Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 (vgl. Urk. 9 [unbegründete Fassung] sowie Urk. 14 = Urk. 17 [begründete Fassung]) erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungs- befehl vom 14. Juli 2011, definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 643.30 nebst Zinsen zu 5 % seit 8. Mai 2010, Fr. 5'583.90 nebst Zinsen zu 5 % seit 2. September 2010, Fr. 5'600.– nebst Zin- sen zu 5 % seit 2. April 2011, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädi- gung gemäss jenes Entscheides (Urk. 17).
b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) mit Eingabe vom 15. März 2012, eingegangen am 19. März 2012, fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom
12. Dezember 2011 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Kläge- rin (Urk. 16 S. 1). Am 21. März 2012 reichte der Beklagte unaufgefordert eine wei- tere Eingabe samt Beilage ins Recht und beantragte, dieser nicht unerhebliche Beweis sei trotz der verspäteten Eingabe zuzulassen (Urk. 20).
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
E. 3 a) Nach Eingang des begründeten Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) vom 1. November 2011 (Urk. 1) setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 3. November 2011 eine zehntägige Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 22. November 2011 ersuchte der Beklagte um Erstreckung dieser Frist (Urk. 7). Die Vorinstanz teilte ihm mit, dass sein Fristerstreckungsgesuch verspä-
- 3 - tet erfolgt sei und das Gericht androhungsgemäss aufgrund der Akten entschei- den werde (Urk. 8). Anschliessend erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 17).
b) Die Vorinstanz erwog, beim von der Vormundschaftsbehörde ge- nehmigten Unterhaltsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2008 handle es sich um einen genügenden definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 17 S. 3f.). Die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge würden für den Monat Mai 2010 Fr. 643.30, für die Monate Juni 2010 bis Dezember 2010 insgesamt Fr. 5'583.90 sowie für die Mona- te Januar 2011 bis Juli 2011 Fr. 5'600.– betragen (Urk. 17 S. 4 f.). Ferner sei der Verzugszins für den Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai ab 8. Mai 2010, für die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni 2010 bis Dezember 2010 ab 2. September 2010 und für die Unterhaltsbeiträge der Monate Januar 2011 bis Juli 2011 ab
2. April 2011 geschuldet (Urk. 17 S. 5).
c) Der Beklagte moniert, die Klägerin habe den gemeinsamen Sohn ohne sein Einverständnis nach D._____ [Stadt in europäischem Staat] entführt (Urk. 16 S. 1). Die Besuche des Sohnes in D._____ würden Kosten von rund € 700.– verursachen. Seinem Sohn stehe in seiner Wohnung ein Kinderzimmer zur Verfügung. Er zahle auch die Krankenkassenprämien für seinen Sohn von Fr. 96.10 pro Monat (Urk. 16 S. 2). Die Klägerin könne ihn nicht für diese Summe betreiben, habe sie doch mit der Bevorschussung des Unterhalts ihre Ansprüche an das Bezirksamt E._____ abgetreten (Urk. 16 S. 3).
d) In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beklagte mit den vorin- stanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und wiederholt zunächst seine bereits vor Vorinstanz verspätet vorgebrachten Einwände. Diese können auch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 17 S. 3 ff.). Ferner reicht der Beklagte im Beschwerdeverfahren sein Schreiben an das Be- zirksamt E._____ vom 8. Juni 2010, eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Audienzrichteramt, vom 10. November 2010 (worin die von den Parteien am 18. Januar 2008 vor dem Jugendamt des Bezirksamtes E._____, …, geschlossene gemeinsame Sorgeerklärung in der Schweiz anerkannt wurde) sowie die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft F._____ betreffend Vernachlässigung von
- 4 - Unterhaltspflichten vom 7. März 2012 (Urk. 19/1-2 und 21), ein, und liefert für die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens eine (nachträgliche) Begründung (Urk. 16 S. 1 ff. und Urk. 20). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerde- verfahren jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die vom Beklagten neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu ein- gereichten Unterlagen nicht zu beachten. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Es wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine pro- visorische oder - im vorliegenden Fall - definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine An- rufung der Verjährung) erfüllt sind. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 23. Oktober 2008 nicht nochmals selber überprüfen.
e) Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als unbegrün- det und ist abzuweisen. Es kann daher auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 5 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 19/1-2, 21 und Urk. 20 in Kopie, sowie an das Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'827.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120049-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 20. Juni 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 12. Dezember 2011 (EB110699)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 (vgl. Urk. 9 [unbegründete Fassung] sowie Urk. 14 = Urk. 17 [begründete Fassung]) erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungs- befehl vom 14. Juli 2011, definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 643.30 nebst Zinsen zu 5 % seit 8. Mai 2010, Fr. 5'583.90 nebst Zinsen zu 5 % seit 2. September 2010, Fr. 5'600.– nebst Zin- sen zu 5 % seit 2. April 2011, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädi- gung gemäss jenes Entscheides (Urk. 17).
b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) mit Eingabe vom 15. März 2012, eingegangen am 19. März 2012, fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom
12. Dezember 2011 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Kläge- rin (Urk. 16 S. 1). Am 21. März 2012 reichte der Beklagte unaufgefordert eine wei- tere Eingabe samt Beilage ins Recht und beantragte, dieser nicht unerhebliche Beweis sei trotz der verspäteten Eingabe zuzulassen (Urk. 20).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
3. a) Nach Eingang des begründeten Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) vom 1. November 2011 (Urk. 1) setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 3. November 2011 eine zehntägige Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 22. November 2011 ersuchte der Beklagte um Erstreckung dieser Frist (Urk. 7). Die Vorinstanz teilte ihm mit, dass sein Fristerstreckungsgesuch verspä-
- 3 - tet erfolgt sei und das Gericht androhungsgemäss aufgrund der Akten entschei- den werde (Urk. 8). Anschliessend erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 17).
b) Die Vorinstanz erwog, beim von der Vormundschaftsbehörde ge- nehmigten Unterhaltsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2008 handle es sich um einen genügenden definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 17 S. 3f.). Die ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge würden für den Monat Mai 2010 Fr. 643.30, für die Monate Juni 2010 bis Dezember 2010 insgesamt Fr. 5'583.90 sowie für die Mona- te Januar 2011 bis Juli 2011 Fr. 5'600.– betragen (Urk. 17 S. 4 f.). Ferner sei der Verzugszins für den Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai ab 8. Mai 2010, für die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni 2010 bis Dezember 2010 ab 2. September 2010 und für die Unterhaltsbeiträge der Monate Januar 2011 bis Juli 2011 ab
2. April 2011 geschuldet (Urk. 17 S. 5).
c) Der Beklagte moniert, die Klägerin habe den gemeinsamen Sohn ohne sein Einverständnis nach D._____ [Stadt in europäischem Staat] entführt (Urk. 16 S. 1). Die Besuche des Sohnes in D._____ würden Kosten von rund € 700.– verursachen. Seinem Sohn stehe in seiner Wohnung ein Kinderzimmer zur Verfügung. Er zahle auch die Krankenkassenprämien für seinen Sohn von Fr. 96.10 pro Monat (Urk. 16 S. 2). Die Klägerin könne ihn nicht für diese Summe betreiben, habe sie doch mit der Bevorschussung des Unterhalts ihre Ansprüche an das Bezirksamt E._____ abgetreten (Urk. 16 S. 3).
d) In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beklagte mit den vorin- stanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und wiederholt zunächst seine bereits vor Vorinstanz verspätet vorgebrachten Einwände. Diese können auch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 17 S. 3 ff.). Ferner reicht der Beklagte im Beschwerdeverfahren sein Schreiben an das Be- zirksamt E._____ vom 8. Juni 2010, eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Audienzrichteramt, vom 10. November 2010 (worin die von den Parteien am 18. Januar 2008 vor dem Jugendamt des Bezirksamtes E._____, …, geschlossene gemeinsame Sorgeerklärung in der Schweiz anerkannt wurde) sowie die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft F._____ betreffend Vernachlässigung von
- 4 - Unterhaltspflichten vom 7. März 2012 (Urk. 19/1-2 und 21), ein, und liefert für die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens eine (nachträgliche) Begründung (Urk. 16 S. 1 ff. und Urk. 20). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerde- verfahren jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die vom Beklagten neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu ein- gereichten Unterlagen nicht zu beachten. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Es wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine pro- visorische oder - im vorliegenden Fall - definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine An- rufung der Verjährung) erfüllt sind. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 23. Oktober 2008 nicht nochmals selber überprüfen.
e) Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als unbegrün- det und ist abzuweisen. Es kann daher auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 19/1-2, 21 und Urk. 20 in Kopie, sowie an das Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'827.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js