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RT130176

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2013-10-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 26. August 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2013) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 für ausstehende Lohnforderungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'840.– und die Betreibungskosten; die Entscheidgebühr wurde zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) geregelt (Urk. 24). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter (Urk. 13), hernach auf Begehren der Beklagten hin in begründeter Form (Urk. 19 = Urk. 24).

b) Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): "1. Die A._____ GmbH als juristische Person ist lediglich für Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu belangen. Aufgrund der oben geschilderten Tatbestände beträgt die Lohnforderung der Klägerin Fr. 2'919.45.

E. 2 Die Klägerin macht Lohnforderungen für die Zeit der Kündigungsfrist während der Probezeit geltend. Aus oben genannten Gründen steht ihr hierfür kein Recht zu. Die Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist in der Probezeit ist abzuweisen.

E. 3 Die Klägerin macht Arzt- und Spitalkosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Aus oben genannten Gründen trägt die A._____ GmbH für diesen Schaden keine Haftung. Die erhobene Forderung der Klägerin gegen die Beklagte betreffend Spitalkosten und Arbeitsunfähigkeit ist abzuweisen.

E. 4 a) Die Vorinstanz erwog, das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 (AH120011-I) stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Beklagte bestätige, dass sie die Forderung an die Klägerin nicht bezahlt habe und die Forderung nicht gestundet worden sei. Die Einwände der Beklagten gegen die inhaltliche Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören (Urk. 24 S. 3 f.).

b) Die Beklagte erhebt im Beschwerdeverfahren erneut diverse Einwände gegen die Begründetheit der von der Klägerin geltenden gemachten

- 4 - Forderung (Urk. 23 S. 1 und 2). Sie ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 (Urk. 12A, Urk. 8/1-2) nicht nochmals selber überprüfen. Damit hat es sein Bewenden. Im Rechtsöffnungsverfahren und insbesondere im Beschwerdeverfahren sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten somit nicht zu beachten.

c) Die Beklagte liefert für die Aufhebung und Neubeurteilung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 eine (nachträgliche) Begründung im Beschwerdeverfahren. Laut Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Diese im Beschwerdeverfahren von der Beklagten erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind daher unbeachtlich. Sie wären auch nicht geeignet, das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen (vgl. Erw. 4.b).

d) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 25). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 -

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'920.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 29. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130176-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 29. Oktober 2013 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. August 2013 (EB130235-I)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 26. August 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2013) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 für ausstehende Lohnforderungen definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'840.– und die Betreibungskosten; die Entscheidgebühr wurde zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) geregelt (Urk. 24). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter (Urk. 13), hernach auf Begehren der Beklagten hin in begründeter Form (Urk. 19 = Urk. 24).

b) Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): "1. Die A._____ GmbH als juristische Person ist lediglich für Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu belangen. Aufgrund der oben geschilderten Tatbestände beträgt die Lohnforderung der Klägerin Fr. 2'919.45.

2. Die Klägerin macht Lohnforderungen für die Zeit der Kündigungsfrist während der Probezeit geltend. Aus oben genannten Gründen steht ihr hierfür kein Recht zu. Die Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist in der Probezeit ist abzuweisen.

3. Die Klägerin macht Arzt- und Spitalkosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Aus oben genannten Gründen trägt die A._____ GmbH für diesen Schaden keine Haftung. Die erhobene Forderung der Klägerin gegen die Beklagte betreffend Spitalkosten und Arbeitsunfähigkeit ist abzuweisen.

4. Einer eventuellen Wiederaufnahme des Verfahrens bei Erstinstanz (Arbeitsgericht) stimmen wir zu."

2. a) Die Beklagte gab ihre an die Vorinstanz adressierte Beschwerdeschrift am 3. Oktober 2013 zu Post (an Urk. 23 angeheftetes Couvert). Die Beschwerdeschrift ging am 4. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (Stempelvermerk auf Urk. 23). Die Rechtsmittelfrist lief am 4. Oktober 2013 ab (vgl. Urk. 20). Aus den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz die Beklagte nach Erhalt des Rechtsmittels darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Beschwerde beim Obergericht einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde samt Akten mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 an die Kammer weiter (Poststempel vom 7. Oktober 2013; Urk. 25). Diese ging am 8. Oktober 2013 ein (Stempelvermerk auf Urk. 23). Die Beklagte hat die erst

- 3 - drei Tage später erfolgte Weiterleitung ihrer Beschwerde nicht zu vertreten, weshalb die Beschwerde als fristwahrend entgegen zu nehmen ist (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013).

b) Der Beschwerdeschrift der Beklagten fehlt die eigenhändige Unterschrift (Urk. 23 S. 2). Ein solcher Mangel ist innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich wäre der Beklagten eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen. Davon kann jedoch abgesehen werden, da sich – wie noch zu zeigen sein wird – die Beschwerde als unbegründet erweist.

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

4. a) Die Vorinstanz erwog, das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 (AH120011-I) stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Beklagte bestätige, dass sie die Forderung an die Klägerin nicht bezahlt habe und die Forderung nicht gestundet worden sei. Die Einwände der Beklagten gegen die inhaltliche Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören (Urk. 24 S. 3 f.).

b) Die Beklagte erhebt im Beschwerdeverfahren erneut diverse Einwände gegen die Begründetheit der von der Klägerin geltenden gemachten

- 4 - Forderung (Urk. 23 S. 1 und 2). Sie ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 (Urk. 12A, Urk. 8/1-2) nicht nochmals selber überprüfen. Damit hat es sein Bewenden. Im Rechtsöffnungsverfahren und insbesondere im Beschwerdeverfahren sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten somit nicht zu beachten.

c) Die Beklagte liefert für die Aufhebung und Neubeurteilung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 eine (nachträgliche) Begründung im Beschwerdeverfahren. Laut Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Diese im Beschwerdeverfahren von der Beklagten erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind daher unbeachtlich. Sie wären auch nicht geeignet, das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen (vgl. Erw. 4.b).

d) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 25). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 -

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'920.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 29. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js