Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 3. Januar 2014 das sinngemässe Begehren, es sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen für das Versäumnis-Urteil des Amtsge- richts Stuttgart vom 26. August 2009 sowie für den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsgesuch nicht ein, da dem Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers kein rechtsgültiger Zahlungsbefehl und folglich auch keine gültige Betreibung zugrunde gelegen habe (Urk. 18). Der bevollmächtigte (Urk. 6) Rechtsvertreter des Ge- suchstellers nahm diese Verfügung am 20. Februar 2014 persönlich in Empfang (Urk. 14).
E. 2 a) Mit Fax-Eingabe vom 3. März 2014 (17.48 bzw. 17.55 Uhr) erhob der Rechtsvertreter des Gesuchstellers Beschwerde gegen die obgenannte Verfü- gung (Urk. 15a und b). Am 4. März 2014 übergab er sodann seine Beschwerde- schrift der Deutschen Post (vgl. den an Urk. 16 angehefteten Briefumschlag).
b) Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (vgl. dazu auch Urk. 18 S. 6 Dispositivziffer 7). Nachdem der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers die angefochtene Verfügung am 20. Februar 2014 entgegengenom- men hat, endete die Beschwerdefrist daher am 3. März 2014. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betref- fende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO).
c) Eingaben an das Gericht können in Papierform oder elektronisch erfolgen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich letzterem sind die Modalitäten in der Verord- nung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozes-
- 3 - sen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) geregelt. Die Kommunikation via Fax ist indes nicht zur gesetzlich geregelten elektronischen Übermittlung zu zählen, da diese Technologie die technischen An- forderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSSV in keiner Weise erfüllt. Sodann fehlt es einer Fax-Eingabe nach der allgemein vertretenen Auffassung am Erfordernis der Originalunterschrift (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 130-132 N 4 m.w.H.; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 130 N 4 und 7 so- wie Art. 132 N 3 m.w.H.). Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Eine Eingabe per Fax enthält keine gültige, eigenhändige Unterschrift (sondern – naturgemäss – nur die Kopie einer solchen). Für den Mangel einer fehlenden Unterschrift sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO zwar vor, dass eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung jedoch auf eine versehentlich fehlende Un- terschrift zugeschnitten, wogegen bei Benutzung eines Faxgerätes der Absender weiss, dass keine eigenhändige Unterzeichnung vorliegt, mithin bewusst auf eine solche verzichtet; daher kann eine Eingabe nicht gültig per Fax eingereicht wer- den (BGE 121 II 252 E. 4 = Pra 85 Nr. 147 E. 4). Zwar hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich seine langjährige Praxis noch kurz vor dem Inkrafttreten des aktuellen Rechts geändert (ZR 109/2010 Nr. 65; mit abweichender Minderheits- meinung), doch ist eine solche Praxisänderung aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen (vgl. a.a.O., Minderheitsmeinung). Zudem ist auch bis anhin eine Praxisänderung des Bundesgerichts für den Bereich der ZPO nicht auszumachen (Urteile des Bundesgerichts 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3 m.w.H., 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2 m.w.H., 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5). Mit den per Fax übermittelten Beschwerdeschriften vom 3. März 2013 (Urk. 15a + b) wurde die Beschwerdefrist daher nicht gewahrt. Die am
E. 4 März 2014 der Deutschen Post übergebene Beschwerdeschrift (Urk. 16) ist so- dann als verspätet zu erachten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschriften kei- nerlei Anträge enthalten.
- 4 - Auf die Beschwerde des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten.
3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuch- steller die zweitinstanzliche Spruchgebühr aufzuerlegen ist. Für deren Bemes- sung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur An- wendung (Art. 16 SchKG; ZR 110/2011 Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsgegner) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 15a, 15b, 16 und 17/1-2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'599.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. März 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Februar 2014 (EB140004-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 3. Januar 2014 das sinngemässe Begehren, es sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen für das Versäumnis-Urteil des Amtsge- richts Stuttgart vom 26. August 2009 sowie für den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsgesuch nicht ein, da dem Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers kein rechtsgültiger Zahlungsbefehl und folglich auch keine gültige Betreibung zugrunde gelegen habe (Urk. 18). Der bevollmächtigte (Urk. 6) Rechtsvertreter des Ge- suchstellers nahm diese Verfügung am 20. Februar 2014 persönlich in Empfang (Urk. 14).
2. a) Mit Fax-Eingabe vom 3. März 2014 (17.48 bzw. 17.55 Uhr) erhob der Rechtsvertreter des Gesuchstellers Beschwerde gegen die obgenannte Verfü- gung (Urk. 15a und b). Am 4. März 2014 übergab er sodann seine Beschwerde- schrift der Deutschen Post (vgl. den an Urk. 16 angehefteten Briefumschlag).
b) Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (vgl. dazu auch Urk. 18 S. 6 Dispositivziffer 7). Nachdem der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers die angefochtene Verfügung am 20. Februar 2014 entgegengenom- men hat, endete die Beschwerdefrist daher am 3. März 2014. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betref- fende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO).
c) Eingaben an das Gericht können in Papierform oder elektronisch erfolgen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich letzterem sind die Modalitäten in der Verord- nung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozes-
- 3 - sen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) geregelt. Die Kommunikation via Fax ist indes nicht zur gesetzlich geregelten elektronischen Übermittlung zu zählen, da diese Technologie die technischen An- forderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSSV in keiner Weise erfüllt. Sodann fehlt es einer Fax-Eingabe nach der allgemein vertretenen Auffassung am Erfordernis der Originalunterschrift (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 130-132 N 4 m.w.H.; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 130 N 4 und 7 so- wie Art. 132 N 3 m.w.H.). Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Eine Eingabe per Fax enthält keine gültige, eigenhändige Unterschrift (sondern – naturgemäss – nur die Kopie einer solchen). Für den Mangel einer fehlenden Unterschrift sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO zwar vor, dass eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung jedoch auf eine versehentlich fehlende Un- terschrift zugeschnitten, wogegen bei Benutzung eines Faxgerätes der Absender weiss, dass keine eigenhändige Unterzeichnung vorliegt, mithin bewusst auf eine solche verzichtet; daher kann eine Eingabe nicht gültig per Fax eingereicht wer- den (BGE 121 II 252 E. 4 = Pra 85 Nr. 147 E. 4). Zwar hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich seine langjährige Praxis noch kurz vor dem Inkrafttreten des aktuellen Rechts geändert (ZR 109/2010 Nr. 65; mit abweichender Minderheits- meinung), doch ist eine solche Praxisänderung aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen (vgl. a.a.O., Minderheitsmeinung). Zudem ist auch bis anhin eine Praxisänderung des Bundesgerichts für den Bereich der ZPO nicht auszumachen (Urteile des Bundesgerichts 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3 m.w.H., 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2 m.w.H., 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5). Mit den per Fax übermittelten Beschwerdeschriften vom 3. März 2013 (Urk. 15a + b) wurde die Beschwerdefrist daher nicht gewahrt. Die am
4. März 2014 der Deutschen Post übergebene Beschwerdeschrift (Urk. 16) ist so- dann als verspätet zu erachten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschriften kei- nerlei Anträge enthalten.
- 4 - Auf die Beschwerde des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten.
3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuch- steller die zweitinstanzliche Spruchgebühr aufzuerlegen ist. Für deren Bemes- sung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur An- wendung (Art. 16 SchKG; ZR 110/2011 Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V. mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsgegner) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 15a, 15b, 16 und 17/1-2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'599.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: dz