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RT110121

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2012-03-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110121 wird mit dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110120 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

E. 2 Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110121 wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.

E. 3 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Prozesses RT110120. Zürich, 12. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js

Dispositiv
  1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110121 wird mit dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110120 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
  2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110121 wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Prozesses RT110120. Zürich, 12. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110121-O/U01.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. RT110120 Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 12. März 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. Juli 2011 (EB110166)

- 2 - Es wird beschlossen:

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110121 wird mit dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110120 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110121 wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie zu den Akten des Prozesses RT110120. Zürich, 12. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js