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RT120087

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 9. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren des Klägers in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2011) ab (Urk. 6).

b) Hiergegen hat der Kläger am 25. Mai 2012 (Poststempel 24. Mai 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk.5; Urk. 4b): "1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ sei die definiti- ve Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 400 nebst Zins zu 5 % seit

19. Oktober 2011 und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 66 zu ge- währen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

E. 2 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 3 a) Der Kläger stützt sein Begehren auf den Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. August 2011, mit dem der Beklagte zur Zahlung einer Busse von Fr. 250.– sowie der Verfahrenskosten von Fr. 150.– verpflichtet wurde (Urk. 2/5). Der Kläger reichte vor Vorinstanz eine Rechtskraft- bescheinigung vom 27. Februar 2012 betreffend diesen Strafbefehl ins Recht (Urk. 2/4). Der Beklagte bestritt anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz die Zustellung des erwähnten Strafbefehls und erklärte, sich im August 2011 nicht in der Schweiz befunden zu haben. Der Kläger erschien nicht an der Verhandlung (Urk. 6 S. 2).

b) Die Vorinstanz verneinte die Vollstreckbarkeit des eingereichten Strafbefehls und wies daher das Rechtsöffnungsbegehren ab. Dies mit folgender Begründung: Die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Ent- scheids sei von Amtes wegen zu prüfen. Bestreite die verpflichtete Person den

- 3 - Erhalt und mithin die gehörige Eröffnung des Entscheids, habe die Behörde den urkundlichen Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung zu erbringen. Dieser Beweis lasse sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit einer blossen Rechtskraftbescheinigung führen (BGer Urteil 5A.264/2007 vom 25. Januar 2008 in Pra 2008 Nr. 78, S. 520; BGE 114 III 51 ff.; BGE 105 III 43 ff.; A. Staehelin in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, SchKG 80 N 55 und 124). Vielmehr sei er in der Regel durch postalischen Ver- sand des Entscheids als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Emp- fangsbestätigung erbracht. Sofern der Adressat den Entscheid entgegennehme, werde der verfügenden Behörde der Nachweis der Zustellung derselben durch Vorlegen der Empfangsbestätigung ohne Weiteres möglich sein. Werde weder der Adressat noch eine andere empfangsberechtigte Person angetroffen und sei daher eine Abholungseinladung auszustellen, gelte rechtsprechungsgemäss eine

– widerlegbare – Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ord- nungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt habe und das Zustelldatum im Zustellbuch korrekt eingetragen worden sei. In die- sem Fall dürfe ein Gericht den Beweis der gehörigen Zustellung für erbracht hal- ten, wenn die Post aufgrund eines Nachforschungsauftrags des Absenders ur- kundlich bestätige, dass sie dem Empfänger an einem bestimmten Datum eine Abholanzeige in den Briefkasten gelegt habe (Urk. 6 S. 2 f.). Die vom Kläger eingereichte Rechtskraftbescheinigung könne die Zu- stellung der Verfügung nicht beweisen. Andere Urkunden, die belegen würden, dass der Strafbefehl dem Beklagten formell eröffnet und damit die Rechtsmittel- frist ausgelöst worden sei, habe der Kläger nicht eingereicht. Die Vollstreckbarkeit des eingereichten Strafbefehls sei daher nicht belegt und das Rechtsöffnungsbe- gehren sei abzuweisen (Urk. 6 S. 2 f.).

c) Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde vor, dass er im Jahr etwa 30'000 Strafbefehle der Staatsanwaltschaft zu vollstrecken habe und um dies mit angemessenem Aufwand bewältigen zu können, wie folgt vorgehen müsse: Ei- nerseits habe er den Beweis über die Rechtskraft der zu vollstreckenden Strafbe-

- 4 - fehle mit den entsprechenden Bescheinigungen der Staatsanwaltschaft zu führen, und darauf zu vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigungen überprüft habe (Vorliegen von Empfangsquittungen oder der Dokumente, die den Zustellversuch belegen würden). Es sei nicht mög- lich, für das "Massengeschäft" der Vollstreckung von Strafbefehlen jedes Rechts- öffnungsgesuch individuell zu verfassen und individuell mit den postalischen Do- kumenten zu versehen. Anderseits sei es dem Kläger aus Effizienzgründen un- möglich, Hauptverhandlungstermine wahrzunehmen (Urk. 5 S. 2). Die Vorderrichterin hätte dieser Zwangslage Rechnung tragen müssen, und dem Kläger nach der Hauptverhandlung Gelegenheit geben müssen, die fehlen- den postalischen Beweisurkunden nachzureichen. Immerhin hätten keine Indizien dafür bestanden, an der Rechtskraftbescheinigung der Strafverfolgungsbehörde zu zweifeln (Urk. 5 S. 2).

d) Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sagt klar, dass eine Rechtskraftbescheinigung nicht ausreicht, um die gehörige Eröffnung des Ent- scheids zu belegen. Beim Einwand der nicht gehörig erfolgten Zustellung muss die klagende Partei daher zusätzliche Dokumente vorlegen. Die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen an der Verhandlung, nämlich der Entscheid aufgrund der Ak- ten, waren dem Kläger bekannt (Urk. 3). Das Vorgehen und der Entscheid der Vo- rinstanz sind daher nicht zu beanstanden. Dass der Kläger in einem Massenge- schäft darauf verzichtet, bei jedem einzelnen Geschäft die Zustellungsnachweise einzureichen bzw. es unterlässt, an die jeweiligen Hauptverhandlung zu erschei- nen, ist aus aufwandtechnischer Sicht verständlich, kann ihm jedoch nicht zum Vorteil gereichen. Es kann nicht sein, dass der Kläger als Inkassostelle vieler For- derungen bevorzugt wird, indem ihm nach der Verhandlung Fristen eingeräumt werden, um allenfalls fehlende Dokumente nachzureichen. Mit der vom Kläger beschriebenen Praxis nimmt dieser in Kauf, dass sein Rechtsöffnungsbegehren - wenn der Einwand der nicht gehörigen Zustellung erhoben wird - abgewiesen wird.

e) Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die vom Kläger mit seiner Beschwerde eingereichten Urkunden als Beweis der

- 5 - erfolgten Zustellung (Urk. 8/3-6) bleiben vorliegend unbeachtlich, da im Be- schwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 4 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120087-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 13. Juni 2012 in Sachen Kanton Solothurn, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Zentrale Gerichtskasse gegen A._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Mai 2012 (EB120492)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 9. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren des Klägers in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2011) ab (Urk. 6).

b) Hiergegen hat der Kläger am 25. Mai 2012 (Poststempel 24. Mai 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk.5; Urk. 4b): "1. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ sei die definiti- ve Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 400 nebst Zins zu 5 % seit

19. Oktober 2011 und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 66 zu ge- währen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Der Kläger stützt sein Begehren auf den Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. August 2011, mit dem der Beklagte zur Zahlung einer Busse von Fr. 250.– sowie der Verfahrenskosten von Fr. 150.– verpflichtet wurde (Urk. 2/5). Der Kläger reichte vor Vorinstanz eine Rechtskraft- bescheinigung vom 27. Februar 2012 betreffend diesen Strafbefehl ins Recht (Urk. 2/4). Der Beklagte bestritt anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz die Zustellung des erwähnten Strafbefehls und erklärte, sich im August 2011 nicht in der Schweiz befunden zu haben. Der Kläger erschien nicht an der Verhandlung (Urk. 6 S. 2).

b) Die Vorinstanz verneinte die Vollstreckbarkeit des eingereichten Strafbefehls und wies daher das Rechtsöffnungsbegehren ab. Dies mit folgender Begründung: Die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Ent- scheids sei von Amtes wegen zu prüfen. Bestreite die verpflichtete Person den

- 3 - Erhalt und mithin die gehörige Eröffnung des Entscheids, habe die Behörde den urkundlichen Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung zu erbringen. Dieser Beweis lasse sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit einer blossen Rechtskraftbescheinigung führen (BGer Urteil 5A.264/2007 vom 25. Januar 2008 in Pra 2008 Nr. 78, S. 520; BGE 114 III 51 ff.; BGE 105 III 43 ff.; A. Staehelin in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, SchKG 80 N 55 und 124). Vielmehr sei er in der Regel durch postalischen Ver- sand des Entscheids als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Emp- fangsbestätigung erbracht. Sofern der Adressat den Entscheid entgegennehme, werde der verfügenden Behörde der Nachweis der Zustellung derselben durch Vorlegen der Empfangsbestätigung ohne Weiteres möglich sein. Werde weder der Adressat noch eine andere empfangsberechtigte Person angetroffen und sei daher eine Abholungseinladung auszustellen, gelte rechtsprechungsgemäss eine

– widerlegbare – Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ord- nungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt habe und das Zustelldatum im Zustellbuch korrekt eingetragen worden sei. In die- sem Fall dürfe ein Gericht den Beweis der gehörigen Zustellung für erbracht hal- ten, wenn die Post aufgrund eines Nachforschungsauftrags des Absenders ur- kundlich bestätige, dass sie dem Empfänger an einem bestimmten Datum eine Abholanzeige in den Briefkasten gelegt habe (Urk. 6 S. 2 f.). Die vom Kläger eingereichte Rechtskraftbescheinigung könne die Zu- stellung der Verfügung nicht beweisen. Andere Urkunden, die belegen würden, dass der Strafbefehl dem Beklagten formell eröffnet und damit die Rechtsmittel- frist ausgelöst worden sei, habe der Kläger nicht eingereicht. Die Vollstreckbarkeit des eingereichten Strafbefehls sei daher nicht belegt und das Rechtsöffnungsbe- gehren sei abzuweisen (Urk. 6 S. 2 f.).

c) Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde vor, dass er im Jahr etwa 30'000 Strafbefehle der Staatsanwaltschaft zu vollstrecken habe und um dies mit angemessenem Aufwand bewältigen zu können, wie folgt vorgehen müsse: Ei- nerseits habe er den Beweis über die Rechtskraft der zu vollstreckenden Strafbe-

- 4 - fehle mit den entsprechenden Bescheinigungen der Staatsanwaltschaft zu führen, und darauf zu vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Erteilung der Bestätigungen überprüft habe (Vorliegen von Empfangsquittungen oder der Dokumente, die den Zustellversuch belegen würden). Es sei nicht mög- lich, für das "Massengeschäft" der Vollstreckung von Strafbefehlen jedes Rechts- öffnungsgesuch individuell zu verfassen und individuell mit den postalischen Do- kumenten zu versehen. Anderseits sei es dem Kläger aus Effizienzgründen un- möglich, Hauptverhandlungstermine wahrzunehmen (Urk. 5 S. 2). Die Vorderrichterin hätte dieser Zwangslage Rechnung tragen müssen, und dem Kläger nach der Hauptverhandlung Gelegenheit geben müssen, die fehlen- den postalischen Beweisurkunden nachzureichen. Immerhin hätten keine Indizien dafür bestanden, an der Rechtskraftbescheinigung der Strafverfolgungsbehörde zu zweifeln (Urk. 5 S. 2).

d) Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung sagt klar, dass eine Rechtskraftbescheinigung nicht ausreicht, um die gehörige Eröffnung des Ent- scheids zu belegen. Beim Einwand der nicht gehörig erfolgten Zustellung muss die klagende Partei daher zusätzliche Dokumente vorlegen. Die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen an der Verhandlung, nämlich der Entscheid aufgrund der Ak- ten, waren dem Kläger bekannt (Urk. 3). Das Vorgehen und der Entscheid der Vo- rinstanz sind daher nicht zu beanstanden. Dass der Kläger in einem Massenge- schäft darauf verzichtet, bei jedem einzelnen Geschäft die Zustellungsnachweise einzureichen bzw. es unterlässt, an die jeweiligen Hauptverhandlung zu erschei- nen, ist aus aufwandtechnischer Sicht verständlich, kann ihm jedoch nicht zum Vorteil gereichen. Es kann nicht sein, dass der Kläger als Inkassostelle vieler For- derungen bevorzugt wird, indem ihm nach der Verhandlung Fristen eingeräumt werden, um allenfalls fehlende Dokumente nachzureichen. Mit der vom Kläger beschriebenen Praxis nimmt dieser in Kauf, dass sein Rechtsöffnungsbegehren - wenn der Einwand der nicht gehörigen Zustellung erhoben wird - abgewiesen wird.

e) Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die vom Kläger mit seiner Beschwerde eingereichten Urkunden als Beweis der

- 5 - erfolgten Zustellung (Urk. 8/3-6) bleiben vorliegend unbeachtlich, da im Be- schwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: ss