Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998 zugrunde, worin die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) eine Restforderung aus einem Leasingver- trag von DM 20'486.47 sowie Kosten von DM 1'452.40 und DM 594.50 zuzüglich Zinsen geltend macht (Urk. 4/2). Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 verlangte die Klä- gerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2013, Urk. 3) definitive Rechtsöffnung für diese Forderung (Fr. 12'670.– und Fr. 1'265.90) sowie für Fr. 1'085.90 zuzüglich Kosten und Zin- sen (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. August 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin ab (Urk. 13 S. 10).
E. 2 Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbe- fehl vom 8. Januar 2013) für den Betrag von Fr. 12'670.00 zuzüglich Zins von 6,5% seit 9. Mai 1998, den Betrag von Fr. 1'265.90 sowie Zins zu 4% seit
E. 3 Eventualiter sei der Fall der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 3.1 Zutreffend prüfte die Vorinstanz gestützt auf Art. 26 Abs. 3 aLugÜ vor- frageweise die auf dieses Betreibungsverfahren beschränkte Anerkennung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998. Sie er- kannte zu Recht, dass der fragliche Vollstreckungsbescheid eine Entscheidung im Sinne des autonom auszulegenden Begriffs von Art. 25 aLugÜ darstellt (Urk. 13
- 5 - S. 4) und die Voraussetzungen von Art. 46 Nr. 1 aLugÜ erfüllt (vgl. Urk. 13 S. 4). Art. 47 Nr. 1 aLugÜ verweist sodann für die Prüfung der Vollstreckbarkeit auf das Recht des Ursprungsstaates, mithin auf deutsches Recht.
E. 3.2 Das vorliegende deutsche Mahnverfahren wurde vom Amtsgericht München mit Vollstreckungsbescheid vom 3. Juli 1998 (Urk. 4/2) abgeschlossen. Gegenteiliges wird weder aus den Akten ersichtlich noch von den Parteien be- hauptet (Urk. 1, 7, 12, 20). Da das Verfahren somit vor Inkrafttreten der Reform der deutschen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2002 endete, es sich demnach vorliegend nicht um einen übergangsrechtlichen Sachverhalt handelt (vgl. § 26 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung [EGZPO/D]), sind beim Verweis des aLugÜ auf das Recht des Ursprungsstaates die Bestimmungen der bisherigen deutschen Zivilprozessordnung anwendbar (aZPO/D, vgl. Zöl- ler/Gummer, Zivilprozessordnung, 24. A., Köln 2004, Rn 2 zu § 26 EGZPO/D). Dieses Recht, welches von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht angewendet wurde, ist von der Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer freien Kognitionsbefugnis bei der Prüfung der gerügten ordnungsgemässen Zustellung zu beachten.
E. 3.3 Im bisherigen - wie im geltenden - deutschen Prozessrecht wird der Vollstreckungsbescheid gemäss § 699 aZPO/D einem vorläufig vollstreckbar er- klärten Versäumnisurteil gleichgesetzt (§ 700 Abs. 1 aZPO/D, § 794 Nr. 4 aZPO/D). Die Anerkennung und Vollstreckung von Säumnisentscheidungen bei internationalen Sachverhalten aber ist an erhöhte Anforderungen geknüpft. Art. 46 Nr. 2 aLugÜ sieht für diese Fälle vor, dass eine Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen ist, aus der sich die ordnungsgemässe Zustel- lung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks an die säumige Partei ergibt.
E. 3.3.1 Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich den Mahnbescheid als verfahrenseinleitendes Schriftstück quali- fiziert. Vielmehr sei auch der Vollstreckungsbescheid als solches Schriftstück an- zusehen (Urk. 12 S. 16). Diese Rüge geht fehl. Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist die vom Recht des Urteilsstaates vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Be-
- 6 - klagte erstmals von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Kennt- nis erlangt. Wird gegen den Mahnbescheid - wie vorliegend unbestritten (Urk. 1 S. 10, 7 S. 2) - kein Widerspruch eingelegt (§ 694 Abs. 1 aZPO/D), ist für dessen Beseitigung kein weiteres (Streit-)Verfahren einzuleiten. Folglich stellt der Mahn- bescheid gemäss einhelliger Lehre in Bezug auf den Vollstreckungsbescheid das verfahrenseinleitende Schriftstück dar (vgl. Dasser/Oberhammer-Walther, Kom- mentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Bern 2008, Fn 62 zu Art. 27 aLugÜ; BSK-LugÜ-Schuler, Basel 2011, N 36 zu Art. 34 LugÜ, offengelassen in BGE 123 III 374 E. 3.c.). Diese Auffassung überzeugt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die ordnungsgemässe Zustellung des Mahnbescheids, nicht des Vollstreckungs- bescheids, geprüft.
E. 3.3.2 Welche Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Zustellung ge- mäss Art. 46 Nr. 2 aLugÜ zu erfüllen sind, richtet sich beim hier interessierenden, im Zustellungszeitpunkt ausschliesslich innerstaatlichen Sachverhalt nach inner- staatlichem Recht (Dasser/Oberhammer-Naegeli, a.a.O., N 20 zu Art. 46 aLugÜ; Dasser/Oberhammer-Walther, a.a.O., N 47 zu Art. 27 aLugÜ), mithin nach deut- schem Recht. Danach ist der Mahnbescheid dem Antragsgegner von Amtes we- gen zuzustellen (§ 693 Abs. 1 aZPO/D, Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung,
20. A., Köln 1997, N 1 f. zu § 693 aZPO/D) und der Antragsteller von der erfolgten oder erfolglosen Zustellung formlos zu benachrichtigen (§ 693 Abs. 1 und 3 aZPO/D; Zöller/Vollkommer, a.a.O., N 1 f. zu § 693 aZPO/D). Insofern ist dem Einwand der Klägerin, ein Gläubiger im deutschen Mahnverfahren erhalte nie ei- nen Zustellungsnachweis des Mahnbescheids (Urk. 12 S. 13), der Boden entzo- gen. Für die Frage der Anerkennung des vorliegenden Titels ist dies jedoch nicht weiter von Belang, da - wie nachstehend zu zeigen sein wird - eine formlose Be- nachrichtigung den gesetzlichen Anforderungen an einen Zustellungsnachweis nach deutschem Recht ohnehin nicht genügt hätte. Wird die Zustellung von Amtes wegen per Post vorgenommen (§ 211 Abs. 1 aZPO/D), hat der Postzusteller eine Zustellungsurkunde auszustellen, wel- che Ort und Zeit der Zustellung, die Bezeichnung des Adressaten, die Bezeich- nung der tatsächlich empfangenden Person, eine allfällige Verweigerung der An-
- 7 - nahme sowie die Unterschrift des zustellenden Beamten zu enthalten hat (§§ 212 Abs. 1 i.V.m. 195 Abs. 2 und 191 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 aZPO/D). Die Feststellung der Vorinstanz trifft daher - im Ergebnis - zu, wonach für die rechtswirksame Zu- stellung des Mahnbescheids das Vorliegen einer Zustellungsurkunde mit den er- wähnten Angaben erforderlich ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Feh- len der Unterschrift des Postzustellers auf der Zustellungsurkunde die Zustellung unwirksam macht (vgl. Zimmermann, Zivilprozessordnung, Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 5. A., Heidelberg 1998, N 1 f. zu § 212 Abs. 1 aZPO/D).
E. 3.3.3 Die Klägerin rügt nun mit ihrer Beschwerde, sie habe die ordnungs- gemässe Zustellung des Mahnbescheides ausreichend belegt (Urk. 12 S. 18). Namentlich habe sie die Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts München vom 17. September 2012 eingereicht (Urk. 12 S. 13 ff). Mit der Zustellungsbescheinigung vom 17. September 2012 werden Datum und Ordnungsmässigkeit der Zustellung des Mahnbescheids durch das Amtsge- richt München bestätigt. Weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht (Urk. 4/2). Namentlich lassen sich aus ihr die gemäss den einschlägigen deut- schen Vorschriften notwendigen Zustellungsinformationen, insbesondere die für die Wirksamkeit der Zustellung unerlässliche Unterschrift des Postzustellers, nicht entnehmen. Folglich ist anhand dieser Urkunde eine selbständige Überprüfung der Zustellung des Mahnbescheids nicht möglich. Diese Prüfung ist indes für die Anerkennung des Titels in internationalen Verhältnissen zumindest unter Geltung der hier anwendbaren bisherigen Fassung des Lugano-Übereinkommens unab- dingbar, hat doch die Anerkennungsbehörde anhand der Urschrift oder beglaubig- ten Abschrift der Urkunde (Art. 46 Nr. 2 aLugÜ) die ordnungsgemässe Zustellung selbständig und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und Rechtsan- sichten des erststaatlichen Gerichts zu prüfen (Dasser/Oberhammer-Walther, a.a.O., N 40 zu Art. 27 aLugÜ mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtspre- chung, namentlich EuGH Rs. 228/81, Pendy Plastic/Pluspunkt E. 9ff.). Daran än- dert nichts, dass das geltende Lugano-Übereinkommen eine solche Prüfung nicht mehr vorsieht (Dasser/Oberhammer-Naegeli, a.a.O. N 35 zu Art. 46 aLugÜ). Ent-
- 8 - sprechend folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass die von der Klägerin eingereich- te Zustellbescheinigung vom 17. September 2012 (Urk. 4/2) den Anforderungen von Art. 46 Nr. 2 aLugÜ nicht genügt (Urk. 13 S. 7). Diesbezüglich ist die klägeri- sche Rüge somit nicht stichhaltig.
E. 3.3.4 Auch sticht das Argument der Klägerin nicht, die Zustellung des Mahnbescheides ergebe sich aus dem Vollstreckungsbescheid selbst, zumal dort ausdrücklich vermerkt werde, dass der Mahnbescheid am 29. Mai 1998 erlassen und am 5. Juni 1998 zugestellt worden sei (Urk. 12 S. 13; 4/2). Zwar trifft zu, dass die ordnungsgemässe Zustellung des Mahnbescheids bei Erlass eines Vollstre- ckungsbescheides vom Rechtspfleger geprüft wird (Zimmermann, a.a.O., N 6 zu § 699 aZPO). Auch hierbei handelt es sich aber um eine Prüfung der Zustellung durch die erlassende, nicht die anerkennende Behörde, was - wie ausgeführt - den Anforderungen von Art. 46 Nr. 2 aLugÜ nicht genügt. Da mithin der Vollstre- ckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998 (Urk. 4/2) die selb- ständige Überprüfung der Zustellung des Mahnbescheids durch das Anerken- nungsgericht nicht zulässt, ist dessen ordnungsgemässe Zustellung auch durch diese Urkunde nicht hinreichend belegt.
E. 3.3.5 Die von der Klägerin angeführte beglaubigte Postzustellungsurkunde vom 11. Juli 1998 für den Vollstreckungsbescheid (Urk. 4/2, Urk. 12 S. 13) bestä- tigt lediglich dessen ordnungsgemässe Zustellung. Sie hilft für die Prüfung der Zustellung des Mahnbescheids nicht weiter, weshalb sich daraus nichts zuguns- ten der klägerischen Sachdarstellung ableiten lässt.
E. 3.3.6 Die Klägerin führt weiter an, dem Gläubiger in einem Mahnverfahren würden keine weiteren als die eingereichten Zustellungsbelege zur Verfügung stehen. Namentlich erhalte er nie ein Exemplar des Mahnbescheids oder dessen Zustellungsnachweises und könne diese auch nicht nachreichen (Urk. 12 S. 13). Diese Vorbringen wurden von der Klägerin im Beschwerdeverfahren erst- mals vorgebracht und sind daher unter Hinweis auf das umfassende Novenverbot vorliegend nicht zu hören. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass die Klägerin nicht dargetan hat, weshalb die fraglichen Urkunden von ihr nicht erhältlich ge-
- 9 - macht werden konnten. Immerhin ist davon auszugehen, dass diese nach Ab- schluss des Verfahrens in den Gerichtsakten vorlagen, leitet der Postzusteller doch bei einer Zustellung von Amtes wegen die ausgefüllte Zustellungsurkunde an das Gericht zurück, worauf diese in die Akte eingeheftet wird (vgl. Zimmer- mann, a.a.O., N 1 f. zu § 212 Abs. 1 aZPO/D). Selbst wenn die Klägerin nun von der Zustellung des Mahnbescheids lediglich formlos in Kenntnis gesetzt worden war (§ 693 Abs. 3 aZPO/D, Zöller/Vollkommer, a.a.O., N 2 zu § 693 aZPO/D), hät- te sie wohl eine Kopie der Zustellungsurkunde wie auch des Mahnbescheids beim Amtsgericht München verlangen können.
E. 3.4 Ferner führt die Klägerin aus, im Mahnverfahren sei das rechtliche Ge- hör ausreichend gewahrt, wenn sich der Schuldner nach Erlass der Verfügung in einem Anfechtungsverfahren dagegen zur Wehr setzen könne, was vorliegend der Fall gewesen sei (Urk. 12 S. 14). Dabei verkennt sie, dass die Zustellungsprü- fung gemäss Art. 46 Nr. 2 aLugÜ zwar die Wahrung des Gehörsanspruchs be- zweckt, die Prüfung jedoch unter Geltung des bisherigen Lugano- Übereinkommens rein formaler Natur ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 46 Nr. 2 aLugÜ nicht erfüllt, führt dies - vorbehältlich Art. 48 aLugÜ - zur Abweisung des Anerkennungsgesuchs. Die von der Klägerin angeführten Entscheide (Urk. 12 S. 14) betreffen die Vollstreckung von einstweiligen oder auf Sicherheit gerichtete Massnahmen und sind daher in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig, zumal mangels Zustellungsnachweises des Mahnbescheids auch nicht als erstellt gelten kann, dass sich der Beklagte gegen den Mahnbescheid nachträglich hätte zur Wehr setzen können. Auch hilft der Umstand nicht weiter, dass der Beklagte keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben hat, lässt sich doch entgegen der Ansicht der Klägerin daraus weder auf die ordnungsgemässe Zu- stellung des Mahnbescheids schliessen (Urk. 12 S. 15), noch würde Solches den Anerkennungsanforderungen von Art. 46 Nr. 2 aLugÜ genügen. Soweit sich die Klägerin sodann auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäss § 233 ff. aZPO/D beruft (Urk. 12 S. 15 f.), sind diese Vorbringen - soweit sie nicht ohnehin für das Beschwerdeverfahren unzulässige Noven bein- halten - unbehelflich, geht es doch wie erwähnt um die rein formale Zustellungs-
- 10 - überprüfung gemäss bisherigem Lugano-Übereinkommen. Art. 34 Nr. 2 LugÜ fin- det keine Anwendung.
E. 3.5 Schliesslich rügt die Klägerin, bei der Zustellbescheinigung des Amtsge- richts München vom 17. September 2012 handle es sich um eine gleichwertige Urkunde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 aLugÜ. Mit deren Nichtbeachtung habe die Vorinstanz diese Bestimmung verletzt (Urk. 12 S. 16 f.). Überdies liege überspitz- ter Formalismus vor, wenn die Vorinstanz für die Bestätigung die Nennung der genauen Zustelldaten des Empfängers (Zustellort, Adressat, tatsächlicher Emp- fänger) verlange (Urk. 12 S. 18). Auch in diesem Punkt dringt die Klägerin nicht durch. Die Frage der Ord- nungsmässigkeit der Zustellung ist aufgrund des vor dem Gericht des Urteilsstaa- tes anwendbaren Rechts (einschliesslich der einschlägigen völkerrechtlichen Ver- träge) zu beantworten (Dasser/Oberhammer-Walther, a.a.O., N 47 zu Art. 27 aLugÜ). Das anwendbare deutsche Prozessrecht stellt klare Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung (§§ 212 i.V.m.195 Abs. 2 i.V.m. 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 aZPO/D). Diese können aus der Zustellbescheinigung vom
17. September 2012 nicht ersehen werden, weshalb es sich diesbezüglich nicht um eine gleichwertige Urkunde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 aLugÜ handelt. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz liegt nicht vor. Die selbständige Überprüfung der - vom Beklagten bestrittenen (Urk. 7 S. 3) - ordnungsgemässen Zustellung des Mahnbescheids vom 29. Mai 1998 an ihn und damit die Überprü- fung der Wahrung seines rechtlichen Gehörs durch die Anerkennungsbehörde ist vor diesem Hintergrund unabdingbar. Dass der Mahnbescheid und dessen Zustel- lungsurkunde von der Klägerin beim Amtsgericht München hätte erhältlich ge- macht werden können, wurde bereits ausgeführt. Worin diesbezüglich ein über- spitzter Formalismus liegt (Urk. 12 S. 18), erschliesst sich nicht.
E. 3.6 Auf die weiteren Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Verjährung der Zinsen und den Kosten (Urk. 12 S. 19 ff.) ist bei dieser Sachlage und mit Verweis auf das umfassende Novenverbot im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.
- 11 -
4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen und aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 18) zu verrechnen. Antragsgemäss hat die Klägerin dem anwaltlich vertretenen Beklagten für seine Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 750.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, §§ 4 Abs. 1 i.V.m. 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
E. 4 Es sei dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E. 5 Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsbeklagten."
- 3 - Mit Verfügung vom 19. September 2013 wurde das Begehren der Klägerin um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids (Antrag Ziff. 4) abgewiesen und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 17). Nach dessen fristgerechtem Eingang (Urk. 18) erstattete der Beklagte am
4. November 2013 die Beschwerdeantwort, mit welcher er auf Abweisung der Be- schwerde schloss (Urk. 20 S. 1). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO). Weiter herrscht ein um- fassendes Novenverbot (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, BGE 5A_504/2011, Erw. 4.5.3).
2. Die Klägerin beruft sich für ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Vollstre- ckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998 (Urk. 1 S. 4 ff., 4/2) und damit auf einen Vollstreckungstitel eines anderen Staates. Am 1. Januar 2011 ist für die Schweiz das - von Deutschland bereits ratifizierte - revidierte Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (revidiertes Luga- no-Übereinkommen, SR 0.275.12 [LugÜ]) in Kraft getreten. Der anzuerkennende und zu vollstreckende Titel erging vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Dass auf den vorliegenden internationalen Sachverhalt, welchem eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zugrunde liegt, das Lugano-Übereinkommen in sei- ner bisherigen Fassung (aLugÜ) anwendbar ist (Art. 63 Ziff. 1 LugÜ), hat schon die Vorinstanz zutreffend - und im Beschwerdeverfahren zu Recht ungerügt - festgestellt (Urk. 13 S. 3, 12 S. 11).
- 4 - III.
1. Die Vorinstanz erkannte gestützt auf Art. 47 Nr. 1 aLugÜ i.V.m. § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland (ZPO/D) dem Voll- streckungsbescheid vom 3. Juli 1998 die Qualität eines Vollstreckungstitels zu (Urk. 13 S. 4). Indes könne aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht hinrei- chend überprüft werden, ob der Mahnbescheid vom 29. Mai 1998 als verfahrens- einleitendes Schriftstück ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Art. 27 Nr. 2 aLugÜ i.V.m. Art. 46 Nr. 2 aLugÜ); folglich lasse sich auch eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausschliessen. Ein Ausnahmefall ge- mäss Art. 48 Abs. 1 aLugÜ liege nicht vor, weshalb eine Beweiserleichterung nicht statthaft sei (Urk. 13 S. 7 ff.). Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998 sei somit nicht vollstreckbar, weshalb es an einem de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG fehle und das klägeri- sche Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 13 S. 9).
2. Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer mangelhaft belegten Zustellung des Mahnbescheides ausgegangen. Sie habe die Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts München vom 17. September 2012 eingereicht, welche sowohl die Zustellung des Mahnbe- scheids als auch des Vollstreckungsbescheids bestätige. Überdies liege die Zu- stellungsbestätigung vom 11. Juli 1998 für den Vollstreckungsbescheid im Recht, die erst noch durch das Amtsgericht München mittels Stempel beglaubigt worden sei. Weitere Zustellungsbelege würden bei einem deutschen Mahnverfahren ei- nem Gläubiger nicht zur Verfügung stehen und könnten nicht nachgereicht wer- den. Die Zustellung des Mahnbescheids ergebe sich auch aus dem Vollstre- ckungsbescheid selbst (Urk. 12 S. 13).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'670.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130155-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 22. April 2014 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 26. August 2013 (EB130336-C)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998 zugrunde, worin die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) eine Restforderung aus einem Leasingver- trag von DM 20'486.47 sowie Kosten von DM 1'452.40 und DM 594.50 zuzüglich Zinsen geltend macht (Urk. 4/2). Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 verlangte die Klä- gerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2013, Urk. 3) definitive Rechtsöffnung für diese Forderung (Fr. 12'670.– und Fr. 1'265.90) sowie für Fr. 1'085.90 zuzüglich Kosten und Zin- sen (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. August 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin ab (Urk. 13 S. 10).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom
13. September 2013 rechtzeitig (Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 3): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. August 2013 aufzuhe- ben.
2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbe- fehl vom 8. Januar 2013) für den Betrag von Fr. 12'670.00 zuzüglich Zins von 6,5% seit 9. Mai 1998, den Betrag von Fr. 1'265.90 sowie Zins zu 4% seit
3. Juli 1998, den Betrag von Fr. 1'085.90 sowie den Kosten des Zahlungsbe- fehls von Fr. 103.00 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Gesuchstelle- rin definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Eventualiter sei der Fall der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Es sei dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsbeklagten."
- 3 - Mit Verfügung vom 19. September 2013 wurde das Begehren der Klägerin um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids (Antrag Ziff. 4) abgewiesen und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 17). Nach dessen fristgerechtem Eingang (Urk. 18) erstattete der Beklagte am
4. November 2013 die Beschwerdeantwort, mit welcher er auf Abweisung der Be- schwerde schloss (Urk. 20 S. 1). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO). Weiter herrscht ein um- fassendes Novenverbot (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, BGE 5A_504/2011, Erw. 4.5.3).
2. Die Klägerin beruft sich für ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Vollstre- ckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998 (Urk. 1 S. 4 ff., 4/2) und damit auf einen Vollstreckungstitel eines anderen Staates. Am 1. Januar 2011 ist für die Schweiz das - von Deutschland bereits ratifizierte - revidierte Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (revidiertes Luga- no-Übereinkommen, SR 0.275.12 [LugÜ]) in Kraft getreten. Der anzuerkennende und zu vollstreckende Titel erging vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Dass auf den vorliegenden internationalen Sachverhalt, welchem eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zugrunde liegt, das Lugano-Übereinkommen in sei- ner bisherigen Fassung (aLugÜ) anwendbar ist (Art. 63 Ziff. 1 LugÜ), hat schon die Vorinstanz zutreffend - und im Beschwerdeverfahren zu Recht ungerügt - festgestellt (Urk. 13 S. 3, 12 S. 11).
- 4 - III.
1. Die Vorinstanz erkannte gestützt auf Art. 47 Nr. 1 aLugÜ i.V.m. § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland (ZPO/D) dem Voll- streckungsbescheid vom 3. Juli 1998 die Qualität eines Vollstreckungstitels zu (Urk. 13 S. 4). Indes könne aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht hinrei- chend überprüft werden, ob der Mahnbescheid vom 29. Mai 1998 als verfahrens- einleitendes Schriftstück ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Art. 27 Nr. 2 aLugÜ i.V.m. Art. 46 Nr. 2 aLugÜ); folglich lasse sich auch eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausschliessen. Ein Ausnahmefall ge- mäss Art. 48 Abs. 1 aLugÜ liege nicht vor, weshalb eine Beweiserleichterung nicht statthaft sei (Urk. 13 S. 7 ff.). Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998 sei somit nicht vollstreckbar, weshalb es an einem de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG fehle und das klägeri- sche Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 13 S. 9).
2. Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer mangelhaft belegten Zustellung des Mahnbescheides ausgegangen. Sie habe die Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts München vom 17. September 2012 eingereicht, welche sowohl die Zustellung des Mahnbe- scheids als auch des Vollstreckungsbescheids bestätige. Überdies liege die Zu- stellungsbestätigung vom 11. Juli 1998 für den Vollstreckungsbescheid im Recht, die erst noch durch das Amtsgericht München mittels Stempel beglaubigt worden sei. Weitere Zustellungsbelege würden bei einem deutschen Mahnverfahren ei- nem Gläubiger nicht zur Verfügung stehen und könnten nicht nachgereicht wer- den. Die Zustellung des Mahnbescheids ergebe sich auch aus dem Vollstre- ckungsbescheid selbst (Urk. 12 S. 13). 3.1. Zutreffend prüfte die Vorinstanz gestützt auf Art. 26 Abs. 3 aLugÜ vor- frageweise die auf dieses Betreibungsverfahren beschränkte Anerkennung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998. Sie er- kannte zu Recht, dass der fragliche Vollstreckungsbescheid eine Entscheidung im Sinne des autonom auszulegenden Begriffs von Art. 25 aLugÜ darstellt (Urk. 13
- 5 - S. 4) und die Voraussetzungen von Art. 46 Nr. 1 aLugÜ erfüllt (vgl. Urk. 13 S. 4). Art. 47 Nr. 1 aLugÜ verweist sodann für die Prüfung der Vollstreckbarkeit auf das Recht des Ursprungsstaates, mithin auf deutsches Recht. 3.2. Das vorliegende deutsche Mahnverfahren wurde vom Amtsgericht München mit Vollstreckungsbescheid vom 3. Juli 1998 (Urk. 4/2) abgeschlossen. Gegenteiliges wird weder aus den Akten ersichtlich noch von den Parteien be- hauptet (Urk. 1, 7, 12, 20). Da das Verfahren somit vor Inkrafttreten der Reform der deutschen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2002 endete, es sich demnach vorliegend nicht um einen übergangsrechtlichen Sachverhalt handelt (vgl. § 26 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung [EGZPO/D]), sind beim Verweis des aLugÜ auf das Recht des Ursprungsstaates die Bestimmungen der bisherigen deutschen Zivilprozessordnung anwendbar (aZPO/D, vgl. Zöl- ler/Gummer, Zivilprozessordnung, 24. A., Köln 2004, Rn 2 zu § 26 EGZPO/D). Dieses Recht, welches von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht angewendet wurde, ist von der Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer freien Kognitionsbefugnis bei der Prüfung der gerügten ordnungsgemässen Zustellung zu beachten. 3.3. Im bisherigen - wie im geltenden - deutschen Prozessrecht wird der Vollstreckungsbescheid gemäss § 699 aZPO/D einem vorläufig vollstreckbar er- klärten Versäumnisurteil gleichgesetzt (§ 700 Abs. 1 aZPO/D, § 794 Nr. 4 aZPO/D). Die Anerkennung und Vollstreckung von Säumnisentscheidungen bei internationalen Sachverhalten aber ist an erhöhte Anforderungen geknüpft. Art. 46 Nr. 2 aLugÜ sieht für diese Fälle vor, dass eine Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen ist, aus der sich die ordnungsgemässe Zustel- lung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks an die säumige Partei ergibt. 3.3.1. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich den Mahnbescheid als verfahrenseinleitendes Schriftstück quali- fiziert. Vielmehr sei auch der Vollstreckungsbescheid als solches Schriftstück an- zusehen (Urk. 12 S. 16). Diese Rüge geht fehl. Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist die vom Recht des Urteilsstaates vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Be-
- 6 - klagte erstmals von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Kennt- nis erlangt. Wird gegen den Mahnbescheid - wie vorliegend unbestritten (Urk. 1 S. 10, 7 S. 2) - kein Widerspruch eingelegt (§ 694 Abs. 1 aZPO/D), ist für dessen Beseitigung kein weiteres (Streit-)Verfahren einzuleiten. Folglich stellt der Mahn- bescheid gemäss einhelliger Lehre in Bezug auf den Vollstreckungsbescheid das verfahrenseinleitende Schriftstück dar (vgl. Dasser/Oberhammer-Walther, Kom- mentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Bern 2008, Fn 62 zu Art. 27 aLugÜ; BSK-LugÜ-Schuler, Basel 2011, N 36 zu Art. 34 LugÜ, offengelassen in BGE 123 III 374 E. 3.c.). Diese Auffassung überzeugt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die ordnungsgemässe Zustellung des Mahnbescheids, nicht des Vollstreckungs- bescheids, geprüft. 3.3.2. Welche Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Zustellung ge- mäss Art. 46 Nr. 2 aLugÜ zu erfüllen sind, richtet sich beim hier interessierenden, im Zustellungszeitpunkt ausschliesslich innerstaatlichen Sachverhalt nach inner- staatlichem Recht (Dasser/Oberhammer-Naegeli, a.a.O., N 20 zu Art. 46 aLugÜ; Dasser/Oberhammer-Walther, a.a.O., N 47 zu Art. 27 aLugÜ), mithin nach deut- schem Recht. Danach ist der Mahnbescheid dem Antragsgegner von Amtes we- gen zuzustellen (§ 693 Abs. 1 aZPO/D, Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung,
20. A., Köln 1997, N 1 f. zu § 693 aZPO/D) und der Antragsteller von der erfolgten oder erfolglosen Zustellung formlos zu benachrichtigen (§ 693 Abs. 1 und 3 aZPO/D; Zöller/Vollkommer, a.a.O., N 1 f. zu § 693 aZPO/D). Insofern ist dem Einwand der Klägerin, ein Gläubiger im deutschen Mahnverfahren erhalte nie ei- nen Zustellungsnachweis des Mahnbescheids (Urk. 12 S. 13), der Boden entzo- gen. Für die Frage der Anerkennung des vorliegenden Titels ist dies jedoch nicht weiter von Belang, da - wie nachstehend zu zeigen sein wird - eine formlose Be- nachrichtigung den gesetzlichen Anforderungen an einen Zustellungsnachweis nach deutschem Recht ohnehin nicht genügt hätte. Wird die Zustellung von Amtes wegen per Post vorgenommen (§ 211 Abs. 1 aZPO/D), hat der Postzusteller eine Zustellungsurkunde auszustellen, wel- che Ort und Zeit der Zustellung, die Bezeichnung des Adressaten, die Bezeich- nung der tatsächlich empfangenden Person, eine allfällige Verweigerung der An-
- 7 - nahme sowie die Unterschrift des zustellenden Beamten zu enthalten hat (§§ 212 Abs. 1 i.V.m. 195 Abs. 2 und 191 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 aZPO/D). Die Feststellung der Vorinstanz trifft daher - im Ergebnis - zu, wonach für die rechtswirksame Zu- stellung des Mahnbescheids das Vorliegen einer Zustellungsurkunde mit den er- wähnten Angaben erforderlich ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Feh- len der Unterschrift des Postzustellers auf der Zustellungsurkunde die Zustellung unwirksam macht (vgl. Zimmermann, Zivilprozessordnung, Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 5. A., Heidelberg 1998, N 1 f. zu § 212 Abs. 1 aZPO/D). 3.3.3. Die Klägerin rügt nun mit ihrer Beschwerde, sie habe die ordnungs- gemässe Zustellung des Mahnbescheides ausreichend belegt (Urk. 12 S. 18). Namentlich habe sie die Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts München vom 17. September 2012 eingereicht (Urk. 12 S. 13 ff). Mit der Zustellungsbescheinigung vom 17. September 2012 werden Datum und Ordnungsmässigkeit der Zustellung des Mahnbescheids durch das Amtsge- richt München bestätigt. Weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht (Urk. 4/2). Namentlich lassen sich aus ihr die gemäss den einschlägigen deut- schen Vorschriften notwendigen Zustellungsinformationen, insbesondere die für die Wirksamkeit der Zustellung unerlässliche Unterschrift des Postzustellers, nicht entnehmen. Folglich ist anhand dieser Urkunde eine selbständige Überprüfung der Zustellung des Mahnbescheids nicht möglich. Diese Prüfung ist indes für die Anerkennung des Titels in internationalen Verhältnissen zumindest unter Geltung der hier anwendbaren bisherigen Fassung des Lugano-Übereinkommens unab- dingbar, hat doch die Anerkennungsbehörde anhand der Urschrift oder beglaubig- ten Abschrift der Urkunde (Art. 46 Nr. 2 aLugÜ) die ordnungsgemässe Zustellung selbständig und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und Rechtsan- sichten des erststaatlichen Gerichts zu prüfen (Dasser/Oberhammer-Walther, a.a.O., N 40 zu Art. 27 aLugÜ mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtspre- chung, namentlich EuGH Rs. 228/81, Pendy Plastic/Pluspunkt E. 9ff.). Daran än- dert nichts, dass das geltende Lugano-Übereinkommen eine solche Prüfung nicht mehr vorsieht (Dasser/Oberhammer-Naegeli, a.a.O. N 35 zu Art. 46 aLugÜ). Ent-
- 8 - sprechend folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass die von der Klägerin eingereich- te Zustellbescheinigung vom 17. September 2012 (Urk. 4/2) den Anforderungen von Art. 46 Nr. 2 aLugÜ nicht genügt (Urk. 13 S. 7). Diesbezüglich ist die klägeri- sche Rüge somit nicht stichhaltig. 3.3.4. Auch sticht das Argument der Klägerin nicht, die Zustellung des Mahnbescheides ergebe sich aus dem Vollstreckungsbescheid selbst, zumal dort ausdrücklich vermerkt werde, dass der Mahnbescheid am 29. Mai 1998 erlassen und am 5. Juni 1998 zugestellt worden sei (Urk. 12 S. 13; 4/2). Zwar trifft zu, dass die ordnungsgemässe Zustellung des Mahnbescheids bei Erlass eines Vollstre- ckungsbescheides vom Rechtspfleger geprüft wird (Zimmermann, a.a.O., N 6 zu § 699 aZPO). Auch hierbei handelt es sich aber um eine Prüfung der Zustellung durch die erlassende, nicht die anerkennende Behörde, was - wie ausgeführt - den Anforderungen von Art. 46 Nr. 2 aLugÜ nicht genügt. Da mithin der Vollstre- ckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 3. Juli 1998 (Urk. 4/2) die selb- ständige Überprüfung der Zustellung des Mahnbescheids durch das Anerken- nungsgericht nicht zulässt, ist dessen ordnungsgemässe Zustellung auch durch diese Urkunde nicht hinreichend belegt. 3.3.5. Die von der Klägerin angeführte beglaubigte Postzustellungsurkunde vom 11. Juli 1998 für den Vollstreckungsbescheid (Urk. 4/2, Urk. 12 S. 13) bestä- tigt lediglich dessen ordnungsgemässe Zustellung. Sie hilft für die Prüfung der Zustellung des Mahnbescheids nicht weiter, weshalb sich daraus nichts zuguns- ten der klägerischen Sachdarstellung ableiten lässt. 3.3.6. Die Klägerin führt weiter an, dem Gläubiger in einem Mahnverfahren würden keine weiteren als die eingereichten Zustellungsbelege zur Verfügung stehen. Namentlich erhalte er nie ein Exemplar des Mahnbescheids oder dessen Zustellungsnachweises und könne diese auch nicht nachreichen (Urk. 12 S. 13). Diese Vorbringen wurden von der Klägerin im Beschwerdeverfahren erst- mals vorgebracht und sind daher unter Hinweis auf das umfassende Novenverbot vorliegend nicht zu hören. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass die Klägerin nicht dargetan hat, weshalb die fraglichen Urkunden von ihr nicht erhältlich ge-
- 9 - macht werden konnten. Immerhin ist davon auszugehen, dass diese nach Ab- schluss des Verfahrens in den Gerichtsakten vorlagen, leitet der Postzusteller doch bei einer Zustellung von Amtes wegen die ausgefüllte Zustellungsurkunde an das Gericht zurück, worauf diese in die Akte eingeheftet wird (vgl. Zimmer- mann, a.a.O., N 1 f. zu § 212 Abs. 1 aZPO/D). Selbst wenn die Klägerin nun von der Zustellung des Mahnbescheids lediglich formlos in Kenntnis gesetzt worden war (§ 693 Abs. 3 aZPO/D, Zöller/Vollkommer, a.a.O., N 2 zu § 693 aZPO/D), hät- te sie wohl eine Kopie der Zustellungsurkunde wie auch des Mahnbescheids beim Amtsgericht München verlangen können. 3.4. Ferner führt die Klägerin aus, im Mahnverfahren sei das rechtliche Ge- hör ausreichend gewahrt, wenn sich der Schuldner nach Erlass der Verfügung in einem Anfechtungsverfahren dagegen zur Wehr setzen könne, was vorliegend der Fall gewesen sei (Urk. 12 S. 14). Dabei verkennt sie, dass die Zustellungsprü- fung gemäss Art. 46 Nr. 2 aLugÜ zwar die Wahrung des Gehörsanspruchs be- zweckt, die Prüfung jedoch unter Geltung des bisherigen Lugano- Übereinkommens rein formaler Natur ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 46 Nr. 2 aLugÜ nicht erfüllt, führt dies - vorbehältlich Art. 48 aLugÜ - zur Abweisung des Anerkennungsgesuchs. Die von der Klägerin angeführten Entscheide (Urk. 12 S. 14) betreffen die Vollstreckung von einstweiligen oder auf Sicherheit gerichtete Massnahmen und sind daher in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig, zumal mangels Zustellungsnachweises des Mahnbescheids auch nicht als erstellt gelten kann, dass sich der Beklagte gegen den Mahnbescheid nachträglich hätte zur Wehr setzen können. Auch hilft der Umstand nicht weiter, dass der Beklagte keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben hat, lässt sich doch entgegen der Ansicht der Klägerin daraus weder auf die ordnungsgemässe Zu- stellung des Mahnbescheids schliessen (Urk. 12 S. 15), noch würde Solches den Anerkennungsanforderungen von Art. 46 Nr. 2 aLugÜ genügen. Soweit sich die Klägerin sodann auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäss § 233 ff. aZPO/D beruft (Urk. 12 S. 15 f.), sind diese Vorbringen - soweit sie nicht ohnehin für das Beschwerdeverfahren unzulässige Noven bein- halten - unbehelflich, geht es doch wie erwähnt um die rein formale Zustellungs-
- 10 - überprüfung gemäss bisherigem Lugano-Übereinkommen. Art. 34 Nr. 2 LugÜ fin- det keine Anwendung. 3.5. Schliesslich rügt die Klägerin, bei der Zustellbescheinigung des Amtsge- richts München vom 17. September 2012 handle es sich um eine gleichwertige Urkunde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 aLugÜ. Mit deren Nichtbeachtung habe die Vorinstanz diese Bestimmung verletzt (Urk. 12 S. 16 f.). Überdies liege überspitz- ter Formalismus vor, wenn die Vorinstanz für die Bestätigung die Nennung der genauen Zustelldaten des Empfängers (Zustellort, Adressat, tatsächlicher Emp- fänger) verlange (Urk. 12 S. 18). Auch in diesem Punkt dringt die Klägerin nicht durch. Die Frage der Ord- nungsmässigkeit der Zustellung ist aufgrund des vor dem Gericht des Urteilsstaa- tes anwendbaren Rechts (einschliesslich der einschlägigen völkerrechtlichen Ver- träge) zu beantworten (Dasser/Oberhammer-Walther, a.a.O., N 47 zu Art. 27 aLugÜ). Das anwendbare deutsche Prozessrecht stellt klare Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung (§§ 212 i.V.m.195 Abs. 2 i.V.m. 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 aZPO/D). Diese können aus der Zustellbescheinigung vom
17. September 2012 nicht ersehen werden, weshalb es sich diesbezüglich nicht um eine gleichwertige Urkunde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 aLugÜ handelt. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz liegt nicht vor. Die selbständige Überprüfung der - vom Beklagten bestrittenen (Urk. 7 S. 3) - ordnungsgemässen Zustellung des Mahnbescheids vom 29. Mai 1998 an ihn und damit die Überprü- fung der Wahrung seines rechtlichen Gehörs durch die Anerkennungsbehörde ist vor diesem Hintergrund unabdingbar. Dass der Mahnbescheid und dessen Zustel- lungsurkunde von der Klägerin beim Amtsgericht München hätte erhältlich ge- macht werden können, wurde bereits ausgeführt. Worin diesbezüglich ein über- spitzter Formalismus liegt (Urk. 12 S. 18), erschliesst sich nicht. 3.6. Auf die weiteren Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Verjährung der Zinsen und den Kosten (Urk. 12 S. 19 ff.) ist bei dieser Sachlage und mit Verweis auf das umfassende Novenverbot im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.
- 11 -
4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzulegen und aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 18) zu verrechnen. Antragsgemäss hat die Klägerin dem anwaltlich vertretenen Beklagten für seine Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 750.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, §§ 4 Abs. 1 i.V.m. 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'670.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js