Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung und Urteil vom 11. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 16. März 2012) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 22'105.75 und für Fr. 103.– Betreibungskosten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Las- ten des Beklagten geregelt. Sodann wurde das Gesuch des Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 12).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Juni 2012 (Poststempel 18. Juni
2012) fristgerecht eine Aberkennungsklage und eine Beschwerde erhoben. Die Eingabe des Beklagten lautet wie folgt (Urk. 12): Aberkennungsklage und Beschwerde "1. Klage auf Aberkennung, weil die Höhe der Summe nicht stimmt (Sum- me unkorrekt).
E. 2 Beschwerde.
E. 3 Rechtsöffnung bleibt bestehen.
E. 4 Beantrage UP.
E. 5 Alles zu Lasten der Gemeinde B._____."
2. a) Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist nicht für die vom Be- klagten angehobene Aberkennungsklage zuständig, weshalb auf diese nicht ein- zutreten ist. Die Aberkennungsklage ist innert der laufenden Frist bei einem erst- instanzlichen Gericht am Betreibungsort einzureichen (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
b) Der Beklagte erhebt sodann Beschwerde und nennt dazu einzig, dass die Rechtsöffnung bestehen bleibe (Urk. 12). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus de- nen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - Schon diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen.
- Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'105.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120097-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 25. Juni 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Alimentenhilfe betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juni 2012 (EB120176)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 11. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbe- fehl vom 16. März 2012) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 22'105.75 und für Fr. 103.– Betreibungskosten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Las- ten des Beklagten geregelt. Sodann wurde das Gesuch des Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 12).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Juni 2012 (Poststempel 18. Juni
2012) fristgerecht eine Aberkennungsklage und eine Beschwerde erhoben. Die Eingabe des Beklagten lautet wie folgt (Urk. 12): Aberkennungsklage und Beschwerde "1. Klage auf Aberkennung, weil die Höhe der Summe nicht stimmt (Sum- me unkorrekt).
2. Beschwerde.
3. Rechtsöffnung bleibt bestehen.
4. Beantrage UP.
5. Alles zu Lasten der Gemeinde B._____."
2. a) Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist nicht für die vom Be- klagten angehobene Aberkennungsklage zuständig, weshalb auf diese nicht ein- zutreten ist. Die Aberkennungsklage ist innert der laufenden Frist bei einem erst- instanzlichen Gericht am Betreibungsort einzureichen (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
b) Der Beklagte erhebt sodann Beschwerde und nennt dazu einzig, dass die Rechtsöffnung bestehen bleibe (Urk. 12). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus de- nen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- 3 - Schon diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird abgewiesen.
2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'105.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: ss