Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 12. März 2012 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19 S. 14): " 1. Der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom
16. November 2011, für Fr. 15'428.–.
E. 2 Der Klägerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom
16. November 2011, für Fr. 911.60.
E. 3 Die Spruchgebühr von Fr. 340.– wird vom von der Klägerin geleis- teten Vorschuss bezogen, ist ihr aber vom Beklagten vollumfäng- lich zu ersetzen.
E. 4 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 670.– zu bezahlen.
E. 5 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 6 Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann die beklagte Partei innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids beim zuständi- gen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.
E. 7 (Rechtsmittelbelehrung.)"
2. a) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Eingabe vom 27. April 2012 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil, wo- bei er folgende Anträge stellte (Urk. 18 S. 2): " 1. Das Urteil EB120001 des Bezirksgerichts Affoltern als Einzelgericht vom 12. März 2012 sei aufzuheben.
2. Das Begehren um definitive, eventualiter provisorische Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2011) sei im Betrage von Fr. 11'540.00 (Kapitalanteil), im Betrage von Fr. 464.00 (Zinsanteil) sowie im Betrage von Fr. 137.00 (Kostenanteil), insgesamt somit im Betrage von Fr. 12'141.00, abzuweisen. Das Begehren sei im Betrage von Fr. 4'198.60 – für welchen lediglich die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei – gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin, sowohl für das vorliegende als auch für das erstinstanzli- che Verfahren."
- 3 -
b) Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 21), welcher innert Frist hierorts eingegangen ist (Urk. 22).
c) Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 23). Innert Frist erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort mit dem An- trag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 24 S. 2).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
4. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass trotz seiner entsprechenden Einwendungen anlässlich der Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren, auf welche verwiesen werde (vgl. die Stellungnahme vom 6. März 2012, N. II.1 bis 3; siehe ferner die Zusammenfassung der entsprechenden Vor- bringen in E. 3.2 und E. 4.2.1 des angefochtenen Urteils), die Vorinstanz verken- ne bzw. unbeachtet lasse, dass es sich bei der klägerischen Forderung haupt- sächlich (nämlich im Totalbetrag von Fr. 11'510.– zuzüglich entsprechendem Zins- und Kostenanteil) um Forderungen handle, welche vor der Ehescheidung der Parteien entstanden seien. Gemäss Urteil 5A_803/2010 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010 würden nun jedoch Schulden aus Unterhaltspflicht unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden fallen und seien daher bei der Auflösung des Güterstandes in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen. Würden sich die Parteien dabei als Ergebnis dieses Vorganges als auseinandergesetzt erklären, könne keiner vom anderen mehr etwas aus die- sem Titel fordern (unter Hinweis auf E. 3.3 des zitierten Urteils). Mitunter bedeute dies auf den vorliegenden Fall bezogen somit, dass für den grössten Teil der klä- gerischen Forderung – nämlich den Totalbetrag von Fr. 11'510.– zuzüglich ent- sprechendem Zins- und Kostenanteil – die (definitive) Rechtsöffnung nur dann gewährt werden könne, wenn sich die Parteien bezüglich dieser Unterhaltsforde- rungen bis heute nicht güterrechtlich auseinandergesetzt hätten. Nur in diesem
- 4 - Fall stelle nämlich insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Sursee LU vom
E. 11 Juli 2000 betreffend Eheschutzmassnahmen (unter Verweis auf Urk. 2/1) ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die Vorinstanz ha- be in ihrer E. 4.2.4 des angefochtenen Entscheides ausgeführt, dass das Schei- dungsurteil der Parteien bezüglich güterrechtlicher Auseinandersetzung lücken- haft sei, weswegen davon auszugehen sei, dass die Parteien bis heute güter- rechtlich noch nicht vollständig auseinandergesetzt seien. Dabei werde nun je- doch zunächst verkannt, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zwingend die Abgabe einer entsprechenden Saldoerklärung der Parteien bedürfe (unter Hinweis auf das Urteil OG ZH LC110030 vom 10. Oktober 2011, E. 2, worin explizit auf das eingangs erwähnte Urteil 5A_803/2010 des Bundesgerichts vom
3. Dezember 2010 Bezug genommen werde). Des Weiteren sei, falls güterrechtli- che Forderungen tatsächlich in einem Nachverfahren zum Scheidungsverfahren beurteilt werden müssten, der Inhalt der entsprechenden Vereinbarung unter den damaligen Ehegatten durch Auslegung zu ermitteln, und im Zweifel habe das Scheidungsurteil, das auch die güterrechtliche Auseinandersetzung umfasse, da- bei als erschöpfende Regelung aller einschlägigen Ansprüche zu gelten (unter Hinweis etwa auf das Urteil des Bundesgerichts 5C_257/2006 vom 20. Dezember 2006, E. 1.1, mit Hinweis). Die Vorinstanz habe hingegen einzig im Sinne einer summarischen Prüfung festgestellt, dass das Scheidungsurteil der Parteien vom
E. 12 Januar 2001, welches am 27. Februar 2001 in Rechtkraft erwachsen sei, ge- schieden worden seien (unter Hinweis auf Urk. 2/3). Die Parteien hätten keine Konvention abgeschlossen und das Amtsgericht Sursee LU habe in einem be- gründeten Urteil über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung, unter anderem auch über das Güterrecht, entschieden (unter Hinweis auf Urk. 2/3 S. 18 ff., Ziffer 7 der Erwägungen). Ziffer 6 bis 8 des Dispositivs des Urteils würden zwar über güter- rechtliche Anträge der Parteien entscheiden, es werde aber nicht festgehalten, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Auch in den Erwägungen wür- den diesbezüglich Hinweise fehlen. Bei der Durchsicht des genannten Schei- dungsurteils falle aber auf, dass nicht abschliessend oder zumindest nicht nach- vollziehbar über sämtliche güterrechtlichen Ansprüche entschieden worden sei. Offenbar habe die Klägerin ihren Antrag auf Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft in ihr Alleineigentum und das Begehren auf Auszahlung einer Eigenguts- forderung zurückgezogen und der Beklagte habe seinerseits die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in sein Alleineigentum nicht verlangt (unter Hinweis auf
- 7 - Urk. 2/3 S. 19). Das Scheidungsurteil schweige sich sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv darüber aus, in wessen Eigentum die eheliche Liegenschaft nach der Scheidung stehe oder ob diese verkauft werde. Im vom Beklagten zitier- ten Entscheid stütze das Bundesgericht seine Hauptargumentation aber gerade auf den Umstand, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien und die Beschwerdeführerin diesen Umstand auch anerkenne. Der zitierte Bundesge- richtsentscheid sei auf den vorliegenden Fall nur beschränkt anzuwenden. Der Beklagte müsse durch Urkunden beweisen, dass die Schuld getilgt sei. Indem der Beklagte nur durch Einreichung eines Bundesgerichtsentscheids und unter Be- zugnahme auf das Scheidungsurteil behaupte, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden könne, da die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt seien, gelinge ihm dieser Beweis nicht im verlangten Umfang. Weitergehen- de Beweiserhebungen würden den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungs- verfahrens sprengen und müssten in einem ordentlichen Verfahren gemacht wer- den. Es gelte zwar der Grundsatz, dass mit der Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei, wie aber erwähnt, könne ein Scheidungs- urteil in Bezug auf güterrechtliche Ansprüche lückenhaft sein. Das ins Recht ge- legte Scheidungsurteil selbst stelle aufgrund des fehlenden Hinweises auf die vollständige güterrechtliche Auseinandersetzung keinen Beweis dafür dar, dass die Parteien tatsächlich güterrechtlich auseinandergesetzt seien und deshalb die Forderung durch Untergang getilgt sei (Urk. 19 S. 11 f. Ziff. 4.2.4). cb) Der Beklagte äussert sich im Beschwerdeverfahren nicht zu den vor- instanzlichen Erwägungen, dass die Klägerin ihren Antrag auf Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum und das Begehren auf Auszahlung einer Eigengutsforderung zurückgezogen und er seinerseits die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in sein Alleineigentum nicht verlangt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass aufgrund des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Sursee LU vom 12. Januar 2001 die Parteien nicht vollständig güterrechtlich aus- einandergesetzt waren. Im Gegensatz zur Behauptung des Beklagten vertritt auch die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 12) nicht die Auffassung, sie seien durch das Scheidungsurteil güterrechtlich vollkommen auseinanderge- setzt. Im Gegenteil führte der Rechtsvertreter der Klägerin in diesem Schreiben
- 8 - aus, dass es ihm anlässlich der Verhandlung vom Vortag nicht möglich gewesen sei, sich über den Verlauf des komplizierten Ehescheidungsprozesses zu äus- sern. Der Prozess liege mehr als zehn Jahre zurück (Urk. 12 S. 1). Weiter warf er im Schreiben die Fragen auf, ob es dem Gericht unmöglich gewesen sei, im Scheidungsurteil die güterrechtliche Regulierung der Schulden der Parteien im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB vorzunehmen, und ob sich das Gericht deshalb im Urteil nicht zur ehelichen Liegenschaft und den darauf lastenden Bankschulden geäussert habe. Sodann fragte er sich, ob die güterrechtliche Auseinanderset- zung weder im Scheidungsurteil (noch zu einem späteren Zeitpunkt) durch das Gericht erledigt worden sei und ob es deshalb im Scheidungsurteil keine Sal- doklausel gäbe (Urk. 12 S. 2). Inwiefern der Beklagte hierin eine Anerkennung der Klägerin sehen will, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungs- urteil vollständig durchgeführt worden sei, ist nicht ersichtlich. Ferner wurde – wie bereits erwähnt – dieses Schreiben von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 2.2). Weitere Fundstellen in den vorinstanzlichen Akten, in wel- chen die Klägerin ausführt, dass die Parteien aufgrund des Scheidungsurteils gü- terrechtlich vollkommen auseinandergesetzt seien, machte der Beklagte nicht gel- tend. cc) Es ist somit in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen davon aus- zugehen, dass die Parteien durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Sursee LU vom 12. Januar 2001 nicht vollständig güterrechtlich auseinandergesetzt wur- den, weshalb die vom Beklagten geltend gemachte Rechtsprechung gemäss Ur- teil 5A_803/2010 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010 vorliegend keine Anwendung finden und die Klägerin die von ihr geltend gemachten Unterhaltsbei- träge nach wie vor fordern kann. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen.
- 9 -
b) Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerde- verfahren gestützt auf § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zu bezahlen. Dies unter Berücksichtigung, dass aufgrund von Art. 326 ZPO die in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Tatsachenbehauptungen allesamt unbeachtlich geblieben sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'141.–.
- 10 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Dispositiv
- Mit Urteil vom 12. März 2012 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19 S. 14): " 1. Der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom
- November 2011, für Fr. 15'428.–.
- Der Klägerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom
- November 2011, für Fr. 911.60.
- Die Spruchgebühr von Fr. 340.– wird vom von der Klägerin geleis- teten Vorschuss bezogen, ist ihr aber vom Beklagten vollumfäng- lich zu ersetzen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 670.– zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung.)
- Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann die beklagte Partei innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids beim zuständi- gen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.
- (Rechtsmittelbelehrung.)"
- a) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Eingabe vom 27. April 2012 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil, wo- bei er folgende Anträge stellte (Urk. 18 S. 2): " 1. Das Urteil EB120001 des Bezirksgerichts Affoltern als Einzelgericht vom 12. März 2012 sei aufzuheben.
- Das Begehren um definitive, eventualiter provisorische Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2011) sei im Betrage von Fr. 11'540.00 (Kapitalanteil), im Betrage von Fr. 464.00 (Zinsanteil) sowie im Betrage von Fr. 137.00 (Kostenanteil), insgesamt somit im Betrage von Fr. 12'141.00, abzuweisen. Das Begehren sei im Betrage von Fr. 4'198.60 – für welchen lediglich die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei – gutzuheissen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin, sowohl für das vorliegende als auch für das erstinstanzli- che Verfahren." - 3 - b) Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 21), welcher innert Frist hierorts eingegangen ist (Urk. 22). c) Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 23). Innert Frist erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort mit dem An- trag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 24 S. 2).
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass trotz seiner entsprechenden Einwendungen anlässlich der Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren, auf welche verwiesen werde (vgl. die Stellungnahme vom 6. März 2012, N. II.1 bis 3; siehe ferner die Zusammenfassung der entsprechenden Vor- bringen in E. 3.2 und E. 4.2.1 des angefochtenen Urteils), die Vorinstanz verken- ne bzw. unbeachtet lasse, dass es sich bei der klägerischen Forderung haupt- sächlich (nämlich im Totalbetrag von Fr. 11'510.– zuzüglich entsprechendem Zins- und Kostenanteil) um Forderungen handle, welche vor der Ehescheidung der Parteien entstanden seien. Gemäss Urteil 5A_803/2010 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010 würden nun jedoch Schulden aus Unterhaltspflicht unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden fallen und seien daher bei der Auflösung des Güterstandes in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen. Würden sich die Parteien dabei als Ergebnis dieses Vorganges als auseinandergesetzt erklären, könne keiner vom anderen mehr etwas aus die- sem Titel fordern (unter Hinweis auf E. 3.3 des zitierten Urteils). Mitunter bedeute dies auf den vorliegenden Fall bezogen somit, dass für den grössten Teil der klä- gerischen Forderung – nämlich den Totalbetrag von Fr. 11'510.– zuzüglich ent- sprechendem Zins- und Kostenanteil – die (definitive) Rechtsöffnung nur dann gewährt werden könne, wenn sich die Parteien bezüglich dieser Unterhaltsforde- rungen bis heute nicht güterrechtlich auseinandergesetzt hätten. Nur in diesem - 4 - Fall stelle nämlich insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Sursee LU vom
- Juli 2000 betreffend Eheschutzmassnahmen (unter Verweis auf Urk. 2/1) ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die Vorinstanz ha- be in ihrer E. 4.2.4 des angefochtenen Entscheides ausgeführt, dass das Schei- dungsurteil der Parteien bezüglich güterrechtlicher Auseinandersetzung lücken- haft sei, weswegen davon auszugehen sei, dass die Parteien bis heute güter- rechtlich noch nicht vollständig auseinandergesetzt seien. Dabei werde nun je- doch zunächst verkannt, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zwingend die Abgabe einer entsprechenden Saldoerklärung der Parteien bedürfe (unter Hinweis auf das Urteil OG ZH LC110030 vom 10. Oktober 2011, E. 2, worin explizit auf das eingangs erwähnte Urteil 5A_803/2010 des Bundesgerichts vom
- Dezember 2010 Bezug genommen werde). Des Weiteren sei, falls güterrechtli- che Forderungen tatsächlich in einem Nachverfahren zum Scheidungsverfahren beurteilt werden müssten, der Inhalt der entsprechenden Vereinbarung unter den damaligen Ehegatten durch Auslegung zu ermitteln, und im Zweifel habe das Scheidungsurteil, das auch die güterrechtliche Auseinandersetzung umfasse, da- bei als erschöpfende Regelung aller einschlägigen Ansprüche zu gelten (unter Hinweis etwa auf das Urteil des Bundesgerichts 5C_257/2006 vom 20. Dezember 2006, E. 1.1, mit Hinweis). Die Vorinstanz habe hingegen einzig im Sinne einer summarischen Prüfung festgestellt, dass das Scheidungsurteil der Parteien vom
- Januar 2001 (unter Hinweis auf Urk. 2/3) auf keine vollständige güterrechtli- che Auseinandersetzung schliessen lasse. Dass hingegen sowohl er in seiner Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 6. März 2012 (unter Hinweis auf Urk. 9 und Prot. Vi S. 4), als auch die Klägerin (unter Hinweis beispielsweise auf ihr Schreiben vom 8. März 2012 [Urk. 12]) die Auffassung vertreten würden, sie seien durch die mit Urteil des Amtsgerichts Sursee LU vom 12. Januar 2001 aus- gesprochene Scheidung auch güterrechtlich vollkommen auseinandergesetzt, werde im angefochtenen Urteil nicht in Erwägung gezogen. Mitunter ziele somit auch der Schluss der Vorinstanz, wonach er nicht mit Urkunden habe nachweisen können, dass die geltend gemachte Schuld getilgt sei bzw. nicht mehr geltend gemacht werden könne, ins Leere. Vielmehr hätte die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen beider Parteien davon ausgehen müssen, dass sich diese mit Schei- - 5 - dungsurteil vom 12. Januar 2001 gänzlich und somit auch bezüglich der bis dahin offenen Unterhaltsbeiträge güterrechtlich auseinandergesetzt hätten und deshalb in Anwendung der Rechtsprechung gemäss Urteil 5A_803/2010 des Bundesge- richts vom 3. Dezember 2010 für diese Forderungen auch keine (definitive) Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Vorinstanz habe diesbezüglich somit auch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Am soeben wiederge- gebenen Ergebnis würde im Übrigen auch die Eventualbegründung nichts ändern, wonach die Frage aufgeworfen werden könnte, ob der Beklagte sich durch sein widersprüchliches Verhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich verhalten habe (unter Hinweis auf E. 4.2.5 des angefochtenen Urteils). Denn ei- nerseits diene der Rechtsvorschlag nur zur Bestreitung der materiellen oder voll- streckungsrechtlichen Zulässigkeit der Betreibung (unter Hinweis auf Staehe- lin/Bauer/Staehelin, BSK-SchKG, 2010, N. 3 zu Art. 74 SchKG), und das Nichter- heben eines Rechtsvorschlags (unter Hinweis auf Urk. 2/9) sage noch lange nichts über den tatsächlichen Bestand der betriebenen Forderung (bzw. über de- ren Anerkennung) aus, und andererseits sei auch der erwähnte Vergleichsvor- schlag rein unverbindlich und ohne präjudizielle Wirkung erfolgt (unter Hinweis auf Urk. 2/8; Urk. 18 S. 3 ff. Ziff. III. 2-7). b) ba) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeantwort hauptsächlich Ausfüh- rungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsver- fahrens der Parteien (Urk. 24). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte sie zu den Äusserungen des Beklagten in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzig geltend, es werde bestritten, dass der eingereich- te Bundesgerichtsentscheid auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Es wür- den Verlustscheine über die geforderten Beträge existieren. Am Rechtsöffnungs- begehren werde vollumfänglich festgehalten (Prot. Vi S. 4). Eine weitere Eingabe der Klägerin vom 8. März 2012 betreffend die Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 6. März 2012 (Urk. 12) wurde von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 2.2). bb) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies - 6 - wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Die Tatsachenbehauptungen der Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort, wel- che sie im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorbringt, sind daher allesamt aufgrund von Art. 326 ZPO unbeachtlich. c) ca) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil zu den Einwendungen des Beklagten aus, dass die Parteien mit Urteil des Amtsgerichts Sursee LU vom
- Januar 2001, welches am 27. Februar 2001 in Rechtkraft erwachsen sei, ge- schieden worden seien (unter Hinweis auf Urk. 2/3). Die Parteien hätten keine Konvention abgeschlossen und das Amtsgericht Sursee LU habe in einem be- gründeten Urteil über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung, unter anderem auch über das Güterrecht, entschieden (unter Hinweis auf Urk. 2/3 S. 18 ff., Ziffer 7 der Erwägungen). Ziffer 6 bis 8 des Dispositivs des Urteils würden zwar über güter- rechtliche Anträge der Parteien entscheiden, es werde aber nicht festgehalten, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Auch in den Erwägungen wür- den diesbezüglich Hinweise fehlen. Bei der Durchsicht des genannten Schei- dungsurteils falle aber auf, dass nicht abschliessend oder zumindest nicht nach- vollziehbar über sämtliche güterrechtlichen Ansprüche entschieden worden sei. Offenbar habe die Klägerin ihren Antrag auf Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft in ihr Alleineigentum und das Begehren auf Auszahlung einer Eigenguts- forderung zurückgezogen und der Beklagte habe seinerseits die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in sein Alleineigentum nicht verlangt (unter Hinweis auf - 7 - Urk. 2/3 S. 19). Das Scheidungsurteil schweige sich sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv darüber aus, in wessen Eigentum die eheliche Liegenschaft nach der Scheidung stehe oder ob diese verkauft werde. Im vom Beklagten zitier- ten Entscheid stütze das Bundesgericht seine Hauptargumentation aber gerade auf den Umstand, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien und die Beschwerdeführerin diesen Umstand auch anerkenne. Der zitierte Bundesge- richtsentscheid sei auf den vorliegenden Fall nur beschränkt anzuwenden. Der Beklagte müsse durch Urkunden beweisen, dass die Schuld getilgt sei. Indem der Beklagte nur durch Einreichung eines Bundesgerichtsentscheids und unter Be- zugnahme auf das Scheidungsurteil behaupte, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden könne, da die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt seien, gelinge ihm dieser Beweis nicht im verlangten Umfang. Weitergehen- de Beweiserhebungen würden den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungs- verfahrens sprengen und müssten in einem ordentlichen Verfahren gemacht wer- den. Es gelte zwar der Grundsatz, dass mit der Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei, wie aber erwähnt, könne ein Scheidungs- urteil in Bezug auf güterrechtliche Ansprüche lückenhaft sein. Das ins Recht ge- legte Scheidungsurteil selbst stelle aufgrund des fehlenden Hinweises auf die vollständige güterrechtliche Auseinandersetzung keinen Beweis dafür dar, dass die Parteien tatsächlich güterrechtlich auseinandergesetzt seien und deshalb die Forderung durch Untergang getilgt sei (Urk. 19 S. 11 f. Ziff. 4.2.4). cb) Der Beklagte äussert sich im Beschwerdeverfahren nicht zu den vor- instanzlichen Erwägungen, dass die Klägerin ihren Antrag auf Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum und das Begehren auf Auszahlung einer Eigengutsforderung zurückgezogen und er seinerseits die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in sein Alleineigentum nicht verlangt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass aufgrund des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Sursee LU vom 12. Januar 2001 die Parteien nicht vollständig güterrechtlich aus- einandergesetzt waren. Im Gegensatz zur Behauptung des Beklagten vertritt auch die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 12) nicht die Auffassung, sie seien durch das Scheidungsurteil güterrechtlich vollkommen auseinanderge- setzt. Im Gegenteil führte der Rechtsvertreter der Klägerin in diesem Schreiben - 8 - aus, dass es ihm anlässlich der Verhandlung vom Vortag nicht möglich gewesen sei, sich über den Verlauf des komplizierten Ehescheidungsprozesses zu äus- sern. Der Prozess liege mehr als zehn Jahre zurück (Urk. 12 S. 1). Weiter warf er im Schreiben die Fragen auf, ob es dem Gericht unmöglich gewesen sei, im Scheidungsurteil die güterrechtliche Regulierung der Schulden der Parteien im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB vorzunehmen, und ob sich das Gericht deshalb im Urteil nicht zur ehelichen Liegenschaft und den darauf lastenden Bankschulden geäussert habe. Sodann fragte er sich, ob die güterrechtliche Auseinanderset- zung weder im Scheidungsurteil (noch zu einem späteren Zeitpunkt) durch das Gericht erledigt worden sei und ob es deshalb im Scheidungsurteil keine Sal- doklausel gäbe (Urk. 12 S. 2). Inwiefern der Beklagte hierin eine Anerkennung der Klägerin sehen will, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungs- urteil vollständig durchgeführt worden sei, ist nicht ersichtlich. Ferner wurde – wie bereits erwähnt – dieses Schreiben von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 2.2). Weitere Fundstellen in den vorinstanzlichen Akten, in wel- chen die Klägerin ausführt, dass die Parteien aufgrund des Scheidungsurteils gü- terrechtlich vollkommen auseinandergesetzt seien, machte der Beklagte nicht gel- tend. cc) Es ist somit in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen davon aus- zugehen, dass die Parteien durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Sursee LU vom 12. Januar 2001 nicht vollständig güterrechtlich auseinandergesetzt wur- den, weshalb die vom Beklagten geltend gemachte Rechtsprechung gemäss Ur- teil 5A_803/2010 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010 vorliegend keine Anwendung finden und die Klägerin die von ihr geltend gemachten Unterhaltsbei- träge nach wie vor fordern kann. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
- a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. - 9 - b) Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerde- verfahren gestützt auf § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zu bezahlen. Dies unter Berücksichtigung, dass aufgrund von Art. 326 ZPO die in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Tatsachenbehauptungen allesamt unbeachtlich geblieben sind. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'141.–. - 10 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120073-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. April 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 12. März 2012 (EB120001)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 12. März 2012 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19 S. 14): " 1. Der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom
16. November 2011, für Fr. 15'428.–.
2. Der Klägerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom
16. November 2011, für Fr. 911.60.
3. Die Spruchgebühr von Fr. 340.– wird vom von der Klägerin geleis- teten Vorschuss bezogen, ist ihr aber vom Beklagten vollumfäng- lich zu ersetzen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 670.– zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung.)
6. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann die beklagte Partei innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids beim zuständi- gen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.
7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
2. a) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Eingabe vom 27. April 2012 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil, wo- bei er folgende Anträge stellte (Urk. 18 S. 2): " 1. Das Urteil EB120001 des Bezirksgerichts Affoltern als Einzelgericht vom 12. März 2012 sei aufzuheben.
2. Das Begehren um definitive, eventualiter provisorische Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2011) sei im Betrage von Fr. 11'540.00 (Kapitalanteil), im Betrage von Fr. 464.00 (Zinsanteil) sowie im Betrage von Fr. 137.00 (Kostenanteil), insgesamt somit im Betrage von Fr. 12'141.00, abzuweisen. Das Begehren sei im Betrage von Fr. 4'198.60 – für welchen lediglich die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei – gutzuheissen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin, sowohl für das vorliegende als auch für das erstinstanzli- che Verfahren."
- 3 -
b) Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 21), welcher innert Frist hierorts eingegangen ist (Urk. 22).
c) Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 23). Innert Frist erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort mit dem An- trag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 24 S. 2).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
4. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass trotz seiner entsprechenden Einwendungen anlässlich der Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren, auf welche verwiesen werde (vgl. die Stellungnahme vom 6. März 2012, N. II.1 bis 3; siehe ferner die Zusammenfassung der entsprechenden Vor- bringen in E. 3.2 und E. 4.2.1 des angefochtenen Urteils), die Vorinstanz verken- ne bzw. unbeachtet lasse, dass es sich bei der klägerischen Forderung haupt- sächlich (nämlich im Totalbetrag von Fr. 11'510.– zuzüglich entsprechendem Zins- und Kostenanteil) um Forderungen handle, welche vor der Ehescheidung der Parteien entstanden seien. Gemäss Urteil 5A_803/2010 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010 würden nun jedoch Schulden aus Unterhaltspflicht unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden fallen und seien daher bei der Auflösung des Güterstandes in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen. Würden sich die Parteien dabei als Ergebnis dieses Vorganges als auseinandergesetzt erklären, könne keiner vom anderen mehr etwas aus die- sem Titel fordern (unter Hinweis auf E. 3.3 des zitierten Urteils). Mitunter bedeute dies auf den vorliegenden Fall bezogen somit, dass für den grössten Teil der klä- gerischen Forderung – nämlich den Totalbetrag von Fr. 11'510.– zuzüglich ent- sprechendem Zins- und Kostenanteil – die (definitive) Rechtsöffnung nur dann gewährt werden könne, wenn sich die Parteien bezüglich dieser Unterhaltsforde- rungen bis heute nicht güterrechtlich auseinandergesetzt hätten. Nur in diesem
- 4 - Fall stelle nämlich insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Sursee LU vom
11. Juli 2000 betreffend Eheschutzmassnahmen (unter Verweis auf Urk. 2/1) ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die Vorinstanz ha- be in ihrer E. 4.2.4 des angefochtenen Entscheides ausgeführt, dass das Schei- dungsurteil der Parteien bezüglich güterrechtlicher Auseinandersetzung lücken- haft sei, weswegen davon auszugehen sei, dass die Parteien bis heute güter- rechtlich noch nicht vollständig auseinandergesetzt seien. Dabei werde nun je- doch zunächst verkannt, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht zwingend die Abgabe einer entsprechenden Saldoerklärung der Parteien bedürfe (unter Hinweis auf das Urteil OG ZH LC110030 vom 10. Oktober 2011, E. 2, worin explizit auf das eingangs erwähnte Urteil 5A_803/2010 des Bundesgerichts vom
3. Dezember 2010 Bezug genommen werde). Des Weiteren sei, falls güterrechtli- che Forderungen tatsächlich in einem Nachverfahren zum Scheidungsverfahren beurteilt werden müssten, der Inhalt der entsprechenden Vereinbarung unter den damaligen Ehegatten durch Auslegung zu ermitteln, und im Zweifel habe das Scheidungsurteil, das auch die güterrechtliche Auseinandersetzung umfasse, da- bei als erschöpfende Regelung aller einschlägigen Ansprüche zu gelten (unter Hinweis etwa auf das Urteil des Bundesgerichts 5C_257/2006 vom 20. Dezember 2006, E. 1.1, mit Hinweis). Die Vorinstanz habe hingegen einzig im Sinne einer summarischen Prüfung festgestellt, dass das Scheidungsurteil der Parteien vom
12. Januar 2001 (unter Hinweis auf Urk. 2/3) auf keine vollständige güterrechtli- che Auseinandersetzung schliessen lasse. Dass hingegen sowohl er in seiner Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 6. März 2012 (unter Hinweis auf Urk. 9 und Prot. Vi S. 4), als auch die Klägerin (unter Hinweis beispielsweise auf ihr Schreiben vom 8. März 2012 [Urk. 12]) die Auffassung vertreten würden, sie seien durch die mit Urteil des Amtsgerichts Sursee LU vom 12. Januar 2001 aus- gesprochene Scheidung auch güterrechtlich vollkommen auseinandergesetzt, werde im angefochtenen Urteil nicht in Erwägung gezogen. Mitunter ziele somit auch der Schluss der Vorinstanz, wonach er nicht mit Urkunden habe nachweisen können, dass die geltend gemachte Schuld getilgt sei bzw. nicht mehr geltend gemacht werden könne, ins Leere. Vielmehr hätte die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen beider Parteien davon ausgehen müssen, dass sich diese mit Schei-
- 5 - dungsurteil vom 12. Januar 2001 gänzlich und somit auch bezüglich der bis dahin offenen Unterhaltsbeiträge güterrechtlich auseinandergesetzt hätten und deshalb in Anwendung der Rechtsprechung gemäss Urteil 5A_803/2010 des Bundesge- richts vom 3. Dezember 2010 für diese Forderungen auch keine (definitive) Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Vorinstanz habe diesbezüglich somit auch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Am soeben wiederge- gebenen Ergebnis würde im Übrigen auch die Eventualbegründung nichts ändern, wonach die Frage aufgeworfen werden könnte, ob der Beklagte sich durch sein widersprüchliches Verhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich verhalten habe (unter Hinweis auf E. 4.2.5 des angefochtenen Urteils). Denn ei- nerseits diene der Rechtsvorschlag nur zur Bestreitung der materiellen oder voll- streckungsrechtlichen Zulässigkeit der Betreibung (unter Hinweis auf Staehe- lin/Bauer/Staehelin, BSK-SchKG, 2010, N. 3 zu Art. 74 SchKG), und das Nichter- heben eines Rechtsvorschlags (unter Hinweis auf Urk. 2/9) sage noch lange nichts über den tatsächlichen Bestand der betriebenen Forderung (bzw. über de- ren Anerkennung) aus, und andererseits sei auch der erwähnte Vergleichsvor- schlag rein unverbindlich und ohne präjudizielle Wirkung erfolgt (unter Hinweis auf Urk. 2/8; Urk. 18 S. 3 ff. Ziff. III. 2-7).
b) ba) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeantwort hauptsächlich Ausfüh- rungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsver- fahrens der Parteien (Urk. 24). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte sie zu den Äusserungen des Beklagten in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzig geltend, es werde bestritten, dass der eingereich- te Bundesgerichtsentscheid auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Es wür- den Verlustscheine über die geforderten Beträge existieren. Am Rechtsöffnungs- begehren werde vollumfänglich festgehalten (Prot. Vi S. 4). Eine weitere Eingabe der Klägerin vom 8. März 2012 betreffend die Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 6. März 2012 (Urk. 12) wurde von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 2.2). bb) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies
- 6 - wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Die Tatsachenbehauptungen der Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort, wel- che sie im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorbringt, sind daher allesamt aufgrund von Art. 326 ZPO unbeachtlich.
c) ca) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil zu den Einwendungen des Beklagten aus, dass die Parteien mit Urteil des Amtsgerichts Sursee LU vom
12. Januar 2001, welches am 27. Februar 2001 in Rechtkraft erwachsen sei, ge- schieden worden seien (unter Hinweis auf Urk. 2/3). Die Parteien hätten keine Konvention abgeschlossen und das Amtsgericht Sursee LU habe in einem be- gründeten Urteil über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung, unter anderem auch über das Güterrecht, entschieden (unter Hinweis auf Urk. 2/3 S. 18 ff., Ziffer 7 der Erwägungen). Ziffer 6 bis 8 des Dispositivs des Urteils würden zwar über güter- rechtliche Anträge der Parteien entscheiden, es werde aber nicht festgehalten, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Auch in den Erwägungen wür- den diesbezüglich Hinweise fehlen. Bei der Durchsicht des genannten Schei- dungsurteils falle aber auf, dass nicht abschliessend oder zumindest nicht nach- vollziehbar über sämtliche güterrechtlichen Ansprüche entschieden worden sei. Offenbar habe die Klägerin ihren Antrag auf Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft in ihr Alleineigentum und das Begehren auf Auszahlung einer Eigenguts- forderung zurückgezogen und der Beklagte habe seinerseits die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in sein Alleineigentum nicht verlangt (unter Hinweis auf
- 7 - Urk. 2/3 S. 19). Das Scheidungsurteil schweige sich sowohl in den Erwägungen als auch im Dispositiv darüber aus, in wessen Eigentum die eheliche Liegenschaft nach der Scheidung stehe oder ob diese verkauft werde. Im vom Beklagten zitier- ten Entscheid stütze das Bundesgericht seine Hauptargumentation aber gerade auf den Umstand, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien und die Beschwerdeführerin diesen Umstand auch anerkenne. Der zitierte Bundesge- richtsentscheid sei auf den vorliegenden Fall nur beschränkt anzuwenden. Der Beklagte müsse durch Urkunden beweisen, dass die Schuld getilgt sei. Indem der Beklagte nur durch Einreichung eines Bundesgerichtsentscheids und unter Be- zugnahme auf das Scheidungsurteil behaupte, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden könne, da die Parteien güterrechtlich auseinanderge- setzt seien, gelinge ihm dieser Beweis nicht im verlangten Umfang. Weitergehen- de Beweiserhebungen würden den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungs- verfahrens sprengen und müssten in einem ordentlichen Verfahren gemacht wer- den. Es gelte zwar der Grundsatz, dass mit der Scheidung die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei, wie aber erwähnt, könne ein Scheidungs- urteil in Bezug auf güterrechtliche Ansprüche lückenhaft sein. Das ins Recht ge- legte Scheidungsurteil selbst stelle aufgrund des fehlenden Hinweises auf die vollständige güterrechtliche Auseinandersetzung keinen Beweis dafür dar, dass die Parteien tatsächlich güterrechtlich auseinandergesetzt seien und deshalb die Forderung durch Untergang getilgt sei (Urk. 19 S. 11 f. Ziff. 4.2.4). cb) Der Beklagte äussert sich im Beschwerdeverfahren nicht zu den vor- instanzlichen Erwägungen, dass die Klägerin ihren Antrag auf Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum und das Begehren auf Auszahlung einer Eigengutsforderung zurückgezogen und er seinerseits die Übertragung der ehelichen Liegenschaft in sein Alleineigentum nicht verlangt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass aufgrund des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Sursee LU vom 12. Januar 2001 die Parteien nicht vollständig güterrechtlich aus- einandergesetzt waren. Im Gegensatz zur Behauptung des Beklagten vertritt auch die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. März 2012 (Urk. 12) nicht die Auffassung, sie seien durch das Scheidungsurteil güterrechtlich vollkommen auseinanderge- setzt. Im Gegenteil führte der Rechtsvertreter der Klägerin in diesem Schreiben
- 8 - aus, dass es ihm anlässlich der Verhandlung vom Vortag nicht möglich gewesen sei, sich über den Verlauf des komplizierten Ehescheidungsprozesses zu äus- sern. Der Prozess liege mehr als zehn Jahre zurück (Urk. 12 S. 1). Weiter warf er im Schreiben die Fragen auf, ob es dem Gericht unmöglich gewesen sei, im Scheidungsurteil die güterrechtliche Regulierung der Schulden der Parteien im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB vorzunehmen, und ob sich das Gericht deshalb im Urteil nicht zur ehelichen Liegenschaft und den darauf lastenden Bankschulden geäussert habe. Sodann fragte er sich, ob die güterrechtliche Auseinanderset- zung weder im Scheidungsurteil (noch zu einem späteren Zeitpunkt) durch das Gericht erledigt worden sei und ob es deshalb im Scheidungsurteil keine Sal- doklausel gäbe (Urk. 12 S. 2). Inwiefern der Beklagte hierin eine Anerkennung der Klägerin sehen will, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungs- urteil vollständig durchgeführt worden sei, ist nicht ersichtlich. Ferner wurde – wie bereits erwähnt – dieses Schreiben von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesen (Urk. 19 S. 3 Ziff. 2.2). Weitere Fundstellen in den vorinstanzlichen Akten, in wel- chen die Klägerin ausführt, dass die Parteien aufgrund des Scheidungsurteils gü- terrechtlich vollkommen auseinandergesetzt seien, machte der Beklagte nicht gel- tend. cc) Es ist somit in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen davon aus- zugehen, dass die Parteien durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Sursee LU vom 12. Januar 2001 nicht vollständig güterrechtlich auseinandergesetzt wur- den, weshalb die vom Beklagten geltend gemachte Rechtsprechung gemäss Ur- teil 5A_803/2010 des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010 vorliegend keine Anwendung finden und die Klägerin die von ihr geltend gemachten Unterhaltsbei- träge nach wie vor fordern kann. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen.
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b) Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerde- verfahren gestützt auf § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 800.– zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer zu bezahlen. Dies unter Berücksichtigung, dass aufgrund von Art. 326 ZPO die in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Tatsachenbehauptungen allesamt unbeachtlich geblieben sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'141.–.
- 10 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js