass das LG Düsseldorf seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe (Urk. 12 S. 8 ff.; Urk. 21 S. 8 ff und Urk. 28 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 35 Abs. 3 LugÜ zutreffend ausge- führt hat, darf die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats nicht nachgeprüft werden und gehören die Vorschriften über die Zuständigkeit ex- plizit nicht zum ordre public (Urk. 29 S. 8). Auf die diesbezüglichen Vorbrin- gen ist daher nicht weiter einzugehen.
b) Der Beklagte hat sich vor Vorinstanz darauf berufen, dass das OLG Düssel- dorf die Überprüfung der Zuständigkeit des LG Düsseldorf gestützt auf § 513 Abs. 2 der deutschen ZPO (fortan ZPO/D) zu Unrecht verweigert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert habe. § 513 ZPO/D schliesse zwar aus, dass eine Berufung darauf gestützt werden könne, dass
- 7 - das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht ange- nommen habe. Dieser Ausschluss gelte aber nicht, wenn die erstinstanzli- che Zuständigkeitsbestimmung willkürlich gewesen sei (Urk. 12 S. 11 und Urk. 21 S. 10). Entgegen der Darstellung des Beklagten kann die deutsche Berufungs- instanz die Zuständigkeit auch dann nicht überprüfen, wenn die Erstinstanz die Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht hat (vgl. Hessler, in: Zöller, Zi- vilprozessordnung, 30. Aufl., Köln 2014, § 513 Rz 10). Vor diesem Hinter- grund hätte sich die von der Vorinstanz im vorliegenden Anerkennungsver- fahren vorgenommene Willkürprüfung (vgl. Urk. 29 S. 9) erübrigt. Wohl da- rum begründet der Beklagte seine Rüge im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr mit einer willkürlichen Zuständigkeitsbestimmung durch das LG Düs- seldorf, sondern er begründet die unrechtmässige Verweigerung einer Zu- ständigkeitsprüfung durch das OLG Düsseldorf neu damit, dass der Aus- schluss von § 513 Abs. 2 ZPO/D nicht gelte, wenn es um die Frage gehe, ob eine internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ bestehe (Urk. 28 S. 6 ff.). Auch diese Argumentation des Beklagten verfängt aber nicht. Der Beklagte geht selber davon aus, dass § 513 Abs. 2 ZPO/D dann nicht zur Anwendung gelange, wenn die internationale Zuständigkeit nach dem Lugü in Frage ste- he. Der Beklagte stört sich aber nicht an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. hierzu seine Ausführungen zum Erfolgsort Stuttgart in Urk. 12 S. 10), sondern an der örtlichen Zuständigkeit Düsseldorfs. Diese kann gestützt auf § 513 Abs. 2 ZPO/D auch nach Auffassung des Beklagten nicht überprüft werden. Das OLG Düsseldorf hat entsprechend die internati- onale Zuständigkeit der deutschen Gerichte überprüft und bejaht (Urk. 4/2 S. 6) und die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorfes gestützt auf § 513 Abs. 2 ZPO/D ungeprüft gelassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das OLG Düsseldorf war entsprechend weder verpflichtet noch berechtigt, die Zu- ständigkeit der ersten Instanz zu überprüfen. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.
- 8 -
E. 2.4 Ferner macht der Beklagte geltend, das OLG Düsseldorf sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass der Beklagte als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG für die Gewährleistung der Risikoaufklärung der Anleger mitverantwortlich gewesen sei. Das OLG Düsseldorf habe sich hierzu auf den Anhang I zum Organisationsreglement der C._____ AG gestützt, wo- nach der Gesamtverwaltungsrat für die Marketing- und Verkaufspolitik zu- ständig gewesen sei. Das OLG Düsseldorf sei zum Schluss gelangt, die Aufklärung der Anleger werde hiervon erfasst, da der Verkauf vorbörslicher Aktien einen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgemacht habe. Dies sei klar aktenwidrig und verstosse gegen das Will- kürverbot (Urk. 12 S. 12 f., Urk. 21 S. 12 ff. und Urk. 8 f.). Zudem habe das OLG Düsseldorf in seinem Urteil die diesbezüglichen Vorbringen des Be- klagten sowie das von ihm im Berufungsverfahren eingereichte Gutachten von D._____ - welches aufzeige, dass der Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe - mit keinem Wort gewürdigt und damit das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Urk. 12 S. 12 und Urk. 28 S. 8 f.).
a) Was die Willkürrüge des Beklagten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass das Urteil des OLG Düsseldorf in der Sache nicht überprüft werden dürfe (Urk. 29 S. 10). Massgebend ist einzig, ob die Wirkungen bzw. das Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Ent- scheides im konkreten Fall geradezu schockierend und mit den schweizeri- schen Gerechtigkeitsvorstellungen schlicht unvereinbar wäre, so dass diese Wirkungen in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würden. Inwiefern die Annah- me, dass der Verkauf vorbörslicher Aktien einen wesentlichen Teil der Ge- schäftstätigkeit des Unternehmens ausgemacht habe und damit in den Kompetenzbereich des Beklagten als Verwaltungsrat gefallen sei, in unhalt- barer Weise gegen die elementarsten Grundsätze des schweizerischen Rechtsverständnisses (zu welchen bspw. die Vertragstreue, der Vertrauens- grundsatz, das Rechtsmissbrauchs- und das Diskriminierungsverbot oder das Verbot der entschädigungslosen Enteignung zählen [vgl. Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen,
- 9 -
2. Aufl., Bern 2011, Art. 34 N 27]), verstossen soll, wird vom Beklagten nicht näher dargelegt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beklagte führt in ausführlicher Weise aus, weshalb der deutsche Entscheid inhaltlich falsch sei. Dies ist aber nicht Thema des vorliegenden Anerkennungsverfah- rens. Auf die diesbezüglichen Rügen ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.
b) Mit Bezug auf die vom Beklagten monierte Gehörsverletzung ist einzig an- zumerken, dass er es unterlassen hat, die Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs im Erststaat beim OLG Düsseldorf anzubringen. Entgegen der Darstellung des Beklagten (vgl. Urk. 28 S. 9) wäre ihm die Anhörungsrüge gestützt auf § 321a ZPO/D auch im Berufungsverfahren zugestanden (vgl. hierzu § 525 ZPO/D) nachdem das Urteil des OLG Düsseldorf die Revision nicht zugelassen hatte. Diese hat er aber nicht erhoben, sondern sich ledig- lich gegen die Nichtzulassung der Revision gewehrt. Eine Anerkennungs- versagung kommt aber nicht in Betracht, wenn die betroffene Partei es un- terlassen hat, im Erststaat ein ihr offenstehendes Rechtsmittel zu ergreifen, das den beanstandeten Mangel hätte beseitigen können (Do- mej/Oberhammer, a.a.O., Art. 34 N 17). Vor diesem Hintergrund kann offen- gelassen werden, ob das Urteil des OLG Düsseldorf tatsächlich in Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ergangen ist.
E. 2.5 Weiter macht der Beklagte geltend, die Annahme einer nachwirkenden Ver- antwortlichkeit verstosse gegen den schweizerischen ordre public. Obwohl der Beklagte per 27. November 2008 aus dem Verwaltungsrat der C._____ AG ausgetreten sei, habe das OLG Düsseldorf ihn für den Schaden des Klägers, welcher diesem durch die im Dezember 2008 erworbenen Aktien entstanden sei, haftbar gemacht. Wenn die Vorinstanz ausführe, dass auch in der Schweiz nach einem Teil der Lehre eine Nachwirkung der Haftung über das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat denkbar sei, ziehe sie einen Ausnahmefall heran, welcher sich fundamental von der vorliegenden Kons- tellation unterscheide. Der von der Vorinstanz herausgegriffene Ausnahme- fall zeichne sich nämlich dadurch aus, dass der Gutglaubensschutz von Ak-
- 10 - tionären eine Haftungsverlängerung gebiete. Vorliegend könne der Kläger aber nicht gutgläubig gewesen sein, weil er über den Austritt des Beklagten aus dem Verwaltungsrat informiert gewesen sei. Dieser sei nämlich im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung erfolgt und entsprechend protokolliert worden. Die Annahme einer nachwirkenden Verantwortlichkeit in Fällen wie dem vorliegenden stelle eine ernsthafte Gefahr für die Rechts- sicherheit dar und widerspreche einem fundamentalen Rechts- und Gerech- tigkeitsverständnis, wonach man nur für etwas zur Rechenschaft gezogen werden könne, was man mitverantwortet habe (Urk. 28 S. 10 f.). Mit Blick auf die unter C.2.2 gemachten Erwägungen ist der Vorinstanz zu- zustimmen, dass vorliegend kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public auszumachen ist. Es ist zwar zutreffend, dass nach schweizerischem Recht die Verantwortlichkeit eines Organes in dem Zeitpunkt endet, wo ge- sellschaftsintern die Möglichkeit entfällt, Entscheide der Gesellschaft zu be- einflussen (BSK OR II-Gericke/Waller, Art. 754 N 11). Damit entspricht das deutsche Urteil nicht der schweizerischen Rechtslage. Dies alleine begrün- det aber - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - noch keine ordre public-Widrigkeit. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die Wirkungen bzw. das Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen gerichtli- chen Anordnung im konkreten Fall geradezu schockierend und mit den schweizerischen Gerechtigkeitsvorstellungen schlicht unvereinbar wären, so dass diese Wirkungen in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würden. Dem ist vorliegend nicht so. Dass eine Person für diejenigen Auswirkungen verant- wortlich ist, für welche sie mit ihren Handlungen die kausale Ursache gesetzt hat, ist der schweizerischen Rechtslage bestens bekannt (Art. 41 OR). Das OLG Düsseldorf hat die Nachwirkung der Verantwortlichkeit des Beklagten über seine Amtszeit als Verwaltungsrat hinaus damit begründet, dass sich das von ihm mit zu verantwortende Vertriebssystem auch drei Wochen nach seinem Rücktritt fortgewirkt habe (Urk. 4/2 S. 14). Das OLG Düsseldorf knüpfte die Verantwortlichkeit des Beklagten mithin an von ihm gesetzte Ur- sachen. Inwiefern eine ursachenbezogene Verantwortlichkeit gegen die
- 11 - elementarsten Grundsätze des schweizerischen Rechtsverständnisses verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Von einer offensichtlichen Unvereinbar- keit mit den schweizerischen Gerechtigkeitsvorstellungen kann jedenfalls keine Rede sein.
E. 2.6 Der Beklagte bringt weiter vor, das OLG Düsseldorf habe die unhaltbare These aufgestellt, dass eine ausreichende Risikoaufklärung der Anleger ein- zig und alleine durch die unaufgeforderte Zustellung eines schriftlichen Wertpapierprospektes erfolgen könne. Diese Feststellung widerspreche dem schweizerisch-liberalen Rechtsempfinden deutlich, da die Anforderungen an die Eigenverantwortung von Risikoanlegern durch solch staatlichen Protekti- onismus auf ein absolutes Minimum beschränkt würden. Ausgehend von dieser ersten unhaltbaren These habe das OLG Düsseldorf eine weitere un- haltbare Feststellung getroffen: Dadurch, dass der Beklagte dem Kläger den Wertpapierprospekt nicht schriftlich zugestellt habe, habe sich Ersterer sit- tenwidrig verhalten und damit haftbar gemacht. In der Schweiz mache sich demgegenüber nur haftbar, wer eine Rechtswidrigkeit begehe (Art. 41 Abs. 1 OR), da die Haftung wegen Sittenwidrigkeit nach Art. 41 Abs. 2 OR ein reiner Papiertiger geblieben sei. Dass der Beklagte wegen einer Unterlas- sung (Zustellung schriftlicher Prospekt), welche eine blosse Formalität dar- gestellt habe (die Information sei anderweitig sichergestellt gewesen), ein unanständiger Mensch und damit haftbar sein soll, widerspreche dem schweizerischen Rechtsempfinden in unerträglicher Weise und verstosse damit gegen den materiellen ordre public (Urk. 28 S. 11 f.). Dieser Verstoss gegen den materiellen ordre public habe dazu geführt, dass das OLG Düs- seldorf auch den formellen ordre public verletzt habe, indem es dem Beklag- ten ein Beweisverfahren über die Behauptung, die Risikoaufklärung sei an- derweitig gewährleistet gewesen, verweigert habe. Damit habe das OLG Düsseldorf den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 28 S. 13 f.).
a) An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass der ordre public- Vorbehalt als Ausnahmebehelf zurückhaltend zu handhaben ist und einer
- 12 - ausländischen Entscheidung der schweizerische Rechtsschutz nur dann zu verweigern ist, wenn diese den elementarsten Grundsätzen des schweizeri- schen Rechtsverständnisses in stossender Weise widerspricht. Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Dass das OLG Düsseldorf festgestellt hat, dass es zur Erfüllung der Aufklärungspflicht einer schriftlichen Aufklä- rung bedurft hätte, ist mit dem schweizerischen Rechtsverständnis ohne Weiteres vereinbar, sind Formvorschriften zum Schutz einer Vertragspartei dem schweizerischen Recht doch ebenfalls bekannt. Gleiches gilt mit Bezug auf die Verantwortlichkeit wegen sittenwidriger Schädigung. Wie der Beklag- te selber ausführt, kennt das schweizerische Recht mit Art. 41 Abs. 2 OR ebenfalls eine Haftung zufolge sittenwidriger Handlung. Ein ausländisches Urteil, welches eine Schadenersatzpflicht zufolge sittenwidriger Schädigung zum Inhalt hat, kann daher von Vornherein nicht als ordre public-widrig gel- ten. Dies gilt auch, wenn die Bestimmung von Art. 41 Abs. 2 OR in der Schweiz mit Zurückhaltung angewandt wird. Eine Verletzung des materiellen ordre public ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
b) Was die Rüge der Verletzung des formellen ordre public anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch nach schweizerischem Recht über unerhebliche Tatsachen kein Beweis zu führen ist (Urk. 29 S. 16 m.H.a. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass die Risikoauf- klärung der Aktionäre schriftlich hätte erfolgen müssen. Ob eine mündliche Risikoaufklärung stattgefunden hat, war daher nicht rechtserheblich, und das OLG Düsseldorf musste darüber kein Beweisverfahren durchführen. Der Verzicht auf ein Beweisverfahren kann daher nicht als Verstoss gegen die elementarsten Grundsätze des fairen Verfahrens gewertet werden. Ausser- dem ist erneut anzumerken, dass dem Beklagten im deutschen Verfahren die Anhörungsrüge gestützt auf § 321a ZPO/D offengestanden wäre. Diese hat er aber nicht erhoben und es damit unterlassen, im Erststaat ein ihm of- fenstehendes Rechtsmittel zu ergreifen, das den Mangel der (angeblichen) Gehörsverletzung hätte beseitigen können. Eine Anerkennungsversagung kommt vor diesem Hintergrund ohnehin nicht in Frage (Domej/Oberhammer, a.a.O., Art. 34 N 17).
- 13 -
E. 2.7 Der Beklagte sieht den schweizerischen ordre public sodann dadurch ver- letzt, dass sich das OLG Düsseldorf geweigert habe, die 21 Parallelverfah- ren gegen den Beklagten zu vereinigen. Dadurch sei es zu sich diametral widersprechenden Urteilen gekommen, da das genau gleiche Verhalten des Beklagten in einem Fall als unmoralisch, verwerflich und damit sittenwidrig taxiert worden sei, während ihm in einem anderen Verfahren attestiert wor- den sei, alles richtig gemacht zu haben. Dies bedeute für den Beklagten ei- nen unerträglichen und mit dem ordre public nicht zu vereinenden Wider- spruch im obrigkeitlichen Handeln (Urk. 12 S. 18 und Urk. 28 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass eine einheitliche und widerspruchsfreie Beurteilung aller Schadenersatzan- sprüche gegen den Beklagten zwar wünschenswert gewesen wäre, aber dass sich widersprechende Urteile als Folge der richterlichen Unabhängig- keit auch in der Schweiz vorkommen, weshalb sich widersprechende Urteile keinen Verstoss gegen den ordre public begründen könnten (Urk. 29 S. 17). Dem ist nichts beizufügen.
E. 2.8 Schliesslich macht der Beklagte geltend, dass angesichts der Kumulierung der Rechtsverletzungen eine Anerkennungsversagung unausweichlich sei, auch wenn die einzelnen dargelegten Mängel für sich alleine hierfür nicht ausreichen sollten. Durch die willkürliche Nichtanwendung des LugÜ bei der Zuständigkeitsbestimmung und die anschliessende Weigerung des OLG Düsseldorf, diesen Fehler zu überprüfen, sei das Verfahren von einem un- zuständigen Gericht durchgeführt worden und das Urteil leide an diversen formellen und materiellen Mängeln. Im Sinne einer Gesamtschau verstosse das deutsche Urteil damit in eklatanter Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden. Dies müsse für eine Anerkennungsversagung ausrei- chen, zumal einzig danach zu fragen sei, ob das ausländische Urteil in stos- sendem Widerspruch zum schweizerischen Rechtsempfinden stehe. Die in BGE 126 III 538 benutzte Wendung "de manière choquante" dürfe nämlich nicht mit "schockierend", sondern müsse mit "auf anstössige Weise" ins Deutsche übersetzt werden (Urk. 12 S. 18; Urk. 21 S. 20; Urk. 28 S. 15).
- 14 - Wie die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht zutreffend ausgeführt hat, er- scheint das Urteil des OLG Düsseldorf nachvollziehbar und als in einem ge- ordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen. Die vom Beklagten gerüg- ten Rechtsverletzungen würden - sollten sie denn zutreffen - auch in einer Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass das deutsche Urteil in schockie- render (auch das Bundesgericht übersetzt "de manière choquante" mit "schockierend", BGer 4A_80/2007 vom 31. August 2007, Erw. 5.1) oder an- stössiger Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden verstossen würden. Es ist zwar denkbar, dass ein Schweizer Gericht den Fall anders beurteilt hätte. Dies ist aber nicht entscheidend. Vielmehr ist im Auge zu be- halten, dass einem ausländischen Entscheid nur dann die Anerkennung ver- sagt werden sollte, wenn er in offensichtlicher Weise dem schweizerischen ordre public widerspricht. Hiervon kann vorliegend - auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - keine Rede sein.
E. 2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte keine Anerkennungs- verweigerungsgründe darlegen kann. Das Urteil des OLG Düsseldorf vom
21. Januar 2013 erweist sich daher als anerkennungsfähig.
3. Die Vorinstanz hat in einem weiteren Schritt die Vollstreckbarkeit des Urteils des OLG Düsseldorf bejaht (Urk. 29 S. 19). Dies macht der Beklagte nicht zum Thema seiner Beschwerde, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Da- mit liegt mit dem Urteil des OLG Düsseldorf ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vor, welcher einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Da der Beklagte keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG geltend macht, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen, ist das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers gutzuheissen. Das von der Vorinstanz ermittelte Quantitativ der Forderung wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz zuge- sprochenen Zins von 5% seit 28. Januar 2014 auf der Hauptforderung, den aufgelaufenen Zins von Fr. 20'389.40, Fr. 21'949.40 und Fr. 5'243.05 zuzüg- lich Zins zu 5% seit 28. Januar 2014, die Betreibungskosten sowie die erteil-
- 15 - te Rechtsöffnung für die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungsfol- gen. Entsprechend ist der klagenden Partei in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2014) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 140'940.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Januar 2014, für aufgelaufene Zinsen im Betrag von Fr. 20'389.40 und Fr. 21'949.40 sowie Fr. 5'243.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Januar 2014 und für die Be- treibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des erstinstanzlichen Urteils zu erteilen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzulegen und aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin mit Fr. 4'500.– zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). Mangels eines entsprechenden Antrages wird kein Mehrwertsteuerzuschlag zuge- sprochen. Es wird erkannt:
E. 3 Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren gestützt auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Januar 2013 definitive Rechtsöffnung für den ihm zugesprochenen Betrag. Die Vorinstanz hiess das klägerische Rechtsöff- nungsgesuch mit Urteil vom 18. August 2014 vollumfänglich gut (Urk. 29).
E. 4 Hiergegen erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde und schloss auf Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides und Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 28). Der prozessuale Antrag des Beklagten um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 gutgeheissen (Urk. 35). Die Beschwerdeantwort des Klägers datiert vom 6. November 2014 (Urk. 38) und wurde der Gegenseite zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 41). Unter dem Datum vom 24. November 2014
- 3 - reichte der Beklagte unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ins Recht (Urk. 42), welche dem Kläger mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht wird. B. Vorbemerkungen
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326). Rügen sind mit der ersten Rechtsschrift im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Verspätete Rügen sind grundsätzlich unbeachtlich. Alles andere liefe auf ei- ne unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Begründung des Rechtsmittels hinaus. Die Frist für die Beschwerdebegründung lief am 8. September 2014 ab. So- weit der Beklagte im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 24. No- vember 2014 neue Beanstandungen zum Thema der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorbringt oder bereits mit der Beschwerde- schrift vorgetragene Kritik konkretisiert, ist er damit verspätet. Die Ausfüh-
- 4 - rungen in Urk. 42 sind vor diesem Hintergrund - soweit sie sich nicht mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift decken - unbeachtlich. C. Definitive Rechtsöffnung
1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestun- det worden ist, oder die Verjährung anruft. Ist ein Entscheid in einem ande- ren Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht be- reits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG).
2. Da der Kläger sein Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil eines ausländischen Gerichts stützt, ist zunächst vorfrageweise über die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit des entsprechenden Entscheides zu befinden. Die Vorinstanz hat in zeitlicher und sachlicher Hinsicht das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (fortan LugÜ) für anwendbar erklärt. Dies ist zutreffend und wird von den Parteien im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet.
E. 9 Aufl. 2009, N 4 zu Art. 34 EuGVO). Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die Beurteilung, ob der ordre public verletzt ist, darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslaufen, die kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Art. 36 LugÜ), sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung (BGer 5P.128/2005, Erw. 2.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 42 und Urk. 43, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. - 16 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140121-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 27. November 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. August 2014 (EB140154-C)
- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) war Präsident und Verwaltungsrat der mittlerweile konkursiten Schweizer Aktiengesellschaft C._____ AG. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) war Aktio- när der besagten Aktiengesellschaft und kam im Zusammenhang mit deren Konkurs zu einem Vermögensschaden. Er belangte den Beklagten in Deutschland auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Ak- tien der C._____ AG.
2. Das Landgericht Düsseldorf (fortan LG Düsseldorf) wies die Klage gegen den Beklagten mit Urteil vom 10. Februar 2012 ab (Urk. 13/1). Das Oberlan- desgericht Düsseldorf (fortan OLG Düsseldorf) hiess die dagegen vom Klä- ger erhobene Berufung gut und verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom
21. Januar 2013, dem Kläger Schadenersatz im Betrag von EUR 115'079.75 zuzüglich Zins zu bezahlen (Urk. 4/2). Gegen die Nichtzulassung der Revisi- on führte der Beklagte erfolglos Beschwerde beim Bundesgerichtshof (Urk. 17/13). Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Januar 2013 wurde damit am 13. November 2013 rechtskräftig (vgl. Urk. 4/2 S. 1).
3. Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren gestützt auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Januar 2013 definitive Rechtsöffnung für den ihm zugesprochenen Betrag. Die Vorinstanz hiess das klägerische Rechtsöff- nungsgesuch mit Urteil vom 18. August 2014 vollumfänglich gut (Urk. 29).
4. Hiergegen erhob der Beklagte innert Frist Beschwerde und schloss auf Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides und Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 28). Der prozessuale Antrag des Beklagten um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 gutgeheissen (Urk. 35). Die Beschwerdeantwort des Klägers datiert vom 6. November 2014 (Urk. 38) und wurde der Gegenseite zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 41). Unter dem Datum vom 24. November 2014
- 3 - reichte der Beklagte unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ins Recht (Urk. 42), welche dem Kläger mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis gebracht wird. B. Vorbemerkungen
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im We- sentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326). Rügen sind mit der ersten Rechtsschrift im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Verspätete Rügen sind grundsätzlich unbeachtlich. Alles andere liefe auf ei- ne unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Begründung des Rechtsmittels hinaus. Die Frist für die Beschwerdebegründung lief am 8. September 2014 ab. So- weit der Beklagte im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 24. No- vember 2014 neue Beanstandungen zum Thema der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorbringt oder bereits mit der Beschwerde- schrift vorgetragene Kritik konkretisiert, ist er damit verspätet. Die Ausfüh-
- 4 - rungen in Urk. 42 sind vor diesem Hintergrund - soweit sie sich nicht mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift decken - unbeachtlich. C. Definitive Rechtsöffnung
1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestun- det worden ist, oder die Verjährung anruft. Ist ein Entscheid in einem ande- ren Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht be- reits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG).
2. Da der Kläger sein Rechtsöffnungsgesuch auf ein Urteil eines ausländischen Gerichts stützt, ist zunächst vorfrageweise über die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit des entsprechenden Entscheides zu befinden. Die Vorinstanz hat in zeitlicher und sachlicher Hinsicht das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (fortan LugÜ) für anwendbar erklärt. Dies ist zutreffend und wird von den Parteien im Beschwerdeverfahren auch nicht beanstandet. 2.1 Eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, sofern diejenige Partei, welche sich der Aner- kennung widersetzt, keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 und 35 LugÜ nachweisen kann. Der Beklagte machte im erstinstanzlichen Verfah- ren einen Verstoss gegen den schweizerischen ordre public geltend. Die Vorinstanz folgte der beklagtischen Ansicht nicht und ging von der Anerken- nungsfähigkeit des deutschen Urteils aus. Vor Obergericht beharrt der Be-
- 5 - klagte darauf, dass ein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public vorliege, was der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des deutschen Urteils entgegenstehe. 2.2. Eine Entscheidung wird nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend ge- macht wird, widersprechen würde. Diese Bestimmung ermächtigt das Ge- richt, einer (ausländischen) Entscheidung den schweizerischen Rechts- schutz zu verweigern, die den elementarsten Grundsätzen des schweizeri- schen Rechtsverständnisses in stossender Weise widerspricht (BGE 126 III 534 Erw. 2c). Ein Verstoss gegen den materiellen ordre public liegt vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung mit den fundamentalen Ge- rechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist, die dem Recht des Zweitstaates zu Grunde liegen, und ihre Anerkennung daher untragbar wäre. Die Kontrolle des prozessualen ordre public bezieht sich hingegen auf die Art und Weise, in welcher das Verfahren im Erststaat durchgeführt wurde. Er ist verletzt, wenn das ausländische Verfahren von den Grundprinzipien des zweitstaatli- chen Verfahrensrechts derart abweicht, dass die Entscheidung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (Domej/Oberhammer, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich 2011, Art. 34 N 21). Der ordre public-Vorbehalt ist allgemein als Ausnahmebehelf zurückhaltend zu handhaben und ausländische Entscheide sind insbesondere nicht schon deshalb ordre public-widrig, weil sie von zwingenden Normen des schweize- rischen Rechts abweichen oder in einem Verfahren zustande gekommen sind, das von den in der Schweiz bekannten Prozessrechten abweicht (vgl. ZK-Vischer, N 4 zu Art. 17 IPRG; G. Walter/Domej, Internationales Zivilpro- zessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 489 f.). Dies gilt umso mehr im Be- reich des Staatsvertragsrechts, insbesondere des LugÜ. Denn mit dem Ab- schluss des Abkommens über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun- gen hat der Gesetzgeber vom schweizerischen Recht abweichende Ent- scheide in Kauf genommen (BGE 126 III 534 Erw. 2c). Dass der ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen
- 6 - darf, hat auch der EuGH in ständiger Praxis zum Parallelabkommen EuGVÜ erkannt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Frankfurt am Main,
9. Aufl. 2009, N 4 zu Art. 34 EuGVO). Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet die Regel. Die Beurteilung, ob der ordre public verletzt ist, darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache hinauslaufen, die kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Art. 36 LugÜ), sondern erfolgt durch vergleichende, ergebnisbezogene Wertung (BGer 5P.128/2005, Erw. 2.1). 2.3. Der Beklagte erachtet das Zuständigkeitsprüfungsverfahren der deutschen Gerichte als ordre public-widrig. Er kritisiert in diesem Zusammenhang ei- nerseits, das LG Düsseldorf habe Art. 5 Ziff. 3 LugÜ in willkürlicher Weise falsch angewendet, und andererseits wird bemängelt, dass das OLG Düs- seldorf diesen Fehler im Berufungsverfahren nicht korrigiert habe.
a) Zum Vorwurf der willkürlichen Falschanwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ führt der Beklagte aus, das LG Düsseldorf habe verkannt, dass Art. 5 Ziff. 3 LugÜ nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regle, und habe für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in willkürlicher Weise deutsches Recht angewendet. Dies habe dazu geführt, dass das LG Düsseldorf seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht habe (Urk. 12 S. 8 ff.; Urk. 21 S. 8 ff und Urk. 28 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 35 Abs. 3 LugÜ zutreffend ausge- führt hat, darf die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats nicht nachgeprüft werden und gehören die Vorschriften über die Zuständigkeit ex- plizit nicht zum ordre public (Urk. 29 S. 8). Auf die diesbezüglichen Vorbrin- gen ist daher nicht weiter einzugehen.
b) Der Beklagte hat sich vor Vorinstanz darauf berufen, dass das OLG Düssel- dorf die Überprüfung der Zuständigkeit des LG Düsseldorf gestützt auf § 513 Abs. 2 der deutschen ZPO (fortan ZPO/D) zu Unrecht verweigert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert habe. § 513 ZPO/D schliesse zwar aus, dass eine Berufung darauf gestützt werden könne, dass
- 7 - das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht ange- nommen habe. Dieser Ausschluss gelte aber nicht, wenn die erstinstanzli- che Zuständigkeitsbestimmung willkürlich gewesen sei (Urk. 12 S. 11 und Urk. 21 S. 10). Entgegen der Darstellung des Beklagten kann die deutsche Berufungs- instanz die Zuständigkeit auch dann nicht überprüfen, wenn die Erstinstanz die Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht hat (vgl. Hessler, in: Zöller, Zi- vilprozessordnung, 30. Aufl., Köln 2014, § 513 Rz 10). Vor diesem Hinter- grund hätte sich die von der Vorinstanz im vorliegenden Anerkennungsver- fahren vorgenommene Willkürprüfung (vgl. Urk. 29 S. 9) erübrigt. Wohl da- rum begründet der Beklagte seine Rüge im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr mit einer willkürlichen Zuständigkeitsbestimmung durch das LG Düs- seldorf, sondern er begründet die unrechtmässige Verweigerung einer Zu- ständigkeitsprüfung durch das OLG Düsseldorf neu damit, dass der Aus- schluss von § 513 Abs. 2 ZPO/D nicht gelte, wenn es um die Frage gehe, ob eine internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ bestehe (Urk. 28 S. 6 ff.). Auch diese Argumentation des Beklagten verfängt aber nicht. Der Beklagte geht selber davon aus, dass § 513 Abs. 2 ZPO/D dann nicht zur Anwendung gelange, wenn die internationale Zuständigkeit nach dem Lugü in Frage ste- he. Der Beklagte stört sich aber nicht an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. hierzu seine Ausführungen zum Erfolgsort Stuttgart in Urk. 12 S. 10), sondern an der örtlichen Zuständigkeit Düsseldorfs. Diese kann gestützt auf § 513 Abs. 2 ZPO/D auch nach Auffassung des Beklagten nicht überprüft werden. Das OLG Düsseldorf hat entsprechend die internati- onale Zuständigkeit der deutschen Gerichte überprüft und bejaht (Urk. 4/2 S. 6) und die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorfes gestützt auf § 513 Abs. 2 ZPO/D ungeprüft gelassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das OLG Düsseldorf war entsprechend weder verpflichtet noch berechtigt, die Zu- ständigkeit der ersten Instanz zu überprüfen. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.
- 8 - 2.4 Ferner macht der Beklagte geltend, das OLG Düsseldorf sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass der Beklagte als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG für die Gewährleistung der Risikoaufklärung der Anleger mitverantwortlich gewesen sei. Das OLG Düsseldorf habe sich hierzu auf den Anhang I zum Organisationsreglement der C._____ AG gestützt, wo- nach der Gesamtverwaltungsrat für die Marketing- und Verkaufspolitik zu- ständig gewesen sei. Das OLG Düsseldorf sei zum Schluss gelangt, die Aufklärung der Anleger werde hiervon erfasst, da der Verkauf vorbörslicher Aktien einen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgemacht habe. Dies sei klar aktenwidrig und verstosse gegen das Will- kürverbot (Urk. 12 S. 12 f., Urk. 21 S. 12 ff. und Urk. 8 f.). Zudem habe das OLG Düsseldorf in seinem Urteil die diesbezüglichen Vorbringen des Be- klagten sowie das von ihm im Berufungsverfahren eingereichte Gutachten von D._____ - welches aufzeige, dass der Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe - mit keinem Wort gewürdigt und damit das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Urk. 12 S. 12 und Urk. 28 S. 8 f.).
a) Was die Willkürrüge des Beklagten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass das Urteil des OLG Düsseldorf in der Sache nicht überprüft werden dürfe (Urk. 29 S. 10). Massgebend ist einzig, ob die Wirkungen bzw. das Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Ent- scheides im konkreten Fall geradezu schockierend und mit den schweizeri- schen Gerechtigkeitsvorstellungen schlicht unvereinbar wäre, so dass diese Wirkungen in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würden. Inwiefern die Annah- me, dass der Verkauf vorbörslicher Aktien einen wesentlichen Teil der Ge- schäftstätigkeit des Unternehmens ausgemacht habe und damit in den Kompetenzbereich des Beklagten als Verwaltungsrat gefallen sei, in unhalt- barer Weise gegen die elementarsten Grundsätze des schweizerischen Rechtsverständnisses (zu welchen bspw. die Vertragstreue, der Vertrauens- grundsatz, das Rechtsmissbrauchs- und das Diskriminierungsverbot oder das Verbot der entschädigungslosen Enteignung zählen [vgl. Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen,
- 9 -
2. Aufl., Bern 2011, Art. 34 N 27]), verstossen soll, wird vom Beklagten nicht näher dargelegt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beklagte führt in ausführlicher Weise aus, weshalb der deutsche Entscheid inhaltlich falsch sei. Dies ist aber nicht Thema des vorliegenden Anerkennungsverfah- rens. Auf die diesbezüglichen Rügen ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.
b) Mit Bezug auf die vom Beklagten monierte Gehörsverletzung ist einzig an- zumerken, dass er es unterlassen hat, die Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs im Erststaat beim OLG Düsseldorf anzubringen. Entgegen der Darstellung des Beklagten (vgl. Urk. 28 S. 9) wäre ihm die Anhörungsrüge gestützt auf § 321a ZPO/D auch im Berufungsverfahren zugestanden (vgl. hierzu § 525 ZPO/D) nachdem das Urteil des OLG Düsseldorf die Revision nicht zugelassen hatte. Diese hat er aber nicht erhoben, sondern sich ledig- lich gegen die Nichtzulassung der Revision gewehrt. Eine Anerkennungs- versagung kommt aber nicht in Betracht, wenn die betroffene Partei es un- terlassen hat, im Erststaat ein ihr offenstehendes Rechtsmittel zu ergreifen, das den beanstandeten Mangel hätte beseitigen können (Do- mej/Oberhammer, a.a.O., Art. 34 N 17). Vor diesem Hintergrund kann offen- gelassen werden, ob das Urteil des OLG Düsseldorf tatsächlich in Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beklagten ergangen ist. 2.5 Weiter macht der Beklagte geltend, die Annahme einer nachwirkenden Ver- antwortlichkeit verstosse gegen den schweizerischen ordre public. Obwohl der Beklagte per 27. November 2008 aus dem Verwaltungsrat der C._____ AG ausgetreten sei, habe das OLG Düsseldorf ihn für den Schaden des Klägers, welcher diesem durch die im Dezember 2008 erworbenen Aktien entstanden sei, haftbar gemacht. Wenn die Vorinstanz ausführe, dass auch in der Schweiz nach einem Teil der Lehre eine Nachwirkung der Haftung über das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat denkbar sei, ziehe sie einen Ausnahmefall heran, welcher sich fundamental von der vorliegenden Kons- tellation unterscheide. Der von der Vorinstanz herausgegriffene Ausnahme- fall zeichne sich nämlich dadurch aus, dass der Gutglaubensschutz von Ak-
- 10 - tionären eine Haftungsverlängerung gebiete. Vorliegend könne der Kläger aber nicht gutgläubig gewesen sein, weil er über den Austritt des Beklagten aus dem Verwaltungsrat informiert gewesen sei. Dieser sei nämlich im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung erfolgt und entsprechend protokolliert worden. Die Annahme einer nachwirkenden Verantwortlichkeit in Fällen wie dem vorliegenden stelle eine ernsthafte Gefahr für die Rechts- sicherheit dar und widerspreche einem fundamentalen Rechts- und Gerech- tigkeitsverständnis, wonach man nur für etwas zur Rechenschaft gezogen werden könne, was man mitverantwortet habe (Urk. 28 S. 10 f.). Mit Blick auf die unter C.2.2 gemachten Erwägungen ist der Vorinstanz zu- zustimmen, dass vorliegend kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public auszumachen ist. Es ist zwar zutreffend, dass nach schweizerischem Recht die Verantwortlichkeit eines Organes in dem Zeitpunkt endet, wo ge- sellschaftsintern die Möglichkeit entfällt, Entscheide der Gesellschaft zu be- einflussen (BSK OR II-Gericke/Waller, Art. 754 N 11). Damit entspricht das deutsche Urteil nicht der schweizerischen Rechtslage. Dies alleine begrün- det aber - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - noch keine ordre public-Widrigkeit. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die Wirkungen bzw. das Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen gerichtli- chen Anordnung im konkreten Fall geradezu schockierend und mit den schweizerischen Gerechtigkeitsvorstellungen schlicht unvereinbar wären, so dass diese Wirkungen in unerträglicher Weise gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würden. Dem ist vorliegend nicht so. Dass eine Person für diejenigen Auswirkungen verant- wortlich ist, für welche sie mit ihren Handlungen die kausale Ursache gesetzt hat, ist der schweizerischen Rechtslage bestens bekannt (Art. 41 OR). Das OLG Düsseldorf hat die Nachwirkung der Verantwortlichkeit des Beklagten über seine Amtszeit als Verwaltungsrat hinaus damit begründet, dass sich das von ihm mit zu verantwortende Vertriebssystem auch drei Wochen nach seinem Rücktritt fortgewirkt habe (Urk. 4/2 S. 14). Das OLG Düsseldorf knüpfte die Verantwortlichkeit des Beklagten mithin an von ihm gesetzte Ur- sachen. Inwiefern eine ursachenbezogene Verantwortlichkeit gegen die
- 11 - elementarsten Grundsätze des schweizerischen Rechtsverständnisses verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Von einer offensichtlichen Unvereinbar- keit mit den schweizerischen Gerechtigkeitsvorstellungen kann jedenfalls keine Rede sein. 2.6 Der Beklagte bringt weiter vor, das OLG Düsseldorf habe die unhaltbare These aufgestellt, dass eine ausreichende Risikoaufklärung der Anleger ein- zig und alleine durch die unaufgeforderte Zustellung eines schriftlichen Wertpapierprospektes erfolgen könne. Diese Feststellung widerspreche dem schweizerisch-liberalen Rechtsempfinden deutlich, da die Anforderungen an die Eigenverantwortung von Risikoanlegern durch solch staatlichen Protekti- onismus auf ein absolutes Minimum beschränkt würden. Ausgehend von dieser ersten unhaltbaren These habe das OLG Düsseldorf eine weitere un- haltbare Feststellung getroffen: Dadurch, dass der Beklagte dem Kläger den Wertpapierprospekt nicht schriftlich zugestellt habe, habe sich Ersterer sit- tenwidrig verhalten und damit haftbar gemacht. In der Schweiz mache sich demgegenüber nur haftbar, wer eine Rechtswidrigkeit begehe (Art. 41 Abs. 1 OR), da die Haftung wegen Sittenwidrigkeit nach Art. 41 Abs. 2 OR ein reiner Papiertiger geblieben sei. Dass der Beklagte wegen einer Unterlas- sung (Zustellung schriftlicher Prospekt), welche eine blosse Formalität dar- gestellt habe (die Information sei anderweitig sichergestellt gewesen), ein unanständiger Mensch und damit haftbar sein soll, widerspreche dem schweizerischen Rechtsempfinden in unerträglicher Weise und verstosse damit gegen den materiellen ordre public (Urk. 28 S. 11 f.). Dieser Verstoss gegen den materiellen ordre public habe dazu geführt, dass das OLG Düs- seldorf auch den formellen ordre public verletzt habe, indem es dem Beklag- ten ein Beweisverfahren über die Behauptung, die Risikoaufklärung sei an- derweitig gewährleistet gewesen, verweigert habe. Damit habe das OLG Düsseldorf den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 28 S. 13 f.).
a) An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass der ordre public- Vorbehalt als Ausnahmebehelf zurückhaltend zu handhaben ist und einer
- 12 - ausländischen Entscheidung der schweizerische Rechtsschutz nur dann zu verweigern ist, wenn diese den elementarsten Grundsätzen des schweizeri- schen Rechtsverständnisses in stossender Weise widerspricht. Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Dass das OLG Düsseldorf festgestellt hat, dass es zur Erfüllung der Aufklärungspflicht einer schriftlichen Aufklä- rung bedurft hätte, ist mit dem schweizerischen Rechtsverständnis ohne Weiteres vereinbar, sind Formvorschriften zum Schutz einer Vertragspartei dem schweizerischen Recht doch ebenfalls bekannt. Gleiches gilt mit Bezug auf die Verantwortlichkeit wegen sittenwidriger Schädigung. Wie der Beklag- te selber ausführt, kennt das schweizerische Recht mit Art. 41 Abs. 2 OR ebenfalls eine Haftung zufolge sittenwidriger Handlung. Ein ausländisches Urteil, welches eine Schadenersatzpflicht zufolge sittenwidriger Schädigung zum Inhalt hat, kann daher von Vornherein nicht als ordre public-widrig gel- ten. Dies gilt auch, wenn die Bestimmung von Art. 41 Abs. 2 OR in der Schweiz mit Zurückhaltung angewandt wird. Eine Verletzung des materiellen ordre public ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.
b) Was die Rüge der Verletzung des formellen ordre public anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch nach schweizerischem Recht über unerhebliche Tatsachen kein Beweis zu führen ist (Urk. 29 S. 16 m.H.a. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass die Risikoauf- klärung der Aktionäre schriftlich hätte erfolgen müssen. Ob eine mündliche Risikoaufklärung stattgefunden hat, war daher nicht rechtserheblich, und das OLG Düsseldorf musste darüber kein Beweisverfahren durchführen. Der Verzicht auf ein Beweisverfahren kann daher nicht als Verstoss gegen die elementarsten Grundsätze des fairen Verfahrens gewertet werden. Ausser- dem ist erneut anzumerken, dass dem Beklagten im deutschen Verfahren die Anhörungsrüge gestützt auf § 321a ZPO/D offengestanden wäre. Diese hat er aber nicht erhoben und es damit unterlassen, im Erststaat ein ihm of- fenstehendes Rechtsmittel zu ergreifen, das den Mangel der (angeblichen) Gehörsverletzung hätte beseitigen können. Eine Anerkennungsversagung kommt vor diesem Hintergrund ohnehin nicht in Frage (Domej/Oberhammer, a.a.O., Art. 34 N 17).
- 13 - 2.7 Der Beklagte sieht den schweizerischen ordre public sodann dadurch ver- letzt, dass sich das OLG Düsseldorf geweigert habe, die 21 Parallelverfah- ren gegen den Beklagten zu vereinigen. Dadurch sei es zu sich diametral widersprechenden Urteilen gekommen, da das genau gleiche Verhalten des Beklagten in einem Fall als unmoralisch, verwerflich und damit sittenwidrig taxiert worden sei, während ihm in einem anderen Verfahren attestiert wor- den sei, alles richtig gemacht zu haben. Dies bedeute für den Beklagten ei- nen unerträglichen und mit dem ordre public nicht zu vereinenden Wider- spruch im obrigkeitlichen Handeln (Urk. 12 S. 18 und Urk. 28 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass eine einheitliche und widerspruchsfreie Beurteilung aller Schadenersatzan- sprüche gegen den Beklagten zwar wünschenswert gewesen wäre, aber dass sich widersprechende Urteile als Folge der richterlichen Unabhängig- keit auch in der Schweiz vorkommen, weshalb sich widersprechende Urteile keinen Verstoss gegen den ordre public begründen könnten (Urk. 29 S. 17). Dem ist nichts beizufügen. 2.8 Schliesslich macht der Beklagte geltend, dass angesichts der Kumulierung der Rechtsverletzungen eine Anerkennungsversagung unausweichlich sei, auch wenn die einzelnen dargelegten Mängel für sich alleine hierfür nicht ausreichen sollten. Durch die willkürliche Nichtanwendung des LugÜ bei der Zuständigkeitsbestimmung und die anschliessende Weigerung des OLG Düsseldorf, diesen Fehler zu überprüfen, sei das Verfahren von einem un- zuständigen Gericht durchgeführt worden und das Urteil leide an diversen formellen und materiellen Mängeln. Im Sinne einer Gesamtschau verstosse das deutsche Urteil damit in eklatanter Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden. Dies müsse für eine Anerkennungsversagung ausrei- chen, zumal einzig danach zu fragen sei, ob das ausländische Urteil in stos- sendem Widerspruch zum schweizerischen Rechtsempfinden stehe. Die in BGE 126 III 538 benutzte Wendung "de manière choquante" dürfe nämlich nicht mit "schockierend", sondern müsse mit "auf anstössige Weise" ins Deutsche übersetzt werden (Urk. 12 S. 18; Urk. 21 S. 20; Urk. 28 S. 15).
- 14 - Wie die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht zutreffend ausgeführt hat, er- scheint das Urteil des OLG Düsseldorf nachvollziehbar und als in einem ge- ordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen. Die vom Beklagten gerüg- ten Rechtsverletzungen würden - sollten sie denn zutreffen - auch in einer Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass das deutsche Urteil in schockie- render (auch das Bundesgericht übersetzt "de manière choquante" mit "schockierend", BGer 4A_80/2007 vom 31. August 2007, Erw. 5.1) oder an- stössiger Weise gegen das schweizerische Rechtsempfinden verstossen würden. Es ist zwar denkbar, dass ein Schweizer Gericht den Fall anders beurteilt hätte. Dies ist aber nicht entscheidend. Vielmehr ist im Auge zu be- halten, dass einem ausländischen Entscheid nur dann die Anerkennung ver- sagt werden sollte, wenn er in offensichtlicher Weise dem schweizerischen ordre public widerspricht. Hiervon kann vorliegend - auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - keine Rede sein. 2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte keine Anerkennungs- verweigerungsgründe darlegen kann. Das Urteil des OLG Düsseldorf vom
21. Januar 2013 erweist sich daher als anerkennungsfähig.
3. Die Vorinstanz hat in einem weiteren Schritt die Vollstreckbarkeit des Urteils des OLG Düsseldorf bejaht (Urk. 29 S. 19). Dies macht der Beklagte nicht zum Thema seiner Beschwerde, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Da- mit liegt mit dem Urteil des OLG Düsseldorf ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vor, welcher einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Da der Beklagte keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG geltend macht, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen, ist das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers gutzuheissen. Das von der Vorinstanz ermittelte Quantitativ der Forderung wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz zuge- sprochenen Zins von 5% seit 28. Januar 2014 auf der Hauptforderung, den aufgelaufenen Zins von Fr. 20'389.40, Fr. 21'949.40 und Fr. 5'243.05 zuzüg- lich Zins zu 5% seit 28. Januar 2014, die Betreibungskosten sowie die erteil-
- 15 - te Rechtsöffnung für die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungsfol- gen. Entsprechend ist der klagenden Partei in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2014) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 140'940.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Januar 2014, für aufgelaufene Zinsen im Betrag von Fr. 20'389.40 und Fr. 21'949.40 sowie Fr. 5'243.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Januar 2014 und für die Be- treibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des erstinstanzlichen Urteils zu erteilen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzulegen und aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Weiter ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin mit Fr. 4'500.– zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). Mangels eines entsprechenden Antrages wird kein Mehrwertsteuerzuschlag zuge- sprochen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 42 und Urk. 43, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
- 16 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: se