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RT120117

Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG

Zürich OG · 2012-08-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbe- fehl vom 13. Januar 2012, erhob die Gesuchstellerin am 16. Januar 2012 Rechts- vorschlag mit dem Hinweis "Kein neues Vermögen gemäss Art. 265a SchKG" (Urk. 3/2). In Nachachtung von Art. 265a Abs. 1 SchKG wurde der Rechtsvor- schlag der Gesuchstellerin am 1./2. Februar 2012 dem Einzelgericht am Bezirks- gericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen zum Entscheid über die Be- willigung des Rechtsvorschlags (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass sich der von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2012) erhobene Rechtsvorschlag auch gegen den Bestand der Forderung richtet und trat auf Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht ein. Die Kosten- und Entschädigungsfolge wurde zu Las- ten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 16).

b) Hiergegen hat D._____ namens der Gesuchstellerin am 17. Juli 2012 (Poststempel 16. Juli 2012) fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 15; Urk. 14/1).

c) Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvor- schlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Durch diese Bestimmung sollen alle Rechtsmittel auf kantonaler Ebene ausgeschlossen sein (vgl. Huber, in: Basler Kommentar, Art. 159-352 SchKG,

E. 1.2 mit Hinweis auf die Botschaft, BBl 1991 III 159).

- 3 - Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung trotzdem zutreffend die Berufung belehrt (vgl. Urk. 16 S. 4 Dispositivziffer 8). Zwar ist im Verfahren betref- fend Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG, wie aufgezeigt, jegliches Rechtsmittel auf kantonaler Ebene ausgeschlossen, doch kann dies nur dann Geltung haben, wenn darüber ein materieller Entscheid ergeht, der in der Folge mit der Klage auf Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG überprüft werden kann. Gegen Abschreibungsverfügun- gen ohne Anspruchsprüfung (Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit, Anerkennung und Rückzug) und soweit Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten wer- den, ist mithin ein Rechtsmittel auf kantonaler Ebene zulässig (vgl. dazu den Zir- kular-Erledigungsbeschluss vom 8. Juli 2003 der III. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich im Verfahren PN030135 E. 2). Gegen das Nichteintre- ten ist in Anbetracht des vorliegenden Streitwerts daher die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig.

E. 2 a) Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und be- gründet einzureichen. D._____ erklärt mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2012 ledig- lich die Berufung, ohne diese weiter zu begründen. Damit genügt seine Eingabe nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

b) Da D._____ als prozesserfahrene Partei die von ihm erhobene Beru- fung in keiner Weise begründet und da er erneut ein Rechtsmittel im Namen der Gesuchstellerin erhebt, ohne den Nachweis einer Bevollmächtigung zu erbringen (s. Urk. 8; die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Vollmacht wurde explizit für das Verfahren vor Bezirksgericht erteilt (Urk. 11)), rechtfertigt es sich, die Kos- ten D._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen.

c) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden D._____, … [Adresse], auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage eines Doppels von Urk. 15), an D._____, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 114'799.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120117-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 8. August 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch B._____ betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juli 2012 (EB120035)

- 2 - Erwägungen:

1. a) In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbe- fehl vom 13. Januar 2012, erhob die Gesuchstellerin am 16. Januar 2012 Rechts- vorschlag mit dem Hinweis "Kein neues Vermögen gemäss Art. 265a SchKG" (Urk. 3/2). In Nachachtung von Art. 265a Abs. 1 SchKG wurde der Rechtsvor- schlag der Gesuchstellerin am 1./2. Februar 2012 dem Einzelgericht am Bezirks- gericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen zum Entscheid über die Be- willigung des Rechtsvorschlags (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass sich der von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2012) erhobene Rechtsvorschlag auch gegen den Bestand der Forderung richtet und trat auf Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht ein. Die Kosten- und Entschädigungsfolge wurde zu Las- ten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 16).

b) Hiergegen hat D._____ namens der Gesuchstellerin am 17. Juli 2012 (Poststempel 16. Juli 2012) fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 15; Urk. 14/1).

c) Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvor- schlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Durch diese Bestimmung sollen alle Rechtsmittel auf kantonaler Ebene ausgeschlossen sein (vgl. Huber, in: Basler Kommentar, Art. 159-352 SchKG,

2. Aufl., Basel 2010, Art. 265a N 31 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 309 N 6). Der Ausschluss aller Rechtsmittel auf kantonaler Ebene beim Entscheid über den Rechtsvorschlag nach Massgabe von Art. 265a Abs. 1-3 SchKG erfolgt mit Blick darauf, dass, wer mit dem Bewilligungsentscheid nicht einverstanden ist, nach Art. 265a Abs. 4 SchKG innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvor- schlag den ordentlichen Prozessweg beschreiten kann (vgl. BGE 134 III 524 E. 1.2 mit Hinweis auf die Botschaft, BBl 1991 III 159).

- 3 - Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung trotzdem zutreffend die Berufung belehrt (vgl. Urk. 16 S. 4 Dispositivziffer 8). Zwar ist im Verfahren betref- fend Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG, wie aufgezeigt, jegliches Rechtsmittel auf kantonaler Ebene ausgeschlossen, doch kann dies nur dann Geltung haben, wenn darüber ein materieller Entscheid ergeht, der in der Folge mit der Klage auf Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG überprüft werden kann. Gegen Abschreibungsverfügun- gen ohne Anspruchsprüfung (Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit, Anerkennung und Rückzug) und soweit Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten wer- den, ist mithin ein Rechtsmittel auf kantonaler Ebene zulässig (vgl. dazu den Zir- kular-Erledigungsbeschluss vom 8. Juli 2003 der III. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich im Verfahren PN030135 E. 2). Gegen das Nichteintre- ten ist in Anbetracht des vorliegenden Streitwerts daher die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig.

2. a) Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und be- gründet einzureichen. D._____ erklärt mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2012 ledig- lich die Berufung, ohne diese weiter zu begründen. Damit genügt seine Eingabe nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

b) Da D._____ als prozesserfahrene Partei die von ihm erhobene Beru- fung in keiner Weise begründet und da er erneut ein Rechtsmittel im Namen der Gesuchstellerin erhebt, ohne den Nachweis einer Bevollmächtigung zu erbringen (s. Urk. 8; die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Vollmacht wurde explizit für das Verfahren vor Bezirksgericht erteilt (Urk. 11)), rechtfertigt es sich, die Kos- ten D._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen.

c) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden D._____, … [Adresse], auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage eines Doppels von Urk. 15), an D._____, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 114'799.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: js