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RT140024

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2014-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 11. Februar 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2013) gestützt auf ei- nen Konkursverlustschein vom 2. März 2010 (Urk. 3/6F) provisorische Rechtsöff- nung für Fr. 2'634.40 (Urk. 10 S. 2 E. 2 und S. 3 Dispositivziffer 1). Mit fristgerechter Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das obge- nannte Urteil mit dem Antrag, die Rechtsöffnung des Bezirksgerichtes Zürich vom

11. Februar 2014 sei aufzuheben (Urk. 9).

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, dass er wegen des hohen Verlustes seines Geschäftes diese Schulden gehabt habe. Er habe den untragbaren Schuldenbetrag nicht leisten können, weshalb er im Jahre 2009 Pri- vatkonkurs angemeldet habe. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 sei der Konkurs eröffnet worden. Er sei Vater zweier Kinder. Sein Einkommen sei immer gleich. Vermögen habe er kein weiteres. In seiner heutigen finanziellen Situation könne er die Schulden nicht bezahlen. Er bitte daher um die Aufhebung des angefochte- nen Urteils (Urk. 9 S. 2).

c) Die Einrede fehlenden neuen Vermögens ist ausdrücklich im Rechtsvor- schlag vorzubringen. Andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Enthält der Rechtsvorschlag keine Begründung, ist darin lediglich eine Bestreitung der Forderung zu sehen (Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Ba- sel 2010, Art. 265a N 2). Der Gesuchsgegner erhob einzig Rechtsvorschlag ohne weitere Begrün- dung (Urk. 2). Dem erstinstanzliche Richter war es daher verwehrt abzuklären, ob

- 3 - der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, wie dieser behauptet (Prot. Vi S. 4). Auch im Beschwerdeverfahren ist dies nicht möglich. Nachdem die Forderung vom Gesuchsgegner bereits einmal aner- kannt wurde (Urk. 3/6F, Prot. Vi S. 4), hat der erstinstanzliche Richter korrekter- weise die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'634.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 13. März 2014 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2014 (EB140020-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2013) gestützt auf ei- nen Konkursverlustschein vom 2. März 2010 (Urk. 3/6F) provisorische Rechtsöff- nung für Fr. 2'634.40 (Urk. 10 S. 2 E. 2 und S. 3 Dispositivziffer 1). Mit fristgerechter Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das obge- nannte Urteil mit dem Antrag, die Rechtsöffnung des Bezirksgerichtes Zürich vom

11. Februar 2014 sei aufzuheben (Urk. 9).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, dass er wegen des hohen Verlustes seines Geschäftes diese Schulden gehabt habe. Er habe den untragbaren Schuldenbetrag nicht leisten können, weshalb er im Jahre 2009 Pri- vatkonkurs angemeldet habe. Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 sei der Konkurs eröffnet worden. Er sei Vater zweier Kinder. Sein Einkommen sei immer gleich. Vermögen habe er kein weiteres. In seiner heutigen finanziellen Situation könne er die Schulden nicht bezahlen. Er bitte daher um die Aufhebung des angefochte- nen Urteils (Urk. 9 S. 2).

c) Die Einrede fehlenden neuen Vermögens ist ausdrücklich im Rechtsvor- schlag vorzubringen. Andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Enthält der Rechtsvorschlag keine Begründung, ist darin lediglich eine Bestreitung der Forderung zu sehen (Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Ba- sel 2010, Art. 265a N 2). Der Gesuchsgegner erhob einzig Rechtsvorschlag ohne weitere Begrün- dung (Urk. 2). Dem erstinstanzliche Richter war es daher verwehrt abzuklären, ob

- 3 - der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, wie dieser behauptet (Prot. Vi S. 4). Auch im Beschwerdeverfahren ist dies nicht möglich. Nachdem die Forderung vom Gesuchsgegner bereits einmal aner- kannt wurde (Urk. 3/6F, Prot. Vi S. 4), hat der erstinstanzliche Richter korrekter- weise die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'634.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se