Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 22. Juni 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Y._____ (Zahlungsbefehl vom …
2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 332.80 nebst 5% Zins seit … 2011; und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Ent- scheids (Urk. 8).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Juli 2011 (Poststempel 25. Juli
2011) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 6c; Urk. 7; Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG).
E. 2 Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht hervor, dass seitens der Be- klagten zur Hauptverhandlung zwei Vertreter erschienen sind, die das Gericht oh- ne sich abzumelden noch vor Beginn der Verhandlung verlassen haben. Damit galt die Beklagte als säumig und es wurde aufgrund der Akten entschieden (Urk.
E. 8 S. 2). Die Vorinstanz wies die Beklagte bereits im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass selbst wenn die Verhandlung nicht an der in der Vorladung bestimmten Uhrzeit begonnen habe und mit etwas Verspätung durchgeführt worden sei, die Beklagte das Gericht nicht hätte verlassen dürfen, ohne sich vor dem Verlassen des Gerichts über die Durchführung der Verhandlung bei der Kanzlei zu erkundi- gen. Solange die Ladung für eine Verhandlung von Seiten des Gerichts nicht ab- genommen werde, müsse die Beklagte mit dem Stattfinden der Verhandlung rechnen (Urk. 8 S. 3). In der Beschwerdeschrift bestreitet die Beklagte nicht, dass ihre Vertreter ohne sich abzumelden oder sich zu erkundigen das Gericht vor Beginn der
- 3 - Hauptverhandlung verlassen haben (Urk. 7 S.). Damit ging die Vorinstanz richtig- erweise vom Säumnis der Beklagten aus und entschied daher folgerichtig auf- grund der Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Die Eingabe der Beklagten vom 15. Juni 2011, eingegangen bei der Vo- rinstanz am 22. Juni 2011 (Urk. 4a), war damit verspätet und nicht mehr zu be- achten. Die mit der Beschwerde erhobenen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Damit ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 8 S. 2, Ziff. 2.1.) und die Beschwerde abzuweisen. Damit ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge so zu belassen.
4. Die von der Vorinstanz darüber hinaus gemachten Ausführungen zur Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, zu den Feststellungsbegehren der Beklag- ten, zum Weiterbestand der Forderung im Falle einer Konkurseröffnung über die Beklagte sowie zum Begehren der Beklagten, Dr. iur. H._____ das Anwaltspatent zu entziehen, sind an dieser Stelle zu wiederholen (Urk. 8 S. 3, Ziff. 2.2.). Darüber hinaus veranlassen die Anträge bzw. die Ausführungen der Beklagten keine wei- teren Erwägungen.
5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
- Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 332.80. Es handelt sich um einen Entscheid Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtschreiberin lic. iur. Ch. Baumann versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110107-O/U01.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 8. August 2011 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Notariat, Grundbuch- und Konkursamt X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Juni 2011 (EB110812)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 22. Juni 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Y._____ (Zahlungsbefehl vom …
2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 332.80 nebst 5% Zins seit … 2011; und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Ent- scheids (Urk. 8).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Juli 2011 (Poststempel 25. Juli
2011) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 6c; Urk. 7; Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG).
2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht hervor, dass seitens der Be- klagten zur Hauptverhandlung zwei Vertreter erschienen sind, die das Gericht oh- ne sich abzumelden noch vor Beginn der Verhandlung verlassen haben. Damit galt die Beklagte als säumig und es wurde aufgrund der Akten entschieden (Urk. 8 S. 2). Die Vorinstanz wies die Beklagte bereits im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass selbst wenn die Verhandlung nicht an der in der Vorladung bestimmten Uhrzeit begonnen habe und mit etwas Verspätung durchgeführt worden sei, die Beklagte das Gericht nicht hätte verlassen dürfen, ohne sich vor dem Verlassen des Gerichts über die Durchführung der Verhandlung bei der Kanzlei zu erkundi- gen. Solange die Ladung für eine Verhandlung von Seiten des Gerichts nicht ab- genommen werde, müsse die Beklagte mit dem Stattfinden der Verhandlung rechnen (Urk. 8 S. 3). In der Beschwerdeschrift bestreitet die Beklagte nicht, dass ihre Vertreter ohne sich abzumelden oder sich zu erkundigen das Gericht vor Beginn der
- 3 - Hauptverhandlung verlassen haben (Urk. 7 S.). Damit ging die Vorinstanz richtig- erweise vom Säumnis der Beklagten aus und entschied daher folgerichtig auf- grund der Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Die Eingabe der Beklagten vom 15. Juni 2011, eingegangen bei der Vo- rinstanz am 22. Juni 2011 (Urk. 4a), war damit verspätet und nicht mehr zu be- achten. Die mit der Beschwerde erhobenen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Damit ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 8 S. 2, Ziff. 2.1.) und die Beschwerde abzuweisen. Damit ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge so zu belassen.
4. Die von der Vorinstanz darüber hinaus gemachten Ausführungen zur Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, zu den Feststellungsbegehren der Beklag- ten, zum Weiterbestand der Forderung im Falle einer Konkurseröffnung über die Beklagte sowie zum Begehren der Beklagten, Dr. iur. H._____ das Anwaltspatent zu entziehen, sind an dieser Stelle zu wiederholen (Urk. 8 S. 3, Ziff. 2.2.). Darüber hinaus veranlassen die Anträge bzw. die Ausführungen der Beklagten keine wei- teren Erwägungen.
5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 332.80. Es handelt sich um einen Entscheid Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Gerichtschreiberin lic. iur. Ch. Baumann versandt am: js