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Art. 149 ZPO. Zuständigkeit und Verfahrensart für Fristwiederherstellung
Aus den Erwägungen:
4 a) Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine versäumte Frist
vom Gericht wiederhergestellt werden (Art. 148 ZPO). Die Zivilprozessordnung
(ZPO) enthält dazu keine Bestimmungen, welches Gericht in welchem Verfahren
den entsprechenden Entscheid trifft (vgl. Art. 149 ZPO).
b) Damit wäre für die sachliche Zuständigkeit an sich das kantonale Recht
massgebend. Das GOG enthält hierzu jedoch auch keine Regelungen. Unter der
Herrschaft des alten GVG/ZH war jenes Gericht zum Entscheid berufen, welches
über die nachzuholende Prozesshandlung, d.h. über die Einhaltung der versäum-
ten Frist zu befinden gehabt hätte (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcheri-
schen Gerichtsverfassungsgesetz, N 95 zu § 199 GVG/ZH); im Falle einer
Rechtsmittelfrist daher die obere Instanz (Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 200
GVG/ZH). Dies erscheint auch unter dem neuen Recht zweckmässig (so auch
Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 3 zu Art. 149 ZPO). Demnach ist
für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für
die Erhebung einer Beschwerde an das Obergericht die beschliessende Kammer
sachlich zuständig.
c) Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die säumige Partei glaubhaft
zu machen habe, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148
Abs. 1 ZPO), ist sodann das summarische Verfahren die zweckmässige Verfah-
rensart (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 5 zu Art. 149 ZPO).
d) Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben (Art. 149 ZPO). Analog zu Art. 253 ZPO kann allerdings auf die Einholung
einer Stellungnahme verzichtet werden, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dies ist vorliegend der Fall.
5. [Frist von 10 Tagen gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO versäumt.]
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer
Beschluss vom 18. November 2013
RT130191-O