Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 14. März 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2012) für ausstehende Unterhaltszah- lungen von Fr. 1'770.45 nebst 5% Zins seit 25. September 2011 ab; die Kosten wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 9).
b) Hiergegen hat die Klägerin am 5. April 2012 (Poststempel 4. April
2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 8; Urk. 7a).
E. 2 a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehen betreffend Zahlung von Alimenten. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2012 wurde die Klägerin aufgefordert darzutun, wie sich die Forderung im Einzelnen zusammensetze, auf welchen Rechtsöffnungstitel sich diese stütze und, soweit es sich dabei um ein Gerichtsur- teil handle, dieses vollständig und mit Rechtskraftbescheinigung einzureichen sei (Urk. 3a). Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte die Klägerin diverse Unterlagen nach (Urk. 6/1-6). Die Vorinstanz hielt dazu Folgendes fest: Werde definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Gerichtsurteil verlangt, bilde nur die vollständige Ausfertigung des Urteils zusammen mit der Rechtskraftbescheinigung einen vollstreckbaren Titel, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die Klägerin habe es versäumt, den von ihr eingereichten Rechtsöffnungstitel, den Entscheid des Kreisgerichts Gas- ter-See des Kantons St. Gallen vom 16. November 2007, vollständig vorzulegen. Es seien lediglich die Seiten 1, 19 und 20 eingereicht worden. Zudem fehle die Rechtskraftbescheinigung. Da der Rechtsöffnungstitel nicht in gehöriger Form und nicht vollständig vorliege, sei das Begehren der Klägerin ohne weitere Prüfung abzuweisen (Urk. 9 S. 2 f.). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Klägerin darauf hin, dass sie es unterlas- sen habe, ihr Begehren genügend zu begründen. Sie nenne zwar den Forde- rungsbetrag von Fr. 1'770.45, tue jedoch nicht dar, wie sich dieser im Einzelnen
- 3 - zusammensetze. Auch aus den beigebrachten Unterlagen sei nicht ersichtlich, wie sich dieser zusammensetze bzw. errechnen lasse. Die Klägerin habe den ge- forderten Betrag darzulegen (Urk. 9 S. 3).
b) Mit der Beschwerdeschrift reicht die Klägerin den vollständigen Ent- scheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 16. November 2007 mit Rechtskraftbe- scheinigung und eine Aufstellung über die von Oktober bis Dezember 2011 erfolg- ten Zahlungen des Beklagten ein (Urk. 10 a und b). Diese neuen Urkunden und Vorbringen können jedoch im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wurde der Klägerin bereits mit Schreiben vom 10. April 2012 mitgeteilt und ihr anheim gestellt, ob ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt werden solle (Urk. 11). Da sich die Klägerin innert der ihr angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, wurde vorliegendes Verfahren angelegt. Ohne Berücksichtigung der erwähnten Urkunden bleibt es bei der unter Zif- fer 2.a) zitierten Beurteilung; das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen.
c) Die Klägerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie nach der Abwei- sung ihres Begehrens eine neue Betreibung anheben kann. Der Rechtsöffnungs- entscheid in der alten Betreibung steht dabei nicht entgegen (vgl. Urk. 9 S. 3).
E. 3 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 180.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 4 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'770.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Ch. Bas-Baumann versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120076-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 15. Mai 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. März 2012 (EB120252)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 14. März 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2012) für ausstehende Unterhaltszah- lungen von Fr. 1'770.45 nebst 5% Zins seit 25. September 2011 ab; die Kosten wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 9).
b) Hiergegen hat die Klägerin am 5. April 2012 (Poststempel 4. April
2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 8; Urk. 7a).
2. a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehen betreffend Zahlung von Alimenten. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2012 wurde die Klägerin aufgefordert darzutun, wie sich die Forderung im Einzelnen zusammensetze, auf welchen Rechtsöffnungstitel sich diese stütze und, soweit es sich dabei um ein Gerichtsur- teil handle, dieses vollständig und mit Rechtskraftbescheinigung einzureichen sei (Urk. 3a). Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte die Klägerin diverse Unterlagen nach (Urk. 6/1-6). Die Vorinstanz hielt dazu Folgendes fest: Werde definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Gerichtsurteil verlangt, bilde nur die vollständige Ausfertigung des Urteils zusammen mit der Rechtskraftbescheinigung einen vollstreckbaren Titel, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die Klägerin habe es versäumt, den von ihr eingereichten Rechtsöffnungstitel, den Entscheid des Kreisgerichts Gas- ter-See des Kantons St. Gallen vom 16. November 2007, vollständig vorzulegen. Es seien lediglich die Seiten 1, 19 und 20 eingereicht worden. Zudem fehle die Rechtskraftbescheinigung. Da der Rechtsöffnungstitel nicht in gehöriger Form und nicht vollständig vorliege, sei das Begehren der Klägerin ohne weitere Prüfung abzuweisen (Urk. 9 S. 2 f.). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Klägerin darauf hin, dass sie es unterlas- sen habe, ihr Begehren genügend zu begründen. Sie nenne zwar den Forde- rungsbetrag von Fr. 1'770.45, tue jedoch nicht dar, wie sich dieser im Einzelnen
- 3 - zusammensetze. Auch aus den beigebrachten Unterlagen sei nicht ersichtlich, wie sich dieser zusammensetze bzw. errechnen lasse. Die Klägerin habe den ge- forderten Betrag darzulegen (Urk. 9 S. 3).
b) Mit der Beschwerdeschrift reicht die Klägerin den vollständigen Ent- scheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 16. November 2007 mit Rechtskraftbe- scheinigung und eine Aufstellung über die von Oktober bis Dezember 2011 erfolg- ten Zahlungen des Beklagten ein (Urk. 10 a und b). Diese neuen Urkunden und Vorbringen können jedoch im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wurde der Klägerin bereits mit Schreiben vom 10. April 2012 mitgeteilt und ihr anheim gestellt, ob ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt werden solle (Urk. 11). Da sich die Klägerin innert der ihr angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, wurde vorliegendes Verfahren angelegt. Ohne Berücksichtigung der erwähnten Urkunden bleibt es bei der unter Zif- fer 2.a) zitierten Beurteilung; das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen.
c) Die Klägerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie nach der Abwei- sung ihres Begehrens eine neue Betreibung anheben kann. Der Rechtsöffnungs- entscheid in der alten Betreibung steht dabei nicht entgegen (vgl. Urk. 9 S. 3).
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 180.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 4 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'770.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Ch. Bas-Baumann versandt am: se