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RT120121

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 2. August 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2011) – für ausstehende Mietzinsen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'315.85, Fr. 20.10 aufgelaufene Zinsen und Fr. 73.-- Zahlungsbefehlskosten so- wie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 9. August 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 10 S. 2): "1. Gestützt auf die nachfolgende Begründung sei das Urteil vom 02.08.2012 als nichtig zu erklären und für den Mietrückstand von CHF 3'762.00, Ver- zugszins von CHF 20.10 und die Betreibungskosten von CHF 73.00 die Rechtsöffnung zu erteilen."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihre Forderung auf zwei vom Beklagten unterzeichnete Mietverträge für eine Wohnung und einen Garagenplatz (Urk. 2/1/a-b); diese würden die grundsätzlichen Voraussetzungen an einen pro- visorischen Rechtsöffnungstitel erfüllen. Die Klägerin habe die Mietzinsen von monatlich Fr. 1'757.-- und Fr. 124.-- für die Monate Mai und Juni 2011, mithin total Fr. 3'762.-- in Betreibung gesetzt. Als Beleg für den Ausstand der Mietzinsen ha- be die Klägerin den Kontoauszug des Mieterkontos des Beklagten beigelegt; auf diesem sei auch eine Buchung von Fr. 1'446.15 aufgeführt und mit "527 IJ: Netto- zlg. Abr Mai 11 C._____" bezeichnet, welche die Forderung der Klägerin gegen- über dem Beklagten verringere (Urk. 2/2). Die Klägerin äussere sich nicht zu die- ser Buchung, aufgrund der Bezeichnung sei jedoch davon auszugehen, dass es sich um eine Teilzahlung des Mietzinses für den Mai 2011 handle. Entsprechend sei das Begehren in diesem Umfang abzuweisen und nur im übrigen Umfang (Fr. 2'315.85) ausgewiesen (Urk. 11 S. 3 f.).

- 3 -

E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, aus den Beschwerde- beilagen gehe hervor, dass die B._____ einen zweiten Inkassofall für den Miet- rückstand Januar und Februar 2011 bearbeite; aus diesem habe die B._____ eine Zahlung von Fr. 2'270.50 erreicht, wovon für die Klägerin eine Nettoauszahlung von Fr. 1'446.15 per Ende Mai 2011 erfolgt sei (Urk. 10 S. 2). Sie macht damit sinngemäss geltend, die Gutschrift von Fr. 1'446.15 habe nicht den Mietzins für den Monat Mai 2011 betroffen.

c) Mit diesen Vorbringen reicht die Klägerin lediglich eine Erklärung für die von der Vorinstanz als forderungsmindernd angesehene Buchung vom 30. Mai 2011 (vgl. Urk. 2/2) nach. Wie dargelegt (oben Erw. 3.a), sind im Beschwer- deverfahren neue Behauptungen und Beweismittel nicht zulässig; was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Na- tur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die neuen Erklärungen der Klägerin können daher nicht berücksichtigt werden. Eigentliche Rügen erhebt die Klägerin dagegen nicht. Am ehesten könnten ihre Vorbringen als Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung

- 4 - (Art. 320 lit. b ZPO) angesehen werden. Aufgrund des vorinstanzlichen Akten- standes liegt jedoch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Bei der Gut- schrift vom 30. Mai 2011 über Fr. 1'446.15 (Urk. 2/2) war aufgrund des Bu- chungstextes ("Nettozlg. Abr Mai 11 C._____") von einer Zahlung des Beklagten auszugehen, und ebenso war aufgrund des Buchungstextes ("Mai 11") sowie des Datums der Buchung (30. Mai 2011) davon auszugehen, dass diese Zahlung den Monat Mai 2011 betraf. Der entsprechende Betrag war daher, wie dies die Vor- instanz getan hat, forderungsmindernd zu berücksichtigen.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese abzuweisen.

E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'446.15, nämlich die strittige Differenz. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläge- rin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'446.15 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120121-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. August 2012 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch …, B._____ [Inkassogesellschaft] gegen C._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2012 (EB120266)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 2. August 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2011) – für ausstehende Mietzinsen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'315.85, Fr. 20.10 aufgelaufene Zinsen und Fr. 73.-- Zahlungsbefehlskosten so- wie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 9. August 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 10 S. 2): "1. Gestützt auf die nachfolgende Begründung sei das Urteil vom 02.08.2012 als nichtig zu erklären und für den Mietrückstand von CHF 3'762.00, Ver- zugszins von CHF 20.10 und die Betreibungskosten von CHF 73.00 die Rechtsöffnung zu erteilen."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihre Forderung auf zwei vom Beklagten unterzeichnete Mietverträge für eine Wohnung und einen Garagenplatz (Urk. 2/1/a-b); diese würden die grundsätzlichen Voraussetzungen an einen pro- visorischen Rechtsöffnungstitel erfüllen. Die Klägerin habe die Mietzinsen von monatlich Fr. 1'757.-- und Fr. 124.-- für die Monate Mai und Juni 2011, mithin total Fr. 3'762.-- in Betreibung gesetzt. Als Beleg für den Ausstand der Mietzinsen ha- be die Klägerin den Kontoauszug des Mieterkontos des Beklagten beigelegt; auf diesem sei auch eine Buchung von Fr. 1'446.15 aufgeführt und mit "527 IJ: Netto- zlg. Abr Mai 11 C._____" bezeichnet, welche die Forderung der Klägerin gegen- über dem Beklagten verringere (Urk. 2/2). Die Klägerin äussere sich nicht zu die- ser Buchung, aufgrund der Bezeichnung sei jedoch davon auszugehen, dass es sich um eine Teilzahlung des Mietzinses für den Mai 2011 handle. Entsprechend sei das Begehren in diesem Umfang abzuweisen und nur im übrigen Umfang (Fr. 2'315.85) ausgewiesen (Urk. 11 S. 3 f.).

- 3 -

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, aus den Beschwerde- beilagen gehe hervor, dass die B._____ einen zweiten Inkassofall für den Miet- rückstand Januar und Februar 2011 bearbeite; aus diesem habe die B._____ eine Zahlung von Fr. 2'270.50 erreicht, wovon für die Klägerin eine Nettoauszahlung von Fr. 1'446.15 per Ende Mai 2011 erfolgt sei (Urk. 10 S. 2). Sie macht damit sinngemäss geltend, die Gutschrift von Fr. 1'446.15 habe nicht den Mietzins für den Monat Mai 2011 betroffen.

c) Mit diesen Vorbringen reicht die Klägerin lediglich eine Erklärung für die von der Vorinstanz als forderungsmindernd angesehene Buchung vom 30. Mai 2011 (vgl. Urk. 2/2) nach. Wie dargelegt (oben Erw. 3.a), sind im Beschwer- deverfahren neue Behauptungen und Beweismittel nicht zulässig; was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Na- tur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die neuen Erklärungen der Klägerin können daher nicht berücksichtigt werden. Eigentliche Rügen erhebt die Klägerin dagegen nicht. Am ehesten könnten ihre Vorbringen als Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung

- 4 - (Art. 320 lit. b ZPO) angesehen werden. Aufgrund des vorinstanzlichen Akten- standes liegt jedoch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Bei der Gut- schrift vom 30. Mai 2011 über Fr. 1'446.15 (Urk. 2/2) war aufgrund des Bu- chungstextes ("Nettozlg. Abr Mai 11 C._____") von einer Zahlung des Beklagten auszugehen, und ebenso war aufgrund des Buchungstextes ("Mai 11") sowie des Datums der Buchung (30. Mai 2011) davon auszugehen, dass diese Zahlung den Monat Mai 2011 betraf. Der entsprechende Betrag war daher, wie dies die Vor- instanz getan hat, forderungsmindernd zu berücksichtigen.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'446.15, nämlich die strittige Differenz. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläge- rin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'446.15 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js