Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen sich seit dem 17. Januar 2014 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber (VI- Urk. 1), welches mit Urteil vom 22. April 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 27). Hiergegen hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 26). Nachdem mit Ver- fügung vom 14. Mai 2014 der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden war (Urk. 30), erstattete die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
E. 2 Gerät A._____ mit einer der vorgenannten Raten mit mehr als 30 Tagen in Verzug, wird der gesamte dannzumal noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig.
E. 3 B._____ zieht hiermit ihre beiden Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich
E. 7 Dieser Vergleich wird fünffach ausgefertigt, d.h. je ein Exemplar für die Par- teien, das Betreibungsamt Zürich 7, das Obergericht des Kantons Zürich und das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich."
3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfah- ren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt. Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Gerichtskosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und es ist da- von abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2014 wird bestätigt. - 4 -
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispo- sitivziffern 2 bis 5) an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140051-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 25. Juli 2014 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2014 (EB140050-L)
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1. Die Parteien standen sich seit dem 17. Januar 2014 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber (VI- Urk. 1), welches mit Urteil vom 22. April 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 27). Hiergegen hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 26). Nachdem mit Ver- fügung vom 14. Mai 2014 der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden war (Urk. 30), erstattete die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
2. Juni 2014 innert Frist ihre Beschwerdeantwort (Urk. 33). Letztere wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34).
2. Am 15. Juli 2014 haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Streit- sache geeinigt. Der entsprechende Vergleich wurde der urteilenden Kammer mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Urk. 36) eingereicht und lautet wie folgt (Urk. 37): " 1. Die Parteien ersetzen die von A._____ geschuldeten, fälligen und künftig fäl- lig werdenden Rentenzahlungen gemäss Leibrentenvertrag vom 12. Septem- ber 2004 durch eine pauschale Zahlung von A._____ an B._____ im Betrag von CHF 190'000.–, zahlbar in Raten wie folgt:
- CHF 10'000.– bereits bezahlt
- CHF 45'000.– am 1. September 2014
- CHF 45'000.– am 1. Dezember 2014
- CHF 45'000.– am 1. März 2015
- CHF 45'000.– am 1. Juni 2015
2. Gerät A._____ mit einer der vorgenannten Raten mit mehr als 30 Tagen in Verzug, wird der gesamte dannzumal noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig.
3. B._____ zieht hiermit ihre beiden Betreibungen des Betreibungsamtes Zürich 7 Nr. … (Zahlungsbefehl vom 23. September 2013) und Nr. … (Zahlungsbe- fehl vom 6. Dezember 2013) zurück.
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4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien per Saldo aller gegenseiti- gen Ansprüche auseinandergesetzt.
5. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Ein- zelgericht am Bezirksgericht Zürich, es seien die Beschwerdeverfahren Ge- schäfts-Nr. RT140051-O sowie der Aberkennungsprozess Geschäfts-Nr. FV140118-L gestützt auf diesen Vergleich infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
6. A._____ übernimmt die Kosten der Betreibung Nr. … sowie der vorerwähnten Gerichtsverfahren einschliesslich des vorangegangenen Rechtsöffnungsver- fahrens. Die Parteien verzichten für diese Verfahren auf eine Prozessent- schädigung.
7. Dieser Vergleich wird fünffach ausgefertigt, d.h. je ein Exemplar für die Par- teien, das Betreibungsamt Zürich 7, das Obergericht des Kantons Zürich und das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich."
3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfah- ren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 300.– festgesetzt. Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Gerichtskosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und es ist da- von abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2014 wird bestätigt.
- 4 -
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispo- sitivziffern 2 bis 5) an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: dz