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RT120008

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-02-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. September 2011) provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung aus Kaufvertrag in der Höhe von Fr. 6'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 19. Septem- ber 2011, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Disposi- tiv-Ziffer 2 bis 4 des Urteils (Urk. 15 =18).

E. 2 a) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Januar 2012, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde (Urk. 17). Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt das summa- rische Verfahren für die vom Rechtsöffnungsrichter getroffenen Entscheide. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheides, so- fern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 321 ZPO).

b) In Dispositiv-Ziffer 7 des begründeten Urteils vom 8. Dezember 2011 wurde den Parteien fälschlicherweise eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Begründung des Entscheids zu verlangen (Urk. 12). Eine Rechtsmittelbeleh- rung fehlte (Urk. 12). Der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt C._____ wurde daraufhin eine zweite korrigierte Version zugestellt (Urk. 18; Urk. 16). Ob und wann der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegeg- nerin) die korrigierte Version zugestellt wurde, lässt sich mangels Empfangs- schein in den Akten nicht eruieren. Demgegenüber wurde die zweite korrigierte Version des Urteils – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 17 S. 1) – der Beschwerdeführerin am Montag, 9. Januar 2012 zugestellt (Urk. 16). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am Donnerstag, 19. Januar 2012, ab. Die Eingabe der Beschwerdeführerin, welche am 23. Januar 2012 zur Post gegeben wurde (vgl. angehefteter Briefumschlag und Urk. 17), erfolgte ver- spätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 3 -

E. 3 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend der Praxis der Kammer gelangt für deren Bemessung die Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 Nr. 28), weshalb gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Gerichtskosten auf Fr. 300.– festzu- setzen sind.

b) Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT120008-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 2. Februar 2012 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Dezember 2011 (EB110283)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. September 2011) provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung aus Kaufvertrag in der Höhe von Fr. 6'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 19. Septem- ber 2011, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Disposi- tiv-Ziffer 2 bis 4 des Urteils (Urk. 15 =18).

2. a) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Januar 2012, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde (Urk. 17). Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt das summa- rische Verfahren für die vom Rechtsöffnungsrichter getroffenen Entscheide. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheides, so- fern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 321 ZPO).

b) In Dispositiv-Ziffer 7 des begründeten Urteils vom 8. Dezember 2011 wurde den Parteien fälschlicherweise eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Begründung des Entscheids zu verlangen (Urk. 12). Eine Rechtsmittelbeleh- rung fehlte (Urk. 12). Der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt C._____ wurde daraufhin eine zweite korrigierte Version zugestellt (Urk. 18; Urk. 16). Ob und wann der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegeg- nerin) die korrigierte Version zugestellt wurde, lässt sich mangels Empfangs- schein in den Akten nicht eruieren. Demgegenüber wurde die zweite korrigierte Version des Urteils – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 17 S. 1) – der Beschwerdeführerin am Montag, 9. Januar 2012 zugestellt (Urk. 16). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am Donnerstag, 19. Januar 2012, ab. Die Eingabe der Beschwerdeführerin, welche am 23. Januar 2012 zur Post gegeben wurde (vgl. angehefteter Briefumschlag und Urk. 17), erfolgte ver- spätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 3 -

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend der Praxis der Kammer gelangt für deren Bemessung die Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 Nr. 28), weshalb gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Gerichtskosten auf Fr. 300.– festzu- setzen sind.

b) Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js