Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Urteil der Vorinstanz vom 22. Januar 2013 (Urk. 27 = Urk. 31) wur- de dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2012) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 48'227.96 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2012, die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Dis- positiv-Ziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) geregelt (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 2 f.). Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 7. Februar 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 28/2) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Januar 2013 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um provisorische Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. … vollumfänglich abzuweisen.
E. 1.1 Der Betriebene kann innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aber- kennung der Forderung klagen. Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungs- klage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provi- sorische Pfändung definitiv (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG). Dies wurde in Disposi- tiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. Januar 2013 zutreffend angege- ben (Urk. 31). Die Frist beginnt von der Eröffnung des erstinstanzlichen Entschei- des an zu laufen (BGE 127 III 569 E. 4a). Wurde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid Beschwerde eingelegt und dieser vom Gericht die aufschiebende Wirkung gewährt, so beginnt die Frist erst mit dem Entscheid der Beschwerdeinstanz zu laufen. Wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt, so kann die Beschwer- deinstanz nach Abweisung der Beschwerde keine neue Klagefrist ansetzen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 23 und 25; ZR 94 Nr. 1).
E. 1.2 Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid be- schwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 14). Das Gericht hat die Zulässigkeit einer Klage immer zu Beginn des Verfahrens und, falls nötig, jederzeit bis zum Endentscheid zu prüfen (BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 4).
- 4 -
E. 1.3 Die provisorische Rechtsöffnung ist durch den Abschreibungsbe- schluss des Bezirksgerichts Horgen vom 9. April 2013 zur definitiven Rechtsöff- nung geworden. Die belehrte Beschwerde hat die Gesuchsgegnerin nicht ergriffen (Urk. 36/1). Zwar stünde ihr unter gewissen Voraussetzungen noch das ausseror- dentliche Rechtsmittel der Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO offen. Dies ändert aber nichts daran, dass die strittige Rechtsöffnung mittlerweile zur definiti- ven Rechtsöffnung wurde, was für die Beschwerdeinstanz bindend ist (vgl. KUKO ZPO-Naegeli/Oberhammer, Art. 236 N 44; BSK ZPO-Oberhammer, vor Art. 236 – 242 N 36 f. mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchsgegnerin ist deshalb durch das angefochtene vorinstanzliche Urteil (inkl. dessen Kosten- und Entschädigungsfol- gen) nicht mehr beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 2.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) zur Anwendung (BGer 5A_492/2012, 5A_493/2012 vom 13. März 2013, E. 4.2, zur Publikation vorgese- hen; ZR 110 Nr. 28). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in An- wendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
E. 2.2 Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners."
2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 wurde das Gesuch der Gesuchs- gegnerin um Aufschub der Vollstreckung des Urteils des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Januar 2013 abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 33 Dispositiv-Ziffer 1), und der Ge- suchsgegnerin Frist zur Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten ange- setzt (Urk. 33 Dispositiv-Ziffer 2). Nach dessen Eingang (Urk. 34) teilte der Rechtsanwalt der Gesuchsgegnerin mit, diese nicht länger zu vertreten (Urk. 35). Nachdem die beschliessende Kammer vom Bezirksgericht Horgen in Kenntnis gesetzt worden war, dass die dort von der Gesuchsgegnerin erhobene Aberken- nungsklage betreffend die strittige Rechtsöffnung als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben worden sei (Prot. S. 4 f.), wurden die entsprechenden Akten beige-
- 3 - zogen (Urk. 36/1-3). Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, III. Ab- teilung, vom 9. April 2013 ergibt sich, dass das Aberkennungsverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Weiter wurde festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Juli
2012) mit Urteil vom 22. Januar 2013 erteilte provisorische Rechtsöffnung dem- nach definitiv ist (Urk. 36/1 Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchsgegnerin wurde in der Folge Frist angesetzt, um sich zu den vom Bezirksgericht Horgen beigezogenen Akten im Verfahren CG130004 (Prot. S. 4 f. und Urk. 36/1-3) schriftlich zu äus- sern (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein (Urk. 39). II.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 5 -
- Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'227.96 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130030-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 30. Mai 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Januar 2013 (EB120266-F)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil der Vorinstanz vom 22. Januar 2013 (Urk. 27 = Urk. 31) wur- de dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2012) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 48'227.96 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2012, die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Dis- positiv-Ziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) geregelt (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 2 f.). Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 7. Februar 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 28/2) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Januar 2013 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um provisorische Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. … vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners."
2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 wurde das Gesuch der Gesuchs- gegnerin um Aufschub der Vollstreckung des Urteils des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Januar 2013 abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 33 Dispositiv-Ziffer 1), und der Ge- suchsgegnerin Frist zur Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten ange- setzt (Urk. 33 Dispositiv-Ziffer 2). Nach dessen Eingang (Urk. 34) teilte der Rechtsanwalt der Gesuchsgegnerin mit, diese nicht länger zu vertreten (Urk. 35). Nachdem die beschliessende Kammer vom Bezirksgericht Horgen in Kenntnis gesetzt worden war, dass die dort von der Gesuchsgegnerin erhobene Aberken- nungsklage betreffend die strittige Rechtsöffnung als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben worden sei (Prot. S. 4 f.), wurden die entsprechenden Akten beige-
- 3 - zogen (Urk. 36/1-3). Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, III. Ab- teilung, vom 9. April 2013 ergibt sich, dass das Aberkennungsverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Weiter wurde festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Juli
2012) mit Urteil vom 22. Januar 2013 erteilte provisorische Rechtsöffnung dem- nach definitiv ist (Urk. 36/1 Dispositiv-Ziffer 1). Der Gesuchsgegnerin wurde in der Folge Frist angesetzt, um sich zu den vom Bezirksgericht Horgen beigezogenen Akten im Verfahren CG130004 (Prot. S. 4 f. und Urk. 36/1-3) schriftlich zu äus- sern (Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 1). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein (Urk. 39). II. 1.1. Der Betriebene kann innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aber- kennung der Forderung klagen. Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungs- klage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provi- sorische Pfändung definitiv (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG). Dies wurde in Disposi- tiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. Januar 2013 zutreffend angege- ben (Urk. 31). Die Frist beginnt von der Eröffnung des erstinstanzlichen Entschei- des an zu laufen (BGE 127 III 569 E. 4a). Wurde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid Beschwerde eingelegt und dieser vom Gericht die aufschiebende Wirkung gewährt, so beginnt die Frist erst mit dem Entscheid der Beschwerdeinstanz zu laufen. Wurde keine aufschiebende Wirkung erteilt, so kann die Beschwer- deinstanz nach Abweisung der Beschwerde keine neue Klagefrist ansetzen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 23 und 25; ZR 94 Nr. 1). 1.2. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid be- schwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 14). Das Gericht hat die Zulässigkeit einer Klage immer zu Beginn des Verfahrens und, falls nötig, jederzeit bis zum Endentscheid zu prüfen (BSK ZPO-Gehri, Art. 60 N 4).
- 4 - 1.3. Die provisorische Rechtsöffnung ist durch den Abschreibungsbe- schluss des Bezirksgerichts Horgen vom 9. April 2013 zur definitiven Rechtsöff- nung geworden. Die belehrte Beschwerde hat die Gesuchsgegnerin nicht ergriffen (Urk. 36/1). Zwar stünde ihr unter gewissen Voraussetzungen noch das ausseror- dentliche Rechtsmittel der Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO offen. Dies ändert aber nichts daran, dass die strittige Rechtsöffnung mittlerweile zur definiti- ven Rechtsöffnung wurde, was für die Beschwerdeinstanz bindend ist (vgl. KUKO ZPO-Naegeli/Oberhammer, Art. 236 N 44; BSK ZPO-Oberhammer, vor Art. 236 – 242 N 36 f. mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchsgegnerin ist deshalb durch das angefochtene vorinstanzliche Urteil (inkl. dessen Kosten- und Entschädigungsfol- gen) nicht mehr beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchs- gegnerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) zur Anwendung (BGer 5A_492/2012, 5A_493/2012 vom 13. März 2013, E. 4.2, zur Publikation vorgese- hen; ZR 110 Nr. 28). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in An- wendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 2.2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 5 -
4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'227.96 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: js