Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 11. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2012) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 27'708.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 15).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Juli 2012 Beschwerde erho- ben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "Die erteilte definitive Rechtsöffnung sei im Betrag zu korrigieren von CHF 27'708.-- auf CHF 24'414.70, da in den Zusammenstellungen der Gemeinde B._____ ein offensichtlicher Rechenfehler ist (nachfolgende Begründung/Teil- antrag a.), bereits geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt wurden (Begrün- dungen/Teilanträge b. und e.) und es eine offensichtliche Differenz zwischen meinen effektiv geleisteten Unterhaltsleistungen gem. Kontoauszüge und den Beträgen auf den Zusammenstellungen der Gemeinde B._____ gibt (Begrün- dungen/Teilanträge c. + d. + e.). Falls eine oder mehrere der Begründungen/ Teilanträge a. – e. nicht akzeptiert werden, bitte ich das Obergericht um eine angemessene und korrekte Reduzierung des betriebenen Betrages von CHF 27'708.--. Die mir vom Bezirksgericht Diesdorf auferlegten Spruchgebühren von CHF 500.-- (Beilage act. 1 a Punkte 2. und 3.) sind mir zu erlassen oder gegebe- nenfalls unter mir und der Gemeinde B._____ aufzuteilen und nicht nur mir aufzubürden, weil ich mich gegen den falschen Totalbetrag der Gemeinde B._____ wehren musste. Ich bitte sie höflich, mir keine weiteren Kosten oder Sonstiges zu belasten."
E. 2 a) Gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid ist die Be- schwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. b in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner (bzw. des- sen damaligem Rechtsvertreter) am 29. Juni 2012 zugestellt (Urk. 13), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) entgegen der Mitteilung des früheren Rechtsvertreters des Gesuchsgegner an diesen (Urk. 17/3) nicht am
10. Juli 2012, sondern am 9. Juli 2012 ablief. Durch die Postaufgabe am 8. Juli 2012 ist die Frist indes gewahrt.
b) Da sich die Beschwerde jedoch sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer – zusätzliche Kosten verursachenden – Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Juli 2006, worin dem Gesuchsgegner und dessen damaliger Ehefrau die elterliche Sorge über deren beide Kinder entzogen worden sei (Urk. 3/1), und die das Berufungsverfahren ab- schliessende Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Juli 2007, worin der Vergleich über die vom Gesuchsgegner für die Kinder zu zahlenden Unter- haltsbeiträge von Fr. 900.-- pro Kind genehmigt worden sei (Urk. 3/2). Diese Ent- scheide seien rechtskräftig und würden die Anforderungen an einen Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 80 SchKG erfüllen. Die vom Gesuchsgegner bestrittene Aktivlegitimation ergebe sich sowohl aus dem Urteil vom 12. Juli 2006 wie auch aus dem im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleich. Entgegen dessen Einwand der ungenügenden Substantiierung würden sich die geforderten Unter- haltszahlungen wie auch deren Indexierung aus der Aufstellung der Gesuchstelle- rin nachvollziehbar ergeben. Der Gesuchsgegner habe schliesslich die Verjäh- rung für die Unterhaltsbeiträge bis März 2007 geltend gemacht, doch seien die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (erst) mit der Verfügung vom 25. Juli 2007 fest- gesetzt worden, weshalb die durch das Gerichtsverfahren unterbrochene und da- nach zehn Jahre betragende Verjährungsfrist erst am 24. Juli 2017 auslaufe und daher die Unterhaltsbeiträge nicht verjährt seien (Urk. 15 S. 3-5).
b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Aufstel- lung der Gesuchstellerin leide an einem Rechnungsfehler, indem bei der Tochter für die Periode 15. November bis 31. Dezember 2005 der Betrag von Fr. 2'250.-- statt Fr. 1'350.-- eingesetzt worden sei (Urk. 14 S. 2). Sodann habe er nach der Fremdplatzierung der Kinder weiterhin diverse Rechnungen für diese im Total von Fr. 920.15 bezahlt, für welche er Verrechnung verlange (Urk. 14 S. 3 lit. b). Weiter habe er der Gesuchstellerin Fr. 18.25 und Fr. 134.90 mehr bezahlt, als diese auf- gelistet habe (Urk. 14 S. 3 lit. c und d). Schliesslich habe er der Tochter nach de- ren Mündigkeit am 15. April 2011 weitere Fr. 1'320.-- bezahlt, was von der Ge- suchstellerin ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 14 S. 3 lit. e).
c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen-
- 4 - böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- tragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
d) Die vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde gemachten Vorbringen sind allesamt neu; im erstinstanzlichen Verfahren wurden diese Rechenfehler und zusätzlichen Zahlungen nicht geltend gemacht (vgl. die Vorbringen des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners in Urk. 12 und Vi-Prot. S. 2). Diese Vor- bringen können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin als Behörde wird wohl den offensichtlichen Rech- nungsirrtum (Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-- pro Monat ergeben für eineinhalb Monate tatsächlich Fr. 1'350.-- und auch für … für die Zeit vom 15. 11. 2005 bis
31. 12. 2005 [Urk. 17/4a S. 2] nicht Fr. 2'250.-- [Betrag für zweieinhalb Monate]) und allfällige zusätzliche Zahlungen (soweit sie die in Betreibung gesetzte Periode betreffen) von sich aus korrigieren; gegebenenfalls stünden dem Gesuchsgegner die Klagen gemäss Art. 85, 85a und 86 SchKG offen.
e) Gegen die tragenden, die Rechtsöffnung begründenden Erwägungen der Vorinstanz hat der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde keine Rügen erho- ben. Damit bleibt es bei diesen.
f) Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen macht der Gesuchsgegner geltend, er habe sich gegen den falschen Totalbetrag
- 5 - der Gesuchstellerin wehren müssen (Urk. 14 S. 2). Dies entspricht jedoch nicht der Rechtsposition, welche der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hatte. In diesem hatte er nämlich nicht einen falschen Totalbetrag moniert, sondern geltend gemacht, er müsse überhaupt nichts bezahlen, primär weil die Unterhaltsbeiträge verjährt seien (vgl. schon Urk. 6/4 und 6/6). Von einer Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat damit die Prozesskosten korrekt dem Gesuchsgegner als unterliegender Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'293.30 (Fr. 27'708.-- ./. Fr. 24'414.70). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'293.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120109-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juli 2012 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Juni 2012 (EB120139)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 11. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2012) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 27'708.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 15).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Juli 2012 Beschwerde erho- ben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "Die erteilte definitive Rechtsöffnung sei im Betrag zu korrigieren von CHF 27'708.-- auf CHF 24'414.70, da in den Zusammenstellungen der Gemeinde B._____ ein offensichtlicher Rechenfehler ist (nachfolgende Begründung/Teil- antrag a.), bereits geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt wurden (Begrün- dungen/Teilanträge b. und e.) und es eine offensichtliche Differenz zwischen meinen effektiv geleisteten Unterhaltsleistungen gem. Kontoauszüge und den Beträgen auf den Zusammenstellungen der Gemeinde B._____ gibt (Begrün- dungen/Teilanträge c. + d. + e.). Falls eine oder mehrere der Begründungen/ Teilanträge a. – e. nicht akzeptiert werden, bitte ich das Obergericht um eine angemessene und korrekte Reduzierung des betriebenen Betrages von CHF 27'708.--. Die mir vom Bezirksgericht Diesdorf auferlegten Spruchgebühren von CHF 500.-- (Beilage act. 1 a Punkte 2. und 3.) sind mir zu erlassen oder gegebe- nenfalls unter mir und der Gemeinde B._____ aufzuteilen und nicht nur mir aufzubürden, weil ich mich gegen den falschen Totalbetrag der Gemeinde B._____ wehren musste. Ich bitte sie höflich, mir keine weiteren Kosten oder Sonstiges zu belasten."
2. a) Gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid ist die Be- schwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. b in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner (bzw. des- sen damaligem Rechtsvertreter) am 29. Juni 2012 zugestellt (Urk. 13), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) entgegen der Mitteilung des früheren Rechtsvertreters des Gesuchsgegner an diesen (Urk. 17/3) nicht am
10. Juli 2012, sondern am 9. Juli 2012 ablief. Durch die Postaufgabe am 8. Juli 2012 ist die Frist indes gewahrt.
b) Da sich die Beschwerde jedoch sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer – zusätzliche Kosten verursachenden – Beschwerdeant- wort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Juli 2006, worin dem Gesuchsgegner und dessen damaliger Ehefrau die elterliche Sorge über deren beide Kinder entzogen worden sei (Urk. 3/1), und die das Berufungsverfahren ab- schliessende Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Juli 2007, worin der Vergleich über die vom Gesuchsgegner für die Kinder zu zahlenden Unter- haltsbeiträge von Fr. 900.-- pro Kind genehmigt worden sei (Urk. 3/2). Diese Ent- scheide seien rechtskräftig und würden die Anforderungen an einen Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 80 SchKG erfüllen. Die vom Gesuchsgegner bestrittene Aktivlegitimation ergebe sich sowohl aus dem Urteil vom 12. Juli 2006 wie auch aus dem im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleich. Entgegen dessen Einwand der ungenügenden Substantiierung würden sich die geforderten Unter- haltszahlungen wie auch deren Indexierung aus der Aufstellung der Gesuchstelle- rin nachvollziehbar ergeben. Der Gesuchsgegner habe schliesslich die Verjäh- rung für die Unterhaltsbeiträge bis März 2007 geltend gemacht, doch seien die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (erst) mit der Verfügung vom 25. Juli 2007 fest- gesetzt worden, weshalb die durch das Gerichtsverfahren unterbrochene und da- nach zehn Jahre betragende Verjährungsfrist erst am 24. Juli 2017 auslaufe und daher die Unterhaltsbeiträge nicht verjährt seien (Urk. 15 S. 3-5).
b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Aufstel- lung der Gesuchstellerin leide an einem Rechnungsfehler, indem bei der Tochter für die Periode 15. November bis 31. Dezember 2005 der Betrag von Fr. 2'250.-- statt Fr. 1'350.-- eingesetzt worden sei (Urk. 14 S. 2). Sodann habe er nach der Fremdplatzierung der Kinder weiterhin diverse Rechnungen für diese im Total von Fr. 920.15 bezahlt, für welche er Verrechnung verlange (Urk. 14 S. 3 lit. b). Weiter habe er der Gesuchstellerin Fr. 18.25 und Fr. 134.90 mehr bezahlt, als diese auf- gelistet habe (Urk. 14 S. 3 lit. c und d). Schliesslich habe er der Tochter nach de- ren Mündigkeit am 15. April 2011 weitere Fr. 1'320.-- bezahlt, was von der Ge- suchstellerin ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 14 S. 3 lit. e).
c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen-
- 4 - böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- tragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
d) Die vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde gemachten Vorbringen sind allesamt neu; im erstinstanzlichen Verfahren wurden diese Rechenfehler und zusätzlichen Zahlungen nicht geltend gemacht (vgl. die Vorbringen des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners in Urk. 12 und Vi-Prot. S. 2). Diese Vor- bringen können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin als Behörde wird wohl den offensichtlichen Rech- nungsirrtum (Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-- pro Monat ergeben für eineinhalb Monate tatsächlich Fr. 1'350.-- und auch für … für die Zeit vom 15. 11. 2005 bis
31. 12. 2005 [Urk. 17/4a S. 2] nicht Fr. 2'250.-- [Betrag für zweieinhalb Monate]) und allfällige zusätzliche Zahlungen (soweit sie die in Betreibung gesetzte Periode betreffen) von sich aus korrigieren; gegebenenfalls stünden dem Gesuchsgegner die Klagen gemäss Art. 85, 85a und 86 SchKG offen.
e) Gegen die tragenden, die Rechtsöffnung begründenden Erwägungen der Vorinstanz hat der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde keine Rügen erho- ben. Damit bleibt es bei diesen.
f) Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen macht der Gesuchsgegner geltend, er habe sich gegen den falschen Totalbetrag
- 5 - der Gesuchstellerin wehren müssen (Urk. 14 S. 2). Dies entspricht jedoch nicht der Rechtsposition, welche der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hatte. In diesem hatte er nämlich nicht einen falschen Totalbetrag moniert, sondern geltend gemacht, er müsse überhaupt nichts bezahlen, primär weil die Unterhaltsbeiträge verjährt seien (vgl. schon Urk. 6/4 und 6/6). Von einer Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat damit die Prozesskosten korrekt dem Gesuchsgegner als unterliegender Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'293.30 (Fr. 27'708.-- ./. Fr. 24'414.70). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 6 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'293.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc