Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Rechtsöffnungsverfahren der Parteien EB121571-L und EB121572-L schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. November 2012 infol- ge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab (Urk. 2/16a und 16b). Auf die dagegen von der Revisionsklägerin an das Obergericht erhobenen Revi- sionsgesuche trat die Kammer mit den Beschlüssen vom 3. Mai 2013 mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 11/10, Urk. 11/10 im Parallelverfahren RT130094). Gegen beide Beschlüsse erhob die Revisionsklägerin Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht trat mit den Urteilen vom 17. Juni 2013 nicht darauf ein (Urk. 11/12, Urk. 11/12 in RT130094). Die von der Revisionsklägerin bei der Vor- instanz eingereichten Revisionsgesuche wies diese mit den Verfügungen vom
30. April 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 10, Urk. 10 in RT130094).
E. 2 Hiergegen erhob die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionsklägerin) mit Eingabe vom 31. Mai 2013, eingegangen am 5. Juni 2013, Beschwerde (Urk. 9B). Sie beantragt mit ihren 36 Anträgen unter anderem, es seien die Dispositivziffern 1-2 "für ungültig zu erklären und widerrufen zu lassen" (Urk. 10 S. 2 Anträge 3-5). Vorliegend ist über die Beschwerde gegen die vorin- stanzliche Verfügung im Verfahren BR130004-L zu befinden.
E. 3 a) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz infolge Abwei- sung des Revisionsgesuches fest, bei der Sachlage könne offen bleiben, ob die Revisionsklägerin – nachdem über sie mit Urteil vom 17. April 2013 der Konkurs eröffnet worden sei – zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert sei (Urk. 10 S. 4).
b) Wird über eine Partei der Konkurs eröffnet, wirkt sich dies auf die hängigen bzw. einzuleitenden Zivilverfahren aus. Der Schuldner verliert in einem zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Prozess seine Prozessführungsbe- fugnis (KuKo-SchKG-Stöckli/Philipp, Basel 2009, N 10 zu Art. 204 SchKG). In der Regel werden Prozesse, die den Bestand der Konkursmasse berühren, sistiert (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Nachdem über die Revisionsklägerin am 17. April 2013 der Konkurs eröffnet worden ist, ist die Prozessführungsbefugnis auf die Konkurs-
- 3 - masse übergegangen. Die Vertretung der Masse durch die Konkursverwaltung schliesst u.a. aus, dass der Schuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwer- de an das Bundesgericht erklärt (BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2). Ebenso kann der Schuldner in einem gegen die Masse gerichteten Kollo- kationsprozess weder Berufung erheben noch ein Revisionsgesuch einreichen (BGer 5D_13/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4. m.w.H.). Entsprechend ist die Revisi- onsklägerin ohne konkursamtliche Mitwirkung vorliegend nicht zur Führung des Beschwerdeverfahrens befugt. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zei- gen sein wird – auch inhaltlich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, drängt sich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Überweisung der Akten an das Konkursamt nicht auf.
E. 4 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Revisionsklägerin stellt insgesamt 36 Anträge und macht umfangreiche Ausfüh- rungen unter dem Titel "Begründung" (Urk. 9B S. 3 bis 11). Allerdings finden sich keine konkreten Vorbringen, weshalb die Vorinstanz ihr Revisionsgesuch nicht hätte abweisen dürfen. Vielmehr macht die Revisionsklägerin u.a. Ausführungen zum (dem Verfahren zugrunde liegenden) Mietverhältnis, zum Konkursverfahren, zu einem Forderungsprozess und zu diversen Verrechnungseinreden (Urk. 9B S. 3 ff.). Sie setzt sich mit der angefochtenen Verfügung in keiner Weise ausei-
- 4 - nander und rügt auch keine Rechtsverletzung oder falsche Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz.
E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Revisionsbeklagten und Beschwerdegegners (fortan Revi- sionsbeklagter) einzuholen (Art. 322 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten.
E. 6 a) Die Beschwerde wurde vom ehemaligen Mitglied des Verwal- tungsrates der Revisionsklägerin, C._____, nach Eröffnung des Konkurses über die Revisionsklägerin erhoben. Da es C._____ an der Vertretungsmacht für die konkursite Revisionsklägerin mangelte (Erw. 3.c), ist ihm gemäss Art. 108 ZPO die zweitinstanzliche Spruchgebühr aufzuerlegen (vgl. Martin H. Sterchi in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 2 zu Art. 108 ZPO und N 18 zu Art. 68 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Revisionsbeklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Revisionsklägerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____ auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage von Urk. 9B in Kopie, an das Konkursamt D._____ und C._____, … [Adresse], sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'840.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130093-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 6. August 2013 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner betreffend Revision Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 30. April 2013 (BR130004-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Rechtsöffnungsverfahren der Parteien EB121571-L und EB121572-L schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. November 2012 infol- ge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab (Urk. 2/16a und 16b). Auf die dagegen von der Revisionsklägerin an das Obergericht erhobenen Revi- sionsgesuche trat die Kammer mit den Beschlüssen vom 3. Mai 2013 mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 11/10, Urk. 11/10 im Parallelverfahren RT130094). Gegen beide Beschlüsse erhob die Revisionsklägerin Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht trat mit den Urteilen vom 17. Juni 2013 nicht darauf ein (Urk. 11/12, Urk. 11/12 in RT130094). Die von der Revisionsklägerin bei der Vor- instanz eingereichten Revisionsgesuche wies diese mit den Verfügungen vom
30. April 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 10, Urk. 10 in RT130094).
2. Hiergegen erhob die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionsklägerin) mit Eingabe vom 31. Mai 2013, eingegangen am 5. Juni 2013, Beschwerde (Urk. 9B). Sie beantragt mit ihren 36 Anträgen unter anderem, es seien die Dispositivziffern 1-2 "für ungültig zu erklären und widerrufen zu lassen" (Urk. 10 S. 2 Anträge 3-5). Vorliegend ist über die Beschwerde gegen die vorin- stanzliche Verfügung im Verfahren BR130004-L zu befinden.
3. a) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz infolge Abwei- sung des Revisionsgesuches fest, bei der Sachlage könne offen bleiben, ob die Revisionsklägerin – nachdem über sie mit Urteil vom 17. April 2013 der Konkurs eröffnet worden sei – zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert sei (Urk. 10 S. 4).
b) Wird über eine Partei der Konkurs eröffnet, wirkt sich dies auf die hängigen bzw. einzuleitenden Zivilverfahren aus. Der Schuldner verliert in einem zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Prozess seine Prozessführungsbe- fugnis (KuKo-SchKG-Stöckli/Philipp, Basel 2009, N 10 zu Art. 204 SchKG). In der Regel werden Prozesse, die den Bestand der Konkursmasse berühren, sistiert (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Nachdem über die Revisionsklägerin am 17. April 2013 der Konkurs eröffnet worden ist, ist die Prozessführungsbefugnis auf die Konkurs-
- 3 - masse übergegangen. Die Vertretung der Masse durch die Konkursverwaltung schliesst u.a. aus, dass der Schuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwer- de an das Bundesgericht erklärt (BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2). Ebenso kann der Schuldner in einem gegen die Masse gerichteten Kollo- kationsprozess weder Berufung erheben noch ein Revisionsgesuch einreichen (BGer 5D_13/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4. m.w.H.). Entsprechend ist die Revisi- onsklägerin ohne konkursamtliche Mitwirkung vorliegend nicht zur Führung des Beschwerdeverfahrens befugt. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zei- gen sein wird – auch inhaltlich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, drängt sich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Überweisung der Akten an das Konkursamt nicht auf.
4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Revisionsklägerin stellt insgesamt 36 Anträge und macht umfangreiche Ausfüh- rungen unter dem Titel "Begründung" (Urk. 9B S. 3 bis 11). Allerdings finden sich keine konkreten Vorbringen, weshalb die Vorinstanz ihr Revisionsgesuch nicht hätte abweisen dürfen. Vielmehr macht die Revisionsklägerin u.a. Ausführungen zum (dem Verfahren zugrunde liegenden) Mietverhältnis, zum Konkursverfahren, zu einem Forderungsprozess und zu diversen Verrechnungseinreden (Urk. 9B S. 3 ff.). Sie setzt sich mit der angefochtenen Verfügung in keiner Weise ausei-
- 4 - nander und rügt auch keine Rechtsverletzung oder falsche Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Revisionsbeklagten und Beschwerdegegners (fortan Revi- sionsbeklagter) einzuholen (Art. 322 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten.
6. a) Die Beschwerde wurde vom ehemaligen Mitglied des Verwal- tungsrates der Revisionsklägerin, C._____, nach Eröffnung des Konkurses über die Revisionsklägerin erhoben. Da es C._____ an der Vertretungsmacht für die konkursite Revisionsklägerin mangelte (Erw. 3.c), ist ihm gemäss Art. 108 ZPO die zweitinstanzliche Spruchgebühr aufzuerlegen (vgl. Martin H. Sterchi in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 2 zu Art. 108 ZPO und N 18 zu Art. 68 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Revisionsbeklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Revisionsklägerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____ auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage von Urk. 9B in Kopie, an das Konkursamt D._____ und C._____, … [Adresse], sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'840.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js