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RT120178

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Juli 2012) für ausstehende Lohnzahlungen ab. Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 8 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. November 2012 (am 13. November 2012 zur Post gegeben, eingegangen am 14. November

2012) fristgerecht Beschwerde erhoben. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor der Beschwerdeinstanz erneut vor, die Forderung sei gerechtfertigt. Er führt aus, in besagtem Zeitraum an 18 Tagen 129 Arbeitsstunden geleistet zu haben, da er auch jeden Samstag gearbeitet ha- be. Zusätzlich habe er jeweils am Sonntag die Wohnung von Herr D._____ umgebaut. Da seine Arbeitszeit in der Firma von 6 Uhr bis 18 Uhr gedauert habe und er nach Feierabend erneut in der Wohnung von Herrn D._____ tätig gewesen sei, halte er seine Lohnforderung von Fr. 3'200.– für gerechtfertigt. Schliesslich habe er oft länger als 15 Stunden gearbeitet. Dies könne Herr E._____ bezeugen, da dieser zur massgeblichen Zeit der Geschäftspartner von Herrn D._____ gewe- sen sei (Urk. 7). Damit stellt der Gesuchsteller den sinngemässen Antrag auf Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son-

- 3 - dern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind der neu gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen E._____ sowie die erst im Beschwerdeverfahren vor- gebrachten Ergänzungen des Sachverhaltes vorliegend unbeachtlich. Solche Vorbringen wären in einem ordentlichen Prozess vorzutragen. 2.3 Mit seinen Ausführungen wiederholt der Gesuchsteller im Wesentlichen lediglich das vor Vorinstanz bereits im Rechtsöffnungsbegehren Festgehaltene (Urk. 1), ohne sich indes mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu- setzen. Inwiefern die Feststellung, wonach unklar sei, wie sich der vom Gesuch- steller geltend gemachte Betrag zusammensetze, nicht zutreffen sollte, bringt er nicht vor. Ebenso wenig äussert er sich zu den von der Vorinstanz als glaubhaft qualifizierten Behauptungen der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin). Mangels konkreter Rügen hat es damit sein Bewen- den.

3. Entsprechend erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 4 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120178-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. Dezember 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2012 (EB120273)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchstel- ler) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom

6. Juli 2012) für ausstehende Lohnzahlungen ab. Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 8 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. November 2012 (am 13. November 2012 zur Post gegeben, eingegangen am 14. November

2012) fristgerecht Beschwerde erhoben. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor der Beschwerdeinstanz erneut vor, die Forderung sei gerechtfertigt. Er führt aus, in besagtem Zeitraum an 18 Tagen 129 Arbeitsstunden geleistet zu haben, da er auch jeden Samstag gearbeitet ha- be. Zusätzlich habe er jeweils am Sonntag die Wohnung von Herr D._____ umgebaut. Da seine Arbeitszeit in der Firma von 6 Uhr bis 18 Uhr gedauert habe und er nach Feierabend erneut in der Wohnung von Herrn D._____ tätig gewesen sei, halte er seine Lohnforderung von Fr. 3'200.– für gerechtfertigt. Schliesslich habe er oft länger als 15 Stunden gearbeitet. Dies könne Herr E._____ bezeugen, da dieser zur massgeblichen Zeit der Geschäftspartner von Herrn D._____ gewe- sen sei (Urk. 7). Damit stellt der Gesuchsteller den sinngemässen Antrag auf Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son-

- 3 - dern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind der neu gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen E._____ sowie die erst im Beschwerdeverfahren vor- gebrachten Ergänzungen des Sachverhaltes vorliegend unbeachtlich. Solche Vorbringen wären in einem ordentlichen Prozess vorzutragen. 2.3 Mit seinen Ausführungen wiederholt der Gesuchsteller im Wesentlichen lediglich das vor Vorinstanz bereits im Rechtsöffnungsbegehren Festgehaltene (Urk. 1), ohne sich indes mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu- setzen. Inwiefern die Feststellung, wonach unklar sei, wie sich der vom Gesuch- steller geltend gemachte Betrag zusammensetze, nicht zutreffen sollte, bringt er nicht vor. Ebenso wenig äussert er sich zu den von der Vorinstanz als glaubhaft qualifizierten Behauptungen der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin). Mangels konkreter Rügen hat es damit sein Bewen- den.

3. Entsprechend erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss