Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Es sei die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Revisionsent- scheid vom 13. November (act. 2/3)) festzustellen.
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
- 3 - 4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde aus, der Rechtsöffnungstitel
- der Revisionsentscheid der Gesuchstellerin vom 13. November 2012 (Urk. 2/3) - sei nichtig, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuwei- sen sei. Die Gesuchstellerin mache in diesem Entscheid geltend, es liege eine de- finitive Zweckentfremdung des Ersatz-Eigenheimes vor. Tatsächlich sei die Zweckentfremdung jedoch lediglich eine vorübergehende, welche eine Nachver- anlagung nicht rechtfertige. Die Ersatzliegenschaft D._____-Strasse ... in B._____ werde dauernd und ausschliesslich durch ihn selbst bewohnt. Während der Zeit des Umbaus der Liegenschaft sei diese teilweise nicht bewohnbar gewesen, weshalb er Teile der Immobilie an einen Handwerker, E._____, befristet vermietet habe, welcher die Umbauarbeiten selber vorgenommen habe. Diese vor- übergehende Zweckentfremdung rechtfertige es nicht, ihm den Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer abzuerkennen. Der Sachverhalt sei von der Ge- suchstellerin offensichtlich unrichtig festgestellt worden, weshalb die entspre- chende Verfügung an einem schweren materiellen Mangel leide und daher nichtig sei (Urk. 13 S. 3). 4.2.1. Bezüglich der Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnungen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (Urk. 14 S. 3). Es darf keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der fragliche Entscheid, welcher als Rechtsöffnungstitel dienen soll, nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BSK SchKG I- Staehelin, N 14 zu Art. 80 SchKG). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehler- hafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Ent-
- 4 - scheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fal- len vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsver- letzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbar- keit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung man- gels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361, E. 2.). 4.2.2. Ein solcher Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Gesuchsgegner übt lediglich inhaltliche Kritik am Revisionsentscheid der Ge- suchstellerin, indem er dieser vorwirft, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Solches hätte jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels ge- gen diesen Entscheid eingebracht werden können und müssen. Einen besonders schweren Mangel im Sinne der Lehre und Rechtsprechung, welcher ausnahms- weise zur materiellen Nichtigkeit des fraglichen Entscheides führen würde, ver- mag der Gesuchsgegner indes nicht darzutun bzw. behauptet er nicht einmal. 4.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 5.2. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 5 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'368.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140016-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 18. März 2014 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. November 2013 (EB130232-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. November 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. März 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 44'700.– nebst Zinsen und Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) (Urk. 14). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Februar 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 13 S. 2): " 1. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C._____ die definitive Rechtsöffnung nicht zu er- teilen.
2. Es sei die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Revisionsent- scheid vom 13. November (act. 2/3)) festzustellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."
2. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenü- gende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
- 3 - 4.1. Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerde aus, der Rechtsöffnungstitel
- der Revisionsentscheid der Gesuchstellerin vom 13. November 2012 (Urk. 2/3) - sei nichtig, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuwei- sen sei. Die Gesuchstellerin mache in diesem Entscheid geltend, es liege eine de- finitive Zweckentfremdung des Ersatz-Eigenheimes vor. Tatsächlich sei die Zweckentfremdung jedoch lediglich eine vorübergehende, welche eine Nachver- anlagung nicht rechtfertige. Die Ersatzliegenschaft D._____-Strasse ... in B._____ werde dauernd und ausschliesslich durch ihn selbst bewohnt. Während der Zeit des Umbaus der Liegenschaft sei diese teilweise nicht bewohnbar gewesen, weshalb er Teile der Immobilie an einen Handwerker, E._____, befristet vermietet habe, welcher die Umbauarbeiten selber vorgenommen habe. Diese vor- übergehende Zweckentfremdung rechtfertige es nicht, ihm den Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer abzuerkennen. Der Sachverhalt sei von der Ge- suchstellerin offensichtlich unrichtig festgestellt worden, weshalb die entspre- chende Verfügung an einem schweren materiellen Mangel leide und daher nichtig sei (Urk. 13 S. 3). 4.2.1. Bezüglich der Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnungen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (Urk. 14 S. 3). Es darf keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der fragliche Entscheid, welcher als Rechtsöffnungstitel dienen soll, nichtig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BSK SchKG I- Staehelin, N 14 zu Art. 80 SchKG). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehler- hafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Ent-
- 4 - scheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fal- len vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsver- letzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbar- keit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung man- gels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361, E. 2.). 4.2.2. Ein solcher Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Gesuchsgegner übt lediglich inhaltliche Kritik am Revisionsentscheid der Ge- suchstellerin, indem er dieser vorwirft, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Solches hätte jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels ge- gen diesen Entscheid eingebracht werden können und müssen. Einen besonders schweren Mangel im Sinne der Lehre und Rechtsprechung, welcher ausnahms- weise zur materiellen Nichtigkeit des fraglichen Entscheides führen würde, ver- mag der Gesuchsgegner indes nicht darzutun bzw. behauptet er nicht einmal. 4.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 5.2. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'368.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: se