Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Oktober 2013, Geschäfts-Nr. EB131340-L / U, sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) für CHF 100'000.00 nebst 5% Zins seit 1. April 2011 provisorisch Recht zu öffnen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners. Bei der Parteientschädigung sei zusätzlich die Mehrwertsteuer zuzusprechen." Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– geleistet (Urk. 18; Urk. 19). Die Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2013, mit welcher dem Ge- suchsgegner Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt wurde, konnte diesem am 28. Januar 2014 zugestellt werden (Urk. 20). Es ist keine Be- schwerdeantwort eingegangen.
- 4 - II.
1. Nach der Konkurseröffnung mit dem Gemeinschuldner abgeschlossene Darlehensverträge berühren die Konkursmasse grundsätzlich nicht mehr (Urteile des Bundesgerichtes 5A_32/2010 vom 13. April 2010, E. 3.3., und 5A_430/2011 vom 19. August 2011, E. 4.). Für solche Forderungen sind neue, gegen den Kon- kursiten gerichtete Betreibungen auch nach der Konkurseröffnung zulässig (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 22). Die Parteien schlossen die Darlehens- vereinbarung erst nach der Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner am
2. Februar 2011 ab. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass, nachdem die Auszahlung des Darlehens unbestrittenermassen erfolgt ist, der vom Gesuchstel- ler eingereichte Darlehensvertrag grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt (Urk. 17 S. 2); dies für einen Be- trag von Fr. 100'000.– (Urk. 17 S. 4). Hiervon geht im Beschwerdeverfahren auch der Gesuchsteller aus (Urk. 16).
2. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung beim Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe die Darlehensfor- derung im Konkurs des Gesuchsgegners eingegeben. Mit der Aufnahme als Kon- kursforderung sei das Konkursamt gemäss Mail der Konkurssekretärin vom
12. September 2013 dem Gesuchsteller gar entgegen gekommen. Die Forderung sei in der Folge kolloziert worden und die Kollokation rechtskräftig geworden. In- dem der Gesuchsteller jetzt geltend mache, die von ihm selbst im Konkurs einge- gebene Darlehensforderung sei zu Unrecht kolloziert worden, da der Vertragsab- schluss erst nach der Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner erfolgt sei, ver- halte er sich widersprüchlich, was gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdiene. Würde dem Gesuchsteller heute Rechtsöffnung erteilt, könnte er seine Darlehensforderung auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung eintreiben und gleichzeitig am Konkurserlös partizipieren, was zur Gefahr einer Doppelzahlung führen würde. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei zufolge Rechtsmissbrauchs vollumfänglich abzuweisen (Urk. 17 S. 3 f.).
- 5 - 3.1. Der Gesuchsteller rügt vorab eine unrichtige Rechtsanwendung. Ein widersprüchliches Verhalten seinerseits liege nicht vor (Urk. 16 S. 7 ff.). Sodann bestehe keine Gefahr der Doppelzahlung (Urk. 16 S. 10 ff.). 3.2. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkre- ten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen gehört die Geltendmachung eines Rechts, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berech- tigte Erwartungen enttäuscht (Urteil des Bundesgerichtes 4A_15/2013 vom
11. Juli 2013, E. 4.2.2. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Im Prinzip ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern (Hausheer/Aebi-Müller, Berner Kommentar, Einleitung Art. 1 - 9 ZGB, Bern 2012, N 268 zu Art. 2). Setzt sich je- mand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen. Er lässt etwa rechtserhaltende Fristen verstreichen, unterlässt die Regressnahme auf Dritte, weil er mit der eigenen Inanspruchnahme nicht gerechnet hat oder nimmt andere prozessrelevante oder tatsächliche Handlungen vor, die er ohne den vom Partner geschaffenen Vertrauenstatbestand so nicht vorgenommen hätte (BGE 125 III 257 E. 2. a). 3.3.1. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, die Darlehensfor- derung könnte doppelt eingefordert werden, wenn sie nunmehr im Rechtsöff- nungsverfahren auch noch zugelassen würde (Prot. Vi S. 4). Auf die Frage, wo- rauf er sich mit dem Gesuchsteller verständigt habe, gab er an, eigentlich hätte er, der Gesuchsgegner, die Forderung ablehnen können. Er habe sich mit dem Ge- suchsteller darauf verständigt, dass dieser das Konkursamt um Aufnahme der
- 6 - Forderung im Konkurs bitte und er die Forderung im Kollokationsplan akzeptiere. Er sei davon ausgegangen, der Gesuchsteller könne die Forderung nicht doppelt verlangen (Prot. Vi S. 6). 3.3.2. Der Gesuchsgegner macht durch diese unbestritten gebliebenen Äusserungen (sinngemäss) geltend, das Verhalten des Gesuchstellers, dass die- ser die Forderung im Konkurs eingegeben und er sie - wie verabredet - akzeptiert habe, habe in ihm das schutzwürdige Vertrauen geweckt, dass der Gesuchsteller ihn für diese Forderung nicht mehr auf eine andere Art, etwa mittels Betreibung auf Pfändung, belange. Dieses Vertrauen ist hingegen, wie sich aus den nachfol- genden Erwägungen ergibt, nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Bestim- mungsworts "offenbar" im Gesetzestext darauf hinweist, dass die Anerkennung eines Rechtsmissbrauchs restriktiv erfolgen muss. Art. 2 Abs. 2 ZGB erlaubt dem Richter eine Korrektur der Wirkungen des Gesetzes nur in Fällen, in welchen die Ausübung eines angeblichen Rechts zu krassem Unrecht führen würde (BGE 135 III 162 E. 3.3.1. = Praxis 98 [2009] Nr. 101). 4.1. Bei der Verteilung im Konkurs erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird an- gegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten wor- den ist. Im ersteren Fall gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 (Art. 265 SchKG). Selbst bei Einhaltung der zwischen den Partei- en getroffenen Vereinbarung könnte der Gesuchsteller somit nach der Verteilung im Konkurs und der Ausstellung des Verlustscheines den Gesuchsgegner für den ungedeckt gebliebenen Betrag betreiben. Freilich stünde in diesem Falle dem Gesuchsgegner die Möglichkeit offen, einen Rechtsvorschlag mit der Begrün- dung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265a Abs. 1 SchKG), zu erheben. Das Fehlen dieser Möglichkeit rechtfertigt die Annahme eines rechts- missbräuchlichen Verhaltens hingegen nicht. Aus den Äusserungen des Ge- suchsgegners geht denn auch nicht hervor, er sei davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller sich nur aus der Konkursmasse und damit wohlweislich nicht voll befriedigen dürfe. So führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auch aus, der Ge-
- 7 - suchsteller sowie Rechtsanwalt Dr. X._____ hätten ihm in Aussicht gestellt, die Fr. 100'000.– könnten aus der Konkursmasse herausgenommen werden. In die- sem Falle wäre er mit der Auszahlung des Geldes an den Gesuchsteller über das Betreibungsamt Zürich 8 einverstanden gewesen (Prot. Vi S. 6). 4.2. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller seinen heutigen Rechtsvertreter erst nach der Kollokation der Forderung konsultierte (Urk. 1 S. 5; Urk. 16 S. 9). Es wird nicht behauptet und ist aufgrund der vorangehenden Be- hauptungen des Gesuchsgegners auch nicht erstellt, dass den Parteien bei der Absprache des Vorgehens klar war, dass die Forderung über Fr. 100'000.– gar nicht vom Konkurs betroffen war, da der Darlehensvertrag erst nach der Kon- kurseröffnung abgeschlossen worden war. Den Behauptungen des Gesuchsge- geners, dass er die "Forderung hätte ablehnen können", ist nicht zu entnehmen, die Ablehnung wäre mit dieser Begründung geschehen. Kein unredliches Verhal- ten kann nun einer Partei vorgeworfen werden, wenn sie sich auf einen Rechts- standpunkt stellt, welchen sie erst nach der Konsultation eines Anwaltes erkannte respektive erkennen konnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012, E. 6.2.). Sodann bestand aufgrund des bei Abschluss des Dar- lehensvertrages geschehenen "Copy-paste-Versehens", welches zur Folge hatte, dass der Vertrag mit dem 31. Januar 2011 datiert ist, für den Gesuchsteller eine unklare und insoweit zweifelhafte Lage, als er nicht wusste, ob der Gesuchsgeg- ner im Rechtsöffnungsverfahren den effektiven Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, welcher nach der Konkurseröffnung am 2. Februar 2011 war, be- streiten würde und die Vorinstanz zum Schluss käme, die Forderung sei im Kon- kurs geltend zu machen. Es kann dem Gesuchsteller unter diesem Gesichtspunkt nicht angelastet werden, dass er zurzeit noch an der rechtskräftigen Kollokation der Darlehensforderung festhält (Urk. 16 S. 10). So widerspricht es nicht Treu und Glauben, wenn jemand widersprüchliche Positionen einnimmt, um seine Rechte unabhängig vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte optimal zu wahren, wenn eine Rechtslage unklar oder zweifelhaft ist (BGE 115 II 331 E. 5. a). 4.3. Zudem kann vorliegend die Gefahr einer Doppelzahlung abgewendet werden. Erfolgt nämlich eine Verteilung in der vorliegenden Betreibung auf Pfän-
- 8 - dung vor der Verteilung im Konkurs, geht in diesem Betrage die kollozierte Forde- rung nachträglich unter. Diesfalls ist zwar nicht der bereits in Rechtskraft erwach- sene Kollokationsplan zu ändern, jedoch die Auszahlung der Konkursdividende durch das Konkursamt zu verweigern (BGE 119 II 326 S. E. 2 f.; BSK SchKG II- Hierholzer, Art. 247 N 120). Die Berücksichtigung der Tilgung der Schuld vor der Verteilung kann durch den Gesuchsgegner (spätestens) mittels einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste und die Schlussrechnung geltend gemacht werden (Art. 17 SchKG und Art. 261 SchKG; vgl. hierzu auch BSK SchKG II-Hierholzer, Art. 261 N 11 f.). Zu Recht wendet damit der Gesuchsteller in der Beschwerde ein, die Gefahr der Doppelzahlung bestehe insoweit gerade nicht (Urk. 16 S. 10 f.). Sollte der Gesuchsteller vor der Pfändung im vorliegenden Betreibungsverfahren eine Konkursdividende erhalten, ist es in erster Linie an ihm, dies dem Betrei- bungsamt mitzuteilen und die entsprechenden Anweisungen betreffend der An- rechnung an seine Forderung samt den auszurichtenden Kosten (Art. 144 Abs. 4 SchKG) zu erteilen. Weigert er sich, dem Amt die Reduktion mitzuteilen, hat der Gesuchsgegner - auch bei Teilzahlungen - die Möglichkeit, nach Art. 85 bzw. 85a SchKG vorzugehen (BSK SchKG I-Schöniger, Art. 144 N 83). Dem Gesuchsgeg- ner stehen somit Mittel zur Verfügung, wenn der Gesuchsteller die teilweise Til- gung der Darlehensforderung nicht von sich aus dem Betreibungsamt mitteilt. Bei dieser Variante ist freilich zu beachten, dass an sich eine dahingehende Benach- teiligung der weiteren Konkursgläubiger vorliegt, als sich der Gesuchsteller auf ih- re Kosten zu Unrecht aus der Konkursmasse befriedigt. Die weiteren Konkurs- gläubiger sind jedoch nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens. Es ist nicht er- sichtlich, inwieweit der Gesuchsteller durch welches widersprüchliche Verhalten bei ihnen schutzwürdige Interessen resp. ein schutzwürdiges Vertrauen in was geschaffen haben sollte. Sodann hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich mittels Kollokationsklage gegen die Kollokation der Darlehensforderung zur Wehr zu set- zen.
5. Die vom Gesuchsteller erhobene Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist damit begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Auf die weiteren Ausfüh- rungen des Gesuchstellers muss nicht mehr eingegangen werden (Urk. 16 S. 12).
- 9 -
6. Das Urteil der Vorinstanz vom 24. Oktober 2013 ist aufzuheben. Das Ver- fahren ist spruchreif. Es ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Wie vorangehend dargelegt (vgl. Ziffer 1), liegt ein provisorischer Rechts- öffnungstitel vor. Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG wurden vom Ge- suchsgegner im Verlauf des vorliegenden Prozesses nicht geltend gemacht. Folg- lich ist dem Gesuchsteller provisorische Rechtsöffnung für Fr. 100'000.– zu ertei- len. Der geltend gemachte Zinslauf sowie die Zinshöhe blieben unbestritten. Zu- sammenfassend ist dem Gesuchsteller somit in Gutheissung der Beschwerde provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) für Fr. 100'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2011 zu erteilen. III.
1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'000.– ist zu bestätigen. Zu beachten ist vorliegend, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers vor Vorinstanz noch auf Fr. 130'000.– zuzüglich Zinsen sowie Fr. 210.– Betreibungskosten lautete. Es kann nur Rechtsöffnung für Fr. 100'000.– erteilt werden. Damit sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ausgangs- gemäss zu einem Viertel dem Gesuchsteller und zu drei Vierteln dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist sodann zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das vorinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 120.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1'620.– zu bezahlen (§§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. 9 Anw- GebV).
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie vor- ab aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen werden. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren
- 10 - eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 120.– (8 % Mehr- wertsteuer), mithin Fr. 1'620.– zu bezahlen (§§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. 9 AnwGebV sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Okto- ber 2013 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) proviso- rische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 100'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2011. Im Mehrumfang wird das Begehren abge- wiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten werden zu einem Viertel dem Gesuchsteller und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den ge- leisteten Vorschuss von Fr. 500.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse dem Gesuchsgegner Rechnung.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 8 (Be- treibung Nr. …) sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides beim zuständigen Gericht un- ter Beilage des Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130195-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 5. März 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Oktober 2013 (EB131340-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 2. Februar 2011 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirkes Horgen über den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsgegner) den Konkurs (Urk. 5/2). Die vom Gesuchsgegner an das Oberge- richt des Kantons Zürich gegen das Urteil erhobene Beschwerde wurde abgewie- sen (Urk. 5/3). Auch das Bundesgericht wies die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 5/4). In den Rechtsmittelverfahren wurde keine aufschiebende Wirkung ge- währt. 1.2. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) und der Gesuchsgegner schlossen am 14. Februar 2011 einen Darlehensvertrag ab. Der Gesuchsteller gewährte dem Gesuchsgegner ein zinsloses Darlehen von Fr. 100'000.–. Die Rückzahlung des Darlehens samt der vereinbarten Gewinnbe- teiligung von Fr. 30'000.– war bis spätestens 31. März 2011 fällig. Zufolge eines "Copy-paste-Fehlers" wurde die unterzeichnete Darlehensvereinbarung (Urk. 5/9) mit dem 31. Januar 2011 datiert. Der Fehler wurde von den Parteien nicht be- merkt (Prot. Vi S. 4; Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 5/5-9). 1.3. Die Bank des Gesuchstellers überwies, wie von den Parteien vereinbart, die Fr. 100'000.– mit Valuta 16. Februar 2011 (Urk. 5/3 S. 10) an das Obergericht des Kantons Zürich, bei welchem zu diesem Zeitpunkt die vom Gesuchsgegner angehobene Beschwerde gegen die Konkurseröffnung vom 2. Februar 2011 an- hängig war. Nachdem die Konkurseröffnung definitiv feststand, leitete das Ober- gericht den Betrag (abzüglich der obergerichtlichen Gerichtsgebühr von Fr. 750.–) an das Konkursamt Horgen weiter. Das Konkursamt inventarisierte den Anspruch gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich auf Auszahlung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 100'000.–. Der Gesuchsteller machte das Alleineigen- tum daran geltend. Der Gesuchsgegner anerkannte den Eigentumsanspruch voll-
- 3 - umfänglich. Mit Verfügung vom 17. September 2012 wies das Konkursamt den Eigentumsanspruch jedoch ab (Urk. 1 S. 5; Urk. 5/12). 1.4. Infolge des Schuldenrufs gab der damals noch nicht anwaltlich vertrete- nen Gesuchsteller unter anderem seine Forderung aus der vorgenannten Darle- hensvereinbarung ein. Das Konkursamt kollozierte Fr. 130'000.–. Die Kollokation ist rechtskräftig (Urk. 5/11). 2.1. Ende Februar 2013 kontaktierte der Gesuchsteller seinen heutigen Rechtsvertreter. In der Folge wurde der Gesuchsgegner über Fr. 130'000.– be- trieben. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Am 9. September 2013 er- suchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) für Fr. 130'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2011 sowie Fr. 210.– Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/13). Die Vorinstanz wies das Ge- such mit Urteil vom 24. Oktober 2013 ab (Urk. 17). 2.2. Der Gesuchsteller hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig Beschwerde mit dem folgenden Antrag erhoben (Urk. 14; Urk. 16 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
24. Oktober 2013, Geschäfts-Nr. EB131340-L / U, sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) für CHF 100'000.00 nebst 5% Zins seit 1. April 2011 provisorisch Recht zu öffnen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners. Bei der Parteientschädigung sei zusätzlich die Mehrwertsteuer zuzusprechen." Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– geleistet (Urk. 18; Urk. 19). Die Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2013, mit welcher dem Ge- suchsgegner Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt wurde, konnte diesem am 28. Januar 2014 zugestellt werden (Urk. 20). Es ist keine Be- schwerdeantwort eingegangen.
- 4 - II.
1. Nach der Konkurseröffnung mit dem Gemeinschuldner abgeschlossene Darlehensverträge berühren die Konkursmasse grundsätzlich nicht mehr (Urteile des Bundesgerichtes 5A_32/2010 vom 13. April 2010, E. 3.3., und 5A_430/2011 vom 19. August 2011, E. 4.). Für solche Forderungen sind neue, gegen den Kon- kursiten gerichtete Betreibungen auch nach der Konkurseröffnung zulässig (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 22). Die Parteien schlossen die Darlehens- vereinbarung erst nach der Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner am
2. Februar 2011 ab. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass, nachdem die Auszahlung des Darlehens unbestrittenermassen erfolgt ist, der vom Gesuchstel- ler eingereichte Darlehensvertrag grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt (Urk. 17 S. 2); dies für einen Be- trag von Fr. 100'000.– (Urk. 17 S. 4). Hiervon geht im Beschwerdeverfahren auch der Gesuchsteller aus (Urk. 16).
2. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung beim Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe die Darlehensfor- derung im Konkurs des Gesuchsgegners eingegeben. Mit der Aufnahme als Kon- kursforderung sei das Konkursamt gemäss Mail der Konkurssekretärin vom
12. September 2013 dem Gesuchsteller gar entgegen gekommen. Die Forderung sei in der Folge kolloziert worden und die Kollokation rechtskräftig geworden. In- dem der Gesuchsteller jetzt geltend mache, die von ihm selbst im Konkurs einge- gebene Darlehensforderung sei zu Unrecht kolloziert worden, da der Vertragsab- schluss erst nach der Konkurseröffnung über den Gesuchsgegner erfolgt sei, ver- halte er sich widersprüchlich, was gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdiene. Würde dem Gesuchsteller heute Rechtsöffnung erteilt, könnte er seine Darlehensforderung auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung eintreiben und gleichzeitig am Konkurserlös partizipieren, was zur Gefahr einer Doppelzahlung führen würde. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei zufolge Rechtsmissbrauchs vollumfänglich abzuweisen (Urk. 17 S. 3 f.).
- 5 - 3.1. Der Gesuchsteller rügt vorab eine unrichtige Rechtsanwendung. Ein widersprüchliches Verhalten seinerseits liege nicht vor (Urk. 16 S. 7 ff.). Sodann bestehe keine Gefahr der Doppelzahlung (Urk. 16 S. 10 ff.). 3.2. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkre- ten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen gehört die Geltendmachung eines Rechts, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berech- tigte Erwartungen enttäuscht (Urteil des Bundesgerichtes 4A_15/2013 vom
11. Juli 2013, E. 4.2.2. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Im Prinzip ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern (Hausheer/Aebi-Müller, Berner Kommentar, Einleitung Art. 1 - 9 ZGB, Bern 2012, N 268 zu Art. 2). Setzt sich je- mand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde. Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen. Er lässt etwa rechtserhaltende Fristen verstreichen, unterlässt die Regressnahme auf Dritte, weil er mit der eigenen Inanspruchnahme nicht gerechnet hat oder nimmt andere prozessrelevante oder tatsächliche Handlungen vor, die er ohne den vom Partner geschaffenen Vertrauenstatbestand so nicht vorgenommen hätte (BGE 125 III 257 E. 2. a). 3.3.1. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, die Darlehensfor- derung könnte doppelt eingefordert werden, wenn sie nunmehr im Rechtsöff- nungsverfahren auch noch zugelassen würde (Prot. Vi S. 4). Auf die Frage, wo- rauf er sich mit dem Gesuchsteller verständigt habe, gab er an, eigentlich hätte er, der Gesuchsgegner, die Forderung ablehnen können. Er habe sich mit dem Ge- suchsteller darauf verständigt, dass dieser das Konkursamt um Aufnahme der
- 6 - Forderung im Konkurs bitte und er die Forderung im Kollokationsplan akzeptiere. Er sei davon ausgegangen, der Gesuchsteller könne die Forderung nicht doppelt verlangen (Prot. Vi S. 6). 3.3.2. Der Gesuchsgegner macht durch diese unbestritten gebliebenen Äusserungen (sinngemäss) geltend, das Verhalten des Gesuchstellers, dass die- ser die Forderung im Konkurs eingegeben und er sie - wie verabredet - akzeptiert habe, habe in ihm das schutzwürdige Vertrauen geweckt, dass der Gesuchsteller ihn für diese Forderung nicht mehr auf eine andere Art, etwa mittels Betreibung auf Pfändung, belange. Dieses Vertrauen ist hingegen, wie sich aus den nachfol- genden Erwägungen ergibt, nicht schutzwürdig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Bestim- mungsworts "offenbar" im Gesetzestext darauf hinweist, dass die Anerkennung eines Rechtsmissbrauchs restriktiv erfolgen muss. Art. 2 Abs. 2 ZGB erlaubt dem Richter eine Korrektur der Wirkungen des Gesetzes nur in Fällen, in welchen die Ausübung eines angeblichen Rechts zu krassem Unrecht führen würde (BGE 135 III 162 E. 3.3.1. = Praxis 98 [2009] Nr. 101). 4.1. Bei der Verteilung im Konkurs erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird an- gegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten wor- den ist. Im ersteren Fall gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 (Art. 265 SchKG). Selbst bei Einhaltung der zwischen den Partei- en getroffenen Vereinbarung könnte der Gesuchsteller somit nach der Verteilung im Konkurs und der Ausstellung des Verlustscheines den Gesuchsgegner für den ungedeckt gebliebenen Betrag betreiben. Freilich stünde in diesem Falle dem Gesuchsgegner die Möglichkeit offen, einen Rechtsvorschlag mit der Begrün- dung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (Art. 265a Abs. 1 SchKG), zu erheben. Das Fehlen dieser Möglichkeit rechtfertigt die Annahme eines rechts- missbräuchlichen Verhaltens hingegen nicht. Aus den Äusserungen des Ge- suchsgegners geht denn auch nicht hervor, er sei davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller sich nur aus der Konkursmasse und damit wohlweislich nicht voll befriedigen dürfe. So führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz auch aus, der Ge-
- 7 - suchsteller sowie Rechtsanwalt Dr. X._____ hätten ihm in Aussicht gestellt, die Fr. 100'000.– könnten aus der Konkursmasse herausgenommen werden. In die- sem Falle wäre er mit der Auszahlung des Geldes an den Gesuchsteller über das Betreibungsamt Zürich 8 einverstanden gewesen (Prot. Vi S. 6). 4.2. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller seinen heutigen Rechtsvertreter erst nach der Kollokation der Forderung konsultierte (Urk. 1 S. 5; Urk. 16 S. 9). Es wird nicht behauptet und ist aufgrund der vorangehenden Be- hauptungen des Gesuchsgegners auch nicht erstellt, dass den Parteien bei der Absprache des Vorgehens klar war, dass die Forderung über Fr. 100'000.– gar nicht vom Konkurs betroffen war, da der Darlehensvertrag erst nach der Kon- kurseröffnung abgeschlossen worden war. Den Behauptungen des Gesuchsge- geners, dass er die "Forderung hätte ablehnen können", ist nicht zu entnehmen, die Ablehnung wäre mit dieser Begründung geschehen. Kein unredliches Verhal- ten kann nun einer Partei vorgeworfen werden, wenn sie sich auf einen Rechts- standpunkt stellt, welchen sie erst nach der Konsultation eines Anwaltes erkannte respektive erkennen konnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012, E. 6.2.). Sodann bestand aufgrund des bei Abschluss des Dar- lehensvertrages geschehenen "Copy-paste-Versehens", welches zur Folge hatte, dass der Vertrag mit dem 31. Januar 2011 datiert ist, für den Gesuchsteller eine unklare und insoweit zweifelhafte Lage, als er nicht wusste, ob der Gesuchsgeg- ner im Rechtsöffnungsverfahren den effektiven Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, welcher nach der Konkurseröffnung am 2. Februar 2011 war, be- streiten würde und die Vorinstanz zum Schluss käme, die Forderung sei im Kon- kurs geltend zu machen. Es kann dem Gesuchsteller unter diesem Gesichtspunkt nicht angelastet werden, dass er zurzeit noch an der rechtskräftigen Kollokation der Darlehensforderung festhält (Urk. 16 S. 10). So widerspricht es nicht Treu und Glauben, wenn jemand widersprüchliche Positionen einnimmt, um seine Rechte unabhängig vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte optimal zu wahren, wenn eine Rechtslage unklar oder zweifelhaft ist (BGE 115 II 331 E. 5. a). 4.3. Zudem kann vorliegend die Gefahr einer Doppelzahlung abgewendet werden. Erfolgt nämlich eine Verteilung in der vorliegenden Betreibung auf Pfän-
- 8 - dung vor der Verteilung im Konkurs, geht in diesem Betrage die kollozierte Forde- rung nachträglich unter. Diesfalls ist zwar nicht der bereits in Rechtskraft erwach- sene Kollokationsplan zu ändern, jedoch die Auszahlung der Konkursdividende durch das Konkursamt zu verweigern (BGE 119 II 326 S. E. 2 f.; BSK SchKG II- Hierholzer, Art. 247 N 120). Die Berücksichtigung der Tilgung der Schuld vor der Verteilung kann durch den Gesuchsgegner (spätestens) mittels einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste und die Schlussrechnung geltend gemacht werden (Art. 17 SchKG und Art. 261 SchKG; vgl. hierzu auch BSK SchKG II-Hierholzer, Art. 261 N 11 f.). Zu Recht wendet damit der Gesuchsteller in der Beschwerde ein, die Gefahr der Doppelzahlung bestehe insoweit gerade nicht (Urk. 16 S. 10 f.). Sollte der Gesuchsteller vor der Pfändung im vorliegenden Betreibungsverfahren eine Konkursdividende erhalten, ist es in erster Linie an ihm, dies dem Betrei- bungsamt mitzuteilen und die entsprechenden Anweisungen betreffend der An- rechnung an seine Forderung samt den auszurichtenden Kosten (Art. 144 Abs. 4 SchKG) zu erteilen. Weigert er sich, dem Amt die Reduktion mitzuteilen, hat der Gesuchsgegner - auch bei Teilzahlungen - die Möglichkeit, nach Art. 85 bzw. 85a SchKG vorzugehen (BSK SchKG I-Schöniger, Art. 144 N 83). Dem Gesuchsgeg- ner stehen somit Mittel zur Verfügung, wenn der Gesuchsteller die teilweise Til- gung der Darlehensforderung nicht von sich aus dem Betreibungsamt mitteilt. Bei dieser Variante ist freilich zu beachten, dass an sich eine dahingehende Benach- teiligung der weiteren Konkursgläubiger vorliegt, als sich der Gesuchsteller auf ih- re Kosten zu Unrecht aus der Konkursmasse befriedigt. Die weiteren Konkurs- gläubiger sind jedoch nicht Parteien des vorliegenden Verfahrens. Es ist nicht er- sichtlich, inwieweit der Gesuchsteller durch welches widersprüchliche Verhalten bei ihnen schutzwürdige Interessen resp. ein schutzwürdiges Vertrauen in was geschaffen haben sollte. Sodann hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich mittels Kollokationsklage gegen die Kollokation der Darlehensforderung zur Wehr zu set- zen.
5. Die vom Gesuchsteller erhobene Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist damit begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Auf die weiteren Ausfüh- rungen des Gesuchstellers muss nicht mehr eingegangen werden (Urk. 16 S. 12).
- 9 -
6. Das Urteil der Vorinstanz vom 24. Oktober 2013 ist aufzuheben. Das Ver- fahren ist spruchreif. Es ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Wie vorangehend dargelegt (vgl. Ziffer 1), liegt ein provisorischer Rechts- öffnungstitel vor. Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG wurden vom Ge- suchsgegner im Verlauf des vorliegenden Prozesses nicht geltend gemacht. Folg- lich ist dem Gesuchsteller provisorische Rechtsöffnung für Fr. 100'000.– zu ertei- len. Der geltend gemachte Zinslauf sowie die Zinshöhe blieben unbestritten. Zu- sammenfassend ist dem Gesuchsteller somit in Gutheissung der Beschwerde provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) für Fr. 100'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2011 zu erteilen. III.
1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'000.– ist zu bestätigen. Zu beachten ist vorliegend, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers vor Vorinstanz noch auf Fr. 130'000.– zuzüglich Zinsen sowie Fr. 210.– Betreibungskosten lautete. Es kann nur Rechtsöffnung für Fr. 100'000.– erteilt werden. Damit sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ausgangs- gemäss zu einem Viertel dem Gesuchsteller und zu drei Vierteln dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist sodann zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das vorinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 120.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1'620.– zu bezahlen (§§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. 9 Anw- GebV).
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie vor- ab aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss bezogen werden. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren
- 10 - eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 120.– (8 % Mehr- wertsteuer), mithin Fr. 1'620.– zu bezahlen (§§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. 9 AnwGebV sowie 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Okto- ber 2013 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2013) proviso- rische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 100'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2011. Im Mehrumfang wird das Begehren abge- wiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
3. Die Kosten werden zu einem Viertel dem Gesuchsteller und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den ge- leisteten Vorschuss von Fr. 500.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse dem Gesuchsgegner Rechnung.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen.
- 11 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 8 (Be- treibung Nr. …) sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
7. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides beim zuständigen Gericht un- ter Beilage des Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: js