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RT130058

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2013-04-08 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. - 3 -
  2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'323.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130058-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. April 2013 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Dezember 2012 (EB120377-G)

- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 14. März 2013 (Datum des Poststempels) (Urk. 13), nachdem die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe, unter Beilage des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom

19. Dezember 2012 (Urk. 14), eine "Ablehnung" oder Sistierung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, weshalb die Eingabe sinngemäss als Beschwerde gegen dieses Urteil aufzufassen ist, nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 19. Dezember 2012 (Urk. 14), welches die Gesuchsgegnerin in der begründeten Fassung am 31. Januar 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 11/2), da die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 14 S. 4 Dispositivziffer 7), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 11. Februar 2013 abgelaufen ist, da die am 14. März 2013 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdever- fahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind und den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesent- licher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

- 3 -

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'323.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js