Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. August 2012 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2012) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.– erteilt (Urk. 15). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 rechtzeitig Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, das vorinstanzli- che Urteil sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des zwischen ihr und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ vor Bezirks- gericht Zürich hängigen Forderungsprozesses (Geschäfts-Nr. FV110257) zu sis- tieren (Urk. 14).
E. 2 Der Gesuchsteller stützt sein Begehren um definitive Rechtsöffnung auf den Beschluss des Obergerichts (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und An- wälte) vom 3. März 2011 betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses, mit welchem der Gesuchsgegnerin die Staatsgebühr von Fr. 500.– auferlegt worden ist (vgl. Urk. 3/3).
E. 3 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2012 sinngemäss geltend, dass das vorliegende Verfahren eine Folge der Hono- rarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ ihr gegenüber sei, die von ihr be- stritten werde. Der in diesem Zusammenhang von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ eingeleitete Forderungsprozess sei noch immer vor dem Einzelgericht am Be- zirksgericht Zürich hängig. Tatsache sei, dass Rechtsanwalt lic. iur. C._____ das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses nie habe beweisen können. Da keine For- derung bestehe, habe kein Grund zur Einleitung des Verfahrens betreffend Ent- bindung vom Berufsgeheimnis vorgelegen. Wäre letzteres nicht eingeleitet wor- den, wäre auch die Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.– nicht entstanden. Dies habe sie in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2012 bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen jedoch nicht ausei- nandergesetzt. Nach dem Gesagten erübrige es sich, Beweismittel für das Rechtsöffnungsverfahren zu erbringen (Urk. 14).
E. 4 Die Gesuchsgegnerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Verfahren be- treffend definitive Rechtsöffnung einzig geprüft wird, ob ein vollstreckbarer ge- richtlicher Entscheid vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG) und – sollte dies bejaht wer- den – ob der Schuldner nicht durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachweisen, die Verjährung anrufen oder Einwendungen aus einem Staatsvertrag geltend machen kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Bezogen auf den vor- liegenden Fall heisst dies, dass einzig zu prüfen ist, ob der eingereichte Be- schluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom
3. März 2011, mit welchem der Gesuchsgegnerin die Staatsgebühr von Fr. 500.– auferlegt worden ist, vollstreckbar ist und ob die Gesuchsgegnerin nicht durch Ur- kunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachweist oder die Verjährung an- ruft. Dagegen ist das dem Verfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis
- 4 - zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ nicht Verfahrensgegenstand. Entsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie sich mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin, welche allesamt ihre vertragliche Beziehung zu Rechtsanwalt lic. iur. C._____ betreffen, nicht auseinandergesetzt hat.
E. 5 Die Kostenauflage im Beschluss des Obergerichts (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte) vom 3. März 2011 betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses (Urk. 3/3) begründet eine Schuld der Gesuchsgegnerin ge- genüber dem Gesuchsteller. Vorliegend ist unbestritten, dass der genannte Be- schluss vollstreckbar ist. Ebenso unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin we- der durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachgewiesen, noch die Verjährung angerufen hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt.
E. 6 Die Gesuchsgegnerin stellt weiter den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Forderungsprozesses zwischen ihr und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ vor dem Bezirksgericht Zürich zu sistieren. Dafür besteht indes kein Anlass. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Das vorlie- gende Rechtsöffnungsverfahren hängt jedoch nicht vom Ausgang des vorerwähn- ten Forderungsprozesses ab, da im Rechtsöffnungsverfahren – wie erwähnt – einzig das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels und die nach Art. 81 SchKG zulässigen Einreden zu prüfen sind und das dem Rechtsöffnungstitel zu- grunde liegende Vertragsverhältnis nicht Verfahrensgegenstand bildet. Daher sind die Voraussetzungen für eine Sistierung nicht erfüllt, weshalb der Sistierungsan- trag abzuweisen ist. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
- 5 - III.
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Dem Gesuchsteller ist mangels eines entsprechenden Antrags keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario). Es wird erkannt:
- Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120158-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 4. Februar 2013 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 30. August 2012 (EB120404)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. August 2012 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2012) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.– erteilt (Urk. 15). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 rechtzeitig Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, das vorinstanzli- che Urteil sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des zwischen ihr und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ vor Bezirks- gericht Zürich hängigen Forderungsprozesses (Geschäfts-Nr. FV110257) zu sis- tieren (Urk. 14).
2. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist geleistet (vgl. Urk. 18), woraufhin dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
13. November 2012 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (Urk. 19). Der Gesuchsteller liess sich innert Frist nicht vernehmen. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
- 3 -
2. Der Gesuchsteller stützt sein Begehren um definitive Rechtsöffnung auf den Beschluss des Obergerichts (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und An- wälte) vom 3. März 2011 betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses, mit welchem der Gesuchsgegnerin die Staatsgebühr von Fr. 500.– auferlegt worden ist (vgl. Urk. 3/3).
3. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2012 sinngemäss geltend, dass das vorliegende Verfahren eine Folge der Hono- rarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ ihr gegenüber sei, die von ihr be- stritten werde. Der in diesem Zusammenhang von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ eingeleitete Forderungsprozess sei noch immer vor dem Einzelgericht am Be- zirksgericht Zürich hängig. Tatsache sei, dass Rechtsanwalt lic. iur. C._____ das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses nie habe beweisen können. Da keine For- derung bestehe, habe kein Grund zur Einleitung des Verfahrens betreffend Ent- bindung vom Berufsgeheimnis vorgelegen. Wäre letzteres nicht eingeleitet wor- den, wäre auch die Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.– nicht entstanden. Dies habe sie in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2012 bereits vor Vorinstanz vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen jedoch nicht ausei- nandergesetzt. Nach dem Gesagten erübrige es sich, Beweismittel für das Rechtsöffnungsverfahren zu erbringen (Urk. 14).
4. Die Gesuchsgegnerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Verfahren be- treffend definitive Rechtsöffnung einzig geprüft wird, ob ein vollstreckbarer ge- richtlicher Entscheid vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG) und – sollte dies bejaht wer- den – ob der Schuldner nicht durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachweisen, die Verjährung anrufen oder Einwendungen aus einem Staatsvertrag geltend machen kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Bezogen auf den vor- liegenden Fall heisst dies, dass einzig zu prüfen ist, ob der eingereichte Be- schluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom
3. März 2011, mit welchem der Gesuchsgegnerin die Staatsgebühr von Fr. 500.– auferlegt worden ist, vollstreckbar ist und ob die Gesuchsgegnerin nicht durch Ur- kunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachweist oder die Verjährung an- ruft. Dagegen ist das dem Verfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis
- 4 - zugrunde liegende Vertragsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ nicht Verfahrensgegenstand. Entsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie sich mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin, welche allesamt ihre vertragliche Beziehung zu Rechtsanwalt lic. iur. C._____ betreffen, nicht auseinandergesetzt hat.
5. Die Kostenauflage im Beschluss des Obergerichts (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte) vom 3. März 2011 betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses (Urk. 3/3) begründet eine Schuld der Gesuchsgegnerin ge- genüber dem Gesuchsteller. Vorliegend ist unbestritten, dass der genannte Be- schluss vollstreckbar ist. Ebenso unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin we- der durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachgewiesen, noch die Verjährung angerufen hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt.
6. Die Gesuchsgegnerin stellt weiter den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Forderungsprozesses zwischen ihr und Rechtsanwalt lic. iur. C._____ vor dem Bezirksgericht Zürich zu sistieren. Dafür besteht indes kein Anlass. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Das vorlie- gende Rechtsöffnungsverfahren hängt jedoch nicht vom Ausgang des vorerwähn- ten Forderungsprozesses ab, da im Rechtsöffnungsverfahren – wie erwähnt – einzig das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels und die nach Art. 81 SchKG zulässigen Einreden zu prüfen sind und das dem Rechtsöffnungstitel zu- grunde liegende Vertragsverhältnis nicht Verfahrensgegenstand bildet. Daher sind die Voraussetzungen für eine Sistierung nicht erfüllt, weshalb der Sistierungsan- trag abzuweisen ist. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
- 5 - III.
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Dem Gesuchsteller ist mangels eines entsprechenden Antrags keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario). Es wird erkannt:
1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js