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RT130124

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2013-11-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Ehe zwischen dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagter) und der Mutter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Klägerin) wurde mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. April 2008 geschieden. In Dispositivziffer 4 wurde Ziffer 4 der Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. November 2007 wie folgt genehmigt (Urk. 4/1 S. 4):

E. 4 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts des Kindes monatliche Beiträge von Fr. 1'200.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt, bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. (…)

2. Gestützt darauf betrieb die Klägerin den Beklagten für (indexierte) Unterhaltsbeiträge von Fr. 17'065.90 nebst Zins für die Periode vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 (Urk. 3). Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. März 2013 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Nr. …) erhob der Beklagte Rechts- vorschlag. Mit Urteil vom 27. Juni 2013 erteilte die Vorinstanz definitive Rechts- öffnung für Fr. 17'065.90 nebst Zinsen und Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 ihres Entscheids. Ausserdem schrieb sie das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab und bestellte ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 17 = Urk. 12). Der Beklagte erhob am 12. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag, "es sei diese Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen" (Urk. 16 S. 2). Ebenso stellte er den prozessualen Antrag, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Urk. 14 und Urk. 15). Die Klägerin schloss mit Eingabe vom 16. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 23). Mit Verfügung

- 3 - vom 19. September 2013 wurde die aufschiebende Wirkung verweigert (Urk. 26). Die Stellungnahme des Beklagten zum Armenrechtsgesuch datiert vom 1. Oktober 2013 (Urk. 27). Sie wurde am 2. Oktober 2013 der Klägerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 27). Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die von den Parteien im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen unbeachtlich.

2. Materielles

1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihre Unterhaltsforderung von Fr. 17'065.90 auf das Scheidungsurteil, worin explizit und ohne Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB festgehalten werde, dass der Beklagte monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'200.– (indexiert) an die Klägerin bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen habe. Damit bilde der ordentliche Abschluss einer angemessenen Ausbildung eine Resolutivbedingung. Berufe sich der Beklagte auf deren Eintritt, so habe er als Schuldner diesen Bedingungseintritt durch Urkunden liquide beziehungsweise strikte zu beweisen (mit Hinweis auf Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 115 f.). Zwar habe die Klägerin unbestrittenermassen ihre Lehre als Kauffrau/Treuhand mit Berufs- matura am 8. Juli 2010 erfolgreich abgeschlossen. Anschliessend habe sie aber die Erwachsenenmaturitätsschule besucht und das ETH-Studium "Gesund- heitswissenschaften und Technologie BSc" aufgenommen. Dass bereits der Lehr-

- 4 - abschluss eine angemessene Ausbildung im Sinne des vorgelegten Rechts- öffnungstitels sei, hätte der Beklagte durch Urkunden beweisen müssen. Insbesondere hätte er urkundlich beweisen müssen, dass vor Erreichen der Volljährigkeit durch die Klägerin zwischen ihr, ihrer Mutter und dem Beklagten kein gemeinsamer und zumindest in seinen Grundzügen entworfener Aus- bildungsplan besprochen worden sei, der den Fähigkeiten der Klägerin und den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen habe. Da er dies nicht könne, sei Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 S. 10 f.). 2.1. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach der im Scheidungsurteil verwen- dete Begriff des ordentlichen Abschlusses einer angemessenen Ausbildung nicht nur den Lehrabschluss der Klägerin umfassen könnte, sondern auch den daran anschliessenden Besuch der Erwachsenenmaturitätsschule sowie das ETH- Studium "Gesundheitswissenschaften und Technologie BSc", stützt sich auf die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Be- griffs der "angemessenen Ausbildung" i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Danach recht- fertigt sich je nach dem einmal entworfenen und mit den Eltern vereinbarten Lebensplan, dem bisherigen Ausbildungsstand und der Zumutbarkeit für die Pflichtigen unter Umständen eine Zweit- oder Zusatzausbildung (vgl. Rumo- Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Frage, recht 2010, S. 69, 70; Roelli/Meuli-Lehni, in: Breitschmid/Rumo-Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, N 2 f. zu Art. 277 ZGB; Wullschleger, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, 2011, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 24 f. m.w.H.; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), BSK - ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 2010, N 8 ff. zu Art. 277 ZGB). Auch gemäss der neueren Rechtsprechungstendenz kann ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Ausbildung gelten, die einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Berufs- ausbildung von vornherein ausschliesst. Soweit ein Lehrabschluss Teil eines Aus- bildungskonzepts bilde, das den erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspreche, und die für das Erreichen des eigentlichen Berufsziels er- forderliche weitere Ausbildung nicht selbst finanziert werden könne, sei ein An- dauern der elterlichen Unterhaltspflicht zu befürworten. Dies wurde etwa in einem Unterhaltsprozess bejaht, worin der Unterhaltsberechtigte an der Handelsschule

- 5 - Bénédict zunächst das Bürofachdiplom VSH und anschliessend im Juli 2010 einen Lehrabschluss mit Fähigkeitszeugnis Kaufmann erweiterter Grundbildung erworben hatte. In der Folge absolvierte er die Berufsmatura und nahm im Anschluss daran ab dem Herbstsemester 2011 während drei Semestern an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ein Studium in Betriebsöko- nomie in Angriff. Die erkennende Kammer erwog, dass dieses Studium Teil eines schlüssigen und konzisen Ausbildungskonzepts sei, das der Kläger konsequent und ohne Aufschub verfolgt habe. Aufgrund seiner schulischen Vorbildung habe er sodann davon ausgehen dürfen, dass dieses Studium seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche (vgl. Beschluss der Kammer vom 23.8.2013, LZ130007, E. 2.2., abrufbar unter www.gerichte-zh.ch → Entscheide). Ebenso entschied das Bundesgericht, dass ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an einer Fach- hochschule im Anschluss an die Handelsmittelschule/Praktikum sowie kaufmännische Berufsmaturität unter die Unterhaltspflicht falle, da es sich hier nicht um eine Weiterbildung im Sinne einer Zweitausbildung, sondern um eine die Grundausbildung erweiternde und vertiefende Ausbildung handle (BGer 5C.249/2006 vom 8.12.2006 E. 3.2.3). 2.2.1. Im Gegensatz zu Mündigenunterhaltsprozessen ist jedoch die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt. Es hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen, da es dem Sachgericht vorbehalten bleibt, über schwierige materiell- rechtliche Fragen oder solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine erhebliche Rolle spielt, zu befinden. Ist der Rechtsöffnungstitel unklar oder unvoll- ständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu verschaffen (BGE 124 III 501 E. 3a S. 503; BGE 113 III 6 E. 1b S. 9 f.). Damit ist zunächst zu prüfen, was unter dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung im Sinne der Teilvereinbarung zu verstehen ist, und sodann, ob diese Resolutivbedingung eingetreten ist.

- 6 - 2.2.2. Eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinbarung wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt. Von welchen Vorstellungen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechtsfrage), d.h. die Scheidungsvereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGer 5A_487/2011 vom 2.9.2011, E. 4.1 m.w.H.). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3.a m.w.H.). Da es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24.7.2013, E. 3.1). Auch bezieht sich der summarische Charakter der Rechtsöffnung stets nur auf die Sachverhaltsabklärung, nicht jedoch auf die Rechtsanwendung und damit auf die Auslegung der vorliegenden Konventionsklausel (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 117). 2.3. Das Scheidungsgericht hat die strittige Unterhaltsvereinbarung der Parteien ohne Vorbehalt gerichtlich genehmigt. Ein wirklicher Wille der damaligen Ehegatten ist nicht bewiesen. Entsprechend ist bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach Treu und Glauben zu ermitteln, welche Bedeutung unter den konkreten Umständen dem von ihnen gewählten Begriff der angemessenen Ausbildung vernünftigerweise zukam. Der Beklagte bringt diesbezüglich vor, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidungskonvention bereits 17-jährig gewesen sei und sich im ersten Lehrjahr befunden habe. Das geplante Ausbildungsziel und der konkrete Ausbildungsgang sei der Abschluss der Lehre als Kauffrau mit Berufsmatura gewesen, mit einer möglichen Spezialisierung als Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis oder einem entsprechenden Fachhochschulstudium. Weitere Absprachen hätten nicht stattgefunden. Ausserdem habe er der Klägerin, bereits als sie sich für die Maturitätsschule für Erwachsene eingeschrieben habe, klipp und klar erklärt, dass

- 7 - er sie mangels Leistungsfähigkeit nicht mehr unterstützen könne. Mit einer möglichen Neuausrichtung im Rahmen eines ETH- oder Universitätsstudiums sei er nie einverstanden gewesen. Davon sei "damals" weder im Scheidungsurteil noch sonst die Rede gewesen (Urk. 16 S. 4, Urk. 7 S. 4 ff.). Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe den Ausbildungsplan ihren Eltern immer offengelegt und es sei ihr dagegen seitens der Eltern kein Widerstand erwachsen. Ihre Eltern seien ihr vor und während den Prüfungszeiten moralisch unterstützend zur Seite gestanden und hätten sich mit ihr über die Prüfungserfolge gefreut. Sie habe schon früh einen Abschluss einer Matura bzw. einen Universitätsabschluss angestrebt. Bereits nach Abschluss der Primarschule habe sie erfolgreich die Prüfung für die Zulassung ans Gymnasium absolviert, jedoch in der Folge die Probezeit nicht bestanden und sei an die Sekundarschule zurückgekehrt. Bereits nach einem Jahr Sekundarschule habe sie wieder ans Gymnasium gewechselt, jedoch sei sie wiederum aufgrund ungenügender Leistungen an die Sekundarschule zurückgekehrt, die sie 2007 erfolgreich abge- schlossen habe. Schon während ihrer Lehre – wobei sie den genauen Zeitpunkt nicht angibt – habe sie beschlossen, die Matur nachzuholen, was ihr Arbeitgeber im Lehrzeugnis vom 7. September 2010 festgehalten habe (Urk. 23 S. 3 ff., Urk. 1 S. 5, Urk. 4/5). Diese Vorbringen überzeugen nicht: Selbst wenn der Entschluss der Klägerin, die Matura nachzuholen, bereits während der Berufslehre (2007 bis

2010) gereift ist, so besagt dies nichts darüber, wie die Willenserklärungen der damaligen Parteien im Zeitpunkt des Konventionsabschlusses am 6. November 2007 (Urk. 4/4) im Gesamtzusammenhang auszulegen sind. Das Gleiche gilt für die Glückwunschkarten des Beklagten zu bestandenen Prüfungen oder sonstige moralische Unterstützungen während den nach Lehrabschluss stattgefundenen Prüfungen. Lebensnah erscheint vielmehr, dass der Beklagte der Klägerin kein Studium an der ETH finanzieren wollte, da es keinen sachlichen Zusammenhang zur Grundausbildung aufweist. Dazu kommt, dass ein – verglichen mit dem damaligen Einkommen des Beklagten von Fr. 8'650.–, seinem eigenen Bedarf

- 8 - von Fr. 4'450.– und dem Ehegattenunterhalt von Fr. 2'150.– (bis 31. Juli 2017) – verhältnismässig hoher Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– vereinbart wurde (Urk. 4/1 S. 4 f.). Es erscheint vernünftig und nachvollziehbar, dass sich der Beklagte zu solchen Unterhaltszahlungen verpflichtete, um gerade diese zeitlich abschätzbare kaufmännische Ausbildung, die ohne Weiteres eine wirtschaftliche Selbständigkeit erlaubte, sowie allenfalls eine Zusatzausbildung im Fachbereich mitzufinanzieren. Dass er im Zeitpunkt der Konventionsunterzeichnung weder ernsthaft die nun begonnene akademische Laufbahn mitbestreiten wollte noch damit rechnen musste, scheint umso naheliegender, als die Klägerin zweimal auf- grund ungenügender Leistungen das Gymnasium wieder verlassen musste und sich bereits im ersten Lehrjahr ihrer kaufmännischen Ausbildung befand. Vor diesem Hintergrund konnte und durfte auch die Mutter der Klägerin die Konvention nicht dahingehend verstehen, dass der Beklagte sich definitiv ver- pflichten wollte, der Klägerin die von 2010 bis voraussichtlich 2017 (Maturitäts- schule und Studium, Urk. 4/4) dauernde Ausbildung zu einem massgeblichen Teil zu finanzieren. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin mit Abschluss der Ausbildung als Kauffrau/Treuhand mit Berufsmatura die angemessene Ausbildung im Sinne der Scheidungskonvention erreicht hatte. Für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge stellt die Scheidungsvereinbarung damit keinen genügenden Rechtsöffnungstitel dar; die Klägerin wird ihre behaupteten Ansprüche im ordentlichen Zivilverfahren verfolgen müssen. 2.4. Indem die Vorinstanz die Rechtsöffnung dennoch erteilte, wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen. Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO): Nach dem Gesagten bildet das rechtskräftige Scheidungsurteil keinen rechtsgültigen definitiven Rechtsöffnungstitel für die geforderten Unterhaltsansprüche. Entsprechend ist das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten abzuweisen. Die Klägerin ist zur Zeit weder erwerbstätig noch verfügt sie sonst über genügend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO (Urk. 4/9-14, Urk. 1 S. 6 Rz 17). Aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit und der Nicht- aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) ist das im vorinstanzlichen Verfahren

- 9 - gestellte Armenrechtsgesuch zu bewilligen. Die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 310.– ist angemessen. Da die Klägerin unterliegt, sind ihr diese Kosten aufzuerlegen, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausserdem ist ihrem unent- geltlichen Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.– zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Die Klägerin ist auf ihre Nach- zahlungspflicht hinzuweisen (Art. 123 ZPO). Der Beklagte hat keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verlangt.

3. Kostenfolgen

1. Die Klägerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 23 S. 2 und S. 6 f.). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen (Urk. 4/9-14). Der Beklagte macht zwar geltend, die Klägerin könne beispielsweise einen Tag pro Woche während des Semesters und 80 Prozent während den Semesterferien einer Teilzeitarbeit nachgehen (Urk. 27 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der Mittellosigkeit gemäss dem Effektivitätsgrundsatz nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar sind (Emmel, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2013, N 5 zu Art. 117 ZPO). Angesichts des vorinstanzlichen Entscheides war die Position der Klägerin ungeachtet des Verfahrensausgangs nicht zum vornherein aussichtslos (Art. 117 Bst. b ZPO). Des Weiteren erscheint die Bestellung einer rechtskundigen Vertretung zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte als sachlich notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist der Klägerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozess- führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 123 ZPO). Für die Bemessung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr gelangt die Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

- 10 - SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Dem Beklagten ist der geleistete Vorschuss von Fr. 750.– zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 Bst. c ZPO). Insofern profitiert auch der Be- klagte von der unentgeltlichen Rechtspflege der Klägerin. Würde nämlich keine der Parteien unentgeltlich prozessieren, wären die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen zu verrechnen und die obsiegende Partei hätte diese bei der unterlegenen Partei mit eigenem Inkassorisiko erhältlich zu machen (Art. 111 Abs. 2 ZPO, vgl. Huber, in: DIKE-Komm-ZPO, 2011, N 10 zu Art. 122). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin ist eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 650.– (inkl. 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin ist auf ihre diesbezügliche Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Der Beklagte hat auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung beantragt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, …, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Juni 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt." - 11 -
  4. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen- Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 21. März 2013) wird abgewiesen." […] "3. Die Spruchgebühr wird der Klägerin auferlegt, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
  5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO."
  6. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungs- recht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
  8. Der geleistete Vorschuss von Fr. 750.– wird dem Beklagten zurückerstattet.
  9. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 650.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach sowie im Dispositiv an das Be- treibungsamt Wallisellen-Dietlikon Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom
  11. März 2013), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 12 -
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'065.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130124-O/ Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 14. November 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Juni 2013 (EB130232-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessuales

1. Die Ehe zwischen dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagter) und der Mutter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Klägerin) wurde mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. April 2008 geschieden. In Dispositivziffer 4 wurde Ziffer 4 der Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. November 2007 wie folgt genehmigt (Urk. 4/1 S. 4):

4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts des Kindes monatliche Beiträge von Fr. 1'200.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt, bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. (…)

2. Gestützt darauf betrieb die Klägerin den Beklagten für (indexierte) Unterhaltsbeiträge von Fr. 17'065.90 nebst Zins für die Periode vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 (Urk. 3). Gegen den Zahlungsbefehl vom 21. März 2013 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Nr. …) erhob der Beklagte Rechts- vorschlag. Mit Urteil vom 27. Juni 2013 erteilte die Vorinstanz definitive Rechts- öffnung für Fr. 17'065.90 nebst Zinsen und Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 ihres Entscheids. Ausserdem schrieb sie das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab und bestellte ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 17 = Urk. 12). Der Beklagte erhob am 12. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag, "es sei diese Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen" (Urk. 16 S. 2). Ebenso stellte er den prozessualen Antrag, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Urk. 14 und Urk. 15). Die Klägerin schloss mit Eingabe vom 16. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 23). Mit Verfügung

- 3 - vom 19. September 2013 wurde die aufschiebende Wirkung verweigert (Urk. 26). Die Stellungnahme des Beklagten zum Armenrechtsgesuch datiert vom 1. Oktober 2013 (Urk. 27). Sie wurde am 2. Oktober 2013 der Klägerin zur Kenntnis zugestellt (Urk. 27). Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die von den Parteien im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen unbeachtlich.

2. Materielles

1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihre Unterhaltsforderung von Fr. 17'065.90 auf das Scheidungsurteil, worin explizit und ohne Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB festgehalten werde, dass der Beklagte monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'200.– (indexiert) an die Klägerin bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen habe. Damit bilde der ordentliche Abschluss einer angemessenen Ausbildung eine Resolutivbedingung. Berufe sich der Beklagte auf deren Eintritt, so habe er als Schuldner diesen Bedingungseintritt durch Urkunden liquide beziehungsweise strikte zu beweisen (mit Hinweis auf Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 115 f.). Zwar habe die Klägerin unbestrittenermassen ihre Lehre als Kauffrau/Treuhand mit Berufs- matura am 8. Juli 2010 erfolgreich abgeschlossen. Anschliessend habe sie aber die Erwachsenenmaturitätsschule besucht und das ETH-Studium "Gesund- heitswissenschaften und Technologie BSc" aufgenommen. Dass bereits der Lehr-

- 4 - abschluss eine angemessene Ausbildung im Sinne des vorgelegten Rechts- öffnungstitels sei, hätte der Beklagte durch Urkunden beweisen müssen. Insbesondere hätte er urkundlich beweisen müssen, dass vor Erreichen der Volljährigkeit durch die Klägerin zwischen ihr, ihrer Mutter und dem Beklagten kein gemeinsamer und zumindest in seinen Grundzügen entworfener Aus- bildungsplan besprochen worden sei, der den Fähigkeiten der Klägerin und den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen habe. Da er dies nicht könne, sei Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 S. 10 f.). 2.1. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach der im Scheidungsurteil verwen- dete Begriff des ordentlichen Abschlusses einer angemessenen Ausbildung nicht nur den Lehrabschluss der Klägerin umfassen könnte, sondern auch den daran anschliessenden Besuch der Erwachsenenmaturitätsschule sowie das ETH- Studium "Gesundheitswissenschaften und Technologie BSc", stützt sich auf die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Be- griffs der "angemessenen Ausbildung" i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Danach recht- fertigt sich je nach dem einmal entworfenen und mit den Eltern vereinbarten Lebensplan, dem bisherigen Ausbildungsstand und der Zumutbarkeit für die Pflichtigen unter Umständen eine Zweit- oder Zusatzausbildung (vgl. Rumo- Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Frage, recht 2010, S. 69, 70; Roelli/Meuli-Lehni, in: Breitschmid/Rumo-Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, N 2 f. zu Art. 277 ZGB; Wullschleger, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, 2011, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 24 f. m.w.H.; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), BSK - ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 2010, N 8 ff. zu Art. 277 ZGB). Auch gemäss der neueren Rechtsprechungstendenz kann ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Ausbildung gelten, die einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Berufs- ausbildung von vornherein ausschliesst. Soweit ein Lehrabschluss Teil eines Aus- bildungskonzepts bilde, das den erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspreche, und die für das Erreichen des eigentlichen Berufsziels er- forderliche weitere Ausbildung nicht selbst finanziert werden könne, sei ein An- dauern der elterlichen Unterhaltspflicht zu befürworten. Dies wurde etwa in einem Unterhaltsprozess bejaht, worin der Unterhaltsberechtigte an der Handelsschule

- 5 - Bénédict zunächst das Bürofachdiplom VSH und anschliessend im Juli 2010 einen Lehrabschluss mit Fähigkeitszeugnis Kaufmann erweiterter Grundbildung erworben hatte. In der Folge absolvierte er die Berufsmatura und nahm im Anschluss daran ab dem Herbstsemester 2011 während drei Semestern an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ein Studium in Betriebsöko- nomie in Angriff. Die erkennende Kammer erwog, dass dieses Studium Teil eines schlüssigen und konzisen Ausbildungskonzepts sei, das der Kläger konsequent und ohne Aufschub verfolgt habe. Aufgrund seiner schulischen Vorbildung habe er sodann davon ausgehen dürfen, dass dieses Studium seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche (vgl. Beschluss der Kammer vom 23.8.2013, LZ130007, E. 2.2., abrufbar unter www.gerichte-zh.ch → Entscheide). Ebenso entschied das Bundesgericht, dass ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an einer Fach- hochschule im Anschluss an die Handelsmittelschule/Praktikum sowie kaufmännische Berufsmaturität unter die Unterhaltspflicht falle, da es sich hier nicht um eine Weiterbildung im Sinne einer Zweitausbildung, sondern um eine die Grundausbildung erweiternde und vertiefende Ausbildung handle (BGer 5C.249/2006 vom 8.12.2006 E. 3.2.3). 2.2.1. Im Gegensatz zu Mündigenunterhaltsprozessen ist jedoch die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt. Es hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen, da es dem Sachgericht vorbehalten bleibt, über schwierige materiell- rechtliche Fragen oder solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine erhebliche Rolle spielt, zu befinden. Ist der Rechtsöffnungstitel unklar oder unvoll- ständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu verschaffen (BGE 124 III 501 E. 3a S. 503; BGE 113 III 6 E. 1b S. 9 f.). Damit ist zunächst zu prüfen, was unter dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung im Sinne der Teilvereinbarung zu verstehen ist, und sodann, ob diese Resolutivbedingung eingetreten ist.

- 6 - 2.2.2. Eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinbarung wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt. Von welchen Vorstellungen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechtsfrage), d.h. die Scheidungsvereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGer 5A_487/2011 vom 2.9.2011, E. 4.1 m.w.H.). Dabei hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3.a m.w.H.). Da es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24.7.2013, E. 3.1). Auch bezieht sich der summarische Charakter der Rechtsöffnung stets nur auf die Sachverhaltsabklärung, nicht jedoch auf die Rechtsanwendung und damit auf die Auslegung der vorliegenden Konventionsklausel (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 117). 2.3. Das Scheidungsgericht hat die strittige Unterhaltsvereinbarung der Parteien ohne Vorbehalt gerichtlich genehmigt. Ein wirklicher Wille der damaligen Ehegatten ist nicht bewiesen. Entsprechend ist bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach Treu und Glauben zu ermitteln, welche Bedeutung unter den konkreten Umständen dem von ihnen gewählten Begriff der angemessenen Ausbildung vernünftigerweise zukam. Der Beklagte bringt diesbezüglich vor, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidungskonvention bereits 17-jährig gewesen sei und sich im ersten Lehrjahr befunden habe. Das geplante Ausbildungsziel und der konkrete Ausbildungsgang sei der Abschluss der Lehre als Kauffrau mit Berufsmatura gewesen, mit einer möglichen Spezialisierung als Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis oder einem entsprechenden Fachhochschulstudium. Weitere Absprachen hätten nicht stattgefunden. Ausserdem habe er der Klägerin, bereits als sie sich für die Maturitätsschule für Erwachsene eingeschrieben habe, klipp und klar erklärt, dass

- 7 - er sie mangels Leistungsfähigkeit nicht mehr unterstützen könne. Mit einer möglichen Neuausrichtung im Rahmen eines ETH- oder Universitätsstudiums sei er nie einverstanden gewesen. Davon sei "damals" weder im Scheidungsurteil noch sonst die Rede gewesen (Urk. 16 S. 4, Urk. 7 S. 4 ff.). Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe den Ausbildungsplan ihren Eltern immer offengelegt und es sei ihr dagegen seitens der Eltern kein Widerstand erwachsen. Ihre Eltern seien ihr vor und während den Prüfungszeiten moralisch unterstützend zur Seite gestanden und hätten sich mit ihr über die Prüfungserfolge gefreut. Sie habe schon früh einen Abschluss einer Matura bzw. einen Universitätsabschluss angestrebt. Bereits nach Abschluss der Primarschule habe sie erfolgreich die Prüfung für die Zulassung ans Gymnasium absolviert, jedoch in der Folge die Probezeit nicht bestanden und sei an die Sekundarschule zurückgekehrt. Bereits nach einem Jahr Sekundarschule habe sie wieder ans Gymnasium gewechselt, jedoch sei sie wiederum aufgrund ungenügender Leistungen an die Sekundarschule zurückgekehrt, die sie 2007 erfolgreich abge- schlossen habe. Schon während ihrer Lehre – wobei sie den genauen Zeitpunkt nicht angibt – habe sie beschlossen, die Matur nachzuholen, was ihr Arbeitgeber im Lehrzeugnis vom 7. September 2010 festgehalten habe (Urk. 23 S. 3 ff., Urk. 1 S. 5, Urk. 4/5). Diese Vorbringen überzeugen nicht: Selbst wenn der Entschluss der Klägerin, die Matura nachzuholen, bereits während der Berufslehre (2007 bis

2010) gereift ist, so besagt dies nichts darüber, wie die Willenserklärungen der damaligen Parteien im Zeitpunkt des Konventionsabschlusses am 6. November 2007 (Urk. 4/4) im Gesamtzusammenhang auszulegen sind. Das Gleiche gilt für die Glückwunschkarten des Beklagten zu bestandenen Prüfungen oder sonstige moralische Unterstützungen während den nach Lehrabschluss stattgefundenen Prüfungen. Lebensnah erscheint vielmehr, dass der Beklagte der Klägerin kein Studium an der ETH finanzieren wollte, da es keinen sachlichen Zusammenhang zur Grundausbildung aufweist. Dazu kommt, dass ein – verglichen mit dem damaligen Einkommen des Beklagten von Fr. 8'650.–, seinem eigenen Bedarf

- 8 - von Fr. 4'450.– und dem Ehegattenunterhalt von Fr. 2'150.– (bis 31. Juli 2017) – verhältnismässig hoher Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– vereinbart wurde (Urk. 4/1 S. 4 f.). Es erscheint vernünftig und nachvollziehbar, dass sich der Beklagte zu solchen Unterhaltszahlungen verpflichtete, um gerade diese zeitlich abschätzbare kaufmännische Ausbildung, die ohne Weiteres eine wirtschaftliche Selbständigkeit erlaubte, sowie allenfalls eine Zusatzausbildung im Fachbereich mitzufinanzieren. Dass er im Zeitpunkt der Konventionsunterzeichnung weder ernsthaft die nun begonnene akademische Laufbahn mitbestreiten wollte noch damit rechnen musste, scheint umso naheliegender, als die Klägerin zweimal auf- grund ungenügender Leistungen das Gymnasium wieder verlassen musste und sich bereits im ersten Lehrjahr ihrer kaufmännischen Ausbildung befand. Vor diesem Hintergrund konnte und durfte auch die Mutter der Klägerin die Konvention nicht dahingehend verstehen, dass der Beklagte sich definitiv ver- pflichten wollte, der Klägerin die von 2010 bis voraussichtlich 2017 (Maturitäts- schule und Studium, Urk. 4/4) dauernde Ausbildung zu einem massgeblichen Teil zu finanzieren. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin mit Abschluss der Ausbildung als Kauffrau/Treuhand mit Berufsmatura die angemessene Ausbildung im Sinne der Scheidungskonvention erreicht hatte. Für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge stellt die Scheidungsvereinbarung damit keinen genügenden Rechtsöffnungstitel dar; die Klägerin wird ihre behaupteten Ansprüche im ordentlichen Zivilverfahren verfolgen müssen. 2.4. Indem die Vorinstanz die Rechtsöffnung dennoch erteilte, wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen. Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO): Nach dem Gesagten bildet das rechtskräftige Scheidungsurteil keinen rechtsgültigen definitiven Rechtsöffnungstitel für die geforderten Unterhaltsansprüche. Entsprechend ist das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten abzuweisen. Die Klägerin ist zur Zeit weder erwerbstätig noch verfügt sie sonst über genügend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO (Urk. 4/9-14, Urk. 1 S. 6 Rz 17). Aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit und der Nicht- aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) ist das im vorinstanzlichen Verfahren

- 9 - gestellte Armenrechtsgesuch zu bewilligen. Die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 310.– ist angemessen. Da die Klägerin unterliegt, sind ihr diese Kosten aufzuerlegen, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausserdem ist ihrem unent- geltlichen Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.– zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Die Klägerin ist auf ihre Nach- zahlungspflicht hinzuweisen (Art. 123 ZPO). Der Beklagte hat keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verlangt.

3. Kostenfolgen

1. Die Klägerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 23 S. 2 und S. 6 f.). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen (Urk. 4/9-14). Der Beklagte macht zwar geltend, die Klägerin könne beispielsweise einen Tag pro Woche während des Semesters und 80 Prozent während den Semesterferien einer Teilzeitarbeit nachgehen (Urk. 27 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der Mittellosigkeit gemäss dem Effektivitätsgrundsatz nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar sind (Emmel, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2013, N 5 zu Art. 117 ZPO). Angesichts des vorinstanzlichen Entscheides war die Position der Klägerin ungeachtet des Verfahrensausgangs nicht zum vornherein aussichtslos (Art. 117 Bst. b ZPO). Des Weiteren erscheint die Bestellung einer rechtskundigen Vertretung zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte als sachlich notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist der Klägerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozess- führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 123 ZPO). Für die Bemessung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr gelangt die Gebühren- verordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

- 10 - SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Dem Beklagten ist der geleistete Vorschuss von Fr. 750.– zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 Bst. c ZPO). Insofern profitiert auch der Be- klagte von der unentgeltlichen Rechtspflege der Klägerin. Würde nämlich keine der Parteien unentgeltlich prozessieren, wären die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen zu verrechnen und die obsiegende Partei hätte diese bei der unterlegenen Partei mit eigenem Inkassorisiko erhältlich zu machen (Art. 111 Abs. 2 ZPO, vgl. Huber, in: DIKE-Komm-ZPO, 2011, N 10 zu Art. 122). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin ist eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 650.– (inkl. 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin ist auf ihre diesbezügliche Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Der Beklagte hat auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung beantragt. Es wird beschlossen:

1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, …, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Juni 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt."

- 11 -

2. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen- Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 21. März 2013) wird abgewiesen." […] "3. Die Spruchgebühr wird der Klägerin auferlegt, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.

4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO."

3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungs- recht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.

5. Der geleistete Vorschuss von Fr. 750.– wird dem Beklagten zurückerstattet.

6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 650.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach sowie im Dispositiv an das Be- treibungsamt Wallisellen-Dietlikon Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom

21. März 2013), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 12 -

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'065.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: se