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RT120146

Rechtsöffnung (Akteneinsicht)

Zürich OG · 2012-11-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Es sei dem Beschwerdegegner vom Verschiebungsgesuch vom 31. August 2012 und den damit zusammenhängenden prozessualen Anträ- gen im vorliegenden Verfahren vorläufig keine Kenntnis zu geben und die Akten dem Beschwerdegegner erst nach der Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die Akten des vor dem … Kreisgericht der Stadt C._____ gegen ihn geführten Verfahrens, dessen Vollstreckung mit vor- liegendem Verfahren bezweckt wird, zugänglich zu machen;

E. 2.1 Mit schriftlicher Eingabe vom 26. November 2012 teilten die Rechtsver- treter des Gesuchsgegners mit, dass der mit Gesuch um Beschränkung der Ak- teneinsicht angestrebte Zweck des Beschaffens von Beweismitteln erreicht wor- den sei, weshalb auch der mit der Beschwerde verfolgte Zweck erfüllt sei. Aus diesem Grunde werde die vorliegende Beschwerde zurückgezogen (Urk. 15).

E. 2.2 Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Beschwer- de zu gelten. Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241

- 3 - Abs. 3 ZPO). Damit kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2.3 Die Vorinstanz begründete das Nicht-Zustellen ihrer Verfügung vom

3. September 2012 an den Gesuchsteller damit, dass das Rechtsmittelverfahren nicht vereitelt werden solle (Urk. 2 S. 3). Nachdem nun der Gesuchsgegner die Akten des … Gerichtsverfahrens [des Staates D._____] erhalten hat, was Grund für das Gesuch um Beschränkung der Akteneinsicht war, und er die Beschwerde zurückgezogen hat, ist dem Gesuchsteller der vorliegende Entscheid zur Kennt- nisnahme zuzustellen.

E. 3 Es sei über die Anträge gemäss Ziffer 1 und 2 ohne vorgängige Anhö- rung des Beschwerdegegners zu entscheiden und es sei dem Be- schwerdegegner ein allfällig abweisender Entscheid bis zur rechtskräfti- gen Erledigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens nicht mitzutei- len;

E. 3.1 Die in Art. 104 ZPO statuierten Grundsätze betreffend Prozesskosten gelten für beide Instanzen. Es sind zwei Entscheide zu treffen: Einerseits sind die Kosten ihrer Höhe nach festzulegen, andererseits ist über deren Verteilung zu entscheiden. Die Festlegung der Kostenhöhe hat die Rechtsmittelinstanz jeden- falls zu entscheiden. Lediglich gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO (Rückweisungsent- scheid) kann die Rechtsmittelinstanz die Verteilung der Prozesskosten im Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überlassen. Ein solcher Entscheid liegt in- des nicht vor, weshalb vorliegend über die Verteilung der Kosten für das Rechts- mittelverfahren entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners zu entscheiden ist.

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

E. 3.3 Mangels Umtrieben ist dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Rahmen des Haupt- prozesses zu entscheiden."

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. - 4 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 1 und Urk. 15 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'254'823.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120146-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Beschluss vom 29. November 2012 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwältin Y._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Rechtsöffnung (Akteneinsicht) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 3. September 2012 (EB120943)

- 2 - Rechtsbegehren: 1.1 Mit Verfügung vom 3. September 2012 wies die Vorinstanz das Begeh- ren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Beschränkung der Akteneinsicht des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) betreffend die Eingabe vom 31. August 2012 (Urk. 3/9) ab (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller nicht zugestellt (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 2). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 17. September 2012 (gleichen- tags zur Post gegeben) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Be- schwerdeanträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2012 aufzuheben;

2. Es sei dem Beschwerdegegner vom Verschiebungsgesuch vom 31. August 2012 und den damit zusammenhängenden prozessualen Anträ- gen im vorliegenden Verfahren vorläufig keine Kenntnis zu geben und die Akten dem Beschwerdegegner erst nach der Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die Akten des vor dem … Kreisgericht der Stadt C._____ gegen ihn geführten Verfahrens, dessen Vollstreckung mit vor- liegendem Verfahren bezweckt wird, zugänglich zu machen;

3. Es sei über die Anträge gemäss Ziffer 1 und 2 ohne vorgängige Anhö- rung des Beschwerdegegners zu entscheiden und es sei dem Be- schwerdegegner ein allfällig abweisender Entscheid bis zur rechtskräfti- gen Erledigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens nicht mitzutei- len;

4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Rahmen des Haupt- prozesses zu entscheiden." 2.1 Mit schriftlicher Eingabe vom 26. November 2012 teilten die Rechtsver- treter des Gesuchsgegners mit, dass der mit Gesuch um Beschränkung der Ak- teneinsicht angestrebte Zweck des Beschaffens von Beweismitteln erreicht wor- den sei, weshalb auch der mit der Beschwerde verfolgte Zweck erfüllt sei. Aus diesem Grunde werde die vorliegende Beschwerde zurückgezogen (Urk. 15). 2.2 Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Beschwer- de zu gelten. Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241

- 3 - Abs. 3 ZPO). Damit kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.3 Die Vorinstanz begründete das Nicht-Zustellen ihrer Verfügung vom

3. September 2012 an den Gesuchsteller damit, dass das Rechtsmittelverfahren nicht vereitelt werden solle (Urk. 2 S. 3). Nachdem nun der Gesuchsgegner die Akten des … Gerichtsverfahrens [des Staates D._____] erhalten hat, was Grund für das Gesuch um Beschränkung der Akteneinsicht war, und er die Beschwerde zurückgezogen hat, ist dem Gesuchsteller der vorliegende Entscheid zur Kennt- nisnahme zuzustellen. 3.1 Die in Art. 104 ZPO statuierten Grundsätze betreffend Prozesskosten gelten für beide Instanzen. Es sind zwei Entscheide zu treffen: Einerseits sind die Kosten ihrer Höhe nach festzulegen, andererseits ist über deren Verteilung zu entscheiden. Die Festlegung der Kostenhöhe hat die Rechtsmittelinstanz jeden- falls zu entscheiden. Lediglich gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO (Rückweisungsent- scheid) kann die Rechtsmittelinstanz die Verteilung der Prozesskosten im Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überlassen. Ein solcher Entscheid liegt in- des nicht vor, weshalb vorliegend über die Verteilung der Kosten für das Rechts- mittelverfahren entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners zu entscheiden ist. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3.3 Mangels Umtrieben ist dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

- 4 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 1 und Urk. 15 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'254'823.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js