Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2011) für eine Forderung aus Versicherungsvertrag ab (Urk. 13). Dagegen erhob die Kläge- rin am 16. Februar 2012 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Es seit [recte: sei] das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
25. Januar 2012 betreffend Rechtsöffnung aufzuheben.
E. 2 Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 24.1.2011 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 19.1.2011 aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 325'740.– und Fr. 65'495.–, insgesamt Fr. 391'235.–, nebst 5% Zins seit 23.11.2010, sowie Kosten.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus 8% MWST) zu lasten der Be- schwerdegegnerin."
2. Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 14, 17) erstattete die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom
24. April 2012 fristgerecht die Beschwerdeantwort, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 19). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensicht- lich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO). Weiter herrscht ein umfassendes Novenver- bot (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO, BGE 5A_405/2011, Erw. 4.5.3).
2. Die Vorinstanz schloss auf Abweisung des klägerischen Rechtsöffnungsbe- gehrens, da die Beklagte die mit rechtskräftigem Urteil des erstinstanzlichen Ge-
- 3 - richts des Kantons Genf vom 5. November 2009 der Klägerin zugesprochene Forderung von USD 1'500'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2007 voll- ständig getilgt habe. Der Klägerin sei mit fraglichem Urteil eine Forderung in US- amerikanischen Dollars zugesprochen worden und sie sei weder gestützt auf die- ses Urteil noch von Gesetzes wegen berechtigt, stattdessen eine Forderung in Schweizerfranken zum für sie günstigen Kurs per 1. März 2007 geltend zu ma- chen. Aus der Formulierung "valeur au 1er mars 2007" (Dispositiv Ziffer 1, Urk. 4/2 S. 11) könne keine Valuta- oder Währungsklausel abgeleitet werden (Urk. 13 S. 4 ff.). 3.a) Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde zunächst, indem die Vorinstanz auf- grund von Art. 84 OR geprüft habe, ob die Klägerin zur Forderung von Schweizer Franken anstatt US-Dollar berechtigt sei sowie mit Hinzuziehen des der Forde- rung zugrundeliegenden Versicherungsvertrages habe sie den Rechtsöffnungsti- tel einer materiellen Prüfung unterzogen und dadurch Art. 81 Abs. 1 SchKG un- richtig angewendet (Urk. 12 S. 6, 7/8).
b) Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich als unbegründet: Zwar ist der Klägerin insofern beizupflichten, als der Rechtsöffnungsrichter den ihm beigebrachten Rechtsöffnungstitel weder zu überprüfen noch auszulegen hat. Insbesondere ist es nicht dessen Aufgabe, über schwierige materiell-rechtliche Fragen zu befinden, oder über solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spielt, da dieser Entscheid dem Sachrichter vorbehalten ist (vgl. statt vieler BGE 124 III 501 E. 3a = Pra 88 Nr. 137). Allerdings hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen, ob neben Identität von Betreibendem und Gläubiger resp. Betriebenem und Schuldner sowie Identität und Fälligkeit der Forderung insbesondere deren Höhe, mithin der Betrag, aus dem Rechtsöffnungstitel hervorgeht. Der Betrag hat lediglich bestimmbar zu sein, indes müssen sämtliche Grundlagen zur Bestimmung zweifelsfrei vom Titel ge- deckt sein (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 118, 169, 190). Für die Überprüfung des in Betreibung gesetzten Forderungsbetrages hatte der Vorderrichter somit gestützt auf den Rechtsöffnungstitel vorfrageweise festzu- stellen, in welcher Währung die betriebene Forderung vom Gericht zugesprochen
- 4 - worden war. Allein bei Bejahung der Berechtigung zur Forderung in Schweizer- franken zum fraglichen Umrechnungskurs war für die betriebene (Rest)- Forderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hierfür zog die Vorinstanz den Wortlaut der Dispositiv-Ziffer des zu vollstreckenden Urteils sowie die aus dem nämlichen Titel hervorgehenden Erwägungen hinzu (Urk. 13 S. 4 ff). Sie erwog, gemäss dem Wortlaut des Dispositivs sei der Klägerin ausdrücklich eine Forde- rung in US-amerikanischen Dollars und nicht in Schweizerfranken zugesprochen worden, und aus den Erwägungen würden sich keine Hinweise auf eine Berechti- gung der Klägerin zur Forderung von Schweizerfranken ergeben (Urk. 13 S. 5). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, zumal sich die zur Überprüfung der Höhe der betriebenen Forderung herangezogenen Grundlagen aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben. Der Hinweis auf Art. 84 OR (Urk. 13 S. 4) er- folgte denn auch lediglich zur Erläuterung der Rechtslage hinsichtlich der Tilgung von Geldschulden und die Überbindung des Währungsrisikos und bildete damit nur ein weiteres Indiz zur Währungsbestimmung. Damit erfolgte keine unzulässi- ge Überprüfung der materiellen Richtigkeit des zu vollstreckenden Urteils, wes- halb sich der entsprechende Vorwurf (Urk. 12 S. 6) als nicht stichhaltig erweist. Die ebenfalls beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz zu den "tatsächli- chen Gegebenheiten", mit welchen sie sich auf den der Forderung zugrundelie- genden Versicherungsvertrag stützt (Urk. 12 S. 7 f., 13 S. 6 E. 3.3, letzter Absatz), sind nicht entscheidtragend, ergibt sich doch sowohl aus den Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid wie aus dessen Fazit, dass der Vorderrichter in erster Li- nie gestützt auf die massgebliche Dispositiv-Ziffer, die Erwägungen im Rechtsöff- nungstitel sowie das von Amtes wegen anzuwendende Recht zu seiner Überzeu- gung gelangte (Urk. 13 S. 6 E. 3.4.). Die beanstandeten Erwägungen rundeten den Entscheid lediglich dahingehend ab, als sie dieser Würdigung nicht wider- sprachen. Auch hier liegt keine unzulässige Überprüfung des Genfer Urteils auf dessen materielle Richtigkeit vor, weshalb aus deren Erwähnung im Entscheid nichts zugunsten der Klägerin abgeleitet werden kann. 4.a) Ferner rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern nicht richtig festgestellt, als sie angenommen habe, mit der Formulierung "Valuta am
- 5 -
1. März 2007" sei lediglich der Beginn des Zinsenlaufs gemeint. Vielmehr handle es sich dabei um das Datum für die Umrechnung des Betrages von US-Dollar in geschuldete Schweizer Franken, mithin um eine Währungsklausel (Urk. 12 S. 4, 7). Gestützt auf das auf Bezahlung in Schweizer Franken lautende Rechtsbegeh- ren der Klägerin vor dem Genfer Richter und der in US-Dollar festgehaltenen Ver- sicherungssumme sei der Betrag in US-Dollar mit Valutaklausel zugesprochen worden, was "wiederum Schweizer Franken ergebe" (Urk. 12 S. 7).
b) Dispositiv-Ziffer 1 des rechtskräftigen Urteils des erstinstanzlichen Ge- richts des Kantons Genf vom 5. November 2009 lautet wie folgt: "1. Condamne B._____ au paiement à A._____ SA de USD 1'500'000.–, va- leur au 1er mars 2007 avec intérêts à 5% dès cette date." Nach unangefochten gebliebener Sachdarstellung hat die Beklagte die For- derung in US-Dollar, nämlich im Umfang von USD 1'500'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2007, getilgt (Urk. 13 S. 4, 12 S. 6, Urk. 10/3). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, entspricht diese Zahlung denn auch der Währung der der Klägerin mit Rechtsöffnungstitel vom 5. November 2009 zugesprochenen Forde- rung. Die Landeswährung ist in der fraglichen Ziffer mit keinem Wort erwähnt. Auch überzeugt die Auffassung der Vorinstanz durchaus, wonach - sofern nicht anderes vereinbart - die Schuldnerin, mithin die Beklagte, nicht etwa die Gläubi- gerin von Gesetzes wegen alternativ ermächtigt ist, die Zahlung in Landeswäh- rung zu leisten (Art. 84 Abs. 2 OR). Eine anderslautende Ermächtigung der Kläge- rin zur Forderung der Zahlung in Landeswährung geht nicht aus dem Rechtsöff- nungstitel hervor. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Klägerin ursprüng- lich Schweizer Franken einklagte, nicht abgeleitet werden, dass die Forderung in Schweizer Franken zugesprochen wurde (Urk. 12 S. 7 f., 4/2 S. 2), zumal gemäss den Erwägungen im Genfer Urteil die Forderung ausdrücklich in US- amerikanischen Dollars geschuldet war (vgl. auch BK-Weber, Bern 2005, N 345 zu Art. 84 OR). Nichts zur Sache tut sodann, ob der von der Vorinstanz herangezogene Ge- richtsentscheid (BGer 9C_14/2010, Urk. 10/5) Parallelen zum vorliegenden Gen-
- 6 - fer Urteil aufweist, wie die Klägerin hervorhebt (Urk. 12 S. 7), geht es doch einzig um die Bestimmung von Sinn und Zweck der Formulierung "valeur au 1er mars 2007", was auch anhand eines inhaltlich anders gelagerten Falles möglich ist. In- des wird die Ansicht der Vorinstanz, mit der fraglichen Formulierung sei der Be- ginn des Zinsenlaufs gemeint, nicht vom hierzu zitierten Entscheid gestützt, be- zieht sich die dort verwendete Formulierung "valeur au 1er août 2005" doch auf die Höhe des Betrages zum Zeitpunkt der hälftigen Teilung des Guthabens und eben nicht auf den Zinsenlauf ("correspondant à la moitié de la prestation de sor- tie de 53'719 fr. 65" und weiter "additionné des intérêts courant dès cette date", Urk. 10/5 S. 2 E. B.). Wäre mit der Formulierung im Genfer Urteil tatsächlich der Beginn des Zinsenlaufes festgelegt worden, ist überdies nicht einzusehen, was die zweimalige Erwähnung des Datums in derselben Dispositiv-Ziffer bezweckt ("valeur au 1er mars 2007 avec intérêts à 5% dès cette date"). Näher liegt die An- nahme, dass mit der Formulierung "valeur au 1er mars 2007" eine Umrechnung in die Landeswährung zum mittels Datum bestimmten Umrechnungskurs ermöglicht werden sollte, für den Fall, dass die Beklagte die Tilgung der Forderung in Lan- deswährung wählt. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, ist doch ent- scheidend, dass - wie vorstehend ausgeführt - die im vorliegenden Rechtsöff- nungstitel zugesprochene Forderung ausdrücklich in US-amerikanischen Dollar beziffert wurde und durch den Rechtsöffnungstitel klar bestimmt wird. Eine (höhe- re) Forderung in Schweizer Währung aber, wie dies die Klägerin behauptet, geht weder aus dem Dispositiv noch den Erwägungen des zu vollstreckenden Ent- scheides hervor. Weitere Urkunden, welche diesen Umstand belegen würden, hat die Klägerin nicht beigebracht. Entsprechend bejahte die Vorinstanz zutreffend die vollständige Tilgung der klägerischen Forderung. Auch diesbezüglich liegt we- der eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrich- tige Rechtsanwendung (Urk. 12 S. 3, 4) vor.
E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 6 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzulegen und aus-
- 7 - gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 14) zu verrechnen. Antragsgemäss hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten für ih- re Beschwerdeantwort vom 24. April 2012 eine Prozessentschädigung zu bezah- len, welche auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, § 4 Abs. 1 i.V.m. 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 391'235.–. - 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120027-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 6. August 2012 in Sachen A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2012 (EB111982)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2011) für eine Forderung aus Versicherungsvertrag ab (Urk. 13). Dagegen erhob die Kläge- rin am 16. Februar 2012 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Es seit [recte: sei] das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
25. Januar 2012 betreffend Rechtsöffnung aufzuheben.
2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 24.1.2011 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 19.1.2011 aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 325'740.– und Fr. 65'495.–, insgesamt Fr. 391'235.–, nebst 5% Zins seit 23.11.2010, sowie Kosten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus 8% MWST) zu lasten der Be- schwerdegegnerin."
2. Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 14, 17) erstattete die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom
24. April 2012 fristgerecht die Beschwerdeantwort, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 19). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensicht- lich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO). Weiter herrscht ein umfassendes Novenver- bot (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO, BGE 5A_405/2011, Erw. 4.5.3).
2. Die Vorinstanz schloss auf Abweisung des klägerischen Rechtsöffnungsbe- gehrens, da die Beklagte die mit rechtskräftigem Urteil des erstinstanzlichen Ge-
- 3 - richts des Kantons Genf vom 5. November 2009 der Klägerin zugesprochene Forderung von USD 1'500'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2007 voll- ständig getilgt habe. Der Klägerin sei mit fraglichem Urteil eine Forderung in US- amerikanischen Dollars zugesprochen worden und sie sei weder gestützt auf die- ses Urteil noch von Gesetzes wegen berechtigt, stattdessen eine Forderung in Schweizerfranken zum für sie günstigen Kurs per 1. März 2007 geltend zu ma- chen. Aus der Formulierung "valeur au 1er mars 2007" (Dispositiv Ziffer 1, Urk. 4/2 S. 11) könne keine Valuta- oder Währungsklausel abgeleitet werden (Urk. 13 S. 4 ff.). 3.a) Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde zunächst, indem die Vorinstanz auf- grund von Art. 84 OR geprüft habe, ob die Klägerin zur Forderung von Schweizer Franken anstatt US-Dollar berechtigt sei sowie mit Hinzuziehen des der Forde- rung zugrundeliegenden Versicherungsvertrages habe sie den Rechtsöffnungsti- tel einer materiellen Prüfung unterzogen und dadurch Art. 81 Abs. 1 SchKG un- richtig angewendet (Urk. 12 S. 6, 7/8).
b) Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich als unbegründet: Zwar ist der Klägerin insofern beizupflichten, als der Rechtsöffnungsrichter den ihm beigebrachten Rechtsöffnungstitel weder zu überprüfen noch auszulegen hat. Insbesondere ist es nicht dessen Aufgabe, über schwierige materiell-rechtliche Fragen zu befinden, oder über solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spielt, da dieser Entscheid dem Sachrichter vorbehalten ist (vgl. statt vieler BGE 124 III 501 E. 3a = Pra 88 Nr. 137). Allerdings hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen, ob neben Identität von Betreibendem und Gläubiger resp. Betriebenem und Schuldner sowie Identität und Fälligkeit der Forderung insbesondere deren Höhe, mithin der Betrag, aus dem Rechtsöffnungstitel hervorgeht. Der Betrag hat lediglich bestimmbar zu sein, indes müssen sämtliche Grundlagen zur Bestimmung zweifelsfrei vom Titel ge- deckt sein (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 118, 169, 190). Für die Überprüfung des in Betreibung gesetzten Forderungsbetrages hatte der Vorderrichter somit gestützt auf den Rechtsöffnungstitel vorfrageweise festzu- stellen, in welcher Währung die betriebene Forderung vom Gericht zugesprochen
- 4 - worden war. Allein bei Bejahung der Berechtigung zur Forderung in Schweizer- franken zum fraglichen Umrechnungskurs war für die betriebene (Rest)- Forderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hierfür zog die Vorinstanz den Wortlaut der Dispositiv-Ziffer des zu vollstreckenden Urteils sowie die aus dem nämlichen Titel hervorgehenden Erwägungen hinzu (Urk. 13 S. 4 ff). Sie erwog, gemäss dem Wortlaut des Dispositivs sei der Klägerin ausdrücklich eine Forde- rung in US-amerikanischen Dollars und nicht in Schweizerfranken zugesprochen worden, und aus den Erwägungen würden sich keine Hinweise auf eine Berechti- gung der Klägerin zur Forderung von Schweizerfranken ergeben (Urk. 13 S. 5). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, zumal sich die zur Überprüfung der Höhe der betriebenen Forderung herangezogenen Grundlagen aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben. Der Hinweis auf Art. 84 OR (Urk. 13 S. 4) er- folgte denn auch lediglich zur Erläuterung der Rechtslage hinsichtlich der Tilgung von Geldschulden und die Überbindung des Währungsrisikos und bildete damit nur ein weiteres Indiz zur Währungsbestimmung. Damit erfolgte keine unzulässi- ge Überprüfung der materiellen Richtigkeit des zu vollstreckenden Urteils, wes- halb sich der entsprechende Vorwurf (Urk. 12 S. 6) als nicht stichhaltig erweist. Die ebenfalls beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz zu den "tatsächli- chen Gegebenheiten", mit welchen sie sich auf den der Forderung zugrundelie- genden Versicherungsvertrag stützt (Urk. 12 S. 7 f., 13 S. 6 E. 3.3, letzter Absatz), sind nicht entscheidtragend, ergibt sich doch sowohl aus den Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid wie aus dessen Fazit, dass der Vorderrichter in erster Li- nie gestützt auf die massgebliche Dispositiv-Ziffer, die Erwägungen im Rechtsöff- nungstitel sowie das von Amtes wegen anzuwendende Recht zu seiner Überzeu- gung gelangte (Urk. 13 S. 6 E. 3.4.). Die beanstandeten Erwägungen rundeten den Entscheid lediglich dahingehend ab, als sie dieser Würdigung nicht wider- sprachen. Auch hier liegt keine unzulässige Überprüfung des Genfer Urteils auf dessen materielle Richtigkeit vor, weshalb aus deren Erwähnung im Entscheid nichts zugunsten der Klägerin abgeleitet werden kann. 4.a) Ferner rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern nicht richtig festgestellt, als sie angenommen habe, mit der Formulierung "Valuta am
- 5 -
1. März 2007" sei lediglich der Beginn des Zinsenlaufs gemeint. Vielmehr handle es sich dabei um das Datum für die Umrechnung des Betrages von US-Dollar in geschuldete Schweizer Franken, mithin um eine Währungsklausel (Urk. 12 S. 4, 7). Gestützt auf das auf Bezahlung in Schweizer Franken lautende Rechtsbegeh- ren der Klägerin vor dem Genfer Richter und der in US-Dollar festgehaltenen Ver- sicherungssumme sei der Betrag in US-Dollar mit Valutaklausel zugesprochen worden, was "wiederum Schweizer Franken ergebe" (Urk. 12 S. 7).
b) Dispositiv-Ziffer 1 des rechtskräftigen Urteils des erstinstanzlichen Ge- richts des Kantons Genf vom 5. November 2009 lautet wie folgt: "1. Condamne B._____ au paiement à A._____ SA de USD 1'500'000.–, va- leur au 1er mars 2007 avec intérêts à 5% dès cette date." Nach unangefochten gebliebener Sachdarstellung hat die Beklagte die For- derung in US-Dollar, nämlich im Umfang von USD 1'500'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2007, getilgt (Urk. 13 S. 4, 12 S. 6, Urk. 10/3). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, entspricht diese Zahlung denn auch der Währung der der Klägerin mit Rechtsöffnungstitel vom 5. November 2009 zugesprochenen Forde- rung. Die Landeswährung ist in der fraglichen Ziffer mit keinem Wort erwähnt. Auch überzeugt die Auffassung der Vorinstanz durchaus, wonach - sofern nicht anderes vereinbart - die Schuldnerin, mithin die Beklagte, nicht etwa die Gläubi- gerin von Gesetzes wegen alternativ ermächtigt ist, die Zahlung in Landeswäh- rung zu leisten (Art. 84 Abs. 2 OR). Eine anderslautende Ermächtigung der Kläge- rin zur Forderung der Zahlung in Landeswährung geht nicht aus dem Rechtsöff- nungstitel hervor. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Klägerin ursprüng- lich Schweizer Franken einklagte, nicht abgeleitet werden, dass die Forderung in Schweizer Franken zugesprochen wurde (Urk. 12 S. 7 f., 4/2 S. 2), zumal gemäss den Erwägungen im Genfer Urteil die Forderung ausdrücklich in US- amerikanischen Dollars geschuldet war (vgl. auch BK-Weber, Bern 2005, N 345 zu Art. 84 OR). Nichts zur Sache tut sodann, ob der von der Vorinstanz herangezogene Ge- richtsentscheid (BGer 9C_14/2010, Urk. 10/5) Parallelen zum vorliegenden Gen-
- 6 - fer Urteil aufweist, wie die Klägerin hervorhebt (Urk. 12 S. 7), geht es doch einzig um die Bestimmung von Sinn und Zweck der Formulierung "valeur au 1er mars 2007", was auch anhand eines inhaltlich anders gelagerten Falles möglich ist. In- des wird die Ansicht der Vorinstanz, mit der fraglichen Formulierung sei der Be- ginn des Zinsenlaufs gemeint, nicht vom hierzu zitierten Entscheid gestützt, be- zieht sich die dort verwendete Formulierung "valeur au 1er août 2005" doch auf die Höhe des Betrages zum Zeitpunkt der hälftigen Teilung des Guthabens und eben nicht auf den Zinsenlauf ("correspondant à la moitié de la prestation de sor- tie de 53'719 fr. 65" und weiter "additionné des intérêts courant dès cette date", Urk. 10/5 S. 2 E. B.). Wäre mit der Formulierung im Genfer Urteil tatsächlich der Beginn des Zinsenlaufes festgelegt worden, ist überdies nicht einzusehen, was die zweimalige Erwähnung des Datums in derselben Dispositiv-Ziffer bezweckt ("valeur au 1er mars 2007 avec intérêts à 5% dès cette date"). Näher liegt die An- nahme, dass mit der Formulierung "valeur au 1er mars 2007" eine Umrechnung in die Landeswährung zum mittels Datum bestimmten Umrechnungskurs ermöglicht werden sollte, für den Fall, dass die Beklagte die Tilgung der Forderung in Lan- deswährung wählt. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, ist doch ent- scheidend, dass - wie vorstehend ausgeführt - die im vorliegenden Rechtsöff- nungstitel zugesprochene Forderung ausdrücklich in US-amerikanischen Dollar beziffert wurde und durch den Rechtsöffnungstitel klar bestimmt wird. Eine (höhe- re) Forderung in Schweizer Währung aber, wie dies die Klägerin behauptet, geht weder aus dem Dispositiv noch den Erwägungen des zu vollstreckenden Ent- scheides hervor. Weitere Urkunden, welche diesen Umstand belegen würden, hat die Klägerin nicht beigebracht. Entsprechend bejahte die Vorinstanz zutreffend die vollständige Tilgung der klägerischen Forderung. Auch diesbezüglich liegt we- der eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrich- tige Rechtsanwendung (Urk. 12 S. 3, 4) vor.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzulegen und aus-
- 7 - gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 14) zu verrechnen. Antragsgemäss hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten für ih- re Beschwerdeantwort vom 24. April 2012 eine Prozessentschädigung zu bezah- len, welche auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, § 4 Abs. 1 i.V.m. 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 391'235.–.
- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. G. Ramer Jenny versandt am: js