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RT110138

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-06-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die der Klägerin verweigerte Rechtsöffnung für kantonale Gewinn- und Kapitalsteuern ("Imposta utile + capita- le") für das Jahr 2008, zu deren Zahlung die Beklagte verpflichtet wurde. Die Vo- rinstanz hat das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels nicht anerkannt. Zur Be- gründung wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, dem von der Klägerin zum de- finitiven Rechtsöffnungstitel erklärten Steuerbescheid fehle es an der Qualifikation eines vollstreckbaren Entscheides im Sinne von Art. 80 SchKG. Es könne - fuhr die Vorinstanz fort - lediglich davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Notifikation, also um eine Mitteilung mit der Auflistung der ausstehenden Steuerschuld und nicht um einen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid handle. Dem Dokument fehle eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung sowie die Anga-

- 3 - be der Berechnungsgrundlagen, woran auch die Rechtskraftbescheinigung nichts zu ändern vermöge. Zusammenfassend befand die Vorinstanz, dass kein voll- streckbarer Entscheid vorliege, die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechts- öffnung nicht erfüllt seien und das Rechtsöffnungsbegehren ohne weitere Prüfung abzuweisen sei (Urk. 9 S. 2 f.). Die Klägerin rügt eine unrichtige Rechtsanwen- dung und macht geltend, der unangefochten gelassene Steuerbescheid sei ent- gegen den vorinstanzlichen Ausführungen gestützt auf die kantonale Steuerge- setzgebung einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil (gemeint wohl: im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung [aSchKG]) gleichgestellt. Die zuständige Steuerbehörde habe bestätigt, dass ge- gen den Steuerbescheid innerhalb der vorgesehenen Frist keine Beschwerde eingelegt worden und dieser daher rechtskräftig geworden sei (Urk. 8). 2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG namentlich Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Nach dieser Gesetzesbestimmung wer- den alle schweizerischen Verwaltungsverfügungen gleich behandelt. Die ausser- kantonalen Verfügungen werden den innerkantonalen und den Bundesverfügun- gen gleichgestellt. Dies betrifft sämtliche Verfügungen kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Verwaltungsbehörden (vgl. Reiser, Die eidgenössische Zi- vilprozessordnung: Auswirkungen auf das SchKG, BlSchKG 2010 S. 229 ff., S. 238; BSK SchKG I-Staehelin, N 102 zu Art. 80 SchKG). Der Rechtsöffnungs- richter und die ihm folgenden Rechtsmittelinstanzen haben einzig zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Vollstreckungstitel vorliegt und ge- stützt darauf der Rechtsvorschlag des Betriebenen beseitigt werden kann. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Richter hingegen, ob überhaupt ein gültiger Rechtsöffnungstitel, das heisst ein vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt (BGE 103 Ia 52 E. 2e; BGer

- 4 - vom 4. November 2010, 5A_567/2010 E. 2.1; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 164). 2.2 Als Rechtsöffnungstitel hat die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren einen vom 10. August 2010 datierenden Steuerbescheid ("Notifica della tassazione") für das Steuerjahr 2008 sowie eine Schlussrechnung ("Calcolo conguaglio") vom

E. 6 September 2010 vorgelegt (Urk. 11/3 [= Urk. 2/2] und Urk. 11/5 [= Urk. 2/4]). Nach den bereits skizzierten Erwägungen im vorinstanzlichen Erkenntnis ist der als definitiver Rechtsöffnungstitel angerufene Steuerbescheid nicht als vollstreck- barer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG zu qualifizieren (Urk. 9 S. 2 f.). Die in ihrer Beschwerde vertretene gegenteilige Ansicht stützt die Klägerin auf Art. 244 des Steuergesetzes des Kantons Tessin (Legge tributaria del 21 giugno 1994 [LT; RLTI (Raccolta Leggi Ticino) 10.2.1.1]), wonach ein nicht angefochtener Steuer- bescheid ein einem Urteil gleichgestellter Entscheid sei. Diese Gleichstellung der Steuererlasse in der Steuergesetzgebung ist einerseits vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 aSchKG innerhalb des Kantonsgebiets Verfü- gungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich- rechtliche Verpflichtungen wie Steuern den gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 1 aSchKG nur gleichgestellt hat, soweit das kantonale Recht dies vorsah. Nach der in Art. 2 des von der Klägerin vor Vorinstanz erwähnten (vgl. Urk. 1 S. 2) Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öf- fentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 enthaltenen Legaldefinition galten als vollstreckbare Entscheide andererseits nur rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die von der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlas- sen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 aSchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt waren. Mit dem durch das Inkrafttreten der Schweizerischen Zivil- prozessordnung geschaffenen einheitlichen und gesamtschweizerischen Vollstre- ckungsraum wurden die genannten Bestimmungen obsolet. Wie bereits die Vo- rinstanz richtig erläutert hat (Urk. 9 S. 2), ist nunmehr ausschliesslich nach Mass- gabe von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu beurteilen, welche Anforderungen an ei- nen Entscheid zu stellen sind, damit er vollstreckbar im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG ist.

- 5 - 2.3 Ob die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöff- nungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 105 III 44 E. 2a). Solange der Schuldner - wie hier - keine entsprechenden Einreden erhebt, darf er sich dabei mit einer "prima facie"-Überprüfung begnügen (Knapp/Hertig, L'exécution forcée des actes cantonaux pécuniaires de droit public, BlSchKG 1986 S. 121 ff., S. 165; BSK SchKG I-Staehelin, N 115 zu Art. 80 SchKG). Die von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel angesprochene Steuerveranlagung erfüllt die Voraussetzun- gen an die Vollstreckbarkeit (vgl. dazu allgemein BSK SchKG I-Staehelin, N 110 ff. zu Art. 80 SchKG). Beim vom kantonalen Steueramt erlassenen und ausdrücklich als Veranlagung ("Notifica della tassazione") bezeichneten Steuer- bescheid handelt es sich offenkundig um einen hoheitlichen Entscheid, der zur Zahlung verpflichtet und auf eine bestimmte Geldsumme lautet. Für die Beklagte als Schuldnerin war erkennbar, dass die Steuerveranlagung vollstreckt werden kann, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen würde. Im Steuerbescheid (vgl. Urk. 11/3) wird darauf hingewiesen, dass gegen die Veranlagung ("contro la presente tassazione") innert 30 Tagen ("entro 30 giorni") die Erhebung einer Be- schwerde ("reclamo") beim Amt für Veranlagungen juristischer Personen ("Ufficio tassazione persone giuridiche") in D._____ zulässig sei ("è ammesso"). Den vorinstanzlichen Entscheidgründen kann deshalb nicht beigepflichtet werden, so- weit darin das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung festgestellt wurde (Urk. 9 S. 3). Vielmehr wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, mit welchem zulässi- gen Rechtsmittel innert welcher Frist und bei welcher Instanz sie sich gegen die Steuerveranlagung zur Wehr setzen kann. Dies hat die Beklagte nicht oder jeden- falls nicht mit Erfolg getan, erwuchs der Steuerbescheid doch gemäss der darauf vermerkten Bescheinigung in Rechtskraft. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen der Hinweis der Vorinstanz auf die angeblich fehlenden Angaben zu den Berech- nungsgrundlagen (vgl. Urk. 9 S. 3). Der Steuerbescheid des "Ufficio tassazione persona giuridiche" vom 10. August 2010 führt nämlich sowohl den Steuersatz ("Aliquota") als auch die betragsmässige Bemessungsbasis ("Imponibile") auf (vgl. Urk. 11/3). Aus der Schlussabrechnung des Municipio … A._____ wird schliesslich der Umwandlungssatz zur Berechnung der kommunalen Steuern ge- nannt (vgl. Urk. 11/5: "Moltiplicatore Comunale: … %). Für die als Rechtsöff-

- 6 - nungstitel beigebrachte Steuerveranlagung hat die Klägerin keinen Zustellnach- weis zu den Akten gereicht. Da die Beklagte den Erhalt des Steuerbescheides in- dessen nicht bestreitet und Eröffnungsmängel auch nicht ersichtlich sind, lässt sich ein genügender Nachweis für die - eine korrekte Eröffnung voraussetzende - Vollstreckbarkeit mittels der darauf angebrachten Rechtskraftbescheinigung (Urk. 11/3; vgl. auch Urk. 11/4 [= Urk. 2/3]) auch ohne urkundlichen Beweis für die Zustellung erbringen (vgl. BGer vom 25. Januar 2007, 5A_264/2007 E. 3.3; BSK SchKG I-Staehelin, N 124 zu Art. 80 SchKG). 2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Klägerin ins Recht gelegte Steuerveranlagung als vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu qualifizieren ist. Beruht die in Betrei- bung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizeri- schen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen hat die Be- klagte nicht erhoben. Dem Handelsregisterauszug kann entnommen werden, dass die Beklagte von "E._____ SA" in "B._____ AG" umfirmiert wurde sowie im Jahre 2011 ihren Sitz von A._____ nach F._____ verlegt hat. Damit steht die Identität des seinerzeitigen Adressaten des Veranlagungsbescheids mit der von der Klägerin betriebenen Rechtsöffnungsbeklagten fest. Betragsmässig ist durch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen belegt, dass die Beklagte dem Gemeinwesen Fr. 168.75 an kommunalen Gewinn- und Kapitalsteuern schuldet (Urk. 11/3 und Urk. 11/5). Der Beginn des Zinsenlaufs ist ab dem 12. Mai 2011 (Ausstellung des Zahlungsbefehls [Urk. 11/2 = Urk. 2/1]) ausgewiesen (zu den die Verzinsungspflicht regelnden gesetzlichen Grundlagen vgl. Art. 243 LT und Art. 6 Abs. 1 des Decreto esecutivo concernente la riscossione e i tassi d'interesse delle imposte cantonali valevole per il 2011 del 21 dicembre 2010). Definitive Rechts- öffnung zu erteilen ist sodann für die bisherigen Verzugszinsen ("Interessi di ri- tardo") von Fr. 6.70, wurde diese Geldforderung doch mit Schlussrechnung ("Cal- colo conguaglio") vom 6. September 2010 (Urk. 11/5) geltend gemacht, welche wiederum mit einem Rechtsmittel hätte angefochten werden können (vgl. BSK

- 7 - SchKG I-Staehelin, N 114 f. zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem auf der Rechnung angebrachten Vermerk machte die Beklagte von der Be- schwerdemöglichkeit jedoch keinen Gebrauch. Für die weiteren auf dem Betrei- bungsweg eingeforderten Beträge (Fr. 2.70 Zinsen bis 9. Mai 2011; Fr. 30.– Mah- nung) fehlt es hingegen an einem definitiven Rechtsöffnungstitel. Nach ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ist schliesslich auch für die Betrei- bungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil die Betreibungskosten nach Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser dafür aufkommen muss (ZR 108 [2009] Nr. 2; vgl. auch BSK SchKG I- Emmel, N 16 ff. zu Art. 68 SchKG).

3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Klägerin teilweise gutzuheissen und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksge- richt Zürich vom 25. August 2011 aufzuheben. In Abänderung von dessen Dispo- sitiv-Ziffer 1 ist der Klägerin in der gegen die Beklagte angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2011) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 168.75 nebst Zins zu 2,5 % seit 12. Mai 2011 und für Fr. 6.70 Verzugszins zu erteilen. Im Mehrumfang sind das Rechtsöffnungsbegeh- ren und die Beschwerde der Klägerin, soweit auf vollständige Gutheissung des- selben lautend, abzuweisen. III. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Ver- fahrensstufen zu befinden (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die von der Vorinstanz korrekt auf Fr. 150.– festgesetzte Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist ausgangsgemäss zu einem Siebtel der Klägerin und zu sechs Siebtel der Beklagten aufzuerlegen. Nach dem Umfang ihres Unterliegens hat die Klägerin zu einem Siebtel für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. In demjenigen Umfang, in welchem die Beschwerde gutzuheissen war, sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Beklagte am Beschwerdever-

- 8 - fahren nicht beteiligt und sich insbesondere nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid identifiziert hat (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat die Klägerin schliesslich antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) im Umfang von fünf Siebtel für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Umtriebe zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist demgegenüber seitens der nicht kostenpflichtig erklärten Beklagten keine Parteientschädigung geschuldet. In dieser Konstellation mangelt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Entschädigungspflicht des Staates (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Disposi- tiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich vom 25. August 2011 aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungs- befehl vom 12. Mai 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 168.75 nebst Zins zu 2,5 % seit 12. Mai 2011, Fr. 6.70 Verzugszins. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird zu einem Siebtel der Klägerin und zu sechs Siebtel der Beklagten auferlegt.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen."
  4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Siebtel der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen - 9 - werden die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt C._____ (Betreibung Nr. ...) sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 299.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110138-O/U Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Urteil vom 8. Juni 2012 in Sachen Comune di A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Cassa comunale, gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. August 2011 (EB111132)

- 2 - Erwägungen: I. Mit Urteil vom 25. August 2011 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) in der gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2011) ab und auferlegte der Klägerin die Spruchgebühr im Betrag von Fr. 150.– (Urk. 9). Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. September 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und auf Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 8). Den ihr in der Folge mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 auferlegten Kostenvorschuss leistete die Klägerin rechtzeitig (Urk. 12 und Urk. 13). Die Beklagte liess sich in- nert der ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2012 angesetzten Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort (Urk. 14) nicht vernehmen. II.

1. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die der Klägerin verweigerte Rechtsöffnung für kantonale Gewinn- und Kapitalsteuern ("Imposta utile + capita- le") für das Jahr 2008, zu deren Zahlung die Beklagte verpflichtet wurde. Die Vo- rinstanz hat das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels nicht anerkannt. Zur Be- gründung wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, dem von der Klägerin zum de- finitiven Rechtsöffnungstitel erklärten Steuerbescheid fehle es an der Qualifikation eines vollstreckbaren Entscheides im Sinne von Art. 80 SchKG. Es könne - fuhr die Vorinstanz fort - lediglich davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Notifikation, also um eine Mitteilung mit der Auflistung der ausstehenden Steuerschuld und nicht um einen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid handle. Dem Dokument fehle eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung sowie die Anga-

- 3 - be der Berechnungsgrundlagen, woran auch die Rechtskraftbescheinigung nichts zu ändern vermöge. Zusammenfassend befand die Vorinstanz, dass kein voll- streckbarer Entscheid vorliege, die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechts- öffnung nicht erfüllt seien und das Rechtsöffnungsbegehren ohne weitere Prüfung abzuweisen sei (Urk. 9 S. 2 f.). Die Klägerin rügt eine unrichtige Rechtsanwen- dung und macht geltend, der unangefochten gelassene Steuerbescheid sei ent- gegen den vorinstanzlichen Ausführungen gestützt auf die kantonale Steuerge- setzgebung einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil (gemeint wohl: im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung [aSchKG]) gleichgestellt. Die zuständige Steuerbehörde habe bestätigt, dass ge- gen den Steuerbescheid innerhalb der vorgesehenen Frist keine Beschwerde eingelegt worden und dieser daher rechtskräftig geworden sei (Urk. 8). 2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG namentlich Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Nach dieser Gesetzesbestimmung wer- den alle schweizerischen Verwaltungsverfügungen gleich behandelt. Die ausser- kantonalen Verfügungen werden den innerkantonalen und den Bundesverfügun- gen gleichgestellt. Dies betrifft sämtliche Verfügungen kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Verwaltungsbehörden (vgl. Reiser, Die eidgenössische Zi- vilprozessordnung: Auswirkungen auf das SchKG, BlSchKG 2010 S. 229 ff., S. 238; BSK SchKG I-Staehelin, N 102 zu Art. 80 SchKG). Der Rechtsöffnungs- richter und die ihm folgenden Rechtsmittelinstanzen haben einzig zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Vollstreckungstitel vorliegt und ge- stützt darauf der Rechtsvorschlag des Betriebenen beseitigt werden kann. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Von Amtes wegen zu prüfen hat der Richter hingegen, ob überhaupt ein gültiger Rechtsöffnungstitel, das heisst ein vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliegt (BGE 103 Ia 52 E. 2e; BGer

- 4 - vom 4. November 2010, 5A_567/2010 E. 2.1; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 164). 2.2 Als Rechtsöffnungstitel hat die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren einen vom 10. August 2010 datierenden Steuerbescheid ("Notifica della tassazione") für das Steuerjahr 2008 sowie eine Schlussrechnung ("Calcolo conguaglio") vom

6. September 2010 vorgelegt (Urk. 11/3 [= Urk. 2/2] und Urk. 11/5 [= Urk. 2/4]). Nach den bereits skizzierten Erwägungen im vorinstanzlichen Erkenntnis ist der als definitiver Rechtsöffnungstitel angerufene Steuerbescheid nicht als vollstreck- barer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG zu qualifizieren (Urk. 9 S. 2 f.). Die in ihrer Beschwerde vertretene gegenteilige Ansicht stützt die Klägerin auf Art. 244 des Steuergesetzes des Kantons Tessin (Legge tributaria del 21 giugno 1994 [LT; RLTI (Raccolta Leggi Ticino) 10.2.1.1]), wonach ein nicht angefochtener Steuer- bescheid ein einem Urteil gleichgestellter Entscheid sei. Diese Gleichstellung der Steuererlasse in der Steuergesetzgebung ist einerseits vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 aSchKG innerhalb des Kantonsgebiets Verfü- gungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich- rechtliche Verpflichtungen wie Steuern den gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 1 aSchKG nur gleichgestellt hat, soweit das kantonale Recht dies vorsah. Nach der in Art. 2 des von der Klägerin vor Vorinstanz erwähnten (vgl. Urk. 1 S. 2) Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öf- fentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 enthaltenen Legaldefinition galten als vollstreckbare Entscheide andererseits nur rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die von der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlas- sen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 aSchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt waren. Mit dem durch das Inkrafttreten der Schweizerischen Zivil- prozessordnung geschaffenen einheitlichen und gesamtschweizerischen Vollstre- ckungsraum wurden die genannten Bestimmungen obsolet. Wie bereits die Vo- rinstanz richtig erläutert hat (Urk. 9 S. 2), ist nunmehr ausschliesslich nach Mass- gabe von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu beurteilen, welche Anforderungen an ei- nen Entscheid zu stellen sind, damit er vollstreckbar im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG ist.

- 5 - 2.3 Ob die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöff- nungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 105 III 44 E. 2a). Solange der Schuldner - wie hier - keine entsprechenden Einreden erhebt, darf er sich dabei mit einer "prima facie"-Überprüfung begnügen (Knapp/Hertig, L'exécution forcée des actes cantonaux pécuniaires de droit public, BlSchKG 1986 S. 121 ff., S. 165; BSK SchKG I-Staehelin, N 115 zu Art. 80 SchKG). Die von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel angesprochene Steuerveranlagung erfüllt die Voraussetzun- gen an die Vollstreckbarkeit (vgl. dazu allgemein BSK SchKG I-Staehelin, N 110 ff. zu Art. 80 SchKG). Beim vom kantonalen Steueramt erlassenen und ausdrücklich als Veranlagung ("Notifica della tassazione") bezeichneten Steuer- bescheid handelt es sich offenkundig um einen hoheitlichen Entscheid, der zur Zahlung verpflichtet und auf eine bestimmte Geldsumme lautet. Für die Beklagte als Schuldnerin war erkennbar, dass die Steuerveranlagung vollstreckt werden kann, wenn dagegen kein Rechtsmittel ergriffen würde. Im Steuerbescheid (vgl. Urk. 11/3) wird darauf hingewiesen, dass gegen die Veranlagung ("contro la presente tassazione") innert 30 Tagen ("entro 30 giorni") die Erhebung einer Be- schwerde ("reclamo") beim Amt für Veranlagungen juristischer Personen ("Ufficio tassazione persone giuridiche") in D._____ zulässig sei ("è ammesso"). Den vorinstanzlichen Entscheidgründen kann deshalb nicht beigepflichtet werden, so- weit darin das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung festgestellt wurde (Urk. 9 S. 3). Vielmehr wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, mit welchem zulässi- gen Rechtsmittel innert welcher Frist und bei welcher Instanz sie sich gegen die Steuerveranlagung zur Wehr setzen kann. Dies hat die Beklagte nicht oder jeden- falls nicht mit Erfolg getan, erwuchs der Steuerbescheid doch gemäss der darauf vermerkten Bescheinigung in Rechtskraft. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen der Hinweis der Vorinstanz auf die angeblich fehlenden Angaben zu den Berech- nungsgrundlagen (vgl. Urk. 9 S. 3). Der Steuerbescheid des "Ufficio tassazione persona giuridiche" vom 10. August 2010 führt nämlich sowohl den Steuersatz ("Aliquota") als auch die betragsmässige Bemessungsbasis ("Imponibile") auf (vgl. Urk. 11/3). Aus der Schlussabrechnung des Municipio … A._____ wird schliesslich der Umwandlungssatz zur Berechnung der kommunalen Steuern ge- nannt (vgl. Urk. 11/5: "Moltiplicatore Comunale: … %). Für die als Rechtsöff-

- 6 - nungstitel beigebrachte Steuerveranlagung hat die Klägerin keinen Zustellnach- weis zu den Akten gereicht. Da die Beklagte den Erhalt des Steuerbescheides in- dessen nicht bestreitet und Eröffnungsmängel auch nicht ersichtlich sind, lässt sich ein genügender Nachweis für die - eine korrekte Eröffnung voraussetzende - Vollstreckbarkeit mittels der darauf angebrachten Rechtskraftbescheinigung (Urk. 11/3; vgl. auch Urk. 11/4 [= Urk. 2/3]) auch ohne urkundlichen Beweis für die Zustellung erbringen (vgl. BGer vom 25. Januar 2007, 5A_264/2007 E. 3.3; BSK SchKG I-Staehelin, N 124 zu Art. 80 SchKG). 2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Klägerin ins Recht gelegte Steuerveranlagung als vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu qualifizieren ist. Beruht die in Betrei- bung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizeri- schen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen hat die Be- klagte nicht erhoben. Dem Handelsregisterauszug kann entnommen werden, dass die Beklagte von "E._____ SA" in "B._____ AG" umfirmiert wurde sowie im Jahre 2011 ihren Sitz von A._____ nach F._____ verlegt hat. Damit steht die Identität des seinerzeitigen Adressaten des Veranlagungsbescheids mit der von der Klägerin betriebenen Rechtsöffnungsbeklagten fest. Betragsmässig ist durch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen belegt, dass die Beklagte dem Gemeinwesen Fr. 168.75 an kommunalen Gewinn- und Kapitalsteuern schuldet (Urk. 11/3 und Urk. 11/5). Der Beginn des Zinsenlaufs ist ab dem 12. Mai 2011 (Ausstellung des Zahlungsbefehls [Urk. 11/2 = Urk. 2/1]) ausgewiesen (zu den die Verzinsungspflicht regelnden gesetzlichen Grundlagen vgl. Art. 243 LT und Art. 6 Abs. 1 des Decreto esecutivo concernente la riscossione e i tassi d'interesse delle imposte cantonali valevole per il 2011 del 21 dicembre 2010). Definitive Rechts- öffnung zu erteilen ist sodann für die bisherigen Verzugszinsen ("Interessi di ri- tardo") von Fr. 6.70, wurde diese Geldforderung doch mit Schlussrechnung ("Cal- colo conguaglio") vom 6. September 2010 (Urk. 11/5) geltend gemacht, welche wiederum mit einem Rechtsmittel hätte angefochten werden können (vgl. BSK

- 7 - SchKG I-Staehelin, N 114 f. zu Art. 80 SchKG mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem auf der Rechnung angebrachten Vermerk machte die Beklagte von der Be- schwerdemöglichkeit jedoch keinen Gebrauch. Für die weiteren auf dem Betrei- bungsweg eingeforderten Beträge (Fr. 2.70 Zinsen bis 9. Mai 2011; Fr. 30.– Mah- nung) fehlt es hingegen an einem definitiven Rechtsöffnungstitel. Nach ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ist schliesslich auch für die Betrei- bungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil die Betreibungskosten nach Art. 68 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser dafür aufkommen muss (ZR 108 [2009] Nr. 2; vgl. auch BSK SchKG I- Emmel, N 16 ff. zu Art. 68 SchKG).

3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde der Klägerin teilweise gutzuheissen und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksge- richt Zürich vom 25. August 2011 aufzuheben. In Abänderung von dessen Dispo- sitiv-Ziffer 1 ist der Klägerin in der gegen die Beklagte angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2011) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 168.75 nebst Zins zu 2,5 % seit 12. Mai 2011 und für Fr. 6.70 Verzugszins zu erteilen. Im Mehrumfang sind das Rechtsöffnungsbegeh- ren und die Beschwerde der Klägerin, soweit auf vollständige Gutheissung des- selben lautend, abzuweisen. III. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Ver- fahrensstufen zu befinden (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die von der Vorinstanz korrekt auf Fr. 150.– festgesetzte Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist ausgangsgemäss zu einem Siebtel der Klägerin und zu sechs Siebtel der Beklagten aufzuerlegen. Nach dem Umfang ihres Unterliegens hat die Klägerin zu einem Siebtel für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. In demjenigen Umfang, in welchem die Beschwerde gutzuheissen war, sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Beklagte am Beschwerdever-

- 8 - fahren nicht beteiligt und sich insbesondere nicht mit dem angefochtenen Ent- scheid identifiziert hat (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat die Klägerin schliesslich antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) im Umfang von fünf Siebtel für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Umtriebe zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist demgegenüber seitens der nicht kostenpflichtig erklärten Beklagten keine Parteientschädigung geschuldet. In dieser Konstellation mangelt es auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Entschädigungspflicht des Staates (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Disposi- tiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zü- rich vom 25. August 2011 aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungs- befehl vom 12. Mai 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 168.75 nebst Zins zu 2,5 % seit 12. Mai 2011, Fr. 6.70 Verzugszins. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird zu einem Siebtel der Klägerin und zu sechs Siebtel der Beklagten auferlegt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Siebtel der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen

- 9 - werden die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Gerichtskasse genommen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt C._____ (Betreibung Nr. ...) sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 299.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Clausen versandt am: js