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RT120098

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-09-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 31. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch der Ge- suchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2011, für den Betrag von Fr. 8'229.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2009, ab (Urk. 15). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Juni 2012 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14): " 1. Es sei das Urteil vom 31.5.2012 aufzuheben.

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwer-

- 3 - de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Be- stand.

E. 3 Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin stützt sich auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Oktober 1998, mit welchem die Ehe der Parteien geschieden wurde (Urk. 3/3). Die Gesuchstellerin fordert teilweise ausstehende Unterhaltsbeiträge. Laut Ziffer 4a des eingereichten Scheidungsurteils war der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten von Pflege und Erziehung der ge- meinsamen Tochter D._____ folgende monatlich im Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge zu bezahlen: − Fr. 700.– ab Rechtskraft des Urteils bis zum 30. September 2001 − Fr. 800.– ab dem 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2007 − Fr. 900.– ab dem 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2011 − Fr. 1'000.– ab dem 1. Oktober 2010 bis zur Mündigkeit, vorbehältlich früherer Mündigkeit und einer Verlängerung bei späterem Abschluss der Ausbildung Hinzu kamen jeweils allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen. Zudem wurden die Unterhaltsbeiträge indexiert (Urk. 3/3 S. 2 f.). Weiter wurde der Gesuchsteller in Ziffer 4b des Scheidungsurteils verpflich- tet, der Gesuchstellerin folgende nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − Fr. 1'410.– ab Rechtskraft des Urteils bis zum 30. November 2002 − Fr. 1'000.– ab dem 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2005 − Fr. 500.– ab dem 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2011 Auch diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 3/3 S. 3).

E. 4 Betrieben sind laut Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2011 ausste- hende Unterhaltsbeiträge für die Zeitperiode vom 1. Januar 2007 bis 30. Septem- ber 2011 (Urk. 3/2). Rechtsöffnung verlangt die Gesuchstellerin indes nur für aus-

- 4 - stehende Unterhaltsbeiträge der Zeitspanne vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezem- ber 2009 (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 14 S. 3).

E. 5 Die Parteien waren sich im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der Höhe der vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 geschuldeten indexierten Unterhaltsbeiträge einig. So gingen beide Parteien übereinstimmend von einem geschuldeten Betrag von Fr. 75'636.– (exklusive Kinderzulagen) aus (Urk. 3/4/3-4 und Urk. 7/1). Uneinigkeit herrschte allerdings über die Frage, inwiefern der Be- trag vom Gesuchsteller bereits beglichen wurde (nachstehend Erw. 7). Sodann verlangte die Gesuchstellerin zusätzlich noch die Weiterleitung von Kinderzula- gen, deren Ausrichtung vom Gesuchsteller teilweise bestritten wurde (nachste- hend Erw. 6).

E. 6 Kinderzulagen

E. 6.1 Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, für das Jahr 2007 seien Kinderzulagen von monatlich Fr. 170.–, für das Jahr 2008 solche von mo- natlich Fr. 180.–, 2009 monatlich Fr. 200.– und für die Jahre 2010 und 2011 mo- natlich Fr. 250.– geschuldet (Urk. 3/4/3 und Urk. 3/4/4). Der Gesuchsteller brachte demgegenüber vor, er habe im Jahr 2007 lediglich drei Kinderzulagen zu Fr. 170.– bezogen und ab dem Jahr 2010 seien keine Kinderzulagen mehr an ihn ausbezahlt worden (Urk. 6).

E. 6.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, wenn im als Rechtsöffnungstitel eingereichten Unterhaltsentscheid nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablie- ferung der Kinderzulagen festgestellt werde, könne für diese die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn der Gläubiger (vorliegend die Gesuchstellerin) deren Be- stand und Höhe durch Urkunden nachweise. Die Gesuchstellerin habe mit Einrei- chung der Bestätigung der SVA Zürich (Urk. 3/6) nachgewiesen, dass der Ge- suchsteller im Jahr 2007 Fr. 510.–, im Jahr 2008 Fr. 2'265.–, im Jahr 2009 Fr. 2'700.– und im Jahr 2010 Fr. 250.– an Kinderzulagen bezogen habe, womit die Höhe und der Bestand der vom Gesuchsteller bezogenen Kinderzulagen im Umfang von Fr. 5'725.– nachgewiesen sei. Im darüber hinausgehenden Betrag

- 5 - könne mangels Erbringung des entsprechenden Urkundenbeweises keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 15 S. 5 f.).

E. 6.3 Die Gesuchstellerin bringt hierzu in der Beschwerde vor, es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Kinderzulagen, weshalb zum Beweis keine Bestäti- gung des Arbeitgebers über die Auszahlung von Nöten sei. Es könne nicht ange- hen, dass die Rechtsöffnung davon abhängig gemacht werde, dass die Unter- haltsgläubigerin den Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners kenne und eine Bestä- tigung der Ausgleichskasse erhältlich machen könne. Aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderzulagen sei es vielmehr am Unterhaltsschuldner, darzutun, weshalb er keine Kinderzulagen erhalten habe (Urk. 14 S. 6 f.).

E. 6.4 Vorab gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gesuchstellerin - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - sowohl vor Vorinstanz wie auch im Beschwerdeverfahren lediglich Rechtsöffnung für ausstehende Kinderzulagen der Jahre 2007 bis 2009 (und nicht auch für das Jahr 2010) begehrt, verlangt sie doch Rechtsöffnung für die per Ende 2009 aufgelaufenen Schulden (Urk. 1 S. 3.). Ent- sprechend sind die für das Jahr 2010 nachgewiesenermassen vom Gesuchsteller bezogenen Kinderzulagen von gesamthaft Fr. 250.– nicht zu berücksichtigen. Ausgewiesen sind dementsprechend vom Rechtsöffnungsbegehren umfasste Kinderzulagen von Fr. 5'475.– (vgl. Urk. 3/6).

E. 6.5 Die Argumentation der Gesuchstellerin geht sodann fehl. Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden für sich alleine nicht schon einen definitiven Rechtsöffnungstitel (BGE 113 III 6, Erw. 1b). Zwar trifft es zu, dass bei einer grundsätzlichen Festlegung der Zahlungspflicht im Scheidungsurteil zur Erlangung des Betrages der Zulagen nicht nochmals eine gerichtliche Klage zu erheben ist. Definitive Rechtsöffnung ist aber nur zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin den Nachweis über Bestand und Höhe der bezogenen Kinderzulagen erbringt und somit zweifelsfrei feststeht, in welchem Umfang der Unterhaltsschuldner Kinderzulagen bezogen hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 42; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 206). Eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, als dass der Unterhaltsschuldner darzutun hätte, wes-

- 6 - halb er keine Kinderzulagen bezieht, erfolgt nicht. Die Rüge der Gesuchstellerin erweist sich insofern als unbegründet.

E. 6.6 Entsprechend den gemachten Ausführungen kann für die in Betreibung gesetzten Kinderzulagen lediglich für den Betrag von Fr. 5'475.– (ausgewiesene Kinderzulagen der Jahre 2007 bis 2009) Rechtsöffnung erteilt werden. Für die von der Gesuchstellerin darüber hinaus verlangten Kinderzulagen im Betrag von Fr. 1'425.– kann mangels Nachweis von Bestand und Höhe keine Rechtsöffnung er- teilt werden.

E. 7 Bestand der Schuld

E. 7.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Gesuchstel- ler während der gesamten in Betreibung gesetzten Periode (Januar 2007 bis Sep- tember 2011) pro Monat einen Betrag von Fr. 1'500.– bezahlt hat (Urk. 3/4/3-4 und Urk. 7/1), was einem Gesamtbetrag von Fr. 85'500.– entspricht. Damit hat er in gewissen Monaten zu viel, in anderen zu wenig Unterhaltsbeiträge geleistet. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, der Gesuchsteller habe, so- weit in einem Monat mehr als der geschuldete Unterhaltsbeitrag bezahlt worden sei, alte Unterhaltsschulden aus den Jahren 1998 - 2006 beglichen. Per Ende 2006 bestehe nämlich ein Ausstand von Fr. 22'151.– (Urk. 1 S. 3 ff.). Der Gesuchsteller bestritt demgegenüber bestehende Unterhaltsschul- den vor dem 1. Januar 2007 und beruft sich darüber hinaus auf deren Verjährung (Urk. 6 S. 2).

E. 7.2 a) Die Vorinstanz hatte zunächst zu klären, auf welche Schuld die vom Beklagten in den einzelnen Monaten zu viel bezahlten Beträge anzurechnen sind. Mangels einer Anrechnungserklärung der Parteien im Sinne von Art. 86 OR wendete die Vorderrichterin die gesetzliche Vermutung von Art. 87 OR an. Da- nach gilt, dass eine Zahlung bei Vorliegen von mehreren Schulden gegenüber ei- nem Gläubiger auf die fällige Schuld anzurechnen ist, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene Schuld (Art. 87 Abs. 1 OR).

- 7 - Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsteller - unabhängig einer allfälligen Verjährung - fällig seien (Urk. 15 S. 6 und 8). In einem nächsten Schritt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass unter mehreren fälligen Forderungen eine Zahlung auf die zuerst betriebene anzurechnen sei, weshalb vorliegend eine Anrechnung an die in Betreibung ge- setzten Unterhaltsbeiträge von Januar 2007 bis September 2011 stattfinde. Ent- sprechend habe der Gesuchsteller in der in Betreibung gesetzten Periode Fr. 85'500.– geleistet, wobei nur ein Betrag von Fr. 75'635.– zuzüglich Kinderzulagen durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sei. Der Gesuchsteller habe demnach die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig getilgt, weshalb die Rechtsöff- nung abzuweisen sei (Urk. 15 S. 7 f.).

b) Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde die falsche Anwendung von Art. 87 OR. Der massgebende Zeitpunkt zur Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechen ist, sei derjenige der Leistung und nicht derjenige des Rechtsöffnungsentscheides. Im Zeitpunkt der zuviel geleisteten Unterhaltszahlun- gen durch den Gesuchsteller sei aber keine Schuld in Betreibung gesetzt gewe- sen, weshalb die Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Vermutung auf die früher verfallene Schuld und damit, wie vor Vorinstanz geltend gemacht, auf die Unterhaltsschuld aus den Jahren 1998 bis 2006 anzurechnen sei (Urk. 14 S. 5 f.).

c) Art. 87 OR äussert sich nicht zum Zeitpunkt für die Anwendung der ge- setzlichen Vermutung. Mithin ergibt sich die Lösung der vorliegend zu beurteilen- den Frage nicht aus dem Gesetz. Eine Anwendung der gesetzlichen Vermutung im Zeitpunkt eines späteren Rechtsöffnungsverfahrens erscheint jedoch nicht sachgerecht. Art. 87 OR ist als subsidiäre Ergänzung zu Art. 86 OR zu verstehen, womit der grundsätzliche Anwendungsbereich der beiden Normen übereinstimmt (ZK-Schraner, N 6 zu Art. 87). Art. 86 Abs. 1 OR billigt dem Schuldner die Ent- scheidung durch entsprechende Erklärung zu, auf welche unter mehreren Forde- rungen seine Zahlung anzurechnen sei. Die schuldnerische Erklärung kann dabei "bei der Zahlung" selbst oder aber im Voraus abgegeben werden (ZK-Schraner, N 23 zu Art. 86). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird, ist somit eindeutig derjenige der Zahlung oder

- 8 - aber ein solcher in deren Vorfeld, zweifelsohne aber nicht ein Zeitpunkt in deren Nachgang. Art. 87 OR orientiert sich zwar am hypothetischen Willen eines um- sichtigen Schuldners und ist somit in gewisser Weise eine Bestimmung zu seinem Schutze. Es geht aber zu weit, wenn die gesetzliche Vermutung derart zu Un- gunsten des Gläubigers ausgelegt werden würde, dass lange Zeit nach der schuldnerischen Leistung eine Anrechnung an neuere (in der Zwischenzeit in Be- treibung gesetzte) Schulden erfolgen würde und ältere - allenfalls bereits verjährte Schulden - unberücksichtigt blieben. Dem Gläubiger würde es auf diese Weise verunmöglicht, seine Forderung durch Betreibung erhältlich zu machen, da - egal welche Forderung er in Betreibung setzt - immer genau diese Forderung als durch Anrechnung eines zuviel bezahlten Betrages als getilgt betrachtet werden müsste. Eine solche Anwendung von Art. 87 OR erschiene stossend. Entgegen den vo- rinstanzlichen Erwägungen ist die Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechnen ist, daher nicht im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern im Zeitpunkt der schuldnerischen Leistung vorzunehmen. Die vom Gesuchsteller zuviel geleisteten Beträge erfolgten von Januar 2007 bis September 2011. In dieser Zeitspanne waren - wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt (Urk. 15 S. 6 und 8) - sämtliche Unterhaltsforderungen der Ge- suchstellerin gegen den Gesuchsteller fällig. Eine Betreibung hat zum massge- benden Zeitpunkt noch nicht stattgefunden, zumal der Zahlungsbefehl erst vom

13. Dezember 2011 datiert (Urk. 3/2). Die schuldnerischen Zahlungen sind dem- nach entsprechend der gesetzlichen Vermutung an die früher verfallene Schuld - und somit an ausstehende Unterhaltsforderungen aus den Jahren 1998 bis 2006 - anzurechnen.

E. 7.3 Der Gesuchsteller bestritt vor der Erstinstanz jegliche Unterhaltsschuld vor dem 1. Januar 2007, an welche die Mehrleistungen aus den Jahren 2007 bis 2011 hätten angerechnet werden können. So seien die Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin aus dieser Zeit aufgrund eines fortdauernden Konkubinats teil- weise untergegangen und überdies seien die genannten Unterhaltsforderungen verjährt (Urk. 6 S. 2). Im Beschwerdeverfahren liess er sich wie ausgeführt nicht vernehmen.

- 9 - Mit Blick auf das Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens sind die Vorbringen des Gesuchstellers zu verwerfen. Die Forderung der Gesuchstellerin beruht auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts. Entsprechend wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet wor- den ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es entspricht dem Wil- len des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschlep- pung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel da- her nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden (BGE 124 III 501 Erw. 3a; 115 III 97 Erw. 4; 104 Ia 14 Erw. 2; 102 Ia 363 Erw. 2c; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_92/2009 vom

21. August 2009 Erw. 2). Wenn der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren also geltend machen will, dass seine Zahlungen von Januar 2007 bis September 2011 mangels offenen Unterhaltsforderungen aus den Jahren 1998 bis 2006 zur Til- gung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen und nicht - wie von der Gesuchstellerin (wie gesehen zu Recht) geltend gemacht, zur Tilgung anderer im Raum stehender Unterhaltsschulden - geleistet wurden, hat er dies mittels Urkun- den zu beweisen. Diesen Nachweis vermag der Gesuchsteller nicht zu erbringen. Ob mit Bezug auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhaltsbei- träge der Jahre 1998 bis 2006 effektiv ein Ausstand besteht, kann im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren, welches seiner Natur nach ein summarisches Ver- fahren mit Beweismittelbeschränkung ist, nicht restlos geklärt werden. Entschei- dend ist aber einzig, dass noch weitere mögliche Unterhaltsschulden im Raum stehen und der Gesuchsteller nicht zweifellos darzulegen vermag, dass er mit seinen vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 geleisteten Zahlungen effek- tiv die in Betreibung gesetzte Forderung beglichen hat. Dem Gesuchsteller gelingt es mithin nicht, den definitiven Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Entsprechend ist der Gesuchstellerin für die zu wenig geleisteten Unterhaltsbeiträge der Jahre 2007 bis 2011 Rechtsöffnung zu erteilen. Aus den übereinstimmenden Aufstellungen der Parteien ergibt sich, dass der Gesuchsteller - unter Weglassung der Kinderzulagen - im Jahr 2007 Fr. 45.–

- 10 - (3x Fr. 15.-), im Jahr 2008 Fr. 504.– (12x Fr. 42.–) und im Jahr 2009 Fr. 780.– (12x Fr. 65.–) zu wenig Unterhaltsbeiträge bezahlt hat (Urk. 3/4/3-4 und Urk. 7/1), was einem ausstehenden Gesamtbetrag von Fr. 1'329.– entspricht.

E. 8 Zusammenfassend besteht ein Rechtsöffnungstitel für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 1'329.– sowie vom Gesuchsteller bezogene und nicht weitergelei- tete Kinderzulagen für die Jahre 2007 bis 2009 in der Höhe von Fr. 5'475.–, was einem Gesamtbetrag von Fr. 6'804.– entspricht. Der Gesuchstellerin ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die definitive Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2011, für den Betrag von Fr. 6'804.– nebst Zins zu 5% seit 13. Dezember 2011, zu ertei- len. Hingegen ist nach ständiger Praxis des Obergerichtes für die Betreibungs- kosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Diese Auffassung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). In diesem Umfang ist das Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen. III.

1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 300.– ist ausgangsgemäss zu einem Fünftel der Gesuchstellerin und zu vier Fünf- teln dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller ist überdies antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorinstanzli- che Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 360.– (§ 4 i.V.m. § 9 AnwGebV) zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsge- mäss zu einem Fünftel der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Ent-

- 11 - scheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten (vier Fünftel der Ge- richtskosten) mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu neh- men sind. Aus demselben Grund wird er gegenüber der Gesuchstellerin nicht ent- schädigungspflichtig. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur vom 31. Mai 2012 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 6'804.– zuzüglich Zins zu 5% seit 13. De- zember 2011. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen.
  2. […]
  3. Die Kosten werden zu einem Fünftel der Gesuchstellerin und zu vier Fünfteln dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 360.– zu bezahlen."
  5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Fünftel der Gesuchstellerin auferlegt und in diesem Umfang mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genom- men.
  8. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 12 -
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt C._____ (Betr. Nr. …) sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'229.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120098-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 20. September 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Mai 2012 (EB120017)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 31. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch der Ge- suchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2011, für den Betrag von Fr. 8'229.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2009, ab (Urk. 15). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Juni 2012 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14): " 1. Es sei das Urteil vom 31.5.2012 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 13.12.2011, defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 8229.– zuzüglich Zins zu 5% seit 13.12.2011, für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.– so- wie für die Kosten und Entschädigung (zuzüglich 8% MWSt) des Gerichtsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuz. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners."

2. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) liess sich innert Frist nicht vernehmen. II.

1. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwer-

- 3 - de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Be- stand.

3. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin stützt sich auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Oktober 1998, mit welchem die Ehe der Parteien geschieden wurde (Urk. 3/3). Die Gesuchstellerin fordert teilweise ausstehende Unterhaltsbeiträge. Laut Ziffer 4a des eingereichten Scheidungsurteils war der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten von Pflege und Erziehung der ge- meinsamen Tochter D._____ folgende monatlich im Voraus zahlbare Unterhalts- beiträge zu bezahlen: − Fr. 700.– ab Rechtskraft des Urteils bis zum 30. September 2001 − Fr. 800.– ab dem 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2007 − Fr. 900.– ab dem 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2011 − Fr. 1'000.– ab dem 1. Oktober 2010 bis zur Mündigkeit, vorbehältlich früherer Mündigkeit und einer Verlängerung bei späterem Abschluss der Ausbildung Hinzu kamen jeweils allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen. Zudem wurden die Unterhaltsbeiträge indexiert (Urk. 3/3 S. 2 f.). Weiter wurde der Gesuchsteller in Ziffer 4b des Scheidungsurteils verpflich- tet, der Gesuchstellerin folgende nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: − Fr. 1'410.– ab Rechtskraft des Urteils bis zum 30. November 2002 − Fr. 1'000.– ab dem 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2005 − Fr. 500.– ab dem 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2011 Auch diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 3/3 S. 3).

4. Betrieben sind laut Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2011 ausste- hende Unterhaltsbeiträge für die Zeitperiode vom 1. Januar 2007 bis 30. Septem- ber 2011 (Urk. 3/2). Rechtsöffnung verlangt die Gesuchstellerin indes nur für aus-

- 4 - stehende Unterhaltsbeiträge der Zeitspanne vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezem- ber 2009 (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 14 S. 3).

5. Die Parteien waren sich im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der Höhe der vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 geschuldeten indexierten Unterhaltsbeiträge einig. So gingen beide Parteien übereinstimmend von einem geschuldeten Betrag von Fr. 75'636.– (exklusive Kinderzulagen) aus (Urk. 3/4/3-4 und Urk. 7/1). Uneinigkeit herrschte allerdings über die Frage, inwiefern der Be- trag vom Gesuchsteller bereits beglichen wurde (nachstehend Erw. 7). Sodann verlangte die Gesuchstellerin zusätzlich noch die Weiterleitung von Kinderzula- gen, deren Ausrichtung vom Gesuchsteller teilweise bestritten wurde (nachste- hend Erw. 6).

6. Kinderzulagen 6.1 Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, für das Jahr 2007 seien Kinderzulagen von monatlich Fr. 170.–, für das Jahr 2008 solche von mo- natlich Fr. 180.–, 2009 monatlich Fr. 200.– und für die Jahre 2010 und 2011 mo- natlich Fr. 250.– geschuldet (Urk. 3/4/3 und Urk. 3/4/4). Der Gesuchsteller brachte demgegenüber vor, er habe im Jahr 2007 lediglich drei Kinderzulagen zu Fr. 170.– bezogen und ab dem Jahr 2010 seien keine Kinderzulagen mehr an ihn ausbezahlt worden (Urk. 6). 6.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, wenn im als Rechtsöffnungstitel eingereichten Unterhaltsentscheid nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Ablie- ferung der Kinderzulagen festgestellt werde, könne für diese die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn der Gläubiger (vorliegend die Gesuchstellerin) deren Be- stand und Höhe durch Urkunden nachweise. Die Gesuchstellerin habe mit Einrei- chung der Bestätigung der SVA Zürich (Urk. 3/6) nachgewiesen, dass der Ge- suchsteller im Jahr 2007 Fr. 510.–, im Jahr 2008 Fr. 2'265.–, im Jahr 2009 Fr. 2'700.– und im Jahr 2010 Fr. 250.– an Kinderzulagen bezogen habe, womit die Höhe und der Bestand der vom Gesuchsteller bezogenen Kinderzulagen im Umfang von Fr. 5'725.– nachgewiesen sei. Im darüber hinausgehenden Betrag

- 5 - könne mangels Erbringung des entsprechenden Urkundenbeweises keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 15 S. 5 f.). 6.3. Die Gesuchstellerin bringt hierzu in der Beschwerde vor, es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Kinderzulagen, weshalb zum Beweis keine Bestäti- gung des Arbeitgebers über die Auszahlung von Nöten sei. Es könne nicht ange- hen, dass die Rechtsöffnung davon abhängig gemacht werde, dass die Unter- haltsgläubigerin den Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners kenne und eine Bestä- tigung der Ausgleichskasse erhältlich machen könne. Aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderzulagen sei es vielmehr am Unterhaltsschuldner, darzutun, weshalb er keine Kinderzulagen erhalten habe (Urk. 14 S. 6 f.). 6.4 Vorab gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gesuchstellerin - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - sowohl vor Vorinstanz wie auch im Beschwerdeverfahren lediglich Rechtsöffnung für ausstehende Kinderzulagen der Jahre 2007 bis 2009 (und nicht auch für das Jahr 2010) begehrt, verlangt sie doch Rechtsöffnung für die per Ende 2009 aufgelaufenen Schulden (Urk. 1 S. 3.). Ent- sprechend sind die für das Jahr 2010 nachgewiesenermassen vom Gesuchsteller bezogenen Kinderzulagen von gesamthaft Fr. 250.– nicht zu berücksichtigen. Ausgewiesen sind dementsprechend vom Rechtsöffnungsbegehren umfasste Kinderzulagen von Fr. 5'475.– (vgl. Urk. 3/6). 6.5 Die Argumentation der Gesuchstellerin geht sodann fehl. Gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht bilden für sich alleine nicht schon einen definitiven Rechtsöffnungstitel (BGE 113 III 6, Erw. 1b). Zwar trifft es zu, dass bei einer grundsätzlichen Festlegung der Zahlungspflicht im Scheidungsurteil zur Erlangung des Betrages der Zulagen nicht nochmals eine gerichtliche Klage zu erheben ist. Definitive Rechtsöffnung ist aber nur zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin den Nachweis über Bestand und Höhe der bezogenen Kinderzulagen erbringt und somit zweifelsfrei feststeht, in welchem Umfang der Unterhaltsschuldner Kinderzulagen bezogen hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 42; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 206). Eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, als dass der Unterhaltsschuldner darzutun hätte, wes-

- 6 - halb er keine Kinderzulagen bezieht, erfolgt nicht. Die Rüge der Gesuchstellerin erweist sich insofern als unbegründet. 6.6 Entsprechend den gemachten Ausführungen kann für die in Betreibung gesetzten Kinderzulagen lediglich für den Betrag von Fr. 5'475.– (ausgewiesene Kinderzulagen der Jahre 2007 bis 2009) Rechtsöffnung erteilt werden. Für die von der Gesuchstellerin darüber hinaus verlangten Kinderzulagen im Betrag von Fr. 1'425.– kann mangels Nachweis von Bestand und Höhe keine Rechtsöffnung er- teilt werden.

7. Bestand der Schuld 7.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Gesuchstel- ler während der gesamten in Betreibung gesetzten Periode (Januar 2007 bis Sep- tember 2011) pro Monat einen Betrag von Fr. 1'500.– bezahlt hat (Urk. 3/4/3-4 und Urk. 7/1), was einem Gesamtbetrag von Fr. 85'500.– entspricht. Damit hat er in gewissen Monaten zu viel, in anderen zu wenig Unterhaltsbeiträge geleistet. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, der Gesuchsteller habe, so- weit in einem Monat mehr als der geschuldete Unterhaltsbeitrag bezahlt worden sei, alte Unterhaltsschulden aus den Jahren 1998 - 2006 beglichen. Per Ende 2006 bestehe nämlich ein Ausstand von Fr. 22'151.– (Urk. 1 S. 3 ff.). Der Gesuchsteller bestritt demgegenüber bestehende Unterhaltsschul- den vor dem 1. Januar 2007 und beruft sich darüber hinaus auf deren Verjährung (Urk. 6 S. 2). 7.2 a) Die Vorinstanz hatte zunächst zu klären, auf welche Schuld die vom Beklagten in den einzelnen Monaten zu viel bezahlten Beträge anzurechnen sind. Mangels einer Anrechnungserklärung der Parteien im Sinne von Art. 86 OR wendete die Vorderrichterin die gesetzliche Vermutung von Art. 87 OR an. Da- nach gilt, dass eine Zahlung bei Vorliegen von mehreren Schulden gegenüber ei- nem Gläubiger auf die fällige Schuld anzurechnen ist, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene Schuld (Art. 87 Abs. 1 OR).

- 7 - Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsteller - unabhängig einer allfälligen Verjährung - fällig seien (Urk. 15 S. 6 und 8). In einem nächsten Schritt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass unter mehreren fälligen Forderungen eine Zahlung auf die zuerst betriebene anzurechnen sei, weshalb vorliegend eine Anrechnung an die in Betreibung ge- setzten Unterhaltsbeiträge von Januar 2007 bis September 2011 stattfinde. Ent- sprechend habe der Gesuchsteller in der in Betreibung gesetzten Periode Fr. 85'500.– geleistet, wobei nur ein Betrag von Fr. 75'635.– zuzüglich Kinderzulagen durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sei. Der Gesuchsteller habe demnach die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig getilgt, weshalb die Rechtsöff- nung abzuweisen sei (Urk. 15 S. 7 f.).

b) Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde die falsche Anwendung von Art. 87 OR. Der massgebende Zeitpunkt zur Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechen ist, sei derjenige der Leistung und nicht derjenige des Rechtsöffnungsentscheides. Im Zeitpunkt der zuviel geleisteten Unterhaltszahlun- gen durch den Gesuchsteller sei aber keine Schuld in Betreibung gesetzt gewe- sen, weshalb die Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Vermutung auf die früher verfallene Schuld und damit, wie vor Vorinstanz geltend gemacht, auf die Unterhaltsschuld aus den Jahren 1998 bis 2006 anzurechnen sei (Urk. 14 S. 5 f.).

c) Art. 87 OR äussert sich nicht zum Zeitpunkt für die Anwendung der ge- setzlichen Vermutung. Mithin ergibt sich die Lösung der vorliegend zu beurteilen- den Frage nicht aus dem Gesetz. Eine Anwendung der gesetzlichen Vermutung im Zeitpunkt eines späteren Rechtsöffnungsverfahrens erscheint jedoch nicht sachgerecht. Art. 87 OR ist als subsidiäre Ergänzung zu Art. 86 OR zu verstehen, womit der grundsätzliche Anwendungsbereich der beiden Normen übereinstimmt (ZK-Schraner, N 6 zu Art. 87). Art. 86 Abs. 1 OR billigt dem Schuldner die Ent- scheidung durch entsprechende Erklärung zu, auf welche unter mehreren Forde- rungen seine Zahlung anzurechnen sei. Die schuldnerische Erklärung kann dabei "bei der Zahlung" selbst oder aber im Voraus abgegeben werden (ZK-Schraner, N 23 zu Art. 86). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird, ist somit eindeutig derjenige der Zahlung oder

- 8 - aber ein solcher in deren Vorfeld, zweifelsohne aber nicht ein Zeitpunkt in deren Nachgang. Art. 87 OR orientiert sich zwar am hypothetischen Willen eines um- sichtigen Schuldners und ist somit in gewisser Weise eine Bestimmung zu seinem Schutze. Es geht aber zu weit, wenn die gesetzliche Vermutung derart zu Un- gunsten des Gläubigers ausgelegt werden würde, dass lange Zeit nach der schuldnerischen Leistung eine Anrechnung an neuere (in der Zwischenzeit in Be- treibung gesetzte) Schulden erfolgen würde und ältere - allenfalls bereits verjährte Schulden - unberücksichtigt blieben. Dem Gläubiger würde es auf diese Weise verunmöglicht, seine Forderung durch Betreibung erhältlich zu machen, da - egal welche Forderung er in Betreibung setzt - immer genau diese Forderung als durch Anrechnung eines zuviel bezahlten Betrages als getilgt betrachtet werden müsste. Eine solche Anwendung von Art. 87 OR erschiene stossend. Entgegen den vo- rinstanzlichen Erwägungen ist die Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechnen ist, daher nicht im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern im Zeitpunkt der schuldnerischen Leistung vorzunehmen. Die vom Gesuchsteller zuviel geleisteten Beträge erfolgten von Januar 2007 bis September 2011. In dieser Zeitspanne waren - wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt (Urk. 15 S. 6 und 8) - sämtliche Unterhaltsforderungen der Ge- suchstellerin gegen den Gesuchsteller fällig. Eine Betreibung hat zum massge- benden Zeitpunkt noch nicht stattgefunden, zumal der Zahlungsbefehl erst vom

13. Dezember 2011 datiert (Urk. 3/2). Die schuldnerischen Zahlungen sind dem- nach entsprechend der gesetzlichen Vermutung an die früher verfallene Schuld - und somit an ausstehende Unterhaltsforderungen aus den Jahren 1998 bis 2006 - anzurechnen. 7.3 Der Gesuchsteller bestritt vor der Erstinstanz jegliche Unterhaltsschuld vor dem 1. Januar 2007, an welche die Mehrleistungen aus den Jahren 2007 bis 2011 hätten angerechnet werden können. So seien die Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin aus dieser Zeit aufgrund eines fortdauernden Konkubinats teil- weise untergegangen und überdies seien die genannten Unterhaltsforderungen verjährt (Urk. 6 S. 2). Im Beschwerdeverfahren liess er sich wie ausgeführt nicht vernehmen.

- 9 - Mit Blick auf das Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens sind die Vorbringen des Gesuchstellers zu verwerfen. Die Forderung der Gesuchstellerin beruht auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts. Entsprechend wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet wor- den ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es entspricht dem Wil- len des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschlep- pung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel da- her nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden (BGE 124 III 501 Erw. 3a; 115 III 97 Erw. 4; 104 Ia 14 Erw. 2; 102 Ia 363 Erw. 2c; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_92/2009 vom

21. August 2009 Erw. 2). Wenn der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren also geltend machen will, dass seine Zahlungen von Januar 2007 bis September 2011 mangels offenen Unterhaltsforderungen aus den Jahren 1998 bis 2006 zur Til- gung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen und nicht - wie von der Gesuchstellerin (wie gesehen zu Recht) geltend gemacht, zur Tilgung anderer im Raum stehender Unterhaltsschulden - geleistet wurden, hat er dies mittels Urkun- den zu beweisen. Diesen Nachweis vermag der Gesuchsteller nicht zu erbringen. Ob mit Bezug auf die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhaltsbei- träge der Jahre 1998 bis 2006 effektiv ein Ausstand besteht, kann im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren, welches seiner Natur nach ein summarisches Ver- fahren mit Beweismittelbeschränkung ist, nicht restlos geklärt werden. Entschei- dend ist aber einzig, dass noch weitere mögliche Unterhaltsschulden im Raum stehen und der Gesuchsteller nicht zweifellos darzulegen vermag, dass er mit seinen vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 geleisteten Zahlungen effek- tiv die in Betreibung gesetzte Forderung beglichen hat. Dem Gesuchsteller gelingt es mithin nicht, den definitiven Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Entsprechend ist der Gesuchstellerin für die zu wenig geleisteten Unterhaltsbeiträge der Jahre 2007 bis 2011 Rechtsöffnung zu erteilen. Aus den übereinstimmenden Aufstellungen der Parteien ergibt sich, dass der Gesuchsteller - unter Weglassung der Kinderzulagen - im Jahr 2007 Fr. 45.–

- 10 - (3x Fr. 15.-), im Jahr 2008 Fr. 504.– (12x Fr. 42.–) und im Jahr 2009 Fr. 780.– (12x Fr. 65.–) zu wenig Unterhaltsbeiträge bezahlt hat (Urk. 3/4/3-4 und Urk. 7/1), was einem ausstehenden Gesamtbetrag von Fr. 1'329.– entspricht.

8. Zusammenfassend besteht ein Rechtsöffnungstitel für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 1'329.– sowie vom Gesuchsteller bezogene und nicht weitergelei- tete Kinderzulagen für die Jahre 2007 bis 2009 in der Höhe von Fr. 5'475.–, was einem Gesamtbetrag von Fr. 6'804.– entspricht. Der Gesuchstellerin ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die definitive Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2011, für den Betrag von Fr. 6'804.– nebst Zins zu 5% seit 13. Dezember 2011, zu ertei- len. Hingegen ist nach ständiger Praxis des Obergerichtes für die Betreibungs- kosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Diese Auffassung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). In diesem Umfang ist das Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen. III.

1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 300.– ist ausgangsgemäss zu einem Fünftel der Gesuchstellerin und zu vier Fünf- teln dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller ist überdies antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorinstanzli- che Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 360.– (§ 4 i.V.m. § 9 AnwGebV) zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsge- mäss zu einem Fünftel der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Ent-

- 11 - scheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten (vier Fünftel der Ge- richtskosten) mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu neh- men sind. Aus demselben Grund wird er gegenüber der Gesuchstellerin nicht ent- schädigungspflichtig. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur vom 31. Mai 2012 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 6'804.– zuzüglich Zins zu 5% seit 13. De- zember 2011. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen.

2. […]

3. Die Kosten werden zu einem Fünftel der Gesuchstellerin und zu vier Fünfteln dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 360.– zu bezahlen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Fünftel der Gesuchstellerin auferlegt und in diesem Umfang mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genom- men.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 12 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt C._____ (Betr. Nr. …) sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'229.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: js