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RT130191

Zuständigkeit und Verfahrensart für Fristwiederherstellung

Zürich OG · 2013-11-18 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 149 ZPO. Zuständigkeit und Verfahrensart für Fristwiederherstellung

Aus den Erwägungen:

4 a) Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine versäumte Frist

vom Gericht wiederhergestellt werden (Art. 148 ZPO). Die Zivilprozessordnung

(ZPO) enthält dazu keine Bestimmungen, welches Gericht in welchem Verfahren

den entsprechenden Entscheid trifft (vgl. Art. 149 ZPO).

b) Damit wäre für die sachliche Zuständigkeit an sich das kantonale Recht

massgebend. Das GOG enthält hierzu jedoch auch keine Regelungen. Unter der

Herrschaft des alten GVG/ZH war jenes Gericht zum Entscheid berufen, welches

über die nachzuholende Prozesshandlung, d.h. über die Einhaltung der versäum-

ten Frist zu befinden gehabt hätte (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcheri-

schen Gerichtsverfassungsgesetz, N 95 zu § 199 GVG/ZH); im Falle einer

Rechtsmittelfrist daher die obere Instanz (Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 200

GVG/ZH). Dies erscheint auch unter dem neuen Recht zweckmässig (so auch

Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 3 zu Art. 149 ZPO). Demnach ist

für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für

die Erhebung einer Beschwerde an das Obergericht die beschliessende Kammer

sachlich zuständig.

c) Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die säumige Partei glaubhaft

zu machen habe, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148

Abs. 1 ZPO), ist sodann das summarische Verfahren die zweckmässige Verfah-

rensart (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei-

zerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 5 zu Art. 149 ZPO).

d) Grundsätzlich ist der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben (Art. 149 ZPO). Analog zu Art. 253 ZPO kann allerdings auf die Einholung

einer Stellungnahme verzichtet werden, wenn das Fristwiederherstellungsgesuch

offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dies ist vorliegend der Fall.

5. [Frist von 10 Tagen gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO versäumt.]

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Beschluss vom 18. November 2013

RT130191-O