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RT110184

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 30. September 2011 wies die Vorinstanz das vom Kläger gestellte definitive Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 8. September 2011, für Schadenersatz/Rufschädigung in der Höhe von Fr. 95'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. September 2011 sowie für Fr. 103.– Betreibungskosten ab (Urk. 8).

b) Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Klä- ger) mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 [recte: wohl 4. November 2011], eingegan- gen am 8. November 2011, fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden An- träge (Urk. 9 S. 2): "Die Verfügung des Einzelgerichtes ist vollumfänglich zurückzuweisen. Die Spruchgebühr von pauschal Fr. 200.– ist zurückzuweisen. Die Kosten sind der beklagten Partei aufzuerlegen. Die Parteientschädigung von Fr. 50.– ist zurückzuweisen." Die Akten wurden von der Vorinstanz beigezogen. Das Verhandlungs- protokoll wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2012 nachgereicht (Urk. 12).

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Has- enböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Par- tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet.

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe anlässlich der Verhand- lung vom 30. September 2011 seinem Begehren weder einen definitiven noch ei- ne provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 bzw. 82 SchKG zu- grunde gelegt, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtsöffnung nicht gegeben seien (Urk. 8 S. 2).

- 3 -

b) Der Kläger moniert im Beschwerdeverfahren, der Vorderrichter sei gar nicht auf seine Rechtsöffnung eingegangen und habe sich stattdessen ausgiebig mit dem Geschäft EB110049-B "D._____" befasst (Urk. 9 S. 1). Damit macht der Kläger sinngemäss die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO geltend. Seine Rüge geht fehl: Aus dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich ent- nehmen, dass drei Rechtsöffnungsverfahren, EB110053, EB110049 und EB110050, anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2011 behandelt wur- den ("Der Einzelrichter erläutert den Aktenstand und weist darauf hin, dass die Verfahren EB110049 und EB110050 ebenfalls anlässlich dieser Verhandlung be- urteilt werden, da es sich um eine einheitliche Angelegenheit handle"; Prot. Vi S. 3). Dieser Umstand allein stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Massgebend ist, ob der Kläger die Möglichkeit erhielt, sein Rechtsöffnungs- begehren zu begründen bzw. seinen Standpunkt zu erläutern. Dass er anlässlich der Verhandlung die Gelegenheit erhielt, sein Begehren zu begründen, geht aus dem Protokoll hervor (Prot. Vi S. 3 f.) und wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt (Urk. 9). Folglich wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör von der Vorinstanz nicht verletzt. Die Einschätzung des Vorderrichters, wonach der Kläger weder einen definitiven noch eine provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 bzw. 82 SchKG zur Untermauerung seines Rechtsöffnungsbegehrens vorlegte (Urk. 8 S. 2), ist mit Blick auf die Aktenlage (vor Vorinstanz) nicht zu beanstanden. Der Kläger setzt dem in seiner Beschwerde denn auch nichts entgegen. Das vor Vo- rinstanz eingereichte Zertifikat für die Mietzinsgarantie von Fr. 4'000.– (Urk. 3) stellt keinen geeigneten Rechtsöffnungstitel für die von ihm geltend gemachte Schadenersatzforderung aus ungerechtfertigter Betreibung dar (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2, Prot. Vi S. 3). Wann eine definitive oder eine provisorische Rechtsöff- nung verlangt werden kann und was ein Rechtsöffnungstitel sein kann, hätte der Kläger aus den Erläuterungen auf der letzten Seite seines Rechtsöffnungsbegeh- rens entnehmen können (Urk. 1 S. 4). Ferner ist er darauf aufmerksam zu ma- chen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung einzig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung (Vorliegen eines vollstreckbaren

- 4 - gerichtlichen Entscheids, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Anrufung der Verjährung, keine Einwendungen aus Staatsvertrag) erfüllt sind. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfäng- lich abzuweisen. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan: Beklagter) einzuholen (Art. 322 ZPO).

c) Der Kläger reicht im Beschwerdeverfahren – nebst den bereits vor Vorinstanz eingereichten Urkunden – weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/2-3 und 11/7-10) und liefert für sein Rechtsöffnungsbegehren eine (nach- trägliche) Begründung (Urk. 9 S. 2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die vom Kläger im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten.

E. 4 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11/1-10, sowie an das Bezirksgericht Andelfin- gen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 95'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110184-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 9. März 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 30. September 2011 (EB110053)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 30. September 2011 wies die Vorinstanz das vom Kläger gestellte definitive Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 8. September 2011, für Schadenersatz/Rufschädigung in der Höhe von Fr. 95'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. September 2011 sowie für Fr. 103.– Betreibungskosten ab (Urk. 8).

b) Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Klä- ger) mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 [recte: wohl 4. November 2011], eingegan- gen am 8. November 2011, fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden An- träge (Urk. 9 S. 2): "Die Verfügung des Einzelgerichtes ist vollumfänglich zurückzuweisen. Die Spruchgebühr von pauschal Fr. 200.– ist zurückzuweisen. Die Kosten sind der beklagten Partei aufzuerlegen. Die Parteientschädigung von Fr. 50.– ist zurückzuweisen." Die Akten wurden von der Vorinstanz beigezogen. Das Verhandlungs- protokoll wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2012 nachgereicht (Urk. 12).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Has- enböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Par- tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet.

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe anlässlich der Verhand- lung vom 30. September 2011 seinem Begehren weder einen definitiven noch ei- ne provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 bzw. 82 SchKG zu- grunde gelegt, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtsöffnung nicht gegeben seien (Urk. 8 S. 2).

- 3 -

b) Der Kläger moniert im Beschwerdeverfahren, der Vorderrichter sei gar nicht auf seine Rechtsöffnung eingegangen und habe sich stattdessen ausgiebig mit dem Geschäft EB110049-B "D._____" befasst (Urk. 9 S. 1). Damit macht der Kläger sinngemäss die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO geltend. Seine Rüge geht fehl: Aus dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich ent- nehmen, dass drei Rechtsöffnungsverfahren, EB110053, EB110049 und EB110050, anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2011 behandelt wur- den ("Der Einzelrichter erläutert den Aktenstand und weist darauf hin, dass die Verfahren EB110049 und EB110050 ebenfalls anlässlich dieser Verhandlung be- urteilt werden, da es sich um eine einheitliche Angelegenheit handle"; Prot. Vi S. 3). Dieser Umstand allein stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Massgebend ist, ob der Kläger die Möglichkeit erhielt, sein Rechtsöffnungs- begehren zu begründen bzw. seinen Standpunkt zu erläutern. Dass er anlässlich der Verhandlung die Gelegenheit erhielt, sein Begehren zu begründen, geht aus dem Protokoll hervor (Prot. Vi S. 3 f.) und wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt (Urk. 9). Folglich wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör von der Vorinstanz nicht verletzt. Die Einschätzung des Vorderrichters, wonach der Kläger weder einen definitiven noch eine provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 bzw. 82 SchKG zur Untermauerung seines Rechtsöffnungsbegehrens vorlegte (Urk. 8 S. 2), ist mit Blick auf die Aktenlage (vor Vorinstanz) nicht zu beanstanden. Der Kläger setzt dem in seiner Beschwerde denn auch nichts entgegen. Das vor Vo- rinstanz eingereichte Zertifikat für die Mietzinsgarantie von Fr. 4'000.– (Urk. 3) stellt keinen geeigneten Rechtsöffnungstitel für die von ihm geltend gemachte Schadenersatzforderung aus ungerechtfertigter Betreibung dar (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2, Prot. Vi S. 3). Wann eine definitive oder eine provisorische Rechtsöff- nung verlangt werden kann und was ein Rechtsöffnungstitel sein kann, hätte der Kläger aus den Erläuterungen auf der letzten Seite seines Rechtsöffnungsbegeh- rens entnehmen können (Urk. 1 S. 4). Ferner ist er darauf aufmerksam zu ma- chen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung einzig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung (Vorliegen eines vollstreckbaren

- 4 - gerichtlichen Entscheids, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Anrufung der Verjährung, keine Einwendungen aus Staatsvertrag) erfüllt sind. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfäng- lich abzuweisen. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan: Beklagter) einzuholen (Art. 322 ZPO).

c) Der Kläger reicht im Beschwerdeverfahren – nebst den bereits vor Vorinstanz eingereichten Urkunden – weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11/2-3 und 11/7-10) und liefert für sein Rechtsöffnungsbegehren eine (nach- trägliche) Begründung (Urk. 9 S. 2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die vom Kläger im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11/1-10, sowie an das Bezirksgericht Andelfin- gen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 95'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js