Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 2. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2012) gestützt auf ih- re Verfügung vom 14. November 2008 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG und den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2009 (Urk. 3/1a und b) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 13'394.80 (Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 1).
E. 2 Mit fristgerecht am 22. Oktober 2012 zur Post gegebener Eingabe erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vor- instanzliche Urteil sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen (Urk. 9).
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 4 Die Gesuchsgegnerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass sie diese Forderung nicht schulde. Zudem hätte der Rechtsöffnungsrichter nicht über ihre Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin verfügt. Wegen ihrer Ar- beit und ihrem Studium "in … von …" C._____ [Stadt in der Schweiz] habe sie den Termin verpasst. Die Gesuchstellerin sollte – so die Gesuchsgegnerin – diese Forderung beim Konkursamt anmelden und nicht bei ihr oder ihrem Bruder. Die gleiche Forderung über Fr. 13'394.80 habe die Gesuchstellerin bei ihrem Bruder in D._____ [Stadt in der Schweiz] geltend gemacht. Sie hätten vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehabt. Dort seien sie als Mitarbeiter nur zu dritt gewe- sen; ihre Schwester, ihr Vater und sie selber. Sie hätten der Gesuchstellerin ein- mal denselben Betrag für eine GmbH bezahlt. Das Konkursamt habe ihnen je- doch gesagt, dass sie der Gesuchstellerin diesen Betrag nicht hätten bezahlen müssen (Urk. 9).
- 3 -
E. 5 a) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 10 S. 2 f.). Zu betonen ist, dass im Rechts- öffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die im Einspracheentscheid der Gesuchstellerin vom 10. Februar 2009 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG festgelegte (Urk. 3/1b) und in Rechtskraft (vgl. Urk. 3/2 S. 1) erwachsene Verpflichtung zur Bezahlung des Schadenersatzes für entgangene Beiträge in der Höhe von noch Fr. 13'394.80 in Bezug auf die E._____ GmbH nicht nochmals selber überprüfen. Gemäss BGE 114 V 213 E. 3 haften mehrere Arbeitgeber oder mehrere Or- gane juristischer Personen solidarisch, wenn sie einen Schaden verursacht ha- ben. Somit hat die Gesuchstellerin die Wahl, welchen Schuldner sie belangen will. Selbst wenn sie den Schaden nur einmal fordern kann, haftet ihr jeder Schuldner für den gesamten Schaden, und es steht ihr frei, nach ihrer Wahl gegen alle Schuldner, gegen mehrere oder bloss gegen einen von ihnen vorzugehen (vgl. Urk. 3/1b Ziff. 2 N 2). Der Gesuchstellerin steht es somit offen, die Forderung von Fr. 13'394.80 bis zu deren gänzlichen Begleichung sowohl beim Bruder der Ge- suchsgegnerin wie auch bei ihr selbst geltend zu machen.
b) Die Gesuchsgegnerin ist unentschuldigterweise zur vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung nicht erschienen (vgl. Prot. Vi S. 3). Mit der Vorla- dung zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. September 2012 wurde sie aufge- fordert, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen oder sich durch eine berechtig- te Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Ihre allfällige schriftliche Stellungnahme berücksichtige das Gericht, sofern sie vor dem Verhandlungster- min eingehe oder an die Verhandlung mitgebracht werde. Wenn das Gericht nichts anderes anordne, finde die Verhandlung dennoch statt. Bei Säumnis ent- scheide das Gericht aufgrund der Akten (Urk. 4 S. 1 der Vorladung). Die Ge- suchsgegnerin stellte vor Erstinstanz weder ein Verschiebungsgesuch (vgl. Urk. 4 S. 2 Ziff. 2 der Vorladung) noch reichte sie eine schriftliche Stellungnahme zum
- 4 - Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ein. Der erstinstanzliche Rechtsöff- nungsrichter hat daher zu Recht androhungsgemäss aufgrund der ihm vorliegen- den Akten entschieden (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 1).
c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Die Gesuchsgegnerin reichte als Beweismittel eine Kopie einer unbegründe- ten Verfügung vom 17. September 2012 ein, welche F._____ betrifft (Urk. 11). Da sie diese erstmals im Beschwerdeverfahren einreichte, ist sie aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten. Sie hätte am Entscheid aber auch nichts geändert, da es der Gesuchstellerin – wie erwähnt – frei steht, bei welchem Schuldner sie die Ge- samtforderung von Fr. 13'394.80 geltend macht.
d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung ge- langt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung
- 5 - (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'394.80. - 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120165-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 7. November 2012 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Oktober 2012 (EB121253)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2012) gestützt auf ih- re Verfügung vom 14. November 2008 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG und den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2009 (Urk. 3/1a und b) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 13'394.80 (Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 1).
2. Mit fristgerecht am 22. Oktober 2012 zur Post gegebener Eingabe erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vor- instanzliche Urteil sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen (Urk. 9).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
4. Die Gesuchsgegnerin machte in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass sie diese Forderung nicht schulde. Zudem hätte der Rechtsöffnungsrichter nicht über ihre Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin verfügt. Wegen ihrer Ar- beit und ihrem Studium "in … von …" C._____ [Stadt in der Schweiz] habe sie den Termin verpasst. Die Gesuchstellerin sollte – so die Gesuchsgegnerin – diese Forderung beim Konkursamt anmelden und nicht bei ihr oder ihrem Bruder. Die gleiche Forderung über Fr. 13'394.80 habe die Gesuchstellerin bei ihrem Bruder in D._____ [Stadt in der Schweiz] geltend gemacht. Sie hätten vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehabt. Dort seien sie als Mitarbeiter nur zu dritt gewe- sen; ihre Schwester, ihr Vater und sie selber. Sie hätten der Gesuchstellerin ein- mal denselben Betrag für eine GmbH bezahlt. Das Konkursamt habe ihnen je- doch gesagt, dass sie der Gesuchstellerin diesen Betrag nicht hätten bezahlen müssen (Urk. 9).
- 3 -
5. a) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 10 S. 2 f.). Zu betonen ist, dass im Rechts- öffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die im Einspracheentscheid der Gesuchstellerin vom 10. Februar 2009 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG festgelegte (Urk. 3/1b) und in Rechtskraft (vgl. Urk. 3/2 S. 1) erwachsene Verpflichtung zur Bezahlung des Schadenersatzes für entgangene Beiträge in der Höhe von noch Fr. 13'394.80 in Bezug auf die E._____ GmbH nicht nochmals selber überprüfen. Gemäss BGE 114 V 213 E. 3 haften mehrere Arbeitgeber oder mehrere Or- gane juristischer Personen solidarisch, wenn sie einen Schaden verursacht ha- ben. Somit hat die Gesuchstellerin die Wahl, welchen Schuldner sie belangen will. Selbst wenn sie den Schaden nur einmal fordern kann, haftet ihr jeder Schuldner für den gesamten Schaden, und es steht ihr frei, nach ihrer Wahl gegen alle Schuldner, gegen mehrere oder bloss gegen einen von ihnen vorzugehen (vgl. Urk. 3/1b Ziff. 2 N 2). Der Gesuchstellerin steht es somit offen, die Forderung von Fr. 13'394.80 bis zu deren gänzlichen Begleichung sowohl beim Bruder der Ge- suchsgegnerin wie auch bei ihr selbst geltend zu machen.
b) Die Gesuchsgegnerin ist unentschuldigterweise zur vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung nicht erschienen (vgl. Prot. Vi S. 3). Mit der Vorla- dung zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. September 2012 wurde sie aufge- fordert, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen oder sich durch eine berechtig- te Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Ihre allfällige schriftliche Stellungnahme berücksichtige das Gericht, sofern sie vor dem Verhandlungster- min eingehe oder an die Verhandlung mitgebracht werde. Wenn das Gericht nichts anderes anordne, finde die Verhandlung dennoch statt. Bei Säumnis ent- scheide das Gericht aufgrund der Akten (Urk. 4 S. 1 der Vorladung). Die Ge- suchsgegnerin stellte vor Erstinstanz weder ein Verschiebungsgesuch (vgl. Urk. 4 S. 2 Ziff. 2 der Vorladung) noch reichte sie eine schriftliche Stellungnahme zum
- 4 - Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ein. Der erstinstanzliche Rechtsöff- nungsrichter hat daher zu Recht androhungsgemäss aufgrund der ihm vorliegen- den Akten entschieden (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 1).
c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriften- wechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tat- sachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer- den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Die Gesuchsgegnerin reichte als Beweismittel eine Kopie einer unbegründe- ten Verfügung vom 17. September 2012 ein, welche F._____ betrifft (Urk. 11). Da sie diese erstmals im Beschwerdeverfahren einreichte, ist sie aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten. Sie hätte am Entscheid aber auch nichts geändert, da es der Gesuchstellerin – wie erwähnt – frei steht, bei welchem Schuldner sie die Ge- samtforderung von Fr. 13'394.80 geltend macht.
d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung ge- langt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung
- 5 - (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'394.80.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se