Erwägungen (2 Absätze)
E. 8 Mai 2013 und für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädi- gung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 S. 9 f. = Urk. 11 S. 9 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. Januar 2014 recht- zeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2 ff.): I. Rechtsbegehren
1. Es sei die Verfügung und das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 16. De- zember 2014 (EB130544-C/U) vollumfänglich aufzuheben. Es sei die im Streit liegende Rechtsöffnungssache zur Neubeurteilung in einem gesetzes- und völ- kerrechtskonformen fairen Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] (SR 0.101) und Art. 14 Internationaler Pakt über bürger- liche und politische Rechte [IPBPR] (SR 0.103.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO vollumfänglich zu gewähren, die im Streit liegende Angelegen- heit in billiger Weise zu beurteilen und wie beantragt eine mündliche und öffentliche Verhandlung nach Art. 54 ZPO durchzuführen sowie das Urteil öffentlich zu eröffnen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer wegen Bedürftigkeit und Rechtsunkundigkeit sowie infolge der schon aus gesundheitlichen Gründen angezeigten Notwendigkeit der Vertretung seiner Sache für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO zu bewilli- gen.
- 3 -
2. In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich wider allen Erwartungen in der Sache selbst entscheidet, sei der Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung wegen Nichtigkeit abzuweisen.
3. Es sei in jedem Falle festzustellen, dass die Betreibung der Beschwerdegegnerin krass rechts- missbräuchlich im Sinne von Art. 2 Schweizerischen Zivilgesetzbuch [ZGB] (SR 210) ist und in unentschuldbarer Weise gegen das Vertrauensgebot nach Art. 5 Abs. 2 und 3 Schweizerische Bundesverfassung [BV] (SR 101) verstösst, Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit), Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 BV i.V. m. Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR verletzt und im Ergebnis auch Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 7 BV zuwiderläuft, demnach nichtig im Sinne der bundesge- richtlichen Praxis und der Lehre ist, sodass sie keinerlei Verpflichtungen entfaltet. Es sei überdies festzustellen, dass die wider besseres Wissens und entgegen Treu und Glauben eingeleitete Zwangsvollstreckung ein (haftungsbegründeter) Verstoss gegen Art. 312 Schweizeri- sches Strafgesetzbuch (StGB) darstellt. Ausserdem sei festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wider Treu und Glauben das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verweigerte und ihm in krass pflichtwidriger und menschenunwürdiger Weise die ihm gesetzlich und verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Verfahrensrechte vorenthielt. Es sei schliesslich festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die un- entgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO, d.h. die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO und die unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, verweigert hat, und dass diese Verweigerung auch einer Verletzung der verfassungsmässiger Ga- rantie nach Art. 29 Abs. 3 BV gleichkommt und damit das aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR fliessende Waffengleichheitsgebot verletzt ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. II. Prozessuale Anträge:
1. In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich wider Erwarten in der Sache selbst ent- scheidet, seien die nachfolgenden prozessualen Anträge gutzuheissen. 1.1. Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz beizuziehen. Ausserdem seien die vollständigen Akten der Klägerin zu edieren, einschliesslich der Akten zum Steuererlassverfahren des Beschwerdeführers, welches vom Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich mit Verfügung vom 7. November 2013 (SB.2013….) zwar zulasten des Beschwerdeführers
- 4 - ging, wogegen beim Schweizerischen Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Januar 2014 indessen Beschwerde geführt wurde und um vorsorgliche Massnahmen nachgesucht worden war. Es sei dem (in vorliegender Beschwerdeeingabe; siehe das Gesuch weiter unten) beantrag- ten unentgeltlichen Rechtsbeistand oder – im Falle der Abweisung des Gesuches – dem Be- schwerdeführer bzw. seinem Bevollmächtigten vorgängig aller weiteren Prozessschritte das Ak- teneinsichtsrecht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 53 ZPO und der verfas- sungs- und völkerrechtlichen Garantien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMKR sowie Art. 14 IPBPR zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, dem Gericht allenfalls weitere rechtsrele- vante Dokumente anerbieten zu dürfen. 1.2. Ausserdem sei dem (in vorliegender Beschwerdeeingabe) beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO zur Verbesserung der vorliegenden Beschwerdeeingabe in rechtlicher Hinsicht ein- zuräumen.
2. In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Angelegenheit nicht wie beantragt zur Behebung der Verfahrensmängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen soll- te und wider Erwarten in der Sache selbst entscheiden will, sei ein den zivilprozessualen Bestim- mungen nach Art. 327 ff. ZPO und den völkerrechtlichen Garantien nach Art. 6 und Art. 14 EMRK sowie nach Art. 14 und Art. 26 IPBPR genügendes Verfahren durchzuführen, d.h., sowohl eine mündliche als auch öffentliche kontradiktorische Parteiverhandlung durchzuführen.
3. Im Hinblick auf ein allenfalls notwendig werdendes Ausstandsbegehren gegen verschiedene Mitglieder des Obergerichts (inkl. Gerichtssekretäre und -innen) sei dem Beschwerdeführer bzw. dem Bevollmächtigten (für die Erhebung der Beschwerde und für die Stellung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtli- chen Normen nach Art. 36 BGG vorgängig eines prozessleitenden Entscheides über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitzuteilen, welche Gerichtspersonen am Ver- fahren teilhaben werden.
4. Es sei vorliegender Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen. III. Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren. 1.1. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO i.V. m. Art. 29 Abs. 3 BV zu bewilligen.
- 5 - 1.2. Ausserdem sei ihm im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V. m. Art. 29 Abs. 3 BV vom Ge- richt eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Es sei der/dem unentgeltlichen Rechtsbeiständin/Rechtsbeistand für die eingehende tatbe- ständliche und rechtliche Begründung der Rechtsbegehren und Anträge (inkl. des Gesuches um Bewilligung des Armenrechts) bzw. für die Ergänzung der Eingabeschrift im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zu gewähren.
3. In dem Falle, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO abgewiesen werden sollte, sei dieser Entscheid dem Beschwerdeführer in Form eines an- fechtbaren prozessleitenden Zwischenentscheides zu eröffnen. Ausserdem sei in diesem Falle dem Beschwerdeführer eine seiner finanziellen Situation (Bedürf- tigkeit und völlige Mittellosigkeit) berücksichtigende angemessene Frist anzusetzen, um eine allfäl- lige Kaution einzahlen zu können oder das Rechtsmittel (wegen Nichtaufbringenkönnens der Kau- tionssumme) allenfalls zurückzuziehen. 1.3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 schlossen die Kläger auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17, vgl. Urk. 21 S. 6). Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wurde antragsgemäss der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 19). Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 21) wurde unter anderem das Gesuch des Beklagten um Einräumung des Rechts auf Bezeichnung neuer Beweismittel abgewiesen (Dispositivziffer 1), auf sein Begehren, es sei ihm vorgängig mitzutei- len, welche Gerichtspersonen am Verfahren teilhaben werden, nicht eingetreten (Dispositivziffer 2), und sein Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Begrün- dung bzw. Ergänzung seiner Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 4). II.
1. Vor Vorinstanz stellte der Beklagte in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen, öffentlichen und kontradiktori- schen Verhandlung (Urk. 6 S. 2 f.). Die Vorinstanz führte dazu zunächst Folgendes aus (Urk. 11 S. 3 f.): Über die Rechtsöffnung entscheide der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei er der Gegenpartei Gelegenheit zur mündlichen
- 6 - oder schriftlichen Stellungnahme gebe, sofern das Gesuch nicht offensichtlich un- begründet oder unzulässig erscheine (Art. 253 ZPO). Das Gericht könne je nach den Verhältnissen des Einzelfalles auf die Durchführung einer Verhandlung ver- zichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme (Art. 256 Abs. 1 ZPO; mit Hinweis auf Mazan in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 13 zu Art. 253). Auch Art. 84 Abs. 2 SchKG bestimme, dass der Rechtsöffnungsrich- ter dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnah- me gebe. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erstrecke sich auch auf das Ver- fahren zur Vollstreckung einer Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch und sei daher ebenso auf rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten – wie das Ver- fahren vor dem Rechtsöffnungsrichter – grundsätzlich anwendbar. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehe in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten auch ein An- spruch auf öffentliche Verhandlung. Die Rechtsprechung erlaube jedoch die Aus- nahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn eine Streitsache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwerfe, die nicht adäquat aufgrund der Akten oder schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden könnten (mit Hinweis auf BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.1.1 f.; Peukert in Frowein/Peukert [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK Kommentar, 2. Aufl., N. 97, S. 229). Art. 14 IPBPR gewähre keinen weitergehenden Anspruch als Art. 6 EMRK, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen zu Art. 6 EMRK verwiesen werden könne (mit Hinweis auf BGer 8C_480/2011 vom 28. Oktober 2011, E. 3.4). Diese vorinstanzlichen Erwägungen treffen vollumfänglich zu. Bezogen auf den vorliegenden Fall wies die Vorinstanz den Antrag des Be- klagten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sodann mit folgender Begründung ab: Es stehe dem Rechtsöffnungsrichter frei, das Verfahren schrift- lich zu führen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme und dem Einzelfall damit genügend Rechnung getragen werde. Vorliegend wäre es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, die allfälligen Einreden der Stundung, Tilgung oder Verjährung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG schriftlich vorzubringen und zu bele- gen, zumal es im Rechtsöffnungsverfahren, anders als beispielsweise in familien- rechtlichen Verfahren, nicht auf einen persönlichen Eindruck der Parteien an-
- 7 - komme. Weiter sei über die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren zu ent- scheiden, welches sich durch Raschheit und Einfachheit auszeichnen soll, wobei diese Ziele besser mit einem schriftlichen als mit einem mündlichen Verfahren zu erreichen seien. Ferner sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte seine tat- sächlich erhobenen Vorwürfe, die Verletzung von Menschen- und Grundrechten, notwendigerweise mündlich vortragen müsse, könnten doch auch diesbezügliche Ausführungen problemlos schriftlich vorgebracht und belegt werden (Urk. 11 S. 4 E. 2.3.).
2. Zu prüfen ist, ob es mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, wenn die Vor- instanz vorliegend die definitive Rechtsöffnung – trotz ausdrücklichen Gesuchs – ohne mündliche Verhandlung erteilt hat. 2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen aussergewöhn- liche Umstände vorliegen, um das Unterbleiben einer mündlichen öffentlichen Verhandlung in der ersten gerichtlichen Instanz zu rechtfertigen (BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012, E. 3.2.2). Auch wies das Bundesgericht darauf hin, dass der EGMR für das Verfahren der Konkurseröffnung entschieden habe, dass insbesondere mit Blick auf die erhebliche Wirkung des Entscheides auf das Vermögen des Schuldners – Eröffnung der Generalexekution – die Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit zu verneinen sei (Urteil EGMR Nr. 48962/99 vom 5. Juli 2005, Exel gegen Tschechische Republik, §§ 55, 57). Ob die Verhand- lung über die (definitive) Rechtsöffnung – die Bewilligung zur Spezialexekution bzw. zum Eingriff in das Vermögen des Schuldners – vom Grundsatz der Öffent- lichkeit ausgenommen werden könne, liess das Bundesgericht demgegenüber bislang offen (BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.1.2). In der Lehre wird der Anspruch auf eine öffentliche Rechtsöffnungsverhandlung bejaht, wenn auch ohne einlässliche Begründung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 41a; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 129). 2.2. Gemäss jüngster Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung zumindest in Rechtsöffnungsverfahren, in denen keine hochtechnischen, komplexen oder aktenreichen Materien zu beur- teilen sind, nicht gerechtfertigt (vgl. den rechtskräftigen Beschluss des Oberge-
- 8 - richts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2014, RT130177 E. 4.2.1 und 4.2.2. S. 7 f., publiziert unter "Entscheide neue ZPO", www.gerichte-zh.ch). Insbesonde- re könnten Einwendungen nicht nur materieller (Tilgung, Stundung, Verjährung), sondern auch formeller Natur – Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöff- nungsverfahrens – sein, auch wenn dies weder in Art. 81 Abs. 1 SchKG noch in Art. 341 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gesagt werde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2). Formelle Einwendungen würden keiner inhaltlichen Beschränkung und nicht dem Urkundenbeweis unterliegen (vgl. zum Ganzen BSK ZPO-Droese, N 21 ff. zu Art. 341). Deshalb beschränke sich die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöff- nungsrichters nicht nur auf die Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. 2.3. Im Lichte dieser jüngsten Rechtsprechung verfängt damit das oben ge- nannte erste Argument der Vorinstanz nicht, wonach sich ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung rechtfertige, weil es dem Beklagten ohne Weiteres mög- lich gewesen wäre, die allfälligen Einreden der Stundung, Tilgung oder Verjäh- rung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG schriftlich vorzubringen und zu belegen. Weiter weist die Vorinstanz zwar zu Recht darauf hin, dass sich das summa- rische Verfahren durch Raschheit und Einfachheit auszeichnen soll. Das summa- rische Verfahren ist seinem Wesen nach ein Verfahren mit Beweisbeschränkung zum Zweck der Prozessbeschleunigung. Diese wird aber in erster Linie durch eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung erreicht (Chevalier, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 1 ff. zu Art. 248). Nicht cha- rakteristisch ist hingegen, dass das summarische Verfahren schriftlich ist. Auch trifft es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass die Ziele des summa- rischen Verfahrens generell besser mit einem schriftlichen als mit einem münd- lichen Verfahren zu erreichen seien. So tritt im Gegenteil eine erhebliche Verfah- rensverzögerung ein, wenn sich im schriftlichen (Rechtsöffnungs-)Verfahren auf- grund neuer Parteivorbringen weitere Schriftenwechsel aufdrängen bzw. das Ge- richt Gelegenheit zu einer (weiteren) schriftlichen Stellungnahme geben muss. Dem Standpunkt der Vorinstanz, wonach es vorliegend im Gegensatz etwa zu familienrechtlichen Verfahren nicht auf den persönlichen Eindruck ankäme, ist entgegenzuhalten, dass gerade in Rechtsöffnungsverfahren häufig unvertretene
- 9 - und unerfahrene Laien ins Recht gefasst sind, für die ein Rechtsöffnungsverfah- ren nicht ohne Weiteres durchschaubar ist. Diese können sich mündlich in aller Regel freier und angemessener äussern als wenn man sie zwingt, ein mehr oder weniger verständliches Rechtsöffnungsbegehren schriftlich zu beantworten (vgl. BlSchK 2013 S. 54). So macht der Beklagte diesbezüglich geltend, ein schriftli- ches Verfahren sei für ihn als juristischen Laien weit aufwendiger, als wenn er an- lässlich einer Verhandlung "frei von der Leber" sprechen könne. Denn gespro- chen werde in aller Regel weit schneller und umfassender als geschrieben (Urk.
E. 10 S. 5, S. 12) hat einen Verdienstausfall weder behauptet noch belegt. Es recht- fertigt sich daher nicht, ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
3. Der Beklagte beantragt sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Über dasjenige im Rechts- öffnungsverfahren wird die Vorinstanz aufgrund der Rückweisung zu entscheiden haben. Im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund seines Obsiegens als gegenstandlos ge- worden abzuschreiben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos erledigt abge- schrieben.
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
- Dezember 2013 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Stadt Kloten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. - 12 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'498.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Beschluss vom 11. April 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich und Stadt Kloten, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Kloten betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Dezember 2013 (EB130544-C)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Verfügung und Urteil vom 16. Dezember 2013 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) um Durch- führung einer mündlichen, öffentlichen und kontradiktorischen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, und erteilte den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2013) für Fr. 1'498.05 nebst 4.5 % Zins seit 9. Mai 2013, Fr. 29.75 aufgelaufener Zins bis
8. Mai 2013 und für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädi- gung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 S. 9 f. = Urk. 11 S. 9 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. Januar 2014 recht- zeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2 ff.): I. Rechtsbegehren
1. Es sei die Verfügung und das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 16. De- zember 2014 (EB130544-C/U) vollumfänglich aufzuheben. Es sei die im Streit liegende Rechtsöffnungssache zur Neubeurteilung in einem gesetzes- und völ- kerrechtskonformen fairen Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] (SR 0.101) und Art. 14 Internationaler Pakt über bürger- liche und politische Rechte [IPBPR] (SR 0.103.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO vollumfänglich zu gewähren, die im Streit liegende Angelegen- heit in billiger Weise zu beurteilen und wie beantragt eine mündliche und öffentliche Verhandlung nach Art. 54 ZPO durchzuführen sowie das Urteil öffentlich zu eröffnen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer wegen Bedürftigkeit und Rechtsunkundigkeit sowie infolge der schon aus gesundheitlichen Gründen angezeigten Notwendigkeit der Vertretung seiner Sache für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO zu bewilli- gen.
- 3 -
2. In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich wider allen Erwartungen in der Sache selbst entscheidet, sei der Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung wegen Nichtigkeit abzuweisen.
3. Es sei in jedem Falle festzustellen, dass die Betreibung der Beschwerdegegnerin krass rechts- missbräuchlich im Sinne von Art. 2 Schweizerischen Zivilgesetzbuch [ZGB] (SR 210) ist und in unentschuldbarer Weise gegen das Vertrauensgebot nach Art. 5 Abs. 2 und 3 Schweizerische Bundesverfassung [BV] (SR 101) verstösst, Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit), Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 BV i.V. m. Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR verletzt und im Ergebnis auch Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 7 BV zuwiderläuft, demnach nichtig im Sinne der bundesge- richtlichen Praxis und der Lehre ist, sodass sie keinerlei Verpflichtungen entfaltet. Es sei überdies festzustellen, dass die wider besseres Wissens und entgegen Treu und Glauben eingeleitete Zwangsvollstreckung ein (haftungsbegründeter) Verstoss gegen Art. 312 Schweizeri- sches Strafgesetzbuch (StGB) darstellt. Ausserdem sei festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wider Treu und Glauben das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verweigerte und ihm in krass pflichtwidriger und menschenunwürdiger Weise die ihm gesetzlich und verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Verfahrensrechte vorenthielt. Es sei schliesslich festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die un- entgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO, d.h. die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO und die unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, verweigert hat, und dass diese Verweigerung auch einer Verletzung der verfassungsmässiger Ga- rantie nach Art. 29 Abs. 3 BV gleichkommt und damit das aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR fliessende Waffengleichheitsgebot verletzt ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. II. Prozessuale Anträge:
1. In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich wider Erwarten in der Sache selbst ent- scheidet, seien die nachfolgenden prozessualen Anträge gutzuheissen. 1.1. Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz beizuziehen. Ausserdem seien die vollständigen Akten der Klägerin zu edieren, einschliesslich der Akten zum Steuererlassverfahren des Beschwerdeführers, welches vom Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich mit Verfügung vom 7. November 2013 (SB.2013….) zwar zulasten des Beschwerdeführers
- 4 - ging, wogegen beim Schweizerischen Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Januar 2014 indessen Beschwerde geführt wurde und um vorsorgliche Massnahmen nachgesucht worden war. Es sei dem (in vorliegender Beschwerdeeingabe; siehe das Gesuch weiter unten) beantrag- ten unentgeltlichen Rechtsbeistand oder – im Falle der Abweisung des Gesuches – dem Be- schwerdeführer bzw. seinem Bevollmächtigten vorgängig aller weiteren Prozessschritte das Ak- teneinsichtsrecht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 53 ZPO und der verfas- sungs- und völkerrechtlichen Garantien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMKR sowie Art. 14 IPBPR zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht einzuräumen, dem Gericht allenfalls weitere rechtsrele- vante Dokumente anerbieten zu dürfen. 1.2. Ausserdem sei dem (in vorliegender Beschwerdeeingabe) beantragten unentgeltlichen Rechtsbeistand für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO zur Verbesserung der vorliegenden Beschwerdeeingabe in rechtlicher Hinsicht ein- zuräumen.
2. In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Angelegenheit nicht wie beantragt zur Behebung der Verfahrensmängel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen soll- te und wider Erwarten in der Sache selbst entscheiden will, sei ein den zivilprozessualen Bestim- mungen nach Art. 327 ff. ZPO und den völkerrechtlichen Garantien nach Art. 6 und Art. 14 EMRK sowie nach Art. 14 und Art. 26 IPBPR genügendes Verfahren durchzuführen, d.h., sowohl eine mündliche als auch öffentliche kontradiktorische Parteiverhandlung durchzuführen.
3. Im Hinblick auf ein allenfalls notwendig werdendes Ausstandsbegehren gegen verschiedene Mitglieder des Obergerichts (inkl. Gerichtssekretäre und -innen) sei dem Beschwerdeführer bzw. dem Bevollmächtigten (für die Erhebung der Beschwerde und für die Stellung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtli- chen Normen nach Art. 36 BGG vorgängig eines prozessleitenden Entscheides über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitzuteilen, welche Gerichtspersonen am Ver- fahren teilhaben werden.
4. Es sei vorliegender Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen. III. Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren. 1.1. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO i.V. m. Art. 29 Abs. 3 BV zu bewilligen.
- 5 - 1.2. Ausserdem sei ihm im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V. m. Art. 29 Abs. 3 BV vom Ge- richt eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Es sei der/dem unentgeltlichen Rechtsbeiständin/Rechtsbeistand für die eingehende tatbe- ständliche und rechtliche Begründung der Rechtsbegehren und Anträge (inkl. des Gesuches um Bewilligung des Armenrechts) bzw. für die Ergänzung der Eingabeschrift im Sinne von Art. 132 ZPO eine Nachfrist zu gewähren.
3. In dem Falle, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO abgewiesen werden sollte, sei dieser Entscheid dem Beschwerdeführer in Form eines an- fechtbaren prozessleitenden Zwischenentscheides zu eröffnen. Ausserdem sei in diesem Falle dem Beschwerdeführer eine seiner finanziellen Situation (Bedürf- tigkeit und völlige Mittellosigkeit) berücksichtigende angemessene Frist anzusetzen, um eine allfäl- lige Kaution einzahlen zu können oder das Rechtsmittel (wegen Nichtaufbringenkönnens der Kau- tionssumme) allenfalls zurückzuziehen. 1.3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 schlossen die Kläger auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17, vgl. Urk. 21 S. 6). Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 wurde antragsgemäss der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 19). Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 21) wurde unter anderem das Gesuch des Beklagten um Einräumung des Rechts auf Bezeichnung neuer Beweismittel abgewiesen (Dispositivziffer 1), auf sein Begehren, es sei ihm vorgängig mitzutei- len, welche Gerichtspersonen am Verfahren teilhaben werden, nicht eingetreten (Dispositivziffer 2), und sein Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Begrün- dung bzw. Ergänzung seiner Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 4). II.
1. Vor Vorinstanz stellte der Beklagte in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen, öffentlichen und kontradiktori- schen Verhandlung (Urk. 6 S. 2 f.). Die Vorinstanz führte dazu zunächst Folgendes aus (Urk. 11 S. 3 f.): Über die Rechtsöffnung entscheide der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei er der Gegenpartei Gelegenheit zur mündlichen
- 6 - oder schriftlichen Stellungnahme gebe, sofern das Gesuch nicht offensichtlich un- begründet oder unzulässig erscheine (Art. 253 ZPO). Das Gericht könne je nach den Verhältnissen des Einzelfalles auf die Durchführung einer Verhandlung ver- zichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme (Art. 256 Abs. 1 ZPO; mit Hinweis auf Mazan in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 13 zu Art. 253). Auch Art. 84 Abs. 2 SchKG bestimme, dass der Rechtsöffnungsrich- ter dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnah- me gebe. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erstrecke sich auch auf das Ver- fahren zur Vollstreckung einer Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch und sei daher ebenso auf rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten – wie das Ver- fahren vor dem Rechtsöffnungsrichter – grundsätzlich anwendbar. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehe in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten auch ein An- spruch auf öffentliche Verhandlung. Die Rechtsprechung erlaube jedoch die Aus- nahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit, wenn eine Streitsache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwerfe, die nicht adäquat aufgrund der Akten oder schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden könnten (mit Hinweis auf BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.1.1 f.; Peukert in Frowein/Peukert [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK Kommentar, 2. Aufl., N. 97, S. 229). Art. 14 IPBPR gewähre keinen weitergehenden Anspruch als Art. 6 EMRK, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen zu Art. 6 EMRK verwiesen werden könne (mit Hinweis auf BGer 8C_480/2011 vom 28. Oktober 2011, E. 3.4). Diese vorinstanzlichen Erwägungen treffen vollumfänglich zu. Bezogen auf den vorliegenden Fall wies die Vorinstanz den Antrag des Be- klagten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sodann mit folgender Begründung ab: Es stehe dem Rechtsöffnungsrichter frei, das Verfahren schrift- lich zu führen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme und dem Einzelfall damit genügend Rechnung getragen werde. Vorliegend wäre es dem Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, die allfälligen Einreden der Stundung, Tilgung oder Verjährung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG schriftlich vorzubringen und zu bele- gen, zumal es im Rechtsöffnungsverfahren, anders als beispielsweise in familien- rechtlichen Verfahren, nicht auf einen persönlichen Eindruck der Parteien an-
- 7 - komme. Weiter sei über die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren zu ent- scheiden, welches sich durch Raschheit und Einfachheit auszeichnen soll, wobei diese Ziele besser mit einem schriftlichen als mit einem mündlichen Verfahren zu erreichen seien. Ferner sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte seine tat- sächlich erhobenen Vorwürfe, die Verletzung von Menschen- und Grundrechten, notwendigerweise mündlich vortragen müsse, könnten doch auch diesbezügliche Ausführungen problemlos schriftlich vorgebracht und belegt werden (Urk. 11 S. 4 E. 2.3.).
2. Zu prüfen ist, ob es mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist, wenn die Vor- instanz vorliegend die definitive Rechtsöffnung – trotz ausdrücklichen Gesuchs – ohne mündliche Verhandlung erteilt hat. 2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen aussergewöhn- liche Umstände vorliegen, um das Unterbleiben einer mündlichen öffentlichen Verhandlung in der ersten gerichtlichen Instanz zu rechtfertigen (BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012, E. 3.2.2). Auch wies das Bundesgericht darauf hin, dass der EGMR für das Verfahren der Konkurseröffnung entschieden habe, dass insbesondere mit Blick auf die erhebliche Wirkung des Entscheides auf das Vermögen des Schuldners – Eröffnung der Generalexekution – die Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit zu verneinen sei (Urteil EGMR Nr. 48962/99 vom 5. Juli 2005, Exel gegen Tschechische Republik, §§ 55, 57). Ob die Verhand- lung über die (definitive) Rechtsöffnung – die Bewilligung zur Spezialexekution bzw. zum Eingriff in das Vermögen des Schuldners – vom Grundsatz der Öffent- lichkeit ausgenommen werden könne, liess das Bundesgericht demgegenüber bislang offen (BGer 5D_181/2011 vom 11. April 2012, E. 3.1.2). In der Lehre wird der Anspruch auf eine öffentliche Rechtsöffnungsverhandlung bejaht, wenn auch ohne einlässliche Begründung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 41a; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 129). 2.2. Gemäss jüngster Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung zumindest in Rechtsöffnungsverfahren, in denen keine hochtechnischen, komplexen oder aktenreichen Materien zu beur- teilen sind, nicht gerechtfertigt (vgl. den rechtskräftigen Beschluss des Oberge-
- 8 - richts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2014, RT130177 E. 4.2.1 und 4.2.2. S. 7 f., publiziert unter "Entscheide neue ZPO", www.gerichte-zh.ch). Insbesonde- re könnten Einwendungen nicht nur materieller (Tilgung, Stundung, Verjährung), sondern auch formeller Natur – Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöff- nungsverfahrens – sein, auch wenn dies weder in Art. 81 Abs. 1 SchKG noch in Art. 341 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gesagt werde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2). Formelle Einwendungen würden keiner inhaltlichen Beschränkung und nicht dem Urkundenbeweis unterliegen (vgl. zum Ganzen BSK ZPO-Droese, N 21 ff. zu Art. 341). Deshalb beschränke sich die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöff- nungsrichters nicht nur auf die Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. 2.3. Im Lichte dieser jüngsten Rechtsprechung verfängt damit das oben ge- nannte erste Argument der Vorinstanz nicht, wonach sich ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung rechtfertige, weil es dem Beklagten ohne Weiteres mög- lich gewesen wäre, die allfälligen Einreden der Stundung, Tilgung oder Verjäh- rung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG schriftlich vorzubringen und zu belegen. Weiter weist die Vorinstanz zwar zu Recht darauf hin, dass sich das summa- rische Verfahren durch Raschheit und Einfachheit auszeichnen soll. Das summa- rische Verfahren ist seinem Wesen nach ein Verfahren mit Beweisbeschränkung zum Zweck der Prozessbeschleunigung. Diese wird aber in erster Linie durch eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung erreicht (Chevalier, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 1 ff. zu Art. 248). Nicht cha- rakteristisch ist hingegen, dass das summarische Verfahren schriftlich ist. Auch trifft es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass die Ziele des summa- rischen Verfahrens generell besser mit einem schriftlichen als mit einem münd- lichen Verfahren zu erreichen seien. So tritt im Gegenteil eine erhebliche Verfah- rensverzögerung ein, wenn sich im schriftlichen (Rechtsöffnungs-)Verfahren auf- grund neuer Parteivorbringen weitere Schriftenwechsel aufdrängen bzw. das Ge- richt Gelegenheit zu einer (weiteren) schriftlichen Stellungnahme geben muss. Dem Standpunkt der Vorinstanz, wonach es vorliegend im Gegensatz etwa zu familienrechtlichen Verfahren nicht auf den persönlichen Eindruck ankäme, ist entgegenzuhalten, dass gerade in Rechtsöffnungsverfahren häufig unvertretene
- 9 - und unerfahrene Laien ins Recht gefasst sind, für die ein Rechtsöffnungsverfah- ren nicht ohne Weiteres durchschaubar ist. Diese können sich mündlich in aller Regel freier und angemessener äussern als wenn man sie zwingt, ein mehr oder weniger verständliches Rechtsöffnungsbegehren schriftlich zu beantworten (vgl. BlSchK 2013 S. 54). So macht der Beklagte diesbezüglich geltend, ein schriftli- ches Verfahren sei für ihn als juristischen Laien weit aufwendiger, als wenn er an- lässlich einer Verhandlung "frei von der Leber" sprechen könne. Denn gespro- chen werde in aller Regel weit schneller und umfassender als geschrieben (Urk. 10 S. 19). Auch geht die richterliche Aufklärungspflicht bei rechtlich unerfahrenen Par- teien sehr weit. Der Richter muss ihnen nötigenfalls erklären, was ein Rechtsöff- nungstitel ist und welche Einwendungen in welcher Beweisform entgegengehalten werden können (Stücheli, a.a.O., S. 130, ZR 111/2012 Nr. 85 S. 242). Es drängt sich daher bei juristischen Laien gerade bei einem entsprechenden ausdrückli- chen Antrag eine öffentliche Verhandlung auf (vgl. auch Egli, Das Rechtsöff- nungsverfahren und seine Einbettung in die ZPO, Sonderdruck aus: Rechtsöff- nung und Zivilprozess - national und international, CIVPRO Band, 2014 S. 82, der das mündliche Verfahren in Rechtsöffnungsprozessen u.a insbesondere bei juris- tischen Laien für angezeigt erachtet). Schliesslich überzeugt die vorinstanzliche Ansicht nicht, wonach auf die Durchführung des mündlichen Verfahrens verzichtet werden könne, weil der Be- klagte seine in der Stellungnahme angekündigten Vorbringen zu Grundrechten genauso gut schriftlich wie auch mündlich vorbringen könne. Selbst wenn dies zu- treffen sollte, so liegen darin allein keine im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Grund- satz der Öffentlichkeit rechtfertigen würden. Dies zumal die Öffentlichkeit der Ge- richtsverhandlung ein fundamentales Prinzip darstellt, das nicht nur für den Ein- zelnen wichtig ist, sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. So ist die durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK garan- tierte Mündlichkeit unentbehrliche Voraussetzung für die Teilnahme der Allge- meinheit an einem Verfahren (BGE 121 I 30 E. 5d S. 35 m.w.H.).
- 10 - 2.4. Vor der Vorinstanz war eine definitive Rechtsöffnung betreffend eine Steuerrechnung in der Höhe von Fr. 1'498.05 zuzüglich Zins streitig. Dabei stell- ten sich rechtliche und tatsächliche Fragen, die weder einen hochtechnischen, komplexen Charakter aufwiesen, noch war ein grosser Aktenumfang zu be- wältigen. Auch sonst sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung – trotz des ausdrücklichen An- trags des Beklagten auf eine solche – zu rechtfertigen vermöchten.
3. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz vorliegend das Recht des Beklagten auf eine öffentliche Verhandlung: Die angefochtene Verfügung und das Urteil vom 16. Dezember 2013 sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), ohne dass es darauf ankäme, ob Aussichten auf eine günstigere Beurteilung der streitigen Rechtsöffnung bestehen bzw. ob dies am Ausgang des Verfahrens et- was ändern könnte (BGE 134 I 331 E. 3.1 S. 336). Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Beschwerdevorbringen des Beklagten nicht mehr eingegangen zu werden. III.
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'498.05 und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen (BGE 139 III 195 E. 4, ZR 110/2011 Nr. 8). Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indes dürfen dem Kanton Zürich gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG in Zivilverfahren keine Gerichts- kosten auferlegt werden, weshalb vom Kanton Zürich für den auf ihn entfallenden Anteil keine Kosten erhoben werden. Entsprechend ist die Hälfte der Gerichtskos- ten, mithin Fr. 225.–, der Stadt Kloten aufzuerlegen (vgl. auch Urk. 3/3).
2. Der anwaltlich unvertretene Beklagte beantragt eine Partei- bzw. Um- triebsentschädigung (Urk. 10 S. 6). Grundsätzlich kann für die in eigener Pro- zesssache aufgewendete Zeit keine Entschädigung beansprucht werden (Suter/
- 11 - Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 41 zu Art. 95). Immerhin kann als Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt, eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO zugesprochen werden (vgl. Botschaft zur ZPO S. 7293). Der nach eigenen Angaben zur Zeit fürsorgeabhängige Beklagte (Urk. 10 S. 5, S. 12) hat einen Verdienstausfall weder behauptet noch belegt. Es recht- fertigt sich daher nicht, ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
3. Der Beklagte beantragt sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Über dasjenige im Rechts- öffnungsverfahren wird die Vorinstanz aufgrund der Rückweisung zu entscheiden haben. Im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund seines Obsiegens als gegenstandlos ge- worden abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos erledigt abge- schrieben.
2. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
16. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Stadt Kloten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- 12 -
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'498.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: js