Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 20. November 2012 erteilte das Einzelgericht Audi- enz am Bezirksgericht Zürich in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. September 2012) gestützt auf die in der Verfü- gung des Friedensrichteramtes D._____ vom 5. Juli 2012 verurkundete Klagean- erkennung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegne- rin; Urk. 4/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'289.50; unter Kosten und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 12 S. 3).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. November 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in der vorgenannten Betreibung lediglich im Betrag von Fr. 2'161.80 definitive Rechtsöffnung zu ertei- len (Urk. 11).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass sie den Forderungsbetrag im Umfang von Fr. 3'289.50 grundsätzlich anerkenne. Es gelte jedoch zu berück- sichtigen, dass der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) während seiner Anstellung bei der Gesuchsgegnerin verpflichtet gewesen sei, Beiträge an die 2. Säule zu leisten. Seine monatliche Leistungsverpflichtung habe Fr. 161.10 betragen. Der Gesuchsteller sei über eine Dauer von insgesamt 17 Monaten bei der Gesuchsgegnerin beschäftigt gewesen. Für neun Monate sei der Gesuchsteller seiner Beitragspflicht nachgekommen. Der Gesuchsgegnerin sei jedoch unklar, ob eine solche auch die temporäre Anstellung des Gesuchstellers während des ersten Monats seiner Beschäftigung betreffe. Zumindest für die ver- bleibenden sieben Monate sei der Gesuchsteller seine Beitragspflicht schuldig geblieben, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'127.70 entspreche. Damit belaufe sich der von der Gesuchsgegnerin geschuldete Betrag auf Fr. 2'161.80.
- 3 -
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) An der von der Vorinstanz auf den 20. November 2012 um 09.45 Uhr anberaumten Hauptverhandlung ist keine der Parteien erschienen (vgl. Prot. Vi. S. 3). Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, hatte sie deshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 253 N 19). Das von der Gesuchsgeg- nerin nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren Vorgebrachte ergibt sich in keiner Weise aus den vorinstanzlichen Akten. Damit sind die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin allesamt neu und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berück- sichtigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'127.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Dem Gesuchsteller ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevan- ter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2012 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. - 4 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 sowie von Urk. 4/1-2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen – abgesehen der Urk. 4/1-2 – nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'127.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120194-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 21. Dezember 2012 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2012 (EB121527)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 20. November 2012 erteilte das Einzelgericht Audi- enz am Bezirksgericht Zürich in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. September 2012) gestützt auf die in der Verfü- gung des Friedensrichteramtes D._____ vom 5. Juli 2012 verurkundete Klagean- erkennung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegne- rin; Urk. 4/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'289.50; unter Kosten und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 12 S. 3).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. November 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in der vorgenannten Betreibung lediglich im Betrag von Fr. 2'161.80 definitive Rechtsöffnung zu ertei- len (Urk. 11).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2 a) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass sie den Forderungsbetrag im Umfang von Fr. 3'289.50 grundsätzlich anerkenne. Es gelte jedoch zu berück- sichtigen, dass der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) während seiner Anstellung bei der Gesuchsgegnerin verpflichtet gewesen sei, Beiträge an die 2. Säule zu leisten. Seine monatliche Leistungsverpflichtung habe Fr. 161.10 betragen. Der Gesuchsteller sei über eine Dauer von insgesamt 17 Monaten bei der Gesuchsgegnerin beschäftigt gewesen. Für neun Monate sei der Gesuchsteller seiner Beitragspflicht nachgekommen. Der Gesuchsgegnerin sei jedoch unklar, ob eine solche auch die temporäre Anstellung des Gesuchstellers während des ersten Monats seiner Beschäftigung betreffe. Zumindest für die ver- bleibenden sieben Monate sei der Gesuchsteller seine Beitragspflicht schuldig geblieben, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'127.70 entspreche. Damit belaufe sich der von der Gesuchsgegnerin geschuldete Betrag auf Fr. 2'161.80.
- 3 -
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) An der von der Vorinstanz auf den 20. November 2012 um 09.45 Uhr anberaumten Hauptverhandlung ist keine der Parteien erschienen (vgl. Prot. Vi. S. 3). Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, hatte sie deshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 253 N 19). Das von der Gesuchsgeg- nerin nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren Vorgebrachte ergibt sich in keiner Weise aus den vorinstanzlichen Akten. Damit sind die Vorbringen der Ge- suchsgegnerin allesamt neu und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berück- sichtigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'127.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Dem Gesuchsteller ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevan- ter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2012 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- 4 -
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 sowie von Urk. 4/1-2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen – abgesehen der Urk. 4/1-2 – nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'127.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js