Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Jahren für seine Schulden bereits genug bezahlt habe. Er verstehe nicht, wa- rum ihm eine Firma, die er nicht kenne, eine Rechnung über Fr. 37'851.15 stellen könne. Er habe kein Geld und könne diesen Betrag nicht bezahlen (Urk. 10). 2.2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 2.2.2 Der Gesuchsgegner setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die auf ihn als Schuldner ausgestellte Pfändungsurkunde ein Verlust- schein im Sinne von Art. 149 Abs. 2 SchKG und damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle, nicht auseinander. Ebenso wenig bringt er vor, dass die von der Vorinstanz (im Übrigen korrekt) festgestellte Aktiv- legitimation der Gesuchstellerin unzutreffend sei (Urk. 11 S. 2).
- 3 - 2.2.3 Schliesslich ist der Gesuchsgegner – wie bereits von der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren die Begründetheit einer Forderung nicht geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu ver- weisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft ge- macht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 11 S. 2-3 Erw. 2), wo- rauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Je- ne Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Ob und inwie- weit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'851.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120147-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 16. November 2012 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. September 2012 (EB121095)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2012) ge- stützt auf den Verlustschein in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 17. Januar 2005 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 37'851.15. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 11). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. September 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisen des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 10). 2.1 Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen geltend, dass er vor 10 Jahren für seine Schulden bereits genug bezahlt habe. Er verstehe nicht, wa- rum ihm eine Firma, die er nicht kenne, eine Rechnung über Fr. 37'851.15 stellen könne. Er habe kein Geld und könne diesen Betrag nicht bezahlen (Urk. 10). 2.2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 2.2.2 Der Gesuchsgegner setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die auf ihn als Schuldner ausgestellte Pfändungsurkunde ein Verlust- schein im Sinne von Art. 149 Abs. 2 SchKG und damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle, nicht auseinander. Ebenso wenig bringt er vor, dass die von der Vorinstanz (im Übrigen korrekt) festgestellte Aktiv- legitimation der Gesuchstellerin unzutreffend sei (Urk. 11 S. 2).
- 3 - 2.2.3 Schliesslich ist der Gesuchsgegner – wie bereits von der Vorinstanz – darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren die Begründetheit einer Forderung nicht geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu ver- weisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft ge- macht) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 11 S. 2-3 Erw. 2), wo- rauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Je- ne Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Ob und inwie- weit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'851.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss